Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4580/2009
U r t e i l v om 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dr. iur. JeanPierre Bloch, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – seine Heimat am 5.
September 2008 und reiste nach Malaysia, wo er sich knapp acht Monate
bei seinem Schlepper in Kuala Lumpur aufhielt. Am 2. Mai 2009 setzte er
seine Reise fort und kam tags darauf in Rom an. Nach einem
mehrtägigen Aufenthalt in Italien reiste er schliesslich am 16. Mai 2009 in
die Schweiz ein und suchte am 18. Mai 2009 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 26. Mai 2009 und der Anhörung vom 18.
Juni 2009 im Wesentlichen geltend, dass er (…) eines Mordes
verdächtigt und deswegen inhaftiert gewesen sei. Am (…) sei er jedoch
wieder freigekommen. Im Januar 2008 sei er von drei Personen
mitgenommen und verhört worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, wer
die Person ermordet habe, wegen welcher er (…) in Haft gewesen sei. Er
habe ihnen jedoch diesbezüglich keine Auskunft geben können. Weil er
sich geweigert habe, ein leeres Papier zu unterschreiben, sei er
misshandelt worden. Am nächsten Tag habe er das Schriftstück
unterzeichnet, und sie hätten ihn unter der Bedingung gehen gelassen,
dass er ihnen am folgenden Tag 500'000 srilankische Rupien bezahlen
würde. Er sei dieser Forderung nachgekommen und habe sich
anschliessend zwei Monate bei einem Freund versteckt. Anschliessend
habe er Sri Lanka verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Polizeibericht seiner
Festnahme vom (…) inklusive einer Übersetzung in Englisch sowie eine
Bestätigung seiner Registrierung bei der Polizei in Colombo zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 – eröffnet am 13.Juli 2009 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
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Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit in französischer Sprache gehaltener Eingabe vom 16. Juli 2009 erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die angefochten Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren, und er sei demzufolge nicht aus der Schweiz
wegzuweisen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde
er – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, bis zum 12.
August 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
F.
Am 5. August 2009 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss.
G.
Mit Verfügung vom 27. August 2009 wurde die Vorinstanz gestützt auf
Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht, eine
Vernehmlassung einzureichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 15. September 2009 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 4
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es liegt kein solches Auslieferungsbegehren vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl.
3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
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namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken.
3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie
die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2
E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 710 und Nr. 32 E. 8.7).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung
präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und
zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die
asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
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gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der
Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wen der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend im
Sinne einer Gesamtwürdigung ist, ob die für die Richtigkeit des
dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
5.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 10. Juli 2009
führte die Vorinstanz aus, dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher
Vorbringen, die ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des
Verfahrens nicht mehr geltend gemacht worden seien, zweifelhaft sei.
Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zu Protokoll gegeben,
dass Personen des CID (Criminal Investigation Department) ihn am (…)
noch einmal angerufen und mit dem Tod bedroht hätten, falls er das Geld
nicht bringen würde (vgl. A4, S. 6). Während der Anhörung habe er
hingegen erzählt, sie hätten ihn am (…) erneut telefonisch um Geld
erpresst. Er habe ihnen jedoch gesagt, dass er nicht zahlen werde und
habe anschliessend sein Mobiltelefon ausgeschaltet. Die Todesdrohung
vom (…) habe er nicht mehr erwähnt (vgl. A7, S. 10). Des weiteren seien
Vorbringen dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu
wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Er
habe bei der Befragung zur Person ausgesagt, dass er während des
Verhörs gezwungen worden sei, Urin zu trinken (vgl. A4, S. 5). Bei der
Anhörung habe er jedoch erzählt, sie hätten ihm den Urin über den Kopf
geleert, als er diesen nicht habe trinken wollen (vgl. A7, S. 5). Überdies
seien Vorbringen dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen.
Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er habe sich nach der
Gelderpressung bei einem Freund aufgehalten. Er sei jedoch nicht in der
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Lage gewesen, den Nachnamen seines Freundes anzugeben, obwohl er
zwei Monate bei ihm gewohnt haben wolle (vgl. A4, S. 6). Zudem könne
in keiner Weise nachvollzogen werden, wieso sich das CID erst drei
Jahre nach dem Tod einer für das Departement anscheinend wichtigen
Person an den Beschwerdeführer gewendet habe, um diesbezüglich
Informationen zu erhalten (vgl. A7, S. 6). Demzufolge müssten die
genannten Vorbringen allesamt als unglaubhaft qualifiziert werden.
Schliesslich vermöchten an diesen Erwägungen auch die vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten
sie doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in
Frage gestellt werde.
5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2009 wiederholte und
präzisierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen, die
er bereits während der Befragung beziehungsweise Anhörung gemacht
hatte und nahm Stellung zu den von der Vorinstanz als unglaubhaft
beziehungsweise als widersprüchlich beurteilen Vorbringen. Zudem
verwies er auf die allgemein schwierige humanitäre Lage im
Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka.
