Abtei lung IV
D-4576/2007
law/bah
{T 0/2}
Urteil vom 3. September 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Fulvio Haefeli
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch Annelise Gerber, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 26. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in Kabul, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 28. Juli
2006 und gelangte am 31. August 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, die am 6. September
2006 in A._______ stattfand, sagte er aus, er habe in einem Teppichgeschäft ge-
arbeitet und dort Lehrlinge betreut. Am 23. Juli 2006 sei einer dieser Lehrlinge
durch eine Teppichknüpfmaschine verletzt worden; auf dem Weg ins Spital sei er
verstorben. Der Vater des Lehrlings sei sehr wütend gewesen und habe ihn hin-
richten lassen wollen, da er geglaubt habe, sein Sohn sei absichtlich getötet wor-
den. Man habe ihn in ein Gefängnis gebracht, von wo aus ihm die Flucht gelungen
sei. Der stellvertretende Gefängnisdirektor habe einer Wache vermutlich Geld ge-
geben und diese habe ihn gehen lassen.
Am 11. Oktober 2006 führte (die kantonale Behörde) eine Anhörung des Be-
schwerdeführers durch. Dieser machte im Wesentlichen geltend, er habe in den
letzten acht Jahren zu Hause als Teppichknüpfer gearbeitet. Er habe zusammen
mit seiner Schwester zwei Knüpfstühle gehabt und zuletzt vier Lehrlinge betreut.
Am Nachmittag des 23. Juli 2006 sei es zu einem Unfall gekommen, bei dem einer
der Lehrlinge am Kopf verletzt worden sei. Als er mit ihm im Spital angekommen
sei, sei er bereits tot gewesen. Die Verwandten des Lehrlings hätten ihn beschul-
digt, diesen geschlagen zu haben. Sie hätten ihn in ihrem Haus in ein Zimmer ge-
sperrt. Man habe ihn befragt und er habe gesagt, dass es sich um einen Unfall ge-
handelt habe; er sei jedoch trotzdem bereit, Blutzoll zu bezahlen. Am folgenden
Tag habe die Familie des Lehrlings ihn der Polizei übergeben. Seine Mutter habe
ihn im Gefängnis besucht und ihm gesagt, sie werde sich mit dem stellvertreten-
den Chef des Polizeipostens (...) in Verbindung setzen; dieser sei ein guter Freund
seines Vaters gewesen. Er wisse nicht, ob seine Mutter diesem Mann Geld gege-
ben habe, jedenfalls sei er nach drei oder vier Tagen von einem Wachsoldaten
freigelassen worden. Er fürchte sich nun vor dem Bruder des Verstorbenen und
dem afghanischen Staat. Seine Mutter habe am 27. Juli 2006 einen Brief erhalten,
wonach er zum Tode verurteilt worden sei. Er glaube, dieser Brief sei vom Präsi-
denten des Gerichts aufgesetzt worden, und er hätte am 6. August 2006 hingerich-
tet werden sollen.
B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein; gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2007 beantragte der Be-
schwerdeführer durch seine Vertreterin, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Es
sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei
und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gegebenenfalls sei
die angefochtene Verfügung zu kassieren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Internetauszüge zur allgemeinen
3Lage in Afghanistan und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers vom 19. Januar 2007 bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Der Vorinstanz wurde Gele-
genheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben.
E. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
24. Juli 2007 zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung fin-
det jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
44.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer inner-
halb der 48-Stunden-Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe. Er
habe geltend gemacht, eine Identitätskarte besessen zu haben, die er nicht habe
mitnehmen können, da sich diese zu Hause befunden habe und er direkt aus dem
Gefängnis geflohen sei. Da seine Mutter ihn im Gefängnis besucht habe, hätte er
ihr mitteilen können, dass er seine Identitätskarte auf der Flucht benötigen werde.
Nach seiner Flucht sei er noch einige Tage in Afghanistan verblieben; dort und
auch im Iran, wo er sich aufgehalten habe, hätte er sich um die Beschaffung eines
Identitätsdokuments kümmern können, denn es müsse ihm bekannt gewesen sein,
dass er sich im Ausland ausweisen können müsse. In den Akten finde sich kein
Nachweis, dass er sich in der Schweiz ernsthaft um die Beschaffung eines Identi-
tätsdokumentes gekümmert habe. Somit lägen keine entschuldbaren Gründe vor,
die es ihm verunmöglichten, ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen.
Hinsichtlich der angeblich gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Todes-
strafe und die Inhaftierung durch die Polizei lägen erhebliche Ungereimtheiten vor.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Todesurteil bei der Empfangszentren-
befragung mit keinem Wort erwähnt habe. Es sei nicht einsichtig, weshalb ein an-
gebliches Todesurteil gegen ihn zuerst seiner Mutter in Form eines Briefes mitge-
teilt werden solle. Hätte die Familie des verstorbenen Lehrlings seinen Tod ge-
wollt, hätte sie ihn wohl kaum der Polizei übergeben. Die geltend gemachten Vor-
bringen könnten nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer erfülle
somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforder-
lich.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Nichteintretensentscheide seien in der
Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und
summarisch zu begründen. Da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 31. Au-
gust 2006 gestellt habe, sei es nicht zulässig, erst am 26. Juni 2007 einen Nicht-
eintretensentscheid zu treffen. Die geltend gemachte Verfolgung durch die Familie
des verunfallten Lehrlings sei ernst zu nehmen, er könne schon aus diesem Grund
nicht nach Kabul zurückkehren. Es werde nicht beantragt, seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen, sondern um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht.
Es erstaune, dass die Vorinstanz den neuesten Entwicklungen in Afghanistan kei-
ne Rechnung trage. In den Medien werde von Kriegszuständen gesprochen und
die Taliban verfolgten das Ziel, den Gegner durch Anschläge auf Zivilisten zu zer-
mürben.
5.
5.1 Vorab ist zu festzustellen, dass Antragstellung und Beschwerdebegründung nicht
leicht verständlich sind und der Klärung bedürfen. Aufgrund der Formulierung der
Beschwerde ist zu schliessen, dass die Auffassung vertreten wird, die Vorinstanz
hätte einerseits keinen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, weil die dafür vorge-
sehene Frist von zehn Arbeitstagen längst abgelaufen gewesen sei, und sie ande-
rerseits zusätzliche Abklärungen zum Vorliegen von Wegweisungsvollzugshinder-
5nissen hätte machen müssen. Nicht beanstandet wird in der Beschwerde hinge-
gen, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, es lägen keine entschuldbaren
Gründe für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren vor und es seien
keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nötig.
5.2 Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das BFM hätte keinen Nichteintre-
tensentscheid mehr fällen dürfen, weil die in Art. 37 AsylG festgelegte Behand-
lungsfrist von zehn Arbeitstagen längst abgelaufen sei, ist nicht beizupflichten. Ge-
mäss dem in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2002 Nr. 15 publizierten Grundsatzentscheid hat das BFM
auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten, wenn die Voraussetzungen für ei-
nen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 bis 34 AsylG gegeben sind, die in
Art. 37 AsylG enthaltene Entscheidungsfrist von zwanzig Arbeitstagen nach der
Gesuchstellung jedoch längst abgelaufen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat
auch in Anbetracht der mit der Revision des Asylgesetzes verkürzten Entschei-
dungsfrist von zehn Arbeitstagen keine Veranlassung, diesbezüglich eine Praxis-
änderung in Betracht zu ziehen, da es sich bei der erwähnten Frist lediglich um
eine Ordnungsfrist handelt, deren Nichteinhaltung hinsichtlich der Frage des Nicht-
eintretens auf das Asylgesuch keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.7 festgehalten, dass der Gesetzgeber im Zu-
sammenhang mit dem Nichteinreichen von Identitätspapieren in Bezug auf den
Prüfungsumfang gegenüber den übrigen Nichteintretenstatbeständen eine Ver-
schärfung einführen wollte, um dem Anreiz, Identitätspapiere einzureichen, mög-
lichst grossen Nachdruck zu verschaffen. Führt eine summarische Prüfung zum
Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich er-
füllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt eine
ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der
Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkun-
dig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG impliziert somit zwingend das (offenkundige) Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft, was zumindest in der Begründung der Verfügung des BFM ausdrücklich
festzuhalten ist. Ausgeschlossen ist das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst.
c AsylG jedoch in all jenen Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und
die nicht summarisch begründet werden können. Weitere Abklärungen in diesem
Sinne beziehen sich demnach auf Sachverhaltsfragen wie auch auf Rechtsfragen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM an, wonach
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft erscheinen.
Bei der Befragung im Empfangszentrum erwähnte er ein angeblich gegen ihn ver-
hängtes Todesurteil mit keinem Wort; seine Erklärung bei der kantonalen Anhö-
rung, man habe ihm gesagt, er solle sich kurz fassen, ist nicht stichhaltig, da er
ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, ein solch zentrales Element zu erwähnen.
Des Weiteren kann auch in Anbetracht der allgemeinen Lage in Kabul nicht davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre zum Tode verurteilt worden,
ohne einem Gericht vorgeführt zu werden, zumal er jegliche Tötungsabsicht be-
stritten haben will. Schliesslich erscheint auch das Vorbringen, wonach dem Be-
schwerdeführer das Todesurteil nicht eröffnet worden sei, der Gerichtspräsident
6aber seiner Mutter einen Brief geschrieben habe, als nicht nachvollziehbar. Zudem
machte er bei der Empfangszentrenbefragung geltend, der stellvertretende
Gefängnisdirektor habe ihm zur Flucht verholfen, während er bei der kantonalen
Anhörung behauptete, der stellvertretende Chef eines Polizeipostens habe dies
getan. Angesichts der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer habe Afghanistan aus anderen als den genannten Gründen
verlassen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur -
ohnehin nicht bestrittenen - Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren.
5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM aufgrund der Ak-
tenlage nach der Befragung vom 11. Oktober 2006 das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft einerseits (was unbestritten ist) und - wie sich aus den nachfol-
genden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren. Es
sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu sei-
ner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische mate-
rielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen
treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht auch im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu weiteren Sachverhaltsabklä-
rungen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzu-
gehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das
BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
7zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, die
Flüchtlingseigenschaft gleichsam offensichtlich nicht besteht, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Af-
ghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen), was ihm unter Hinweis auf die unglaubhaften Vorbringen nicht gelungen
ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise der Nichtdurchführbarkeit einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der
Hazara und stammt aus Kabul, wo er bis im Juli 2006 gelebt hat. Gemäss Praxis
8gilt eine Rückkehr in die Provinz Kabul als unter bestimmten Umständen zumutbar
(vgl. EMARK 2006 Nr. 9), auch wenn es zurzeit auch in der Grossregion um Kabul
zu Anschlägen kommt und sich die allgemeine Lage in Afghanistan verschärft hat.
Die Bejahung der Zumutbarkeit eines aus der Provinz Kabul stammenden
Asylsuchenden - wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist,
setzt indessen die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen Bezie-
hungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus; mithin ist bei der Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung an-
gezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 Erw. 7b S. 193 f.).
Gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben hat der Beschwer-
deführer in Kabul zusammen mit seiner Mutter und vier Geschwistern ein einfa-
ches Haus bewohnt, in dem er gleichzeitig ein Geschäft als Teppichknüpfer ge-
führt hat. Er hat nach mehrjähriger Tätigkeit vier Lehrlinge anstellen und bezahlen
können. Er hat somit in Afghanistan ein soziales Beziehungsnetz und auch seine
Wohnsituation darf als geregelt bezeichnet werden. Es ist davon auszugehen,
dass er seine frühere Erwerbstätigkeit - gemäss seinen Angaben habe seine
Schwester ebenfalls in der Teppichknüpferei gearbeitet - wieder wird aufnehmen
können, weshalb er sich wirtschaftlich reintegrieren können wird. Er gehört zwar
der Ethnie der Hazara an und ist schiitischen Glaubens, machte anlässlich der Be-
fragungen jedoch nicht geltend, seiner Ethnie oder seines Glaubens wegen Prob-
leme gehabt zu haben. Nach dem Gesagten kann aufgrund der Aktenlage nicht
davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr
nach Kabul, wo er über ein tragfähiges Familien- und Beziehungsnetz sowie eine
gesicherte Wohnsituation verfügt, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Lage. Es steht ihm
folglich vielmehr offen, sich wieder in der Stadt Kabul anzusiedeln. Demnach er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 10. Juli
2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Vorausset-
zungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Kopie; Ref.-Nr. _______)
- (die kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand am: