B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4580/2018
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018 / N (…).
D-4580/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 11. Novem-
ber 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte.
Am 21. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am
19. Januar 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er geltend, er sei ethnischer Hazara und in B._______ ge-
boren und aufgewachsen, dort sei er auch zehn Jahre zur Schule gegan-
gen. Im Jahr (…) sei er nach C._______ gezogen und habe bis zur Aus-
reise dort gelebt. Er habe die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise als (…)
gearbeitet. Er sei während seiner Arbeit als (…) zwei Mal mit unbekannte
Personen konfrontiert worden. So sei er zwei Mal angehalten worden be-
ziehungsweise sei es zu einem Unfall und einer Verfolgung gekommen. Er
gehe davon aus, dass die unbekannten Personen den terroristischen
Gruppierungen Lashkar-e Jhangvi oder Sipah-e Shaba angehören würden.
Seine Familie habe Angst um sein Leben gehabt und deswegen seine Aus-
reise organisiert.
Er reichte jeweils im Original seine pakistanische Identitätskarte, seinen
Schülerausweis, zwei Mitgliedskarten der (…) Organisation (…), sein
Schulzeugnis und seinen Geburtsschein sowie jeweils in Kopie seinen pa-
kistanischen Pass und seinen Führerausweis sowie eine Postsendungsbe-
stätigung aus Pakistan zu den Akten.
B.
Mit Eingabe vom 2. März 2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend
vor, es sei im Jahr (…) oder (…) zu einer Explosion bei der (…) gekommen.
Er und ein Freund seien sofort dorthin gefahren, um Verletzte ins Kranken-
haus zu bringen. Die Polizei habe sie aber nicht zum Tatort gelassen. Sie
seien sodann zum Krankenhaus gefahren und hätten an einer Kreuzung
die Detonation einer Bombe gesehen. Sie seien nicht verletzt worden und
geflüchtet. Auf dem Dach (…) seien Terroristen gewesen, welche auf die
Menschen geschossen hätten. Er und sein Freund hätten Verletzten ge-
holfen (…). Ausserdem sei er von der Polizei geschlagen worden, da er in
einen Konflikt zwischen der Hazara und der Polizei geraten sei. Die Poli-
zisten hätten ihn beschuldigt, gegen sie gekämpft zu haben. Er habe je-
doch wegrennen können.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 – eröffnet am 10. Juli 2018 – stellte das
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SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. August 2018 gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das SEM liess sich am 5. September 2018 zur Beschwerde vernehmen.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte am 9. Oktober 2018 und reichte Fotos
des Militärbüchleins und der Geburtsurkunde seines Vaters ohne Überset-
zung ein. Er stellte in Aussicht, eine Übersetzung der Dokumente in Auftrag
zu geben und dem Gericht so rasch als möglich weiterzuleiten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-4580/2018
Seite 4
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden aufgrund der widersprüchlichen und
verwirrenden Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten. Seine Aussagen in der BzP seien in sich unstimmig und unlo-
gisch ausgefallen. So habe er geltend gemacht, dass er aufgrund seiner
Tätigkeit als (…) für die (…) Organisation (…) und aufgrund seiner Konfes-
sion (Schiite) der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Weiter
habe er behauptet, dass alle seine Glaubensbrüder gleichermassen Angst
gehabt hätten, und er spezifisch keiner direkten Verfolgung ausgesetzt ge-
wesen sei, er aber nicht zurück nach B._______ könne, weil dort diese
gefährlichen Leute auf ihn lauern würden. Diese Aussagen würden erste
Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen lassen. Er habe sodann in der
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Seite 5
Anhörung angegeben, die Arbeit als (…) (…) oder (…) aufgenommen zu
haben. Zu jenem Zeitpunkt habe er aber den Angaben nach bereits einige
Jahre in C._______ gelebt. Wieso er folglich in B._______ Probleme mit
Lashkar-e Jhangvi und Sipah-e Sahaba haben sollte, obwohl ihm nichts
Konkretes in C._______ zugestossen sein solle, bleibe fragwürdig. Im Üb-
rigen sei B._______ eine Stadt mit etwa (…) Millionen Einwohnern. Das
Vorbringen, dass Terroristen, welche es nicht gezielt auf ihn abgesehen
hätten, im etwa (…) Kilometer weiter (…) gelegenen B._______ auf einen
(…) aus C._______ lauern sollten, sei deshalb ebenfalls unglaubhaft. Mit
den Aussagen bei der Anhörung würden seine Vorbringen noch rätselhaf-
ter. In der BzP habe er behauptet, er sei zwei Mal angehalten worden. In
der Anhörung habe er plötzlich über einen Unfall und eine Verfolgung ge-
sprochen. In der BzP habe er relativierend gesagt, es sei einer von vielen
Vorfällen in jener Strasse gewesen und er habe den Fahrer auf dem Mo-
torrad nur ganz leicht gestossen. In der Anhörung nehme dieses «leichte
Stossen» plötzlich neue Dimensionen an: so sei er angeblich befragt wor-
den, habe den Wagen in die Autowerkstatt bringen müssen und sogar die
Nachbarschaft und seine Mutter hätten davon erfahren. In der BzP habe er
gesagt, das zweite Ereignis habe an einem Vormittag stattgefunden. In der
Anhörung habe er aber ausgesagt, der erste Unfall sei an einem Vormittag
gewesen, die Verfolgung wiederum in der Nacht. Er sei nicht in der Lage
gewesen, diesen Widerspruch aufzulösen. Stattdessen habe er – aus dem
Kontext gerissen – über den beschädigten Auspuff und einen schwarzen
Strich am (…) gesprochen. Auffallend sei auch, dass er in der Anhörung
von einem «target killing» gesprochen habe, in der BzP jedoch noch davon
überzeugt gewesen sei, dass er persönlich nicht verfolgt sei. Ferner habe
er, obwohl er in der BzP gesagt habe, dass er alles habe darlegen können,
im nachgereichten Schreiben eine Verfolgung durch die Polizei geltend ge-
macht. Dies bestärke die Einschätzung, dass es sich bei seinen Aussagen
um eine fiktive und konstruierte Asylgeschichte handle, die nicht im geltend
gemachten Ausmass stattgefunden habe. Da seine Aussagen dermassen
widersprüchlich und realitätsfremd seien, werde darauf verzichtet, detail-
lierter auf die Unglaubhaftigkeit weiterer Aussagen einzugehen.
Der Vollständigkeithalber sei darauf hinzuweisen, dass in Pakistan keine
Situation allgemeiner generalisierter Gewalt bestehe, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecke und der pakistanische
Staat als schutzwillig und – ausserhalb der Stammesgebiete im Nordwes-
ten des Landes – grundsätzlich als schutzfähig gelte. Sowohl in C._______
als auch B._______ könne von einem «innerstaatlichen» Schutzsystem
gesprochen werden und den Akten sei nichts zu entnehmen, wonach die
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Seite 6
Inanspruchnahme dieses Schutzsystems nicht zugänglich oder zumutbar
wäre.
Die eingereichte Identitätskarte und die Passkopie seien für die Beurteilung
des Asylgesuchs nicht ausschlaggebend. Seine pakistanische Staatsange-
hörigkeit sei nicht bestritten. Zudem hätten die Beweismittel, unabhängig
davon, ob es sich um Originale oder um Fälschungen handle, keinen er-
heblichen Beweiswert und vermöchten die Ausgangslage nicht zu relativie-
ren.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, dass er
zwar pakistanischer Staatsangehöriger sei, aber ursprünglich aus Afgha-
nistan stamme. Nebst Wiederholungen des im vorinstanzlichen Verfahren
dargelegten Sachverhalts merkte er an, dass er am 11. November 2015 in
die Schweiz eingereist sei und am gleichen Tag in Basel ein Asylgesuch
gestellt habe; dieses sei aber erst am 5. Dezember 2015 erfasst worden.
Er habe seine Vorbringen widerspruchsfrei dargelegt. Vielleicht habe er bei
seiner Wiedergabe einen Teil ausführlich beschrieben und den anderen Teil
weggelassen. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass kein Mensch bei
Wiederholungen genau dasselbe erzählen könne. Gemäss Doktrin werde
bei der Glaubhaftmachung, im Gegensatz zum strikten Beweis, ein redu-
ziertes Beweismass zugelassen. Er sei bei der Anhörung sehr ins Detail
gegangen. Deshalb habe er seine Aufzählungen von der BzP ergänzend
dargelegt. Er habe beide Male gesagt, dass er von den Motorradfahrern
leicht tangiert worden sei und sein Auto in die Werkstatt habe geben müs-
sen. In der Anhörung sei er genau dazu befragt worden, deshalb habe er
beschrieben, welches Teil seines (…) beschädigt worden sei und warum er
nicht angehalten habe. Er habe nur ansatzweise über das Geschehene
sprechen können. Er habe Angst, überhaupt darüber zu reden. Dass er bei
Auseinandersetzungen in seiner Stadt die Anliegen der Hazara vertreten
habe, liege auf der Hand. Es sei auch nicht unvorstellbar, dass er ein oder
mehrere Male mit Polizisten in Streit geraten sei. Dem Anhörungsprotokoll
und den Bemerkungen der Hilfswerksvertretung (HWV) sei zu entnehmen,
dass er zum Teil nervös und unkonzentriert gewesen sei. Er habe gefragt,
ob das SEM seine Familie angerufen und nach ihm gefragt habe. Er sei
beunruhigt gewesen, dass seine Eltern seinetwegen belästigt oder bedroht
würden. Er habe erklärt, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit
bereits in B._______ Probleme bekommen habe. Er habe gedacht, dass
er sich in C._______, wo (…) in Pakistan lebe, sicher fühlen werde. Leider
sei dies nicht der Fall gewesen.
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Er sei wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner Tätigkeit (…) von
terroristischen fundamentalistischen Gruppierungen gezielt und asylrele-
vant verfolgt worden. Die pakistanische Regierung sei zwar seit Jahren im
Kampf gegen solchermassen regierungsfeindliche Gruppierungen, könne
aber den Zivilisten, so auch ihm, keinen Schutz gewähren. Eine inländische
Fluchtalternative bestehe nicht.
4.3 Das SEM brachte in der Vernehmlassung vor, dass der Beschwerde-
führer im gesamten Asylverfahren nie eine afghanische Abstammung gel-
tend gemacht habe. Die Proof of Registration Card, die Flüchtlingskarte für
afghanische Staatsangehörige, werde in Pakistan erst seit 2006/2007 aus-
gestellt. Abgesehen von der äusserst unglaubhaften Angabe, dass er als
Nachkomme afghanischer Flüchtlinge nicht nur einen legalen Aufenthalt,
sondern sogar die Staatsangehörigkeit Pakistans erhalten habe, sei fest-
zustellen, dass er seine Identität im Laufe des gesamten Asylverfahrens
nicht offengelegt und damit die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG grob
verletzt habe. Auf die Sicherheitslage in Pakistan sei bereits im Rahmen
des Asylentscheids hingewiesen worden. Aufgrund dieser Sachlage seien
die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft
beziehungsweise unwesentlich einzustufen.
4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik unter Hinweis auf die bei-
gelegten Fotos, bei welchen es sich um das Militärbüchlein und die Ge-
burtsurkunde seines Vaters handle, geltend, sein Vater sei in D._______,
E._______, geboren. Damit sei erstellt, dass er über einen afghanischen
Hintergrund verfüge. Er sei wegen seiner Ethnie (Hazara), seiner Konfes-
sion (Schiite) und der Unterstützung der (…) in Pakistan einer gezielten
Verfolgung und ernsthaften Nachteilen durch die Taliban ausgesetzt.
5.
5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die
jeweiligen Textstellen in den Protokollen mehrere zu Zweifeln Anlass ge-
bende Aussagen des Beschwerdeführers angeführt. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid (vgl. dort S. 2, Ziff. II und E. 4.1 hievor) verwiesen werden. Die
vom SEM erörterten Vorbehalte sind durchaus von erheblicher Relevanz.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, an dieser
Einschätzung etwas zu ändern.
5.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bei der Wiedergabe des
Geschehenen bloss einen Teil ausführlich beschrieben und den anderen
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Seite 8
Teil weggelassen, es sei aber zu keinen Widersprüchen gekommen, er-
scheint aufgrund der Akten als blosse Schutzbehauptung. Zwar ist ihm bei-
zupflichten, dass er in der BzP bereits erwähnt hatte, dass er die Motorrad-
fahrer leicht tangiert habe (vgl. SEM act. A3 7.02) – was im Übrigen vom
SEM entsprechend festgestellt worden ist (vgl. angefochtene Verfügung
S. 3 Mitte). Er gab jedoch trotz wiederholten Nachfragen durch das SEM,
was dabei passiert sei, nicht an, dass er deswegen das Auto in die Werk-
statt hätte bringen müssen, wie er dies bei der Anhörung darlegte. Vielmehr
betonte er bei der BzP, solche Vorfälle seien in seiner Gegend regelmässig
geschehen, ihm und den Insassen sei nichts passiert und ihm persönlich
sei bisher kein Schaden zugefügt worden (vgl. SEM act. A3 S. 8 f.). Den
Vorbringen in der BzP kann jedenfalls insgesamt – im Unterschied zur An-
hörung, wo der Beschwerdeführer von einem «target killing» sprach –
keine gezielte Verfolgung entnommen werden. Vor diesem Hintergrund hat
das SEM zutreffend Widersprüche in seinen Angaben in der Anhörung zu
jenen in der BzP festgestellt. Dies gilt umso mehr, als er in der BzP und in
der Anhörung darauf hingewiesen wurde, alle wesentlichen Gründe für
seine Ausreise darzulegen (vgl. SEM act. A3 7.01, A15 F79f.), und er je-
weils am Ende bestätigte, dass er keine weiteren Asylgründe habe (vgl.
SEM act. A3 7.01, A15 F135).
5.3 Auch ist der Einschätzung des SEM zu folgen, dass seine Vorbringen
in der Eingabe vom 2. März 2018 (vgl. Bst. B. hievor), welche er in den
beiden Befragungen mit keinem Wort erwähnt hatte, als nachgeschoben
und damit als wenig glaubhaft zu gelten haben. Daran vermag sein Ein-
wand, er sei bei der Anhörung zum Teil nervös und unkonzentriert gewe-
sen, nichts zu ändern. Dem Protokoll sind keinerlei Hinweise zu entneh-
men, welche auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung hindeuten
und demzufolge an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen
ernsthafte Zweifel aufkommen lassen würden. Zwar wies die HWV darauf
hin, der Beschwerdeführer gebe rasche und nervöse Antworten, teilweise
unmittelbar und auf Deutsch, ausserdem antworte er zum Teil nicht in gan-
zen Sätzen (vgl. Unterschriftenblatt der HWV, SEM act. A15) und auch das
Protokoll lässt erkennen, dass er teilweise nicht in ganzen Sätzen antwor-
tete (vgl. SEM act. A15 F66, F79). Zu keinem Zeitpunkt machte er jedoch
geltend und es ergibt sich auch nicht aus dem Protokollverlauf, dass er den
Fragen nicht hätte folgen können oder dass er eine Pause benötigt hätte.
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zur
Anhörung den Wortlaut des Protokolls mit seiner Unterschrift genehmigte,
weshalb er sich seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen
muss.
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Seite 9
5.4 Aus dem Vorbringen, er habe bereits am 11. November 2015 ein Asyl-
gesuch eingereicht, dieses sei jedoch erst am 5. Dezember 2015 erfasst
worden, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht ersicht-
lich, dass ihm aus der angeblich verspäteten Erfassung des Gesuchs ein
Rechtsnachteil erwachsen wäre und ein solcher wird auch nicht geltend
gemacht. Es kann deshalb offenbleiben, wann das Asylgesuch tatsächlich
eingereicht wurde.
5.5 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, hat
der Beschwerdeführer seine Identität nicht offengelegt. Auf Beschwerde-
ebene behauptet er erstmals, afghanischer Herkunft zu sein und reicht
diesbezüglich Fotos von einem Militärbüchlein und einer Geburtsurkunde,
angeblich seines Vaters, ein. Ungeachtet dessen, dass dadurch der Ein-
druck entsteht, dass er seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, ist
nicht ersichtlich, was er aus der Behauptung, afghanische Wurzeln zu ha-
ben, abzuleiten versucht. Er bringt nicht vor, aufgrund einer afghanischen
Abstammung in Pakistan, dessen Staatsbürgerschaft er angeblich besitzt,
verfolgt worden zu sein. Vielmehr macht er geltend, er sei aufgrund seiner
Ethnie und seinem Glauben Nachteilen ausgesetzt, macht also implizit eine
Kollektivverfolgung geltend. Dass er schiitischer Hazara ist, wird sodann
vom SEM auch nicht bestritten. Das Gericht sieht auch keine Veranlas-
sung, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Gemäss bundesverwaltungsge-
richtlicher Praxis werden Hazara in C._______ zwar häufig Opfer von ge-
zielten, von einem Verfolgungsmotiv getragenen Übergriffen. Dennoch ist
die Zahl der Verfolgungshandlungen nicht genügend, als dass eine Kollek-
tivverfolgung durch Dritte beziehungsweise durch staatliche Organe ange-
nommen werden könnte (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, Urteil des BVGer D-
2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.5).
5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG
glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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Seite 10
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-4580/2018
Seite 11
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner
Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1
m.H.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ethnischen Ha-
zara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______. Das Bun-
desverwaltungsgericht schätzte in BVGE 2014/32 die Lage in Quetta für
Schiiten und insbesondere für Hazara als gefährlich ein und bezeichnete
die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil. Es bestehe für Schiiten die
ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese
Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert sei. Es sei zwar nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-
religiösen Minderheit der schiitischen Hazara sei aber als starkes Indiz für
die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizie-
ren. Ergebe sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführen-
den Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige
generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4; Urteil
des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 7.5).
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Seite 12
Es ist somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche eine Rück-
kehr nach Pakistan als unzumutbar erscheinen lassen. Zusätzliche Gefähr-
dungsindizien sind beim Beschwerdeführer jedoch nicht ersichtlich. Er
konnte nicht glaubhaft machen, dass er einer konkreten Bedrohungssitua-
tion im Zusammenhang mit den Taliban oder anderer fundamentalistischer
Gruppierungen ausgesetzt gewesen war (vgl. E. 5.1ff.). Andere Anhalts-
punkte für eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin lassen
sich den Akten nicht entnehmen. Weder war er politisch aktiv noch hatte er
zu irgendeinem Zeitpunkt Probleme mit den Behörden (vgl. SEM act. A3
Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführer ist jung und, soweit den Akten zu entneh-
men ist, gesund. Er hat zehn Jahre die Schule besucht. Obwohl er keinen
Abschluss gemacht hat, hat er Arbeitserfahrungen in diversen Bereichen,
so hat er als Schneider, als Urdu-Übersetzer und als (…) gearbeitet. Seine
Eltern, diverse Geschwister und Tanten und Onkeln leben nach wie vor in
seinem Heimatland. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er
bei einer Rückkehr einerseits auf eine gesicherte Wohnsituation und ande-
rerseits auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
welches ihm bei einer Wiedereingliederung unterstützt. Es bestehen ins-
gesamt somit keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr
nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Vor diesem Hin-
tergrund erweist sich die Rückkehr nach Pakistan nicht als unzumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
D-4580/2018
Seite 13
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 22. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise
zu entnehmen sind, dass er nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4580/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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