6.
6.1. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt, dass
der Beschwerdeführer das wesentliche Asylvorbringen der an ihn vom
CID gerichteten Todesdrohung zwar bei der Befragung zu Protokoll
gegeben, dieses zentrale Element seiner Verfolgungsgeschichte jedoch
während der Anhörung mit keinem Wort mehr erwähnt hat. Zudem
erstaunt die unterschiedliche Schilderung der erlittenen Folter im
Zusammenhang mit dem Trinken beziehungsweise dem über seinen Kopf
geleerten Urin während des Verhörs. Überdies ist nicht nachvollziehbar,
weshalb sich das CID erst drei Jahre nach der Tötung einer für dieses
bedeutenden Person an den Beschwerdeführer gewendet hat. Deshalb
sind diese elementaren Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Bei
den Äusserungen des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich
um ein Sachverhaltskonstrukt, dem es an Realkennzeichen und der
subjektiven Betroffenheit fehlt.
6.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2009 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen,
substanziierten und vor allem belegten Gründe entgegengehalten. Um
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Wiederholungen zu vermeiden, wird deshalb vorab auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Auch der Einwand des
Beschwerdeführers, dass die Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen auf
die schlechte Arbeit des Übersetzers zurückzuführen sei, vermag nicht zu
überzeugen. Er hat den Wahrheitsgehalt seiner in den jeweiligen
Protokollen anlässlich der Befragung sowie der Anhörung festgehaltenen
Aussagen durch seine Unterschrift bestätigt, weshalb er diese gegen sich
gelten lassen muss. Die auf der letzten Seite des Anhörungsprotokolles
(vgl. A7, S. 13) von der Hilfswerksvertretung ergänzend angebrachten
handschriftlichen Notizen zielen auf die vom Beschwerdeführer vorher
gemachten Vorbringen ab, wiederholen diese teilweise und fassen
wesentliche Punkte noch einmal zusammen. Eine Kritik am Übersetzer
oder an sonstigen Gegebenheiten anlässlich der Anhörung unterbleibt
jedoch. Die diesbezügliche Beanstandung muss somit als
nachgeschoben bezeichnet werden.
6.3. Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die
Erkenntnis des BFM, dass die Vorbringen des Beschwerdeführer den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Es
erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil
sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Der
Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das BFM
hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.4.1. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der
veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 kürzlich eine neue Beurteilung der Situation und der
entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen. Dabei ist es im
Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1): Im
Distrikt Jaffna hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich
gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei und
Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder
aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen.
Es herrscht hier keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische
Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im
humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist
aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine
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Seite 11
sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Dabei ist neben allgemeinen
Faktoren (wie sozioökonomischen und medizinischen Aspekten, dem
Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen (zum Folgenden BVGE E6220/2006 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach
Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der
Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar
zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die
betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand,
und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts
entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der
Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des
Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären (vgl. diesbezüglich
BVGE E6220/2006 E. 13.3).
8.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht ging sodann bereits nach der
früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei Tamilen, die aus dem
Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein
tragfähiges Familien und Beziehungsnetz verfügen sowie mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist
(BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.). Diese Praxis ist nunmehr im erwähnten
neuen Urteil E6220/2006 nicht bloss bestätigt, sondern sogar erweitert
worden, indem nun für Personen, die aus den Provinzen North Central,
North Western, Central, Western (namentlich: der Grossraum Colombo),
Southern, Sabarugamuwa und die UvaProvinz stammen und dorthin
zurückkehren, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (E. 13.3).
8.5. Der Beschwerdeführer verbrachte einen Grossteil seines bisherigen
Lebens – er zog 1991 im Alter von acht Jahren mit seiner Familie aus der
Region Jaffna in die srilankische Hauptstadt – in Colombo, wo er
überdies über ein tragfähiges soziales, familiäres Beziehungsnetz verfügt
(gemäss Angaben vom Mai 2009 Eltern, Grossmutter und ein Bruder; vgl.
A4, S. 1 ff.). Damit erweist sich die Rückkehr des Beschwerdeführers
nach der aktuellen Lageanalyse jedenfalls in den Grossraum Colombo
ohne weiteres als zumutbar, und es kann daher offenbleiben, ob darüber
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Seite 12
hinaus ebenfalls die Kriterien einer zumutbaren Rückkehr in die Region
Jaffna (s. vorstehend E. 8.4.1) erfüllt wären.
Da auch keine sonstigen gegen die Zumutbarkeit sprechenden Gründe
vorliegen der Beschwerdeführer ist jung und (soweit aktenkundig)
gesund, hat einen guten Schulabschluss und Arbeitserfahrung als
Selbstständigerwerbender im Handel (vgl. A4, S. 2), ist nicht zu
befürchten, dass er bei der Rückkehr in seine Heimat in eine konkret
existenzbedrohende Lage geraten könnte. Somit erweist sich der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar.
8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5.
August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: