Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4576/2009
U r t e i l v om 1 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren am _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2009 / _______.
D4576/2009
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 23. November 2008 verliess und via der Türkei am 9. Dezember 2008
in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. Dezember 2008 summarisch befragt und am
9. März 2009 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs.
2 und Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]),
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er stamme aus dem Dorf _______,
dass im Oktober 2008 sein Bruder entführt worden sei und für seine
Freilassung die Täter eine Lösegeldsumme von 20 Daftar verlangt hätten,
dass die Familie des Beschwerdeführers nicht genügend finanzielle Mittel
gehabt habe, um das Lösegeld zu bezahlen,
dass ihm der Vater geraten habe, das Land zu verlassen, dies aus Angst,
dem Beschwerdeführer könnte ebenfalls etwas zustossen,
dass der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte und einen
irakischen Nationalitätenausweis zu den Akten reichte,
dass das BFM die Identitätskarte des Beschwerdeführers am
13. März 2009 einer Dokumentenanalyse unterzog und feststellte, es
würden objektive Fälschungsmerkmale vorliegen,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer in der ergänzenden
Anhörung vom 21. April 2009 i.S.v. Art. 41 Abs. 1 AsylG beziehungsweise
mit Schreiben des gleichen Datums die Möglichkeit gab, sich mündlich
sowie schriftlich dazu zu äussern,
dass der Beschwerdeführer seine Stellungnahme am 29. April 2009
einreichte und er an der Echtheit der Identitätskarte festhielt,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. Juni 2009 – eröffnet am 18. Juni 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
D4576/2009
Seite 3
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe unterschiedlich hohe Lösegeldforderungen
angegeben,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, seine Mutter habe keine
Kenntnis jedoch eine Ahnung von der Entführung ihres Sohnes gehabt,
weshalb sie einen Hirnschlag erlitten habe, beziehungsweise später
gestorben sei, als sie davon erfahren habe,
dass er demgegenüber an einer anderen Stelle erzählt habe, seine
Mutter habe einen Hirnschlag erlitten, nachdem ihr die Verschleppung
ihres Sohnes mitgeteilt worden sei,
dass er verschiedene Daten genannt habe, wann er letztmals Kontakt mit
seinem Vater gehabt habe,
dass er weiter nicht in der Lage sei, die Situation der Einwohner seines
Dorfes genauer zu beschreiben, obwohl dieses lediglich aus zehn
Häusern bestehe,
dass er sich weiter hinsichtlich der Anzahl der Häuser seines Dorfes
widersprochen habe,
dass ferner die Behauptung des Beschwerdeführers realitätsfremd sei, es
gebe in seinem Dorf kein Stammesoberhaupt,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage, zu welchem Stamm er gehöre,
ausweichend geantwortet habe respektive auf Nachfrage hin nur den
Namen zu Protokoll habe geben können,
dass aufgrund seines fehlenden Detailwissens das BFM ernsthafte
Zweifel an seiner behaupteten Herkunft hatte,
dass das Bundesamt zudem aufgrund der Dokumentenanalyse vom
13. März 2009 feststellte, bei der irakischen Identitätskarte handle es sich
um eine Fälschung, da sie aus einem nachgebildeten Trägermaterial
bestehe sowie einen falschen Provinzcode beziehungsweise Text und
eine regelwidrige Seriennummer trage,
dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme lediglich behauptet
habe, die Identitätskarte sei echt,
D4576/2009
Seite 4
dass demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
seien, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2009 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juni 2009 sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen beziehungsweise
sei aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe die
Befragungen allgemein als mühsam empfunden, da jedes Mal andere
Personen mit unterschiedlichen Dialekten die Übersetzung vorgenommen
hätten,
dass 20 Daftar 200'000 Dollar beziehungsweise 15 Daftar 150'000 Dollar
entsprechen würden, was schwierig gewesen sei, dem
wissenschaftlichen Mitarbeiter und dem Übersetzer zu erklären, was
Daftar bedeute,
dass er nicht wisse, ob es in seinem Dorf ein Stammesoberhaupt gebe,
dass ihn das BFM genauer über die Geografie seiner Region hätte
befragen können respektive auch sein Dialekt Aufschluss über seine
Herkunft gegeben hätte,
dass er der Rechtsmitteleingabe je eine Kopie des Todesscheins seiner
Mutter und der Wohnsitzbescheinigung seines Vaters mit deutscher
Übersetzung beilegte,
dass der Beschwerdeführer weiter die Fürsorgebestätigung _______ vom
20. Juli 2009 zu den Akten reichte,
dass mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden,
D4576/2009
Seite 5
dass zudem dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600. angesetzt wurde,
dass er am 29. Juli 2009 (Poststempel) die beiden oben genannten
Dokumente seines Vaters und seiner Mutter im Original ins Recht legte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. August 2009 fristgerecht
geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 Asyl i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D4576/2009
Seite 6
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
ausgegangen ist,
dass diesbezüglich im Wesentlichen auf die von der Vorinstanz
angeführten Unglaubhaftigkeitselemente verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer insbesondere zur Verschleppung seines
Bruders, zur Lösegeldforderung und den Übergabemodalitäten, zu den
Folgen für seine Familie und vor allem auch für den Bruder äusserst vage
und oberflächliche Angaben machen konnte und nicht der Eindruck
entsteht, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt,
dass ausserdem auch die Aussagen zu seiner Herkunft aus einem Dorf
bei _______ derart substanzlos ausgefallen sind, dass die Vorinstanz zu
Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich nicht die
Wahrheit gesagt,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die aufgeführten Zweifel auf
Beschwerdeebene auszuräumen,
dass vielmehr erstaunt, dass der Beschwerdeführer kurz nach Erhalt der
vorinstanzlichen Verfügung Dokumente aus dem Heimatstaat beschaffen
D4576/2009
Seite 7
konnte, das eine zudem am 2. Juli 2009 auf Wunsch des Vaters
ausgestellt, hat er doch noch am 21. April 2009 ausgeführt, er habe
niemanden mehr im Irak, sein Bruder sei entführt worden, seine Mutter
sei verstorben beziehungsweise er wisse nicht, wo sein Vater und seine
Schwester seien (Akte A15 S. 9 F83),
dass die Wohnsitzbescheinigung seines Vaters vom 2. Juli 2009 zudem
angeblich vom Dorfvorsteher von _______ ausgestellt worden war, was
seiner Aussage, es gäbe keine "wichtigste" Person in seinem Dorf
_______, alle hätten "gleichviel zu sagen", entgegensteht (Akte A15 S. 4
F 32),
dass der Todesbescheinigung sodann zu entnehmen ist, die Mutter habe
an der Adresse, Hausnummer _______ in der Povinz _______ gewohnt,
das betreffende Dorf aber nicht genannt wird (vgl. Ziff. 9 der
Todesbescheinigung),
dass die angegebene Hausnummer _______ auf der
Todesbescheinigung im Widerspruch zu seinen früher gemachten
Berichten steht, gemäss welchen in seinem Dorf es lediglich acht bis
zehn Häuser gegeben habe und diese mit keiner Hausnummer versehen
gewesen seien (Akte 15 S. 3 F10, A13 S. 5 F39),
dass zudem auf der Todesbescheinigung der Name der obduzierten
Person sowie die IDNummer fehlt respektive unter der anzugebenden
Provinz "Krankheit" steht (vgl. Ziffn. 20 und 21 der Todesbescheinigung),
dass die Dokumentenanalyse des BFM zur Identitätskarte zu überzeugen
vermag, gemäss der diverse Auffälligkeiten bei der irakischen
Identitätskarte festgestellt wurden (unter anderem stimmen das
Trägermaterial und der Druck der Seriennummer nicht mit einer echten
Identitätskarte überein) und der Beschwerdeführer dem nichts
Substanzielles entgegenzuhalten vermag,
dass die Identitätskarte, die Todesbescheinigung und die
Wohnsitzbestätigung entsprechend gestützt auf Art 10 Abs. 4 AsylG
einzuziehen sind,
dass die zahlreichen aufgeführten Ungereimtheiten in wesentlichen
Punkten die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
bekräftigen,
D4576/2009
Seite 8
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen,
dass aufgrund der oben dargelegten Ungereimtheiten bezüglich seiner
eingereichten Dokumente beziehungsweise seines angeblichen
Heimatdorfs ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer
stamme aus der von ihm angegebenen Region,
dass unter den gegebenen Umständen das Gesuch um Anordnung einer
Herkunftsanalyse im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung
respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
D4576/2009
Seite 9
einer Wegweisung in den NordIrak keine landes oder völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
2 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung in den Irak zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 6. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D4576/2009
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Identitätskarte, die Todesbescheinigung und die Wohnsitzbestätigung
werden gestützt auf Art 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 6. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi
Versand: