B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4581/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2018 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung (BzP) vom 31. Juli 2015
und der Anhörung vom 25. Januar 2017 im Wesentlichen angab, im Rah-
men einer Razzia sei er im Februar 2011 für die militärische Grundausbil-
dung von sechs Monaten rekrutiert worden,
dass er nach einem Monat in B.______ gedient habe und im Jahre 2011
desertiert sei, wobei man seine Mutter im Oktober 2011 wegen seiner De-
sertion verhaftet und erst nach seiner Rückkehr in den Militärdienst wieder
freigelassen habe,
dass er im August 2012 erneut desertiert sei und nach einem viermonati-
gen Leben im Verborgenen nach der Versetzung seiner Einheit an einen
anderen Stationierungsort wieder nach Hause zurückgekehrt sei, wo er von
2013 bis August 2014 gelebt habe,
dass er im Juli 2014 vom Dorfvorsteher ein militärisches Aufgebot erhalten
habe, weshalb er einen Monat später illegal ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine eritreische
Identitätskarte und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern einreichte,
dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang des vom SEM gewährten
rechtlichen Gehörs zum unbekannten Aufenthalt in seinem Schreiben vom
16. Februar 2018 geltend machte, mit der als Flüchtling in der Schweiz
vorläufig aufgenommenen C.______ (N…..) eine Beziehung zu führen
(vgl. A23) und diese regelmässig zu besuchen,
dass C._______ am (…) ein Kind namens D.______ zur Welt brachte,
dass das SEM mit Entscheid vom 12. Juli 2018 (Eröffnung am 13. Juli
2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2015 abwies,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2018 gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
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eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. August 2018 auf das
Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, auf das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
dass er im Weiteren aufgrund der offenen Aktenlage dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit gab, nähere Angaben zum bestehenden Verhältnis zu
C._______ zu machen (insbesondere Gestaltung des Besuchsrechts) und
diese mit entsprechenden Dokumenten zu belegen (beispielsweise Stel-
lungnahme von C.________),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2018 unter Bei-
lage eines Auszugs aus dem Geburtsregister und einer Stellungnahme des
E._________ vom (…) dieser Aufforderung nachkam,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2018 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
dass der mit Vollmacht vom 28. September 2018 mandatierte Rechtsver-
treter mit Replik vom 3. Oktober 2018 zur Argumentation der Vorinstanz
Stellung bezog und weitere Dokumente einreichte (….),
dass er im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG ersuchte,
dass mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 eine Stellungnahme im Rahmen
des beim SEM hängigen Gesuches um Kantonswechsels des Beschwer-
deführers eingereicht wurde, welche zuständigkeitshalber dem SEM zur
weiteren Behandlung überwiesen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch
BVGE 2013/11 E. 5.1),
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, aus dem Militärdienst de-
sertiert und illegal ausgereist zu sein, zu Recht vom SEM als nicht glaub-
haft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet wurden,
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dass die Vorinstanz zutreffend auf die zahlreichen widersprüchlichen Aus-
sagen des Beschwerdeführers (bezüglich Zeitpunkt der Rekrutierung und
der Verhaftung der Mutter) hinwies,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die nicht über-
zeugende Argumentation in der Beschwerde (angebliche Verständigungs-
schwierigkeiten) nicht entkräftet werden können,
dass der Beschwerdeführer jeweils angab, den Dolmetscher gut zu verste-
hen (vgl. A4 S. 2, A12 S. 2) und die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Protokolle unterschriftlich bestätigte (vgl. A4 S. 12, A12 S. 17),
dass auch die Befragungsweise, soweit aus den Protokollen ersichtlich,
nicht zu beanstanden ist, wurde doch dem Beschwerdeführer hinreichend
Gelegenheit zur Schilderung seiner Vorbringen gegeben und es wurden,
wo notwendig, zur Klarstellung entsprechende Nachfragen gestellt,
dass mit dem Hinweis in der Beschwerde, wonach zwischen der BzP und
der Anhörung eineinhalb Jahren verstrichen seien, die massiven Wider-
sprüche in zentralen Sachverhaltselementen nicht plausibel erklärt werden
können,
dass in der Beschwerde auf die einzelnen festgestellten Widersprüche
nicht konkret Bezug genommen wird,
dass die Vorinstanz daher die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vor-
fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft
erachtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung
davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe,
dass das Gericht im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
jedoch diese Praxis aufgegeben hat und zum Schluss gekommen ist, dass
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche,
dass gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist,
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wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schär-
fung des Profils führen (vgl. erwähntes Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert),
dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten behördlichen
Kontakt vor seiner Ausreise nicht glaubhaft machen konnte, zu verneinen
ist,
dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat,
dass vorliegend im Weiteren zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG (Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling)
gegeben sind,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flücht-
linge anerkannt werden (diese Bestimmung gilt auch für den Einbezug von
Familienangehörigen in den Status von vorläufig aufgenommenen Flücht-
lingen, sofern sich die Angehörigen bereits in der Schweiz befinden), wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG),
dass ein Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass zwischen
der gesuchstellenden Person und dem in der Schweiz originär anerkann-
ten Flüchtling eine tatsächlich gelebte beziehungsweise im Rahmen des
Möglichen gepflegte, schützenswerte Beziehung besteht, wobei als star-
kes Indiz für eine schützenswerte Beziehung das Zusammenleben in ei-
nem gemeinsamen Haushalt gilt,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, dass der
Beschwerdeführer im Kanton E._______ und C.____ im Kanton F._______
lebten und kein Gesuch um Kantonswechsel eingereicht worden sei, was
ein Indiz dafür sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht darum bemüht
habe, einen gemeinsamen Haushalt mit C._______ aufzubauen,
dass im Weiteren der Beschwerdeführer das am 24. April 2018 geborene
Kind D.______ nicht anerkannt und damit auch nicht die elterliche Sorge
übernommen habe,
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dass das SEM das Vorliegen einer tatsächlich gelebten Beziehung und da-
mit die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
von C._______ verneinte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz habe er beim Zivilstandsamt F.______
ein Gesuch um Anerkennung der Vaterschaft eingereicht, wobei dieses
noch hängig sei,
dass er dahingehend informiert worden sei, dass ein Kantonswechsel nicht
möglich sei, so lange er mit C._______nicht verheiratet sei oder das Kind
nicht offiziell anerkannt habe,
dass C.______ und er sich zwar mittlerweile voneinander getrennt hätten,
C._______ jedoch damit einverstanden sei, dass er sich um das Kind küm-
mere,
dass der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
28. August 2018 unter Beilage eines Auszugs aus dem Geburtsregister
(Vaterschaftsanerkennung) und einer Stellungnahme des für die Betreu-
ung von C._______ und deren Kind zuständigen Schweizerischen Roten
Kreuzes G.________ vom (…) geltend machte, die Angabe in der Be-
schwerde, wonach C._______ und er sich getrennt hätten, beruhe auf ei-
nem Missverständnis und entspreche nicht den Tatsachen, denn sie beab-
sichtigten weiterhin zusammenzuleben und zu heiraten, zumal nