B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4576/2014
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (…).
D-4576/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Syrien, der nach eigenen Angaben
aus dem Dorf B._______ in der Provinz Al Hasaka stammt, habe Syrien
am 24. März 2012 verlassen und sei legal in die Türkei gereist. Nach
einmonatigem Aufenthalt in Istanbul sei er per Auto und Schiff nach Italien
gelangt und weiter in die Schweiz, wo er am 5. Mai 2012 ein Asylgesuch
stellte. Am 11. Mai 2012 wurde er zur Person und zum Reiseweg sowie
summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt.
B.
Eine Anfrage im Rahmen des Dublin-Verfahrens um Übernahme des Be-
schwerdeführers vom 8. Juni 2012 an die italienischen Behörden wurde
mit Mitteilung vom 6. August 2012 abschlägig beantwortet, der Be-
schwerdeführer sei den italienischen Behörden nicht bekannt. Am 14. Au-
gust 2012 wurde das Dublin-Verfahren für beendet erklärt.
C.
Am 19. September 2013 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu sei-
nen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er
vor, er habe vom 1. Januar 1999 bis zum März 2002 in der Syrischen
Arabischen Armee Militärdienst geleistet. Vor seiner Ausreise habe er be-
fürchtet, als Reservist eingezogen zu werden. Kurden würden im Militär
besonders schlecht behandelt, sie seien allgemein diskriminiert und
müssten an vorderster Front kämpfen. Auch sein jüngerer Bruder sei
beim Militär gewesen. Der jüngste Bruder, C._______, habe im Septem-
ber 2010 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Zunächst habe man
die Behörden bestechen können, so dass er Aufschub erhalten habe. Da
sich die Situation in Syrien jedoch zusehends verschlechtert habe, hätten
die Behörden keine Ausreden mehr akzeptiert. Deshalb habe er im Janu-
ar 2012 mit Hilfe eines Freundes aus der Militärzeit die Ausreise seines
Bruders in den Libanon organisiert. Auch er selbst habe danach das Land
verlassen und sei in die Türkei gegangen, da er eine Verfolgung durch
den Geheimdienst befürchtete, oder seine Zwangsrekrutierung. Er habe
zwar keine offizielle Einberufung erhalten, aber man sei zu dieser Zeit
ohnehin einfach mitgenommen worden. Da sie vermuteten, dass nach
ihm und seinen Brüdern gesucht werde, seien auch seine Eltern in den
Libanon geflüchtet, seine Mutter sei Libanesin. Während seines Militär-
dienstes sei er einmal 16 Tage in Haft gewesen und von seinem Vorge-
setzten auch schikaniert worden, weil er kurdisch gesprochen habe. An-
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sonsten habe er mit den Behörden keine nennenswerten Probleme ge-
habt. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, ei-
ne Kopie des Familienregisters sowie sein Militärbüchlein und eine Zu-
sammenstellung der Regelungen, welche Kurden in Syrien diskriminier-
ten, zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 – eröffnet am 19. Juli 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Den Vollzug
der Wegweisung nach Syrien erachtete sie aufgrund der dortigen Sicher-
heitslage als nicht zumutbar.
E.
Mit Beschwerde vom 14. August 2014 liess der Beschwerdeführer sinn-
gemäss beantragen, die Dispositivziffern 1 – 3 der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 17. Juli 2014 seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einher-
gehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Zur Begründung wurde ausgeführt, seine Schwester habe am
16. Juli 2014 wichtige Unterlagen zur Stützung des Asylgesuchs an den
Beschwerdeführer verschickt. Diese seien leider erst eingetroffen nach-
dem der erstinstanzliche Entscheid ergangen sei. Es handle sich um eine
Sterbeurkunde sowie eine Bestätigung des Syrischen Innenministeriums
betreffend seines Cousins, D._______, der am 30. April 2013 bei einem
Militäreinsatz gefallen sei. Ausserdem lägen Bestätigungen des UN-
Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) in Kopie vor, gemäss denen
sein Vater, sein Bruder E._______ sowie sein Bruder C._______ als
Flüchtlinge in Libanon registriert seien. C._______ befinde sich derzeit in
Haft. Gemäss einer Bestätigung der Sicherheitsdirektion Libanons habe
er eine zehntägige Frist zur Ausreise zum Zweck des Antritts des Militär-
dienstes in Syrien verstreichen lassen und sich entschieden, dort ins Ge-
fängnis zu gehen. Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotoausdrucke zu
den Akten, welche seinen Bruder im Gefängnis zeigten. Der Beschwerde-
führer beantragte eine Fristverlängerung zur Übersetzung der eingereich-
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ten Dokumente. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei durch die Vor-
lage dieser Beweismittel erstellt, dass seine ganze Familie gefährdet sei.
Ein Cousin sei bereits verstorben. Auch dem Beschwerdeführer drohe die
Einberufung als Reservist im Fall einer Rückkehr und er befürchte, im
Krieg zu sterben.
F.
In seiner Zwischenverfügung vom 26. August 2014 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung vorbehaltlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gut
und setzte den Beschwerdeführer eine Frist, um die eingereichten Doku-
mente in eine Amtssprache zu übersetzen.
G.
Fristgerecht übersandte der Beschwerdeführer am 4. September 2014
eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Sozialdienstes sowie
die Übersetzungen der Sterbeurkunde seines Cousins und einer Bestäti-
gung des Krankenhauses über die Todesursache, ferner die Übersetzung
des syrischen Ausweises seines Bruders C._______ sowie dessen liba-
nesischer Aufenthaltsbewilligung, ein Videodokument, welches einen wei-
teren Cousin des Beschwerdeführers zeige und eine Übersetzung der
Niederschrift dieser Videobotschaft ins Deutsche.
H.
Am 8. September 2014 lud das Gericht die Vorinstanz innert Frist zur
Vernehmlassung ein.
I.
In seiner Stellungnahme vom 22. September 2014 hielt das BFM am Ent-
scheid fest, da keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen ver-
mochten.
J.
In der Replik vom 29. September 2014 hielt auch der Beschwerdeführer
an seinen Vorbringen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
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fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer befürchtet Behelligungen durch den syrischen
Nachrichtendienst (Muchabarat), da er seinem jüngsten Bruder am
10. Januar 2012 zur Flucht ausser Landes verholfen habe, nachdem die-
ser hätte zum Militär eingezogen werden sollen. Er stamme aus einem
kleinen Dorf, wo jeder jeden kenne und man diesen Umstand nicht habe
verheimlichen können. Inzwischen befinde sich der Bruder im Libanon als
Deserteur im Gefängnis. Ferner befürchte er auch selbst eingezogen zu
werden, da er Militärdienst geleistet habe. Er und sein zweiter Bruder sei-
en beide Reservisten, das Militär habe wiederholt nach ihnen gesucht
und es drohten ihnen wahrscheinlich hohe Strafen, weil sie sich der Ein-
berufung widersetzt hätten. Die Weigerung der Söhne, zum Militär zu ge-
hen, gefährde die gesamte Familie. Häufig würde der Geheimdienst näm-
lich in diesen Fällen die übrigen Familienmitglieder bedrohen. Es sei auch
belegt, dass ein Cousin bereits am 30. April 2014 als Soldat gefallen sei.
Die übrigen Familienmitglieder seien inzwischen im Libanon als Flüchtlin-
ge registriert. Als kurdische Familie seien sie in Syrien schon immer un-
terdrückt gewesen. Im Fall der Rückkehr befürchte er von den syrischen
Behörden belangt zu werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei.
4.2 Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für
asylrelevant, da er nicht habe glaubhaft machen können, gezielt von den
syrischen Behörden gesucht zu werden. Er habe nach eigenen Angaben
auch keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Hinsichtlich
der geltend gemachten Unterdrückung der syrischen Kurden hielt die Vo-
rinstanz unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts fest, es finde in Syrien keine Kollektivverfolgung der kurdi-
schen Bevölkerung statt, behördliche Schikanen und allgemeine Benach-
teiligungen seien nicht genügend intensiv, um den Tatbestand des Art. 3
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AsylG zu erfüllen. Angesichts dieser Erwägungen seien die Anforderun-
gen des Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
5.
5.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
5.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend, er habe Syrien vor allem deswegen verlassen, weil er nach Ab-
leistung des obligatorischen Militärdienstes befürchtet habe, als Reservist
von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Zwar habe er vor der
Ausreise kein offizielles Aufgebot erhalten, doch habe man nach ihm und
seinen Brüdern gesucht, insbesondere weil der jüngste Bruder ein Aufge-
bot erhalten hatte und diesem nie Folge geleistet hatte, sondern mit Hilfe
des Beschwerdeführers das Land verlassen habe (vgl. act. A22/12 F. 20 –
29). Er befürchte auch, als Angehöriger einer Minderheit in der Armee be-
sonders schlecht behandelt zu werden, beziehungsweise an die vorders-
te Front geschickt zu werden. Da der Beschwerdeführer geltend macht,
er werde in seinem Heimatstaat unter anderem wegen Entziehung vom
Wehrdienst verfolgt, werden seine Fluchtgründe durch den Wortlaut von
Art. 3 Abs. 3 AsylG erfasst und sind folglich auch unter dem Gesichts-
punkt dieser Bestimmung zu prüfen.
5.3 In seinem Urteil BVGE 2013/20 hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt zur intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG dahinge-
hend geäussert, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung abzustellen ist. Daraus ergibt sich, dass das BFM bezie-
hungsweise das SEM in seinen seit dem 29. September 2012 ergange-
nen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat (BVGE 2013/20
E. 3.2.7). Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am
5. Mai 2012 eingereichte Asylgesuch durch das BFM mit Verfügung vom
17. Juli 2014 entschieden, weshalb Art. 3 Abs. 3 AsylG zur Anwendung
kommt.
5.4 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung
von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Perso-
nen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur
verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die
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Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
5.5 Der Beschwerdeführer selbst hat nach eigenen Angaben kein offiziel-
les Aufgebot erhalten, wieder in das Militär einzurücken. Dies sei auch
nicht nötig gewesen, da gemäss seinen protokollierten Angaben in der
Anhörung "bei uns nichts mehr offiziell lief" (vgl. act.
A 22/12, F. 29). Nur sein jüngerer Bruder C._______ habe ein Aufgebot
für September 2010 erhalten, um erstmalig ins Militär einzurücken, er ha-
be auch sein Militärdienstbüchlein erhalten (vgl. ebenda, F. 23). Es seien
in der Folge immer wieder Patrouillen ins Dorf gekommen, es habe aber
keine ernsthafte Suche stattgefunden (vgl. ebenda F. 22). Die Familie ha-
be das Einrücken von C._______ zunächst verhindern können, dann aber
hätten die Behörden die Ausreden nicht länger akzeptiert, da sich die La-
ge zugespitzt hätte (vgl. ebenda, F. 26 – 28).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er keinen Marschbefehl oder
ein sonstiges Dokument erhalten hat, aus welchem sich ein konkretes
Aufgebot ergeben würde. Er befürchtete jedoch, aufgrund seines Alters
und des Umstandes, Reservist zu sein, dennoch zum Militärdienst aufge-
boten zu werden. Dazu ist festzuhalten, dass die Syrische Arabische Ar-
mee (SAA) angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen
zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs tatsäch-
lich verstärkt hat (vgl. The Washington Post, Desperate for soldiers, As-
sad’s government imposes harsh recruitment measures, 28.12.2014,
/world/middle_east/desperate-for-soldiers-
assadsgovernment-imposes-harsh-recruitment-measures/2014/12/28/-
62f99194-6d1d-4bd6-a862-b3ab4-6c6b33b_story.html, abgerufen am
09.09.2015). Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die
Wehr-, beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Reservis-
ten würden gezielter gesucht als bisher und könnten ohne Vorwarnung
zum Dienst eingezogen werden (vgl. den Bericht des Danish Immigration
Service [DIS], Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and
Recruitment to the YPG, 26.02.2015, /-NR/rdon-
lyres/991BA1A7-84C6-42A2-BC16-3CE6B5D862C/0/Syrien-notat26feb-
2015.pdf, abgerufen am 09.09.2015). Dies gelte aber weniger für die Ge-
biete im Norden Syrien, welche durch die kurdischen Volksverteidigungs-
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einheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) kontrolliert
werden. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen
Migrationsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit
der de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG
weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten
durchzusetzen (vgl. Lifos [Migrationsverket], Reguljär och irreguljär syrisk
militärtjänst, 24.11.2014,
document-Attach-mentId=41518, abgerufen am 09.09.2015). Ende Juli
2015 verkündete der Syrische Präsident Assad eine Generalamnestie für
Deserteure (vgl. NZZ online vom 25. Juli 2015, Präsident Asad verkündet
Amnestie für Deserteure, /international/syriens-praesident-
asad-verkuendet-amnestie-fuer-deserteure-1.18585535, besucht am
09.09.2015), deren Auswirkungen jedoch noch unklar ist. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – der aus einer Stadt im
Nord-Osten Syriens stammt, die inzwischen unter Kontrolle der kurdi-
schen Kräfte steht, im Fall einer Rückkehr durch die Syrische Arabische
Armee nicht als Reservist eingezogen werden würde.
5.6 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung
schuldig gemacht. Zwar hat er den ordentlichen Militärdienst geleistet und
wurde anschliessend der Reserve zugeteilt. Der Umstand allein, dass er
im Status eines Reservisten, der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst
einberufen worden ist, aus Syrien ausgereist ist (vgl. Protokoll der Erstbe-
fragung, A6/10, F 4.02, act. A22/12, F. 8 – 10), kann nicht als Fahnen-
flucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet wer-
den. Ferner kommt auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee
im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wur-
den und weiterhin werden, bezüglich des Beschwerdeführers, der selbst
kein solches Aufgebot erhalten hat, keine Bedeutung zu. Die Frage, ob
der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte, stellt sich daher
nicht. Aus diesen Erwägungen erübrigt sich ferner die weitere Prüfung, ob
der Beschwerdeführer – wie vorgetragen – als Angehöriger der kurdi-
schen Minderheit im Militärdienst besonders gefährdet wäre.
