Abtei lung IV
D-4577/2006
D-4420/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...],
D._______, geboren [...], Türkei,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom
14. Dezember 2004 und des BFM vom 8. Juni 2009 /
N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4577/2006
D-4420/2009
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus X._______ in der Provinz Adiyaman
stammender türkischer Kurde, versuchte nach eigenen Angaben
erstmals im Juni 2004 in die Schweiz einzureisen. Die Grenzbeamten
verweigerten ihm die Einreise und wiesen ihn nach Österreich zurück,
wo er gemäss den vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2004 ein Asyl-
gesuch stellte. Im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens wurde
er am 27. Juli 2004 in die Slowakei überstellt, wo er zuvor unter ande-
rer Identität ein Asylgesuch eingereicht hatte; das österreichische
Asylverfahren wurde am 5. August 2004 eingestellt. Vor dem Ab-
schluss des slowakischen Asylverfahrens kehrte er – da gemäss dem
Schlepper die Routen in die Schweiz gesperrt gewesen seien – illegal
nach Istanbul zurück. Zwei bis drei Monate will er in einer Hütte in den
Bergen gelebt haben, bevor er am 25. November 2004 seine Heimat
mithilfe des Schleppers erneut verliess. Auf dem Landweg gelangte er
durch ihm unbekannte Länder am 29. November 2004 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 14. Dezember
2004 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton Y._______ zugewiesen.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle Z._______ vom
6. Dezember 2004 und der Direktanhörung vom 10. Dezember 2004
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Familie
werde seit 1990 wegen Unterstützung der Kurdischen Arbeiterpartei
PKK unter Druck gesetzt. Im Jahr 1990 seien drei seiner Neffen in die
Berge gegangen. Einige Verwandte hätten sich der PKK angeschlos-
sen. Sie hätten sich in seiner Region aufgehalten, weshalb seine Fa-
milie sie unterstützt habe. Zu Beginn habe sein Cousin E._______
(N ...) sie unterstützt, bis die Behörden davon erfahren hätten und er in
die Schweiz geflüchtet sei. In der Folge habe der Bruder von
E._______, F._______ (N ...), welcher gleichzeitig der Cousin und
Schwager des Beschwerdeführers (Ehemann der älteren Schwester)
ist, die Hilfeleistungen fortgesetzt, bis er im Jahr 2000 oder 2001
ebenfalls in die Schweiz geflohen sei. Die Schwester des Be-
schwerdeführers, G._______, sei ihrem Ehemann F._______ 2003 in
die Schweiz gefolgt.
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Von 1993 bis 2001 sei er – der Beschwerdeführer – wegen der Tötung
seines Bruders im Gefängnis gewesen. Es sei ein Unfall gewesen –
[Schilderung des Vorfalls]. Er sei zu Unrecht zu 20 Jahren Haft ver-
urteilt worden, da er die Demokratische Volkspartei HADEP unterstützt
habe, der damalige Gemeindepräsident hingegen der
Republikanischen Volkspartei CHP angehört und den Richter gut ge-
kannt habe. Die CHP habe sich an seiner Familie rächen wollen, weil
diese die PKK unterstütze. Im Dezember 2000, nach Verbüssung eines
Drittels der Strafe und aufgrund einer Amnestie, sei er vorzeitig aus
dem Gefängnis entlassen worden.
Nach der Haftentlassung habe er durch Vermittlung seines Schwagers
begonnen, die PKK-Leute mit Lebensmitteln zu versorgen. Er sei im-
mer unter Beobachtung der Behörden gestanden sowie ständig beläs-
tigt und nach der Adresse seiner Cousins E._______ und F._______
gefragt worden. Nach der Ausreise seiner älteren Schwester hätten ihn
die Gendarmen bei seiner Rückkehr ins Dorf während fünf Tagen in
Untersuchungshaft gesetzt und gefoltert. Er sei beschimpft und unter
anderem auf den Kopf geschlagen worden, wovon er immer noch eine
Narbe habe. Sie hätten ihm vorgeworfen, die Terroristen zu unterstüt-
zen oder ihnen bei der Flucht behilflich zu sein, und hätten ihn wie ei-
nen PKK-Anhänger behandelt. Vor der Entlassung hätten sie ihn einem
Gefängnisarzt vorgeführt und ihm unter Todesdrohungen verboten,
einen Privatarzt aufzusuchen, der die Folterspuren hätte bestätigen
können. Schon zuvor sei er zwei- bis dreimal während jeweils zwei bis
drei Tagen in Untersuchungshaft gewesen, wobei er Schläge und Elek-
troschocks bekommen habe. Wäre er in der Türkei geblieben, hätten
ihn die Gendarmen früher oder später getötet und dann behauptet, ei-
ner seiner Brüder sei der Täter gewesen.
Bei den letzten Lokalwahlen im März 2004 habe er die DEHAP (Nach-
folgeorganisation der HADEP) beziehungsweise die Sozialdemokra-
tisch Populistische Partei SHP unterstützt. Deshalb sei er von den lo-
kalen Polizeibehörden belästigt und sogar mit dem Tode bedroht wor-
den, falls er seine Parteitätigkeit fortsetze. Der Gemeindepräsident von
Kömür – ein Mitglied der DEHAP – habe ihm zu einer Anzeige ge-
raten, worauf er aber verzichtet habe, nachdem ihm der Rechtsanwalt
und frühere Präsident des Menschenrechtsvereins, H._______, davon
abgeraten habe. Etwa eine Woche vor seiner Flucht sei er ins Nach-
bardorf zu seinen Äckern gegangen und habe von dort aus mit dem
Esel in den Bergen Holz geholt. Ein Dorfschützer habe dem Pos-
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tenkommandanten mitgeteilt, er bringe der PKK Lebensmittel, worauf
die Soldaten eine Razzia bei ihm zu Hause durchgeführt und seiner
Frau gesagt hätten, er müsse sich nach seiner Rückkehr sofort auf
dem Posten melden. Der Dorfvorsteher habe ihr gesagt, dass ihr Ehe-
mann dieses Mal nicht mehr freikommen würde. Seine Frau habe ihn
gewarnt, weshalb er gar nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Für
die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt
verzichtete auf weitere Abklärungen.
C.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigen-
schaft von Art. 3 AsylG stand. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2005 an die vormalige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
mittels seiner Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Be-
schwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2005 sowie zwei Beweismittel zu
den Akten: eine Quittung über die Bezahlung von 5 Millionen türkische
Lira an die DEHAP vom 13. September 2003 im Original sowie ein
Bestätigungsschreiben des DEHAP-Gemeindepräsidenten von
X._______ vom 16. Februar 2004 (in Kopie).
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2005 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlas-
sung.
G.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer unter
anderem die Übersetzung der obgenannten Quittung der DEHAP, das
Original des obgenannten Schreibens vom 16. Februar 2004 mit deut-
scher Übersetzung sowie eine Nüfus-Kopie nach.
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2005 an
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Auf die Stellungnahme wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Die
vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
8. März 2005 zur Replik zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 23. März 2005 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 22. April 2005 reichte der Beschwerdeführer ein in
der Replik in Aussicht gestelltes Bestätigungsschreiben des Kreisver-
antwortlichen der DEHAP Adiyaman zur Echtheit der obgenannten
Quittung mit deutscher Übersetzung ein.
II.
K.
Am 13. September 2008 verliess B._______, türkische Kurdin aus
W._______ und Ehefrau des Beschwerdeführers, zusammen mit dem
gemeinsamen fünfjährigen Sohn C._______ die Türkei und gelangte
mit einem Auto über Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Österreich und
Deutschland am 16. September 2008 illegal in die Schweiz, wo sie am
18. September 2008 in Z._______ ein Asylgesuch stellte.
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L.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Z._______ vom 26. September 2008 und der Direktanhörung
vom 31. Oktober 2008 machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, nach der Ausreise ihres Mannes habe die Polizei bei ihr
regel-mässig nach ihm gefragt und sei dann jeweils wieder gegangen.
Einmal sei sie auf dem Polizeiposten festgehalten worden; danach
habe sie das Heimatdorf ihres Mannes, X._______, verlassen und
seither bei ihren Eltern in Y._______ gewohnt. Auch dort sei die Polizei
ein paar Mal vorbeigekommen und habe nach ihrem Ehemann gefragt.
Am 21. März 2008 habe sie zusammen mit ihrer Schwiegermutter und
ihren Schwägerinnen an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen.
Sie seien fest-genommen und eine Woche (Akte A23 S. 4) be-
ziehungsweise einige Tage lang (A33 S. 5) festgehalten worden. Man
habe ihr ein paar Fra-gen gestellt. Wegen ihres Kindes und weil die
Polizei gesehen habe, dass sie unschuldig sei, habe man sie schliess-
lich freigelassen. Von der Familie ihres Mannes seien fünf oder sechs
Personen festgenommen worden. Sie habe Angst gehabt, dass die
Polizei wieder vor-beikommen würde, und ihr Kind sei immer traurig
gewesen, weil es seinen Vater, den es seit dem Alter von 15 Monaten
nicht mehr gesehen habe, sehr vermisst habe. Sie habe das
Gymnasium abgeschlossen; ihre Eltern hätten sich nie mit Politik be-
schäftigt und nie Probleme mit den Behörden gehabt. In der Schule
hätten sie nie gesagt, dass sie Kurden seien. Ihre Cousinen und
Cousins mütterlicherseits hätten sich nirgends eingemischt und seien
in die Berge entführt und vor zehn Jahren umgebracht worden.
Deshalb habe sie Angst und halte sich von allem fern.
M.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vor-
instanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand, da sie keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei
und Befürchtungen vor künftiger asylrelevanter staatlicher Verfolgung
nicht begründet seien. Auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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N.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr und ihrem
Sohn Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
sie um Vereinigung ihres Verfahrens (D-...) mit dem hängigen Be-
schwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters (D-...),
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beilage fand ein Internetartikel vom 10. April 2008 über die
Newroz-Feierlichkeiten in Kurdistan Eingang in die Akten. Auf die
Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2009 hiess der zuständige In-
struktionsrichter den Antrag auf Vereinigung des Verfahrens der Be-
schwerdeführerin und ihres Sohnes mit dem Beschwerdeverfahren des
Ehemannes beziehungsweise Vaters gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und stellte den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren
Zeitpunkt in Aussicht.
P.
Am [...] gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter, D._______. Diese
wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das vormalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF) beziehungsweise das heutige Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
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muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 135 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. November
2004 lehnte die Vorinstanz mit der Begründung ab, dessen Vorbringen
hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7
AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG
stand.
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Für das BFF ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
nach der vorzeitigen Haftentlassung und der Festnahme im Zusam-
menhang mit der Ausreise seiner Schwester die PKK mit Lebensmit-
teln beliefert haben will, da eine solche Unterstützung sowohl für ihn
als auch für die PKK geradezu riskant und leichtsinnig gewesen wäre.
Das Bundesamt bezweifelt auch die geltend gemachte Razzia im Haus
des Beschwerdeführers kurz vor dessen (erster) Ausreise. Die Behör-
den hätten gewusst, dass er das Dorf verlassen hatte, angeblich um
die PKK mit Lebensmitteln zu beliefern. Hätten sie ihn tatsächlich fest-
nehmen wollen, hätten sie mit der Hausdurchsuchung bis zu seiner
Rückkehr ins Dorf zugewartet. Zudem seien die Angaben des Be-
schwerdeführers darüber, wie seine Frau ihn vor einer Rückkehr ge-
warnt habe, widersprüchlich. Zunächst habe er gesagt, er sei vom
Nachbardorf aus mit dem Esel in die Berge gegangen, um Holz zu
sammeln. Auf die Nachfrage des Sachbearbeiters, wie seine Frau ihn
dort habe erreichen können, antwortete er, er sei nach Hause zurück-
gekehrt und seine Frau habe ihn gewarnt, als er dabei gewesen sei,
die Last abzuladen. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimthei-
ten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
Weiter führte das Bundesamt aus, es sei nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer nach seiner Haftstrafe und aufgrund seiner
Cousins E._______ und F._______ sowie der Ausreise seiner Schwes-
ter Schikanen seitens der Behörden erlitten habe. Den Akten seien je-
doch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er über seine Hei-
matregion hinaus – wo er durch die verbüsste Haftstrafe und seine Fa-
milie bekannt sei – behördlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Die Vor-
instanz sieht sich in dieser Annahme dadurch bestärkt, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner ersten Ausreise wieder nach Istanbul zu-
rückgekehrt sei. Lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmass-
nahmen könne er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil der
Türkei entziehen und sei damit nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen. Damit hielten seine Vorbringen auch den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
4.1.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung der Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner ethnischen
Zugehörigkeit und seiner politischen Aktivitäten gegen die Unter-
drückung der Kurden und zur Unterstützung einer legalen beziehungs-
weise illegalen Partei ernsthaften Nachteilen und staatlicher Verfol-
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gung ausgesetzt gewesen, weshalb die Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung objektiv erscheine und als sehr wahrscheinlich betrachtet werden
könne. Seine seit Jahren politisch aktiven Verwandten seien immer
wieder von den Behörden inhaftiert, unter Druck gesetzt, gefoltert und
angeklagt worden. Er selbst sei gezielt und wiederholt von der Polizei
oder der Gendarmerie gesucht, diskriminiert, schikaniert, bedroht und
unter Druck gesetzt worden. Seit Jahren habe er in ständiger Angst
und unter einem unerträglichen psychischen Druck gelebt. Dass er die
PKK nach seiner Freilassung unterstützt habe, sei durchaus nachvoll-
ziehbar. Er sei unbegründet und ganz nach Lust und Laune von den
Behörden abgeführt, beschimpft und gefoltert worden und habe sich
dagegen durch aktive Unterstützung der kurdischen Partei gewehrt.
Bei seiner Rückkehr in die Türkei (nach der ersten missglückten Ein-
reise in die Schweiz) habe er aus Angst vor den Behörden einige Mo-
nate ohne Kontakt mit der Aussenwelt in einer Hütte in den Bergen
verbracht. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative be-
streitet der Beschwerdeführer. Da er von staatlichen Organen gesucht
werde, drohten ihm im ganzen Land Verfolgungsmassnahmen und
Nachteile. Wo auch immer er seine Personalien in einer Kontrolle of-
fenlegen müsste, würde er sofort festgenommen.
4.1.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, die eingereichten
Beweismittel seien nicht tauglich, um einen asylrelevanten Sachverhalt
glaubhaft zu machen. So sei auf dem angeblichen Kassa-Beleg der
DEHAP (welcher die Bezahlung des Mitgliederbeitrages durch den Be-
schwerdeführer im September 2003 bestätigt und damit dessen Mit-
gliedschaft bei dieser Partei beweisen soll) ein Teil des Parteinamens
falsch geschrieben ("Demoktarik Halk Partisi" statt "Demokratik Halk
Partisi"). Das BFM bezweifelt daher nicht nur die Echtheit des Origi-
nals, welches dem Beleg zugrunde liegt, sondern auch die Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers in dieser Partei. Die Authentizität des
Schreibens des Gemeindepräsidenten bezweifelt das Bundesamt aus
verschiedenen Gründen ebenfalls: Im an die Provinzregierung in Adi-
yaman gerichteten Schreiben rüge der Gemeindepräsident das Verhal-
ten von Gendarmerie und Polizei während des Wahlkampfes. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb das Originalschreiben sich im Besitz
des Beschwerdeführers befinde, der doch gar nicht dessen Adressat
sei. Zudem sei die unbeholfene Handschrift einem solchen Schreiben
unangemessen, und es erwähne nur den Beschwerdeführer nament-
lich, nicht aber die übrigen, in gleicher Weise betroffenen Personen.
Ein politisches Engagement während den Wahlen 2004 sei aufgrund
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der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zweifelhaft. Eine
asylrechtlich relevante Vorverfolgung des Beschwerdeführers vor der
ersten Ausreise im Juni 2004 bezweifelt das BFM wegen fehlender
Glaubhaftigkeit der Vorbringen und fühlt sich in dieser Einschätzung
durch die Tatsache bestärkt, dass er im Jahre 2004 freiwillig aus der
Slowakei in die Türkei zurückgekehrt sei, ohne den Ausgang des slo-
wakischen Asylverfahrens abzuwarten.
Das Vorliegen einer Reflexverfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ei-
ner politisch aktiven Familie bestreitet die Vorinstanz in der Vernehm-
lassung entschieden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusam-
menhang die Namen mehrerer Cousins mit demselben Familiennamen
und von Cousins mit anderen Familiennamen sowie seine Schwester
genannt, welche mit einem dieser Cousins verheiratet sei. Sie habe
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in der Schweiz Asyl erhalten. Der Be-
schwerdeführer habe nur einen einzigen Vorfall nach der Ausreise sei-
ner Schwester im Sommer 2003 geschildert. Den Akten seien keine
Hinweise zu entnehmen, wonach er in der Folge gezielten Schikanen
seitens der Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen sei.
4.1.4 In der Replik verweist die Rechtsvertreterin auf die bereits bei
der Empfangsstelle gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu
langjähriger Reflexverfolgung wegen politischen Aktivitäten seiner
Familie. Das Schreiben des Gemeindepräsidenten habe sich nicht an
den Beschwerdeführer selbst gerichtet; es sei ihm zur Weiterleitung
wegen der beabsichtigten Strafanzeige ausgehändigt worden. Da ihm
sein türkischer Rechtsanwalt davon abgeraten habe, eine Strafanzeige
einzureichen, habe der Beschwerdeführer das Dokument nicht an die
zuständige Stelle weitergeleitet. Bezüglich des Belegs über die Bezah-
lung des Mitgliederbeitrags an die DEHAP wird festgehalten, dass der
Parteiname auf den beiden Stempeln richtig geschrieben sei, und eine
Bestätigung der Echtheit in Aussicht gestellt. In dem am 22. April 2005
eingereichten handschriftlichen Schreiben vom 24. März 2005 mit
deutscher Übersetzung bestätigt der Kreisverantwortliche der DEHAP
Adiyaman, dass die Quittung der Partei gehöre und es sich beim Par-
teinamen "Demoktarik" um einen "Druckereifehler" handle.
4.1.5 Da der Beschwerdeführer geltend macht, sowohl aufgrund eige-
ner politischer Aktivitäten von den türkischen Behörden verfolgt zu
werden als auch aufgrund der politischen Aktivitäten von Familienmit-
gliedern, ist im Folgenden die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Verfol-
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gungsvorbringen sowohl unter dem Aspekt der geltend gemachten ei-
genen politischen Aktivitäten (vgl. E. 4.2) als auch unter dem Aspekt
der Reflexverfolgung (vgl. E. 4.3) zu prüfen.
4.2
4.2.1 In den Anhörungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er
sei 1993 im Zusammenhang mit dem Tod eines Bruders [...] zu Un-
recht zu einer 20-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil der
damalige Gemeindepräsident, ein Mitglied der CHP, den Richter aus
Rache für die Unterstützung der DEHAP und der PKK durch den Be-
schwerdeführer beziehungsweise seine Familie davon überzeugt habe,
diesen zu einer hohen Gefängnisstrafe zu verurteilen. Damit machte
der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren implizit einen
Politmalus geltend; in der Beschwerde und der Replik äusserte er sich
allerdings dazu nicht mehr. In den Anhörungen machte er widersprüch-
liche Angaben zur Tötung des Bruders. In der Kurzbefragung sagte er,
er habe seinen Bruder [Schilderung des Vorfalls], und der Staat habe
ihm Absicht unterstellt, obwohl es ein Unfall gewesen sei (A1 S. 6); in
der Direktanhörung stritt er diese Version ab und sagte aus, der eine
Bruder sei [Schilderung des Vorfalls], und stellte die Gerichtsakten zur
Untermauerung dieser Version in Aussicht (A8 S. 7 f.). Bis heute reich-
te er jedoch keine Unterlagen zum Beweis für das behauptete Ge-
richtsverfahren ein. Da weder die Durchführung eines Strafverfahrens
noch ein entsprechendes Gerichtsurteil belegt sind, bestehen erhebli-
che Zweifel an diesem Vorbringen, weshalb auch der geltend gemach-
te Politmalus nicht geglaubt werden kann.
4.2.2 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, nach der Haftent-
lassung 2000 oder 2001 durch die Vermittlung seines Cousins
F._______ begonnen zu haben, die PKK mittels Lebensmittellieferun-
gen zu unterstützen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die be-
haupteten Unterstützungsleistungen an die PKK nach der angeblichen
Haftentlassung nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft sind.
Dass er die PKK trotz behördlicher Überwachung und dem Risiko, bei
einer erneuten Straffälligkeit auch die Reststrafe absitzen zu müssen,
unterstützt haben will, weil diese trotz seiner Bedenken darauf be-
standen habe, ist in der Tat realitätsfremd. Seine diesbezügliche Moti-
vation schilderte er zudem widersprüchlich. In der Direktanhörung
sagte er, die Tatsache, dass die PKK ihn zu den Hilfeleistungen genö-
tigt habe, sei mit ein Grund, weshalb er aus der Türkei geflüchtet sei
(A8 S. 9). In der Beschwerde hingegen gab er an, mit der Unterstüt-
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zung der PKK habe er sich gegen die willkürliche Behandlung durch
die Behörden wehren wollen. Seine angeblichen Unterstützungsleis-
tungen an die PKK vermochte er im Übrigen nur sehr vage zu be-
schreiben: "Ich brachte diesen Leuten Lebensmittel und solche Dinge"
(A8 S. 5). Auch auf Nachfrage des Befragers nach den konkreten Hilfe-
leistungen blieb er äusserst kurz angebunden: "Ich brachte ihnen Brot,
manchmal verlangten sie auch Tee, Zucker oder Butter. Diese Lebens-
mittel übergab ich ihnen an einem Punkt in den Bergen" (A8 S. 8).
Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Warnung
durch seine Frau nach der während einer vermuteten Hilfslieferung an
die PKK durchgeführte Hausdurchsuchung dürfen aufgrund der Ver-
ständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in der Direktanhörung (vgl.
die Stellungnahme der Hilfswerksvertreterin im Anhang an das
Protokoll der Anhörung vom 10. Dezember 2004) bei der Beurteilung
seiner Glaubwürdigkeit nicht überbewertet werden. Dennoch ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte
mit der geltend gemachten Hausdurchsuchung bis zur Rückkehr des
Beschwerdeführers ins Dorf zugewartet hätten, wenn sie ihn
tatsächlich hätten festnehmen wollen. Die erheblichen Zweifel des
Bundesamtes an diesem Vorbingen sind daher berechtigt.
Die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift
vermögen die Unglaubhaftigkeitselemente bezüglich der geltend ge-
machten PKK-Unterstützung nicht zu entkräften. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wegen Unterstützung der PKK ernsthaften Nach-
teilen und staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein beziehungsweise
begründete Furcht zu haben, künftiger Verfolgung ausgesetzt werden
zu können, kann wegen mangelnder Substanziiertheit und aufgrund
von Realitätsfremdheit nicht geglaubt werden.
4.2.3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund eines
Engagements für die DEHAP als Wahlhelfer bei den Lokalwahlen vom
März 2004 sei er Belästigungen und Todesdrohungen seitens der Poli-
zei ausgesetzt gewesen. Der zur Untermauerung dieses Vorbringens
eingereichte Beleg über die Bezahlung des Mitgliederbeitrags an die
DEHAP, die Bestätigung der Echtheit dieses Belegs durch den Kreis-
verantwortlichen der DEHAP Adiyaman sowie das Schreiben des
DEHAP-Gemeindepräsidenten von X._______, welches die Parteimit-
gliedschaft, die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die
Partei und damit zusammenhängende Verfolgungshandlungen bestä-
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tigt, vermögen allenfalls eine – einfache – Mitgliedschaft bei dieser
politischen Partei zu belegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das
Mitwirken als einfaches Mitglied dieser Organisation in der Regel für
sich alleine nicht genügt, um flüchtlingsrechtlich relevante behördliche
Verfolgungsmassnahmen auszulösen. Bis anhin wurden in der Türkei
nur exponierte Aktivisten der DEHAP für längere Zeit festgenommen,
so etwa Angehörige des Parteikaders, Wahlkandidaten oder Anhänger,
die sich aktiv an Kundgebungen beteiligt oder sich sonst in irgendeiner
Weise prononciert für die Partei engagiert haben beziehungsweise der
konkreten Zusammenarbeit mit der PKK verdächtigt worden sind. Die
behaupteten Verfolgungsmassnahmen wegen Unterstützung der PKK
sind gemäss obigen Erwägungen (E. 4.6.2) unglaubhaft. Für die An-
nahme, dem Beschwerdeführer würden – bei unterstellter Glaubhaftig-
keit seiner Mitgliedschaft – wegen allenfalls für die vormals legale
DEHAP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot noch Nachteile er-
wachsen, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht
von einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
drohenden Verfolgungsgefahr aufgrund des behaupteten politischen
Engagements auszugehen.
Die Annahme der Rechtsvertreterin, aus einer Vorverfolgung direkt auf
das Vorhandensein begründeter objektiver Furcht vor künftiger Verfol-
gung zu schliessen, geht hier aus zwei Gründen fehl. Einerseits ver-
mochte der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Vorverfolgung nicht
glaubhaft zu machen. Andererseits stellt eine bestehende Vorverfol-
gung – würde sie denn glaubhaft vorgebracht – lediglich ein Indiz für
eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung dar.
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Fortführung der Praxis
der ARK – davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien
gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so
genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von
Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflex-
verfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kon-
takt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbe-
deutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für ille-
gale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr sei-
tens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1
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S. 195 mit weiteren Hinweisen). Im zitierten Urteil der ARK wird weiter
ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden
im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische
Union zwar insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienange-
hörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien,
abgenommen hätten. Familienangehörige müssten aber unverändert
mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft
mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelver-
halten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen;
vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung sowie
deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls
ab. Diese Einschätzung wird durch verschiedene nach Publikation des
zitierten ARK-Urteils erschienene Berichte zur Menschenrechtslage in
der Türkei bestätigt (vgl. HELMUT OBERDIEK, SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGS-
HILFE, Türkei, Zur aktuellen Situation – Oktober 2007; U.S. DEPARTMENT OF
STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey,
March 2007, Section 1 [a, c-e], HUMAN RIGHTS WATCH, World Report
2008, Turkey).
4.3.2 Die geltend gemachten behördlichen Nachstellungen wegen sei-
nen beiden Cousins E._______ und F._______ sowie wegen der Aus-
reise seiner Schwester erscheinen zwar angesichts seines verwandt-
schaftlichen Hintergrunds und des bekannten Vorgehens der türki-
schen Behörden gegen als oppositionell eingestufte Familien nicht von
vornherein unglaubhaft. Es mag zutreffen, dass sich die Sicherheits-
kräfte bei ihm nach dem Verbleib seiner Schwester und seiner Cousins
erkundigten und er allenfalls Behelligungen ausgesetzt war. Nicht sub-
stanziiert und daher unglaubhaft sind hingegen seine Vorbringen, er
sei mehrmals in Untersuchungshaft genommen und dabei gefoltert
worden. Den Akten ist zu entnehmen, dass er bei der Kurzbefragung
der Frage des Sachbearbeiters, wie oft er in Untersuchungshaft gewe-
sen sei, zunächst auswich, und dann weder anzugeben vermochte, ob
er zwei- oder dreimal in Untersuchungshaft genommen worden sei,
noch ob die Haft jeweils zwei oder drei Tage gedauert habe (A8 S. 6).
Die Fragen nach den Erlebnissen in der Untersuchungshaft beantwor-
tete er sehr knapp mit "Schläge, Beschimpfungen" oder "Nur Schläge,
Elektroschocks" (A1 S. 6). Auch in der Direktanhörung blieben seine
Angaben zu den behaupteten Misshandlungen sehr oberflächlich: "Ich
wurde gefoltert. Am Kopf habe ich immer noch eine sichtbare Narbe."
(A8 S. 5). Die geltend gemachte Untersuchungshaft sowie die dabei
angeblich erfolgten Folterungen müssen aufgrund von fehlender Sub-
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stanz und mangels Realkennzeichen als unglaubhaft bezeichnet wer-
den, zumal der Beschwerdeführer keine Traumatisierung mit allfälligen
Erinnerungslücken geltend machte und den Akten auch keine Hinwei-
se auf das Vorliegen solcher zu entnehmen sind.
Allein der Umstand, dass fünf Cousins des Beschwerdeführers in den
Jahren 1998 bis 2003 in der Schweiz politisches Asyl erhielten, ver-
mag für sich allein nicht die Annahme einer begründeten Furcht zu
rechtfertigen (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 136). Die Aussagen
des Beschwerdeführers zu den politischen Aktivitäten seiner Verwand-
ten für die PKK blieben auffällig vage und detailarm. Er gab lediglich
an, drei (namentlich nicht genannte) Neffen seien in die Berge gegan-
gen, beziehungsweise einige Verwandte hätten sich 1990 der PKK an-
geschlossen (A1 S. 5; Akte A8 S. 5). Anlässlich der Befragung zur Per-
son nannte er die Namen von fünf Cousins, welche in der Schweiz po-
litisches Asyl erhielten sowie einer Schwester, welche aufgrund ihrer
Ehe mit einem dieser Cousins gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl
erhielt. In den Anhörungen äusserte er sich konkret nur zur PKK-
Unterstützung durch seine beiden Cousins E._______ und F._______,
und auch dazu nur sehr oberflächlich (A1 S. 5; A8 S. 5, 8).
Gemäss eigenen Angaben wohnen die Mutter und vier Brüder in
X._______, eine Schwester in W._______ und eine weitere Schwester
in U._______ (A1 S. 3). Dass diese Familienangehörigen, ins-
besondere die vier Brüder, aufgrund ihrer Verwandtschaft zu den fünf
in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebenden Cousins in asyl-
relevanter Weise behelligt worden wären, hat der Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass alle
seine engsten Verwandten weiterhin von den türkischen Behörden
unbehelligt in ihrer Herkunftsregion leben. Vor diesem Hintergrund
kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer als Einziger
seiner nach wie vor in der Türkei lebenden Kernfamilie im behaupteten
Ausmass in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein soll.
4.3.3 Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die diesbezüg-
lichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen als zutreffend erweisen und zu bestätigen sind. Die vorge-
brachten Asylgründe sind in ihrer Gesamtheit grösstenteils unsub-
stanziiert, nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. An der Unglaub-
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haftigkeit der Vorbringen vermögen auch die sehr allgemein gehalte-
nen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Der Umstand
allein, dass Reflexverfolgung heute in der Türkei nach wie vor existiert,
entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, in seinem konkreten Fall
eine bestehende oder drohende (Reflex)verfolgung oder bestehende
oder befürchtete ernsthafte Nachteile in der Form eines unerträglichen
psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft zu
machen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen
ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling an-
erkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerde-
führers demnach zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
4.4
4.4.1 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom
18. September 2008 lehnte das BFM mit der Begründung ab, ihre Vor-
bringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten, da sie keiner asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und Befürchtungen vor künftiger
asylrelevanter staatlicher Verfolgung nicht begründet seien.
Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, im Zusammenhang mit be-
hördlichen Nachforschungen über das plötzliche Verschwinden des
Ehemannes sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin
Schikanen und Benachteiligungen seitens der Behörden ausgesetzt
gewesen und auf dem Posten befragt worden sei. Da das BFM die
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes in der Verfügung vom 14. De-
zember 2004 verneint hatte, ging es jedoch nicht von regelmässigen
Schikanen der Beschwerdeführerin seitens der Polizei aus. In dieser
Auffassung sieht sich das Bundesamt auch dadurch bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin nach den Newroz-Feierlichkeiten im März 2008
bis zur Ausreise im September 2008 keinen Behördenkontakt mehr ge-
habt und eine aktuelle Verfolgung verneint habe. Die geltend gemachte
Festnahme nach den Newroz-Feierlichkeiten betrachtet die Vorinstanz
nicht als gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Massnahme,
da nicht nur sie festgenommen worden sei. Sie sei wieder entlassen
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worden, nachdem sie ihre Unschuld habe darlegen können, und es sei
weder ein Haftbefehl erlassen noch ein Verfahren eröffnet worden.
4.4.2 Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen aus, die erlebten Diskriminierungen Belästi-
gungen, Inhaftierungen und Repressionen seien intensiv genug, um
asylrelevant zu sein. Sie sei wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit so-
wie den politischen Aktivitäten des Ehemannes (Reflexverfolgung) –
der mit der Partei für eine Demokratische Gesellschaft DTP eine mitt-
lerweile nicht mehr legale Partei unterstütze – mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit wiederholt ernsthaften Nachteilen und
staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Das BFM habe die Festnahme und
Befragung der Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes und an-
lässlich der Newroz-Feierlichkeiten nicht bezweifelt, obwohl es die Vor-
bringen des Ehemannes nicht geglaubt habe. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, habe objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die Furcht der Be-
schwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung erscheine daher als ob-
jektiv und sehr wahrscheinlich; eine inländische Fluchtalternative be-
stehe nicht.
4.4.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es den von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten (Vor-)Verfolgungshandlungen –
eine Befragung zum Aufenthaltsort ihres Mannes auf dem Polizeipos-
ten nach dessen Ausreise, mehrmalige Nachfragen zu Hause und
nach ihrem Umzug im Elternhaus sowie eine Festnahme anlässlich
der Newroz-Feierlichkeiten in Adiyaman am 21. März 2008 – an der
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzten Intensi-
tät mangelt. Sie machte keinerlei Misshandlungen während den Befra-
gungen geltend und gab an, die Behörden seien jeweils wieder gegan-
gen, nachdem sie nach ihrem Mann gefragt hätten (A33 S. 7). Nach ih-
rer Festnahme anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten habe man ihr ein
paar Fragen gestellt und sie dann freigelassen, als feststand, dass sie
unschuldig sei (A33 S. 7) – gemäss Kurzbefragung nach einer Woche
(A23 S. 4); laut Direktanhörung nach ein paar Tagen (A33 S. 5). Aus
den Akten ist auch nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden
im Jahre 2008 – fast dreieinhalb Jahre nach der Ausreise ihres Man-
nes – plötzlich gezielt gegen die Beschwerdeführerin vorgehen sollten.
Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
angab, aktuell nicht bedroht oder verfolgt zu sein, sondern in erster Li-
nie in die Schweiz gekommen zu sein, damit sie mit ihrem Ehemann
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beziehungsweise ihr Kind mit seinem Vater zusammenleben könnten
(A23 S. 5, A33 S. 5, 7) – eine zwar durchaus nachvollziehbare, aber
nicht asylrelevante Motivation.
Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen mangels Stichhaltig-
keit keine andere Beurteilung herbeizuführen. Dass anlässlich der
Newroz-Feierlichkeiten vom 21. März 2008 2000 Personen festgenom-
men wurden, bestätigt gerade die Einschätzung der Asylbehörden, die
geltend gemachte Festnahme der Beschwerdeführerin sei keine ge-
zielt gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahme gewesen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun
vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-
den zu können, entzieht zudem den Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin, die Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten ihres Mannes gel-
tend macht, ihre Grundlage.
4.4.4
Nach Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen kommt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die diesbezüg-
lichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung als zu-
treffend erweisen und zu bestätigen sind. Zusammenfassend ist fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte,
dass sie einer (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-
den zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder demnach zu Recht abgelehnt. Deren Beschwerde ist daher
ebenfalls abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation
ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
a.a.O. Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
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hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat Türkei ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen ). An dieser Einschätzung vermag die pauschale
Aussage in den Rechtsmitteleingaben, das Leben der Beschwerde-
führenden sei in der Türkei in Gefahr, nichts zu ändern, stellt sie doch
eine unbelegte, reine Behauptung dar. Die in den Beschwerden aufge-
führten Beispiele für eine "nicht menschenrechtskonforme Lage" der
Kurden in der Türkei gehen nicht über Allgemeinplätze hinaus und wei-
sen keinen direkten Bezug zu den Beschwerdeführenden auf.
Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Aus-
ländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzun-
gen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg,
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Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Hei-
matstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5).
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situati-
on der Beschwerdeführenden lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die
Beschwerdeführenden und ihre Kinder bei einer Rückkehr eine kon-
krete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine an-
deren Hinweise, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in
eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten.
Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben in seiner
Herkunftsregion über viel eigenes Land (A8 S. 4, A23 S. 4) und war bis
zur Ausreise in der Landwirtschaft tätig (A1 S. 3). Seine Mutter und
vier Brüder leben im Heimatdorf X._______ in der Provinz Adiyaman
(A1 S. 3, A8 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat das Gymnasium abge-
schlossen und als Näherin in der Textilbranche gearbeitet (A 33
S. 4 f.). Ihre Eltern, eine Schwester und eine Schwägerin wohnen in ih-
rer Heimatstadt W._______, drei Brüder leben in Ankara und
V._______ (A23, S. 2 f., A33 S. 3). Beide verfügen somit über ein
grosses familiäres Beziehungsnetz in X._______ beziehungsweise in
W._______. Den Akten sind keine gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführenden oder ihrer Kinder zu entnehmen. Somit ist davon
auszugehen, dass sie in der Türkei für sich und ihre Kinder wieder
eine tragfähige Existenz aufbauen können. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich daher auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt sind die durch das BFM verfügte Wegweisungen zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106
AsylG). Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Dem Beschwerdeführer wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom
21. Januar 2005 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutge-
heissen, da es aufgrund der vorliegenden Konstellation nicht von vorn-
herein als aussichtslos galt und angesichts der vierköpfigen Familie
trotz – teilweiser – Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von deren
Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen ist. Daher
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Originalschreiben vom 16. Februar 2004, Originalbeleg vom
13. September 2003, Originalschreiben vom 24. März 2005, mit
deutscher Übersetzung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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