B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4576/2018
was
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 27. August 2015. Über B.______, C.______, D.______ und weitere
Länder gelangte er nach E.______ und F.______, von wo aus er am 2. Ok-
tober 2015 illegal in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag das Asyl-
gesuch einreichte. Am 16. Oktober 2015 wurde er zur Person befragt und
am 5. Oktober 2017 führte das SEM eine Anhörung durch.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei pakistanischer Staatsangehöri-
ger der Ethnie der Punjabi und stamme aus G.______ im Distrikt
H.______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise beziehungsweise bis
2004 gelebt habe. Nach 2004 sei er in I.______ zur Behandlung seines
Knochenbruchs im Spital gewesen und habe danach bei seiner Tante müt-
terlicherseits und deren Sohn in I.______ gelebt.
Im März 2004 sei einer seiner Onkel väterlicherseits von unbekannten Per-
sonen umgebracht worden. Einige Tage später sei er als Unbeteiligter bei
einer Schiesserei von einer Kugel am Bein getroffen und verletzt worden.
Daraufhin sei er mit seinen Eltern nach I.______ gezogen. Infolge seiner
Schussverletzung habe er nicht arbeiten können, zumal er immer wieder
im Spital gewesen sei. Er habe erfahren, dass eine Person (S.B.) bei an-
deren Leuten nach ihm gefragt und Informationen über ihn eingeholt habe.
Zwar habe er bereits vor 2015 aus Pakistan ausreisen wollen; indessen
habe ihm das Geld dafür gefehlt. Nachdem sein Vater bei einem (…) Geld
ausgeliehen und nicht zurückgezahlt habe, sei dem Vater von diesem mit
dem Tod seines Sohnes, des Beschwerdeführers, gedroht worden. Darauf-
hin habe ihm sein Vater zur Ausreise aus Pakistan geraten, damit er im
Ausland einer Arbeit nachgehen und die Schulden zurückzahlen könne.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente ab. Sein Reisepass
und seine Identitätskarte seien bei der Tante in I.______. Zur Untermaue-
rung seiner Vorbringen reichte er Kopien von Polizeiberichten (First Infor-
mation Reports) der pakistanischen Polizei vom 30. März 2004, 15. Mai
2004, 22. Dezember 2005 und 1. März 2007 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 – eröffnet am 13. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 9. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht er-
suchte der vertretene Beschwerdeführer um Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge bestehen-
der Wegweisungshindernisse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte
er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss
des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde abgewiesen, und er wurde aufgefordert, innert Frist
einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Mit Eingabe vom 1. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um
Ratenzahlung des Kostenvorschusses.
G.
Der Kostenvorschuss wurde indessen dennoch fristgerecht und vollständig
bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül-
tig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
4.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylge-
suchs blieben vorliegend unangefochten, und damit ist auch die Wegwei-
sung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
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6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wie
bereits in der Zwischenverfügung vom 17. August 2018 festgehalten
wurde: Seine Aussagen sind insgesamt äusserst substanzlos, lückenhaft
und infolgedessen teilweise auch nicht nachvollziehbar ausgefallen. Zu-
dem kann seine Angabe, er habe die Polizei eingeschaltet, diese habe je-
doch nichts gegen die Angreifer unternommen, nicht geglaubt werden. In-
folgedessen verstossen die geltend gemachten Probleme auch nicht ge-
gen das Völkerrecht. Darüber hinaus sind den Akten keine glaubhaften An-
gaben zu entnehmen, dass die pakistanischen Behörden ihrer Pflicht zur
Schutzgewährung und dem entsprechenden Willen nicht nachkommen
würden und dem Beschwerdeführer dadurch eine Verletzung des Völker-
rechts drohen würde. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, da sie mangels Abgabe von rechtsgenügli-
chen Identitätspapieren nicht der Person des Beschwerdeführers zugeord-
net werden können. Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Anhalts-
punkte vor, dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine Ver-
letzung von völkerrechtlichen Vorschriften drohen wird. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt,
die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungs-
vollzug ist daher generell zumutbar.
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6.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind keine individuellen
Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem
Heimatland über ein Verwandtschaft- und Beziehungsnetz. Er ist ledig und
somit familiär ungebunden. Zwar gab er an, in Pakistan seit seiner Schuss-
verletzung nicht gearbeitet zu haben. Indessen ergibt sich aus den Akten,
dass er in der Schweiz arbeitstätig sei (vgl. act. 4), weshalb davon auszu-
gehen ist, dass er trotz der früheren Schussverletzung heute gesund und
arbeitsfähig ist. Somit kann er sich im Heimatland um eine Arbeitsstelle
bemühen und für sich eine Existenzgrundlage aufbauen. Damit liegen
keine Hinweise vor, dass er bei seiner Rückkehr nach Pakistan in eine exis-
tenzielle Notlage geraten könnte. Die Rückkehr nach Pakistan ist demzu-
folge auch unter individuellen Gesichtspunkten zumutbar.
6.4.3 Nach den vorangehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: