Abtei lung IV
D-4580/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. November 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker (Vorsitz), Bendicht Tellenbach, Gérald
Bovier
Gerichtsschreiberin Zürcher
Z._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Dezember 2004 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am
21. November 2004 und reiste mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug
gleichentags in die Schweiz ein, wo sie am 2. Dezember 2004 um Asyl
nachsuchte. Am 3. Dezember 2004 fand in A._______ die Empfangsstellenbefra-
gung statt und am 14. Dezember 2004 führte die Vorinstanz eine direkte Anhörung
durch. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Kurdin aus einer
politisch aktiven Familie und stamme aus C._______ in der Provinz D._______.
Zwischen 1989 und 1997 habe sie in D._______ gelebt, wo sie auch angemeldet
gewesen sei. Danach habe sie sich wechselnd an verschiedenen Adressen,
zuletzt während zweier Monate in E._______ aufgehalten. Im Dorf hätten
Angehörige der Sicherheitskräfte die Grabsteine der im Jahre 1985 und 1988
verstorbenen Eltern beschädigt. Als sie zusammen mit ihrem Bruder die
Grabsteine habe erneuern wollen, seien sie von den Soldaten bedroht worden. Da
schon ihre Eltern Mitglieder der kommunistischen Arbeiterpartei der Türkei (TKEP)
gewesen seien und man ihren Vater deswegen ins Gefängnis gebracht habe, sei
sie unter dem Einfluss dieser Partei aufgewachsen. Seit 1990 habe sie sich bei der
TKEP und seit 1992 bei der Zeitschrift Newroz betätigt. Für die TKEP habe sie
Flugblätter verteilt. Im Jahre 1993 sei sie Mitglied der Jugendfraktion der illegalen
kurdischen kommunistischen Partei (Yekitiya Ciwanen Komünistan Kurdistan
[YCKK]) geworden und seit Ende 1994 habe sie auch bei der Frauenfraktion der
kurdischen kommunistischen Partei (KKP) mitgewirkt. 1998 sei sie schliesslich
deren Mitglied geworden. Sie habe an verschiedenen Aktionen wie beispielsweise
dem Frauenwelttag mitgewirkt, an Versammlungen teilgenommen, Wände
beschriftet und Gruppenarbeiten organisiert. Zwischen 1990 und 1997 sei die
politische Arbeit ihr Lebensinhalt gewesen. Danach habe sie nur noch an
Frauentätigkeiten teilgenommen. Infolge ihrer Aktivitäten sei sie von den
türkischen Behörden beobachtet und bedroht worden. Am 21. März und am 1. Mai
1992 habe man sie im Büro der Zeitschrift Newroz vorübergehend festgenommen.
Am 29. November 1996 sei sie in D._______ verhaftet und in der Polizeihaft
misshandelt worden. Dabei habe man sie gegen ihren Willen einem
Jungfräulichkeitstest unterzogen. Nach acht Tagen sei sie ins Gefängnis von
F._______ transferiert worden, wo sie unter dem Vorwurf, Mitglied der KKP zu
sein und die PKK (kurdische Arbeiterpartei) unterstützt zu haben, vor dem
Staatssicherheitsgericht (DGM) F._______ angeklagt und während vier Monaten
inhaftiert gewesen sei. Nach einem bedingten Freispruch sei sie freigelassen,
jedoch weiterhin von der Polizei in D._______ überwacht, belästigt und bedroht
worden. Die Polizei habe Beweismaterial protokollarische Notizen einer
Zusammenkunft der Partei zurückbehalten und versucht, ihr damit zu drohen.
Auch ihre Verwandten und Bekannten seien behelligt worden, weshalb sie Ende
1997 ihren Wohnort verlassen und sich seither in verschiedenen Städten bei
Bekannten und Verwandeten aufgehalten habe. Am 1. Mai 2003 habe man die
3Beschwerdeführerin in G._______ festgenommen, während einer Nacht
festgehalten und danach mangels Beweisen freigelassen. Wenige Tage später sei
sie vor dem Haus einer Freundin, bei welcher sie untergebracht gewesen sei, von
Polizisten in Zivil festgenommen, während einer Stunde im Auto herumgefahren,
mit dem Tod bedroht und unsittlich berührt worden. Es sei ihr nahegelegt worden,
mit der politischen Arbeit aufzuhören oder zu verschwinden. Von Verwandten habe
sie seit Juni 2003 gehört, dass man nach ihr frage und sie suche. Auch von
Teslim Töre, dem Generalsekretär der TKEP, habe sie im September 2004
erfahren, dass sie gesucht werde, weil sie Flugblätter der TKEP verteilt habe. Aus
diesen Gründen habe sie sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Für den
Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt
verzichtete auf weitere Abklärungen.
Die Beschwerdeführerin gab folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu
den Akten: einen Studentenausweis, die Kopie einer türkischen Identitätskarte und
eines türkischen Reisepasses, lautend auf die Identität X._______, zwei
Empfehlungsschreiben, die Kopie einer Anklageschrift vom 17. Dezember 1996
und die Kopie eines Urteils vom 18. September 1997.
B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 eröffnet am
gleichen Tag fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz
weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass
ihre Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügten. Insbesondere seien allfällige, auf die geltend gemachten politischen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin zurückgehende Festnahmen, Behelligungen
oder Überwachungsmassnahmen nicht geeignet, begründete Furcht vor
zukünftiger asylrelevanter Verfolgung anzunehmen, da die Beschwerdeführerin
nicht in exponierter Stellung politisch aktiv gewesen sei. Von der Mitgliedschaft der
KKP und der Unterstützung der PKK sei sie freigesprochen worden. Wer
freigesprochen werde, gelte in der Türkei als juristisch unbescholten und habe in
der Regel auch keine Probleme mehr. Trotz einer möglichen Fichierung, welche
Beschattungen, Überprüfungen, vorübergehende Festnahmen und andere
Massnahmen nach sich ziehen könne, sei in der Regel nicht von einer
begründeten Furcht vor landesweiter Verfolgung auszugehen. Ein Leben in der
Anonymität einer Grossstadt sei meistens mehr oder weniger problemlos möglich.
Dies treffe auch für die Beschwerdeführerin zu. Wie sich gezeigt habe, sei sie am
1. Mai 2003 in G._______ von der Polizei nach einem Tag wieder freigelassen
worden und nach der kurz darauf geltend gemachten Festnahme habe man sie
während mehr als einem Jahr unbehelligt gelassen. Den Wegweisungsvollzug
erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Beschwerde vom 10. Januar 2005 (Datum Poststempel) an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
4der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Übersetzung der eingereichten
Beweismittel von Amtes wegen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor,
dass die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Gefährdung auf
Vermutungen basiere, zumal die politische Aktivität der Beschwerdeführerin eine
Verfolgung nämlich ein Gerichtsverfahren und eine Inhaftierung von vier
Monaten erzeugt habe und viele andere Personen, welche für die von ihr
erwähnten Organisationen ebenfalls tätig gewesen seien, ins Ausland hätten
fliehen müssen und nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten. In den
beigelegten Empfehlungsschreiben von teilweise in der Schweiz anerkannten
Flüchtlingen werde überdies unterschriftlich bestätigt, dass die Beschwerde-
führerin Mitglied der erwähnten Organisationen und ihre Familie infolge der
politischen Tätigkeiten unter Druck gewesen sei. Die Referenzschreiben seien
nicht aus Gefälligkeit ausgestellt worden. Auch Personen, welche in der Türkei
freigesprochen worden seien, hätten entgegen der Argumentation der Vorinstanz
in der Türkei wegen der Tatsache, dass sie fichiert seien, Probleme. Immer
wieder würden Leute beseitigt und das Militär oder die Polizei arbeite unabhängig
von Gerichten. Die zurückbehaltenen Beweismittel seien nicht ordnungsgemäss
dem Gericht übergeben worden, sondern würden für die Selbstjustiz verwendet.
Die Beschwerdeführerin müsse damit rechnen, dass sie vernichtet werde und den
Medien die dem Gericht vorenthaltenen Beweismittel gezeigt würden, um zu
belegen, womit sie sich beschäftigt habe. Sie habe mit der Angst gelebt,
irgendwann von Unbekannten getötet zu werden. Die seit dem Mai 2003 fehlenden
weiteren Festnahmen hätten daran nichts geändert, zumal die Beschwerdeführerin
ständig auf der Flucht gewesen sei.
Der Beschwerde wurden Kopien verschiedener Referenzschreiben, einer
Zeitschrift und einer Unterstützungserklärung beigelegt.
D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführerin der
Eingang der Beschwerde angezeigt und mit Zwischenverfügung vom 14. Januar
2005 teilte die ARK der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete der Instruktionsrichter der ARK.
E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2005 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie des
Anerkennungsentscheides der _______ Behörden im Fall ihrer Schwester und ein
Begleitschreiben der Schwester ein. Es wurde mit Hinweis auf die
Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin darum ersucht, das
Begleitschreiben von Amtes wegen übersetzen zu lassen.
5F. Mit Eingabe vom 24. Januar 2005 gab die Beschwerdeführerin die Kopie eines
weiteren Referenzschreibens zu den Akten und ersuchte erneut um amtliche
Übersetzung.
G. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2005 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es wies darauf
hin, dass die nachgereichten Beweismittel an der bisherigen Einschätzung nichts
zu ändern vermöchten, da sie einerseits keinen bestrittenen Sachverhalt belegten
und andererseits die Referenzschreiben auf reiner Gefälligkeit beruhten. Die
Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2005 ohne
Replikrecht zur Kenntnis gegeben.
H. Mit Eingabe vom 4. Februar 2005 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des
_______ positiven Asylbescheids einer weiteren Schwester vom 20. Januar 2005
zu den Akten. Dazu machte sie geltend, dass aufgrund der zahlreichen
Anerkennungen innerhalb ihrer Familie von einer familiären Gruppenverfolgung
auszugehen sei. Zudem zeige die erst kürzlich erfolgte Anerkennung der
Schwester, dass die Verfolgungsgefahr immer noch bestehe. Der Eingabe lag ein
weiteres Referenzschreiben bei und es wurde unter Hinweis auf die in den
Händen der türkischen Polizei befindlichen Notizen einer Versammlung geltend
gemacht, dass die türkische Polizei zur Zeit der TKEP auf der Spur sei, was die
Gefahr einer Verfolgung der Beschwerdeführerin, welche in den erwähnten
Notizen namentlich erwähnt werde, erhöhe. Ebenfalls eingereicht wurde ein
Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers, gemäss welchem die örtlichen
Sicherheitskräfte nach den Mitgliedern der Familie Z._______ suche. Im Weiteren
nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung.
I. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 wurde der ARK unter anderem mitgeteilt, dass
sich die Kommission beim Menschenrechtsverein IHD in D._______ über die
Beschwerdeführerin erkundigen könne, zumal diese dort bekannt sei. Da die
geltend gemachten Todesdrohungen nicht zu einem Eintrag beim IHD geführt
hätten, könne kein schriftlicher Beweis nachgereicht werden; indessen könnten die
zuständigen Leute eine mündliche Bestätigung darüber, dass sich die
Beschwerdeführerin gemeldet habe, abgeben. Überdies wurde erneut auf die
familiär bedingte Gruppenverfolgung hingewiesen. Nicht nur die
Beschwerdeführerin, sondern auch ihre Schwestern und ihr Cousin seien den
türkischen Behörden bekannt. Zudem habe sich entgegen der Darlegung der
Vorinstanz die Menschenrechtslage in der Türkei nicht gebessert. Nach wie vor
würden Menschen gefangen, gefoltert und getötet. In kurdischen Gebieten würden
auch immer wieder Massengräber gefunden.
J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2006 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach
6dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar
2006 wurde ihr Antwort gegeben.
K. Mit Eingabe vom 19. Mai 2006 wurde ein vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin erstelltes Befragungsprotokoll mit einer Auskunftsperson und
ein von dieser Person verfasstes Referenzschreiben nachgereicht.
L. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische
Botschaft in Ankara um weitere Abklärungen.
M. Mit Eingabe vom 4. August 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres
Referenzschreiben nach.
N. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin den Übergang der Zuständigkeit mit. Ausserdem wurde
die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Identitätskarte
und einen Familienregisterauszug mit Übersetzung sowie die Originale der zu den
Akten gegebenen Zeitschriftenartikel und Referenzschreiben mit Übersetzungen
nachzureichen. Sie wurde auch gebeten, darzulegen, inwiefern sie mit den
Verfassern der Referenzschreiben in Verbindung stehe oder gestanden sei.
O. Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 legte die Beschwerdeführerin dar, dass die
Identitätskarte nicht habe gefunden werden können. Der verlangte
Familienregisterauszug wurde nachgereicht. Beigelegt wurde zudem unter
Markierung der relevanten Stellen der Band 1 der Zeitschrift Newroz mit den
Ausgaben 1-7. Die Referenzschreiben seien per Fax übermittelt worden und
könnten somit nicht im Original nachgesandt werden. Übersetzungen und weitere
Referenzschreiben wurden nachgereicht.
P. Mit Datum vom 21. Mai 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Antwort der
Schweizerischen Botschaft von Ankara vom 15. Mai 2007 ein.
Q. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 wurde die Vorinstanz im Hinblick auf das
Abklärungsresultat der Schweizerischen Botschaft in Ankara zur zweiten
Vernehmlassung eingeladen. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 26. Juni
2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte
erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass
die Beschwerdeführerin gestützt auf die Abklärungen der Schweizerischen
Botschaft nicht gesucht werde, keinem Passverbot unterliege und nicht in ein
hängiges Strafverfahren verwickelt sei. Damit liege gegen sie trotz des früheren
7Verfahrens, das abgeschlossen sei, nichts mehr vor, weshalb keine begründete
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung bestehe. Allfällige Einvernahmen
durch die heimatlichen Behörden, welche auf ihre politische Vorbelastung
zurückzuführen seien, würden den Anforderungen an eine asylrelevante
Verfolgungsintensität nicht genügen, zumal die Türkei im Hinblick auf die
Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union (EU) eine Reihe von Reformen
beschlossen habe, welche zu einer deutlichen Verbesserung der Menschen-
rechtslage geführt hätten. Gegen allfällige Übergriffe könne sich die Beschwerde-
führerin mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation zur Wehr
setzen. Überdies müsse die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der wiederholten Behelligungen durch die heimatlichen Behörden nach
ihrer Haftentlassung und ihrem Freispruch bezweifelt werden. Ihre Angaben seien
unsubstanziiert, ausweichend, massiv übertrieben und damit konstruiert.
R. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu den Abklärungen im Heimatland und zur zweiten
Vernehmlassung der Vorinstanz gewährt und ein Replikrecht eingeräumt.
Nachdem die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gleichentags telefonisch
die neue Adresse mitteilte, wurde die Zwischenverfügung vom 3. Juli 2007 am
9. Juli 2007 an die neue Adresse übermittelt. Indessen wurde auch diese
Verfügung mangels Zustellbarkeit an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig war, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
83.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab mit der
Begründung, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie im
Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen
müsse. Die Tatsachen, dass ihr Verfahren abgeschlossen und sie freigesprochen
worden sei, im Heimatland nicht gesucht werde und keinem Passverbot unterliege,
würden gegen eine hinreichende Gefahr einer Verfolgung sprechen. Ausserdem
seien ihre Aussagen über die nach der Haftentlassung geltend gemachten
wiederholten Behelligungen infolge substanzloser und übertriebener Angaben zu
bezweifeln. Allfällige Einvernahmen, mit welchen aufgrund ihrer politischen
Vorbelastung zu rechnen sei, würden keine asylrelevante Intensität erreichen und
gegen Übergriffe könne sie sich mit der Hilfe eines Anwaltes oder einer
Menschenrechtsorganisation zur Wehr setzen.
4.2 Die Beschwerdeführerin indessen, welche weder zum Vorhalt der im Rahmen der
zweiten Vernehmlassung dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer
Angaben noch zum Abklärungsresultat der Schweizerischen Botschaft Stellung
nahm, hielt am Bestehen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
fest und erklärte zudem, ihre ganze Familie sei verfolgt. Auch andere
Familienmitglieder seien im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden.
4.3 Die Prüfung der von der Vorinstanz im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels
geltend gemachten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die wiederholten Behelligungen durch die
heimatlichen Behörden nach ihrer Haftentlassung kann vorliegend im Hinblick auf
das Abklärungsresultat der Schweizerischen Botschaft ebenso offen bleiben wie
ihre Aussagen zur Qualifikation der eingereichten Bestätigungsschreiben als
Gefälligkeitsdokumente.
94.4 Aus der Botschaftsantwort vom 15. Mai 2007 ergibt sich nämlich, dass über die
Beschwerdeführerin ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme
Person" aus dem Jahr 1995 im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer
illegalen Organisation besteht.
4.4.1 Diese Informationen sind mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den
eingereichten Kopien von Gerichtsakten, deren Echtheit von der Schweizerischen
Botschaft bestätigt wurde, vereinbar.
4.4.2 Aus den Akten geht zwar auch hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1997
anlässlich des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens vom DGM F._______
freigesprochen und aus der Haft entlassen wurde. Trotzdem ist im vorliegenden
Verfahren das immer noch bestehende Datenblatt von zentraler Bedeutung.
Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 11), ist bei Asylbewerbern aus der Türkei, für welche
im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeind-
lichen Aktivitäten" ein politisches Datenblatt angelegt worden ist, in der Regel
bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger
asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen.
4.4.3 Die Beschwerdeführerin hätte bereits bei der mit einer Wiedereinreise
verbundenen Personenkontrolle damit zu rechnen, dass das politische Datenblatt
mit dem Zusatz "unbequeme Person" entdeckt würde. Allein dieser Umstand
würde erfahrungsgemäss ein hohes Risiko von staatlichen und in ihrer Intensität
asylrechtlich potentiell relevanten Verfolgungsmassnahmen beinhalten.
4.4.4 Abgesehen vom Risiko bei der Wiedereinreise in die Türkei würde die landesweit
auf sämtlichen Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung der
Beschwerdeführerin als politisch "unbequeme Person" nach Kenntnis des Bundes-
verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach zu einer weiteren möglichen behörd-
lichen Überwachung, verbunden mit Behelligungen und Festnahmen, führen, was
die Beschwerdeführerin für die Jahre nach ihrer Entlassung aus der Unter-
suchungshaft bereits geltend machte. Zudem wäre davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bei politischen Zwischenfällen in ihrer Wohngegend als
potentielle Tatverdächtige in Betracht gezogen und entsprechend behandelt
würde. Die von ihr geschilderten wiederholten behördlichen Behelligungen passen
auch wenn sie vage und substanzlos dargelegt wurden und deshalb von der
Vorinstanz bezweifelt wurden in dieses Bild. Bezüglich der von der Vorinstanz
bezweifelten Glaubhaftigkeit der behördlichen Behelligungen nach der Haftentlas-
sung ist überdies festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
direkten Bundesanhörung nicht mit Nachdruck aufgefordert wurde, die seit ihrer
Entlassung geltend gemachten Ereignisse detailliert zu schildern, weshalb der
Eindruck der Substanzlosigkeit dieser Aussagen nicht nur zu ihren Lasten
ausgelegt werden kann, sondern im Gesamtkontext zu betrachten und zu
beurteilen ist. Das über die Beschwerdeführerin bestehende politische Datenblatt
spricht nicht nur für die von ihr geltend gemachten über Jahre hin wiederholten
Behelligungen, sondern lässt auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
vermuten, dass sie im Fall ihrer Rückkehr weiterhin den geschilderten
behördlichen Massnahmen ausgesetzt sein wird. Dabei vermag die Argumentation
der Vorinstanz im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, allfällige weitere
10
Behelligungen infolge der Vorverfolgung der Beschwerdeführerin würden kein
asylerhebliches Ausmass erreichen, nicht zu überzeugen. Selbst wenn allfällige
Übergriffe seitens der Behörden seien es Festnahmen, Einvernahmen, Befra-
gungen, Bedrohungen, Überwachungen oder andere Massnahmen einzeln
betrachtet in ihrer Art und Weise den Anforderungen an die von Art. 3 AsylG
geforderte Intensität nicht zu genügen vermöchten, ist damit zu rechnen, dass das
Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte in zeitlicher Hinsicht andauern und
unter diesem Blickwinkel die geforderte Intensität erreichen würde.
4.4.5 Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten
während mehrerer Monate unter dem Vorwurf, einer illegalen Organisation
anzugehören und mit der PKK in Verbindung zu stehen, in Untersuchungshaft
verbrachte. Erfahrungsgemäss sind politisch verdächtige Personen im erwähnten
Kontext im Heimatland der Beschwerdeführerin insbesondere während der ersten
Zeit der Inhaftierung beispielsweise während der Polizeihaft teilweise massiven
behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Auch die Beschwerdeführerin machte
entsprechende Vorfälle in einer glaubhaften Schilderung geltend, wie den
Akten entnommen werden kann. Diese massive aus politischen Gründen erfolgte
Vorverfolgung ist bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor zukünftiger
staatlicher Verfolgung nach konstanter Praxis mit zu berücksichtigen (vgl. EMARK
2005 Nr. 11 E. 5.3. S. 95 und dort zitierte Praxis). Die flüchtlingsrechtliche
Relevanz eines solchen Erlebnisses lässt sich jedenfalls nicht mit dem Verweis auf
die infolge des Freispruchs bestehende juristische Unbescholtenheit verneinen,
zumal die Erfahrungen gezeigt haben, dass juristisch unbescholtene Personen
insbesondere dann weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen
Behörden ausgesetzt sein können, wenn über sie ein politisches Datenblatt
angelegt wurde, was bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Dabei vermag die
Argumentation der Vorinstanz, nach welcher in politischen Verfahren
freigesprochene Personen in der Türkei in der Regel keine Probleme hätten und
das Bestehen eines politischen Datenblattes in der Regel keine landesweite
Verfolgung bewirke, weshalb das Leben in der Anonymität einer Grossstadt
meistens mehr oder weniger problemlos möglich sei, nicht zu überzeugen. Mit der
Vorinstanz ist zwar übereinzustimmen, dass sich die Türkei im Rahmen der
Beitrittsverhandlungen mit der EU um eine Verbesserung der Menschenrechslage
bemüht, was sich beispielsweise in den bisher vorgenommenen Änderungen der
Strafrechtsgesetzgebung niederschlägt. Indessen zeigen verschiedene
internationale und öffentlich zugängliche Berichte (vgl. beispielsweise Amnesty
International, Turkey, The Entrenched Culture of Impunity Must End, 5. Juli 2007;
Human Rights Watch, World Report 2007, Turkey, Country Summary, January
2007), dass die Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen grosse
Schwierigkeiten bereitet. Insbesondere sind auf Polizei- und Gendarmeriestationen
physische und psychische Übergriffe nach wie vor gängige Mittel zur
Einschüchterung und Informationsgewinnung, was mit einer verbesserten
Menschenrechtslage nicht in Einklang zu bringen ist und vorliegend gegen die
Annahme der Vorinstanz spricht, wonach die Beschwerdeführerin selbst im Fall
von weiteren Einvernahmen durch die heimatlichen Behörden aufgrund ihrer
politischen Vergangenheit und der erfolgten Fichierung nicht mit asylrelevanten
Nachteilen zu rechnen habe. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin im Fall von
weiteren Festnahmen und solche können aufgrund ihrer politischen
11
Vorbelastung keineswegs ausgeschlossen werden nicht ein rechtsstaatlich
korrektes Verfahren erwarten, sondern muss mit weiteren willkürlichen Übergriffen
und Misshandlungen rechnen.
4.4.6 Zudem würde das Leben der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland, wo sie
aufgrund ihrer Fichierung jederzeit mit behördlichen Schikanen und Behelligungen
zu rechnen hätte, auch einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Dies
erscheint vorliegend umso evidenter, als die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre
früheren Erfahrungen mit behördlichen Übergriffen bereits einschlägige Erlebnisse
welche von der Vorinstanz nicht bezweifelt wurden in Erinnerung hat und somit
ihre subjektive Furcht vor weiteren Übergriffen einerseits verständlich und
andererseits gestützt auf die obenstehenden Erwägungen auch objektiv
begründet ist.
4.4.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin objektiv
begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit behördlichen Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Von der Existenz einer sicheren
innerstaatlichen Fluchtalternative wäre schon aufgrund der landesweiten
Fichierung nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die
Flüchtlingseigenschaft.
4.4.8 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob aufgrund der Anerkennung als
Flüchtling von teilweise nahen Verwandten der Beschwerdeführerin im
europäischen Raum eine allfällige Reflexverfolgung vorliegt.
4.4.9 Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von
Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, der
Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ist somit gegenstandslos.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine
Kostennote ein. Auf die Einholung einer solchen wird indessen vorliegend
verzichtet, zumal die an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichtete
Post entweder mit dem Vermerk "Annahme verweigert" oder "Empfänger konnte
unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" dem Bundesverwaltungsgericht
retourniert wurde (vgl. Bst. R vorstehend, Akte 27 und Akte 30). Der
Kostenaufwand lässt sich auch von Amtes wegen abschätzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE), wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die zahlreichen Eingaben
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des Rechtsvertreters nur teilweise zu neuen Erkenntnissen geführt haben, weshalb
sie für die Berechnung nicht massgebend sind. Aufgrund des Aktenumfanges und
des Schwierigkeitsgrades der Streitsache ist vernünftigerweise von einem
Arbeitsaufwand von sieben Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 100.- (Art.
10 VGKE) auszugehen. Unter Berücksichtigung von allfälligen Auslagen, Spesen
und der Mehrwertsteuer hat das BFM der Beschwerdeführerin demnach eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2004 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 900.-- (inklusive Auslagen, Spesen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
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