5.7 Auch die Vorbringen im Zusammenhang mit der Flucht des jüngeren
Bruders C._______ vermögen eine asylrelevante Verfolgung nicht zu be-
gründen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel belegen
zwar, dass sich die Brüder und der Vater des Beschwerdeführers als
Flüchtlinge im Libanon aufhalten. Weitere Schlüsse lassen die einge-
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reichten Dokumente jedoch nicht zu. Auch die Ausdrucke der Fotografien,
welche den Bruder C._______ angeblich im Gefängnis zeigen, belegen
nicht, ob überhaupt und falls ja, aus welchem Grund, sich dieser in Haft
befinden sollte. Zwar liegen einzelne Berichte vor, gemäss denen syri-
sche Offiziere nach ihrer Desertion in Libanon inhaftiert wurden und Un-
tersuchungen eingeleitet worden sind (vgl. den Bericht von NADINE ELALI,
Lebanon offers no Asylum for Syrien army defectors, vom 14. August
2013, auf der libanesischen News-Website NOW,
for-syrian-army-defectors, besucht am 08.09.2015). Bei diesen handelte
es sich jedoch jeweils um Personen, welche den aktiven Armeedienst
verlassen und zudem eine höhere Position in der Armee bekleidet haben.
Der Bruder des Beschwerdeführers dagegen hat sich seiner Einberufung
als einfacher Soldat und Wehrpflichtiger entzogen. Er ist als Flüchtling
durch das UN-Hochkommissariat in Libanon registriert worden. Es ist we-
nig wahrscheinlich, dass er sich unter diesen Umständen tatsächlich auf-
grund seiner Desertion in Syrien in Haft befinden sollte. Der Beschwerde-
führer kann aus diesen Vorbringen nichts für sich ableiten.
5.8 Schliesslich vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, ein
Cousin sei bereits an der Front gefallen, sowie der Umstand, dass ein
weiterer Cousin per Videobotschaft zum Austritt von Kurden aus der SAA
aufrief, keine Gefährdung für den Beschwerdeführer zu begründen.
Selbst wenn sich der Cousin durch das Video exponiert haben sollte, hat
der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was den Schluss zuliesse,
dass er selbst durch diesen Auftritt gefährdet sei. Es ist zu bezweifeln,
dass der Beschwerdeführer durch das Engagement seiner Verwandten
die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden derart auf sich gezogen ha-
ben könnte, dass eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürch-
ten wäre.
5.9 Hinsichtlich der geltend gemachten Kollektivverfolgung und den
Schwierigkeiten der kurdischen Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum einen nicht im Zusam-
menhang mit seiner Flucht stehen, sondern sich auf die Schikanen ge-
genüber seinem Vater beziehen, welche auf eine Zeit vor Ausbruch des
Bürgerkriegs in Syrien zurückgehen (vgl. act. 22/12, F. 17). Zum anderen
hat er nur sehr pauschal behauptet, dass Kurden im Militärdienst unter
den bestehenden Umständen in den Tod geschickt würden (vgl. ebenda,
F. 18, 19). Im Beschwerdeverfahren verweist er zur Untermauerung auf
den Tod eines Cousins, der im Krieg gefallen ist. Aus den allgemein zu-
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gänglichen Länderberichten lässt sich jedoch nicht schliessen, dass
sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht
vor Verfolgung hätten. Zwar ist richtig, dass der Islamische Staat (IS) in-
zwischen die Kontrolle über Teile der kurdischen Gebiete übernommen
hat, jedoch trifft dies nicht auf den ehemaligen Wohnort des Beschwerde-
führers in der Gemeinde F._______ zu. Dieses Gebiet befindet sich nach
dem Rückzug der SAA unter der Kontrolle der kurdischen Volksverteidi-
gungseinheiten (YPG), die als bewaffneter Arm der Partei der Demokrati-
schen Union (PYD) betrachtet werden und verschiedene mehrheitlich
kurdisch besiedelte Gebiete in Nordsyrien kontrollieren (vgl. das Karten-
material bei THOMAS VAN LINGE, The Situation in Syria, 15.02.2015,
png, abgerufen am 09.09.2015). Von einer dem Beschwerdeführer dro-
henden Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung kann daher nicht
ausgegangen werden.
5.10 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffend zur Ein-
schätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asyl-
rechtlich nicht relevant. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt, und zudem besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.N.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der
Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist ei-
ne solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliess-
lich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zu-
rückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juli
2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
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Seite 12
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1 – 3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM
das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der mit der
Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Zwischenverfügung
vom 26. August 2014 gutgeheissen, so dass der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten nicht tragen muss.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: