B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4574/2016
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde am 1. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung
nach Ungarn gewährt, das gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig
sei.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 – eröffnet am 22. Juli 2016 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn
an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zugleich verfügte es die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Abgleich der
Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai
2016 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb Ungarn gemäss
Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Es
lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Die hinrei-
chende Versorgung von Asylsuchenden sei in Ungarn gewährleistet und es
bestehe kein Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer dort zu-
stehende minimale Lebensbedingungen vorenthalten oder er in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde.
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C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Vertre-
ters vom 25. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Der Beschwer-
deführer beantragte dabei die Aufhebung der Verfügung sowie die Anwei-
sung des SEM, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn unzulässig und/oder unzu-
mutbar erscheine. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht. Als
Honorar machte der Rechtsvertreter den Betrag von CHF 810.– geltend.
Am 26. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer durch Eingabe seines Ver-
treters eine korrigierte Fassung der Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht ein.
D.
Am 28. Juli 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstel-
lung mittels superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 erteilte die Instruktionsrichterin
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte, dass der Be-
schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Verän-
derung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wies die Instruktionsrichterin ab.
F.
Mit Schreiben vom 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Vertreter eine Fürsorgebestätigung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwicklung der
Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Un-
zulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich
den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchen-
den in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit
dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976
über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfah-
rens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und fest-
gestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämt-
liche laufenden Asylverfahren anwendbar sei und eine wesentliche Ver-
schärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Un-
sicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht
mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn über-
stellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und
deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob
sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den
Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherhei-
ten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und
der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesver-
waltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich,
das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der
Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächli-
chen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung
nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folg-
lich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstin-
stanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es
sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit
einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O.
E. 13).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
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lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Angesichts der Be-
schwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevor-
bringen näher einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte mit der Rechtsmitteleingabe vom 25. Juli 2016 eine Hono-
rarnote ein. Gestützt auf diese Honorarnote ist dem Beschwerdeführer zu-
lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 810.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 4. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 810.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Fabian Füllemann
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