Abtei lung IV
D-4579/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck
Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch _______
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4579/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
ursprünglich aus Jaffna stammender Tamile - seinen Heimatstaat am
14. April 2008 auf dem Luftweg und gelangte am folgenden Tag via
Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er
am 16. April 2008 ein Asylgesuch im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ einreichte. Anlässlich der
Befragung vom 6. Mai 2008 im EVZ sowie der direkten Anhörung am
gleichen Tag durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe seit
dem Jahre 1998 in Colombo gelebt und dort einen Laden besessen. In
diesem Zusammenhang habe er am 18. Januar 2008 zwei
erpresserische Telefonanrufe erhalten. Die Anrufer hätten von ihm
Geld verlangt und ihn aufgefordert, sich an einem bestimmten Ort
einzufinden. Er sei jedoch auf dieses Ansinnen nicht eingegangen.
Einige Wochen danach, am 27. Februar 2008, sei er auf dem Heimweg
von Unbekannten, die in einem Van unterwegs gewesen seien,
angesprochen, unvermittelt in den Van gezerrt, nach einer
einstündigen Fahrt in ein Haus an einem unbekannten Ort gebracht
und dort festgehalten worden. Am nächsten Tag seien die Entführer,
bei denen es sich vermutlich um Personen einer regierungsfreundli-
chen tamilischen Organisation handle, wiedergekommen und hätten
nach dem Geld gefragt. Da er sich ebenso wie seine Familienangehö-
rigen gegen diese unberechtigten Forderungen zur Wehr gesetzt habe,
sei er am 2. März 2008 mit einer Kreissäge bedroht und verletzt wor-
den. Daraufhin habe er sich den Forderungen der Entführer gebeugt
und mit ihnen die Zahlung einer Summe ausgehandelt. Seine Frau
habe das Geld in das Spital gebracht, in dem seine Verletzung behan-
delt worden sei, und es den Entführern übergeben. Allerdings habe
sich seine problematische Situation mit dieser Zahlung nicht verbes-
sert. Bereits am 28. März 2008 hätten die Entführer nämlich abermals
telefoniert und nochmals Geld verlangt. Seine Frau habe den Anruf
entgegen genommen und den Anrufern ausgerichtet, er befinde sich in
Indien. Aus diesem Grund habe er am 14. April 2008 seinen Heimat-
staat verlassen und sei von Colombo nach Rom geflogen. Die weitere
Reise in die Schweiz habe er in einem Auto zurückgelegt. Nach seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat seien noch zweimal Personen bei sei-
ner Frau zu Hause erschienen und hätten Geld von ihr gefordert. Sie
habe daraufhin Anzeige erstattet und mit den Kindern ihre Aufenthalts-
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adresse in Colombo gewechselt. Im Übrigen habe er nie Probleme mit
irgendwelchen Organisationen gehabt, bis auf einen Vorfall am 22. Au-
gust 2007, als er von Leuten die ihm Geld für den Transport von Waren
geschuldet hätten, am Kopf verletzt worden sei, nachdem er sie aufge-
fordert habe, ihre Schulden zu begleichen.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: ein Emp-
fehlungsschreiben „to whom it may concern“ eines Anwaltes und ehe-
maligen Abgeordneten [...], eine Anzeige der Ehefrau vom [...] bei der
Polizei sowie ein medizinisches Protokoll.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei den geltend gemachten Über-
griffen auf den Beschwerdeführer und seine Familie handle es sich um
kriminelle Machenschaften privater Dritter. Dem Beschwerdeführer
wäre es zuzumuten gewesen, sich zu seinem Schutz an die srilanki-
schen Behörden oder Sicherheitskräfte zu wenden. Der srilankische
Staat sei im südlichen Teil des Landes grundsätzlich willens und fähig,
Personen, welche von Drittpersonen bedroht und verfolgt würden, den
erforderlichen Schutz zu gewähren. Vorliegendenfalls könne den Be-
hörden ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden.
Aus dem zu beurteilenden Sachverhalt ergebe sich nämlich, dass sich
der Beschwerdeführer – obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte –
zu keinem Zeitpunkt um den Schutz der staatlichen Behörden geküm-
mert habe. Seine Erklärung, er habe befürchtet, er könnte nochmals
entführt werden, vermöge an dieser Feststellung nichts zu ändern. Im
Übrigen sei den Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich zu
entnehmen, dass die zuständige Polizei ihre Schutzpflicht auch wahr-
nehme. Gemäss seinen Ausführungen hätten seine Frau oder sein
Sohn nach weiteren Geldforderungen Anzeige bei der Polizei erstattet.
Seine Frau werde nun von der Polizei geschützt, welche sofort komme,
sobald seine Frau einen entsprechenden Anruf tätige. Zudem kenne
sein Sohn Leute bei der Polizei. Die Darlegung des Beschwerdefüh-
rers, bei den Entführern handle es sich um Leute regierungsfreundli-
cher tamilischer Organisationen, sei nicht fundiert. Zum einen sei sein
Einwand, es sei für normale Kriminelle schwierig, in Colombo jeman-
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den festzuhalten, und entführte Personen würden nach einer Anzeige
bei der Polizei verschwinden, nicht stichhaltig, zum anderen widerspre-
che diese Darlegung auch seiner Aussage, er wisse nicht, ob es sich
bei den Entführern um Tamilen oder Singhalesen handle. Zudem müs-
se die Ausreise des Beschwerdeführers als überstürzt qualifiziert wer-
den. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen,
sich vor der Ausreise aus dem Heimatstaat zunächst an eine andere
Aufenthaltsadresse in Colombo zu begeben, um die Entwicklung der
Situation abzuwarten. Obwohl bei fehlender Asylrelevanz auf eine Prü-
fung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne, seien hierzu einige
Bemerkungen angebracht. Es erscheine wenig plausibel, dass der Be-
schwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen seine Frau
und seine Kinder in Colombo an seiner Wohnadresse zurückgelassen
habe, ohne Vorkehrungen zu ihrem Schutz getroffen zu haben. Ein sol-
ches Verhalten sei realitätsfremd. Er habe damit rechnen müssen,
dass sich die Entführer nochmals melden und weitere Geldforderun-
gen an seine Frau richten würden. Seine diesbezügliche Erklärung, er
glaube nicht, dass die Entführer seiner Frau etwas antun würden, ver-
möge angesichts seiner dargelegten Erfahrungen mit den Entführern
nicht zu überzeugen. Dass es seiner Frau – mit Sohn und Tochter –
möglich gewesen sei, geeignete Vorkehrungen zu ihrem Schutz gegen
die Entführer zu treffen (Anzeige bei der Polizei, Änderung ihres Auf-
enthaltsortes), während der Beschwerdeführer demgegenüber nur die
Möglichkeit der Ausreise gehabt haben solle, sei ebenso wenig plausi-
bel. An diesen Überlegungen vermöchten auch das vom Beschwerde-
führer zu den Akten gereichte Schreiben eines Parlamentariers [...],
der medizinische Rapport sowie die polizeiliche Anzeige [...] nichts zu
ändern. Beim erstgenannten handle es sich um ein reines
Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert. Bezüglich der
eingereichten Anzeigen sei festzuhalten, dass in Sri Lanka solche
Dokumente bekanntlich ohne weiteres unrechtmässig erworben
werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering
eingestuft werden müsse. Zudem fielen seine Angaben zur eingereich-
ten Anzeige auch unterschiedlich aus. Während er an mehreren Stel-
len im Anhörungsprotokoll explizit darlege, dass seine Frau zur Polizei
gegangen sei und Anzeige erstattet habe, behaupte er schliesslich,
nicht seine Frau, sondern sein Sohn habe Anzeige erstattet. Auf Vor-
halt hin habe er seine unterschiedlichen Angaben damit erklärt, er sei
zum Zeitpunkt der Anzeige bereits in der Schweiz gewesen und darü-
ber lediglich telefonisch informiert worden. Diese Darlegung vermöge
jedoch seine unterschiedlichen Ausführungen nicht zu begründen.
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Schliesslich seien auch die weiteren Vorbringen im Zusammenhang
mit seinen Problemen mit einer Organisation, deren Angehörige ihn
am Kopf verletzt haben sollen, als er den ausstehenden Lohn für
Warentransporte gefordert habe, ebenfalls nicht asylrelevant. Zum
einen liege dieser Vorfall zu weit zurück, als dass er noch als Anlass
für seine Ausreise gesehen werden könnte. Zum anderen stehe er
auch in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit seiner
Ausreise.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 8. Juli 2008 (Poststempel vom 9. Juli 2008)
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Zumin-
dest sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzu-
mutbarkeit in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Zur Untermauerung seiner Beschwerdevorbringen liess der Be-
schwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Schreiben seiner Ehe-
frau zu den Akten reichen: ein Schreiben vom 28. Mai 2008 an die Hu-
man Rights Commission in C._______, ein Schreiben vom 28. Mai
2008 an das Srilankische Rote Kreuz in C._______, ein Schreiben
vom 17. Juni 2008 an das Internationale Rote Kreuz in C._______
sowie ein Schreiben vom 30. Juni 2008 an die Schweizerische
Botschaft in Colombo.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 wies der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. Juli 2008 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
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D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 24. Juli 2008.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2008 beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen festgehalten, die in der Beschwerdeschrift unter "Neue
Aussagen" geänderte Version der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers müsse als nachgeschobene Anpassung an die Ausführungen im
Asylentscheid gewertet werden. Daran vermöchten auch die in der Be-
schwerdeschrift als Beweismittel vorliegenden Schreiben der Ehefrau
des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Im Übrigen werde auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich
festgehalten werde, verwiesen.
E.b In seiner Replik vom 12. Dezember 2008 lässt der Beschwerde-
führer geltend machen, es gebe im Asylverfahren weder eine strikte
Eventualmaxime noch ein Novenverbot. Der Beschwerdeführer habe
extreme und nachvollziehbare Angst, seine Familie käme in Lebensge-
fahr, wenn er sich wahrheitsgemäss äussere. Daher seien die neuen
Aussagen nach der aktuellen Rechtsprechung beachtlich. Der Vorwurf,
der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen an die Erwägungen der
vorinstanzlichen Verfügung angepasst, erscheine als rein spekulative
Erwägung der Vorinstanz, zumal die diesbezügliche Begründung fehle.
Ebenfalls nicht begründet habe die Vorinstanz, weshalb die neu beige-
brachten Beweismittel von vornherein unerheblich sein sollten.
E.c Mit Eingabe vom 16. März 2009 liess der Beschwerdeführer eine
ergänzende Stellungnahme sowie die nachstehend aufgeführten Do-
kumente zu den Akten reichen: eine chronologische Darstellung der
Ereignisse bis zum 23. Februar 2009 durch den Beschwerdeführer, die
Fotokopie eines Ausweises, ein Schreiben vom 13. Januar 2008 des
Schweizerischen Roten Kreuzes sowie vier Farbfotos einer Narbe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Beschwerde vom 8. Juli 2008 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entgegen seinen bisheri-
gen Vorbringen anlässlich der Anhörung hege er einen klaren Verdacht
in Bezug auf die Identität seiner Entführer. Seine Entführung und die
Erpressung seien durch einen ihm namentlich bekannten Armeebeam-
ten, den Chef eines Kontrollpostens in der Nähe von C._______,
organisiert worden. Diesem Mann habe er im Zusammenhang mit
früheren Lieferungen von grossen Warenmengen an die LTTE in
C._______ immer wieder mit kleineren Schmiergeldzahlungen
bestechen müssen. Als jedoch der Beschwerdeführer am 22. August
2007 den Armeebeamten zu einem Gespräch betreffend einen in
Zahlungsrückstand geratenen Kunden gerufen habe, habe dieser
unvermittelt eine grosse Summe – eine Million Rupien – mit der
Begründung verlangt, er brauche diese Summe als Schutzgeld. Da der
Beschwerdeführer nicht damit einverstanden gewesen sei, hätten ihn
zwei Begleitpersonen des Armeebeamten mit einer Flasche spitalreif
geschlagen. Erst nach drei Tagen sei er wieder aus dem Spital
entlassen worden. Auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers
aus dem Heimatstaat sei seine Familie verschiedentlich von den
Erpressern aufgesucht worden. Aufgrund verschiedener Umstände
gehe er davon aus, er werde wegen seiner früheren
Lieferantentätigkeit für die LTTE erpresst, und zwar durch Exponenten
der staatlichen Sicherheitskräfte. Dementsprechend könne entgegen
der Argumentation des BFM nicht davon ausgegangen werden, dass
sich der Beschwerdeführer durch eine Anzeige bei der Polizei vor den
Erpressern schützen könne. Im Lichte der neuesten Vorbringen des
Beschwerdeführers werde verständlich, warum dieser auf eine
Anzeige bei der Polizei verzichtet habe, hätte er doch damit rechnen
müssen, dass die Polizei Armeeangehörige und Leute des CID
(Criminal Investigation Department), welche auch involviert seien, zu-
mindest passiv gedeckt hätte.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2008 wird vorweg ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe seinem Rechtsvertreter anlässlich
zweier Gespräche vom 2. und 4. Juli 2008 in den Räumlichkeiten
[seiner Rechtsvertretung] neue - d.h. von bisherigen Vorbringen
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abweichende - Informationen zur geltend gemachten
Verfolgungssituation offenbart. Als Begründung für dieses Verhalten
macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die neuen
Informationen anlässlich der direkten Anhörung vom 6. Mai 2008 durch
das BFM aus Angst verschwiegen. Diese Argumentation steht
indessen, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008
ausgeführt, in einem gewissen Widerspruch zur Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz, und vermag somit nicht zu überzeugen.
Dies gilt erst recht für die Präzisierung in der Replik, er habe
befürchtet, seine Familie gerate in Lebensgefahr, wenn er sich vor den
schweizerischen Behörden wahrheitsgemäss äussere; wäre dem
tatsächlich so gewesen, so wäre er kaum auf den unter solchen
Umständen doch eher abwegigen Gedanken gekommen, ausgerech-
net in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, sondern hätte sein Gesuch
von vornherein in einem anderen Staat deponiert. Es erübrigt sich an
dieser Stelle, weiter auf die angebliche Angst des Beschwerdeführers
einzugehen, zumal das in der Replik zitierte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6927/2006 vom 9. November 2007 eine andere Fall-
konstellation und Praxis betrifft, aus der der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten kann.
Dementsprechend drängt sich angesichts der Vorgehensweise des
Beschwerdeführers der Eindruck auf, dieser habe lediglich den
Versuch unternommen, mittels neuer Vorbringen den Sachverhalt an
die Erwägungen der Vorinstanz anzupassen, indem er neue
Sachverhaltselemente nachschob. Schon diese Vorgehensweise lässt
die geltend gemachte Verfolgungssituation unglaubhaft erscheinen.
4.2.2 Was die für die geltend gemachte Verfolgungssituation zentralen
Ereignisse zwischen dem 27. Februar und 2. März 2008 anbelangt, er-
geben sich aufgrund der Akten verschiedene Widersprüche. So mach-
te der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung geltend,
seine Entführer hätten gleich nach der Entführung telefonischen Kon-
takt mit seiner Frau aufgenommen (A5/12 F35 S. 6). Folgerichtig be-
gann seine Ehefrau, folgt man den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers weiter, bereits am Abend des 27. Februar 2008 mit dem Sammeln
des Lösegeldes, weil sie im massgebenden Zeitpunkt das erforderliche
Bargeld (ausnahmsweise) nicht zu Hause gehabt hätten (vgl. a.a.O.
F42 - F44 S. 7). Erst am 2. März 2009 habe er mit seiner Frau telefo-
nieren können und ihr bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, sie solle nur
zwei Millionen Rupien als Lösegeld auszahlen (vgl. a.a.O. F38 – F40
S. 6 und 7). Demgegenüber ist dem auf Beschwerdeebene eingereich-
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ten Brief vom 30. Juni 2008 der Ehefrau zu entnehmen, ihr Ehemann
habe sich einen Betrag von 20 Millionen Rupien für einen bestimmten
Zweck ("certain purpose") ausgeliehen und zu Hause aufbewahrt. Am
27. Februar 2008 habe sie noch mit ihrem Ehemann ein Telefonge-
spräch geführt. Am gleichen Tag habe sich jemand gemeldet, der von
ihr fünf Millionen Rupien als Lösegeld für ihren Ehemann gefordert
habe. Sie habe in der Folge von ihrem Ehemann bis am 2. März 2008
nichts mehr gehört. An diesem Tag habe er sie angerufen und aufge-
fordert, zwei Millionen Rupien als Lösegeld zu übergeben. Wie diesen
beiden Schilderungen zu entnehmen ist, widersprechen sich die Dar-
stellungen bezüglich des Telefongesprächs vom 27. Februar 2008 so-
wie namentlich bezüglich der Frage, wie die Ehefrau zum Lösegeld
kam, sei es durch eine Reihe von Darlehen verschiedener naheste-
hender Personen (A5/12 F44 S. 7) oder aber gewissermassen durch
einen Griff in die Schublade. Da es sich bei der Entführung vom
27. Februar 2008 um das zentrale Ereignis der geltend gemachten
Verfolgungssituation handelt, hätten die Vorbringen des Beschwerde-
führers und seiner Ehefrau nicht nur in Bezug auf die Daten, sondern
auch bezüglich weiterer wesentlicher Begleitumstände übereinstim-
mend ausfallen müssen, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, der Be-
schwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgungssituation ledig-
lich erfunden. Bezeichnenderweise gelang es dem Beschwerdeführer
denn auch im Rahmen der auf Beschwerdeebene präsentierten "No-
ven" nicht, bestehende Unstimmigkeiten auszuräumen; vielmehr ver-
strickte er sich in zusätzliche Widersprüche. So machte er in der Be-
schwerde geltend, er habe den Armeebeamten am 22. August 2007 zu
einem Gespräch betreffend einen in Zahlungsrückstand geratenen
Kunden gerufen. Demgegenüber ist der ergänzenden Stellungnahme
vom 4. März 2009 des Beschwerdeführers zu entnehmen, er habe den
"Armeechef" am 22. August 2007 zufällig in C._______ getroffen. Da
es sich bei der Schilderung des Zusammentreffens mit dem
angeblichen Verfolger um einen wesentlichen Begleitumstand im
Vorfeld der geltend gemachten Verfolgungssituation handelt, erhärtet
sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe auch bei seinen
"Noven" nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten
zurückgreifen können, sondern diese erfunden, um seinem
Asylgesuch Nachdruck zu verleihen. Was schliesslich das in Aussicht
gestellte Arztzeugnis anbelangt, so erübrigt es sich, dessen Eingang
abzuwaren, zumal ein solches lediglich einen medizinischen
Sachverhalt beschlägt und zwangsläufig keinen Aufschluss über die
Begleitumstände geben kann , die zu einer Verletzung geführt haben.
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Analoges gilt bezüglich der eingereichten Farbfotos von der Narbe am
Kopf.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und
auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, da sie
nicht zu einer anderen Betrachtung führen können.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem
Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über
ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete aus-
zugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichti-
gen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er
zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen
eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stel-
len (BVGE 2008/2 E.7.6.1 S. 20).
Der Beschwerdeführer lebte vom Jahre 1998 bis zur Ausreise aus dem
Heimatstaat im Jahre 2008 in Colombo. Wie sich zudem aus den Akten
ergibt, verfügt er in Colombo über ein tragfähiges familiäres oder
soziales Beziehungsnetz (A1/9 S. 3 und 4), zumal zwei Brüder in Co-
lombo leben. Ferner besteht begründete Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation (A1/9 S. 2 und 3; A5/12 S. 7), zumal
das von ihm aufgebaute Lebensmittelgeschäft nach wie vor weiterge-
führt wird und der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau zurückkehren
kann, welche dort zumindest über eine Postadresse bei Bekannten
oder Verwandten verfügt, beziehungsweise deren Mutter noch an der
ehemaligen Wohnadresse des Beschwerdeführers wohnhaft zu sein
scheint (vgl. Schreiben der Ehefrau vom 30. Juni 2008). Ansonsten
sollte der Beschwerdeführer bei seinen Brüdern zumindest für die ers-
te Zeit Unterkunft finden können. Der Vollzug der Wegweisung in seine
Heimat ist für ihn zumutbar.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Juli 2008 ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 24. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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