B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4575/2018
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(….)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2018 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Entscheid vom 11. Juli 2018 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 28. September 2015 abwies, dessen Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 9. August 2018 datierter, zuhanden
der schweizerischen Post am 10. August 2018 aufgegebener Eingabe ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und sinngemäss die Asylgewährung, eventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. August 2018
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies
und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum 31. Au-
gust 2018 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 27. August 2018 datierter, zuhan-
den der schweizerischen Post am 31. August 2018 aufgegebener Eingabe
um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. August 2018 er-
suchte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist
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und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass in der Beschwerde zwar lediglich die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird,
sich indessen aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass der Beschwer-
deführer auch die abgelehnte Asylgewährung anfechten wollte,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän-
dergesetz, AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, nach der Entlassung aus dem eritreischen Na-
tionaldienst im Jahre 2003 sei er 2014 erneut für den Dienst in der Volks-
armee einberufen worden (Bau an einem Staudamm, Wachdienst),
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dass er zweimal in Haft gewesen sei, das erste Mal 2006 für zirka einen
Monat im Zusammenhang mit dem Vorwurf der illegalen Ausreise einer sei-
ner Söhne, das zweite Mal ebenfalls für zirka einen Monat im Rahmen der
Tätigkeit als Staudammbauer im Dienst der Volksarmee,
dass er desertiert habe und illegal aus Eritrea ausgereist sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem eine Entlassungs-
karte aus dem Nationaldienst, drei Fotografien seiner Söhne sowie ein Un-
terstützungsschreiben aus der Schweiz einreichte,
dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck der Re-
gimefeindlichkeit aufgefasst und unverhältnismässig streng bestraft wer-
den, weshalb Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Be-
strafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen sind (vgl. zum
Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers (zweimalige Haft, Desertion) zu Recht als nicht
glaubhaft erachtet hat,
dass insbesondere mit dem SEM festzuhalten ist, dass die ohne
erkennbaren Grund erstmals in der Anhörung geltend gemachte
zweimalige Haft als nachgeschoben zu erachten ist,
dass die Schilderung der erneuten Einberufung in den Militärdienst und
des dortigen Aufenthalts (Teilnahme an einem Staudammbau, Tätigkeit
als Wachmann) unbestimmt und stereotyp ausgefallen ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
angab, die Strecke zwischen B._______ und der sudanesischen Grenze
zu Fuss zurückgelegt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 6), indessen
davon abweichend im Rahmen der Anhörung geltend machte, diese
Strecke mit einem Pick-up gefahren zu sein (vgl. A18 S. 12),
dass, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 16. August 2018
festgehalten, in der Beschwerde auf die genannten Ungereimtheiten
nicht näher eingegangen wird,
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dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht darlegte, warum er die
zweimalige Haft, obwohl zentrales Sachverhaltselement, im Rahmen
der summarischen Befragung nicht erwähnte,
dass er in seinem Gesuch vom 31. August 2018 (Postaufgabe) um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. August 2018 lediglich
geltend machte, die Einberufung in die Volksarmee bereits anlässlich
der summarischen Befragung erwähnt zu haben (Tätigkeit als
Staudammbauer), was vom SEM nicht bestritten wurde,
dass die mit der Beschwerde und der genannten Eingabe vom
31. August 2018 eingereichten Auszüge eines Befragungsprotokolls
(offenbar der vorherigen Rechtsvertreterin mit dem Beschwerdeführer),
nicht geeignet sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente zu
entkräften, handelt es sich doch hierbei lediglich um Behauptungen des
Beschwerdeführers, die nicht Gegenstand der Befragungen durch das
SEM waren und denen kein Beweiswert zukommt,
dass durch die genannten Auszüge ebenso wenig die festgestellte
Tatsache in Frage gestellt werden kann, dass die im Rahmen der
Anhörung gemachte Schilderung der erneuten Einberufung in den
Militärdienst und des dortigen Aufenthalts (Teilnahme an einem
Staudammbau, Tätigkeit als Wachmann) unbestimmt und stereotyp
ausgefallen ist,
dass das SEM schliesslich darauf hinwies, dass die Angabe des
Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Befragung, er habe im
Mai 2010 Eritrea verlassen (vgl. A3 S. 7), nicht mit den weiteren
Angaben vereinbar sei, 2014 im Rahmen des Dienstes in der
Volksarmee als Staudammbauer tätig gewesen zu sein (vgl. A3 S. 6),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machte, bei der
Angabe, er habe Eritrea im Mai 2010 verlassen, müsse es sich um einen
Übersetzungs- oder Tippfehler handeln,
dass der Todeszeitpunkt seiner Ehefrau (…) belege, dass er unmöglich
Eritrea bereits im Mai 2010 verlassen habe,
dass er bekanntlich nach dem Tod seiner Ehefrau wieder in den
Militärdienst eingezogen worden sei und sich auch aus dem öffentlichen
Bericht “Focus Eritrea, Volksarmee“ des SEM vom 31. Januar 2017
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ergebe, dass die Einberufung betagter Personen in Eritrea erst im Jahre
2012 eingeführt worden sei,
dass aufgrund dieser Argumentation die Behauptung des
Beschwerdeführers, bei der Angabe, er habe Eritrea im Mai 2010
verlassen, handle es sich um einen Übersetzungs- oder Tippfehler,
plausibel erscheint,
dass indessen dieser Vorbehalt an der Einschätzung der
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen nichts zu ändern
vermag,
dass auch die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten
Beweismittel (Entlassungskarte aus dem Nationaldienst, drei Fotografien
seiner Söhne sowie ein Unterstützungsschreiben aus der Schweiz) man-
gels hinreichenden Sachzusammenhanges mit den zentralen Vorbringen
des Beschwerdeführers, aus dem eritreischen Dienst desertiert zu sein,
nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1) und festhielt, für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E.5.2),
dass, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche
Flucht aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen, keine Hinweise darauf
bestehen, dass neben einer allfälligen illegalen Ausreise zusätzliche An-
knüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden, weshalb er im
Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erfüllt,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist,
dass sich die Zulässigkeit des Vollzugs vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) beurteilt,
dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers (67
Jahre) die Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst
eingezogen zu werden, gering erscheint (vgl. zur eritreischen Musterungs-
praxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–
13.4),
dass das Bundesverwaltungsgericht ohnehin in einem jüngst ergangenen
Grundsatzurteil (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur
Publikation vorgesehen]) die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter
dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht hat (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1.5.2),
dass sich aus den Akten keine weiteren Gründe für die Annahme der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben, weshalb sich der Weg-
weisungsvollzug als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die – im vorliegenden Fall kaum drohende – Einziehung in den eritre-
ischen Nationaldienst mangels einer hinreichenden konkreten Gefährdung
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nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2),
dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist,
dass angesichts der trotz erfolgten Verbesserungen weiterhin schwierigen
allgemeinen Lage des Landes bei Vorliegen besonderer Umstände in Ein-
zelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden
muss, indessen anders als noch unter der früheren Rechtsprechung be-
günstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung
für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil
des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.),
dass auch in Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Beschwer-
deführers die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist, da
der Beschwerdeführer im Heimatstaat über mehrere Verwandte (Ge-
schwister) und ein Haus verfügt und von der Behandelbarkeit von Diabetes
in Eritrea ausgegangen werden kann,
dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar erweist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Eritrea möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung
von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E.12),
dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. August 2018
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies
und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–, welcher in der Folge
fristgerecht einging,
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dass der Beschwerdeführer mit auf den 27. August 2018 datierter, zuhan-
den der schweizerischen Post am 31. August 2018 aufgegebener Eingabe
um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. August 2018 er-
suchte,
dass sich aus dieser Eingabe, wie aus den obenstehenden Erwägungen
ersichtlich, keine Gründe ergeben, welche die Einschätzung der Aussichts-
losigkeit der Beschwerde in Frage stellen würden,
dass folglich das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung
vom 16. August 2018 abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 16. August
2018 wird abgewiesen.
3.
Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Jürg Tiefenthal Daniel Merkli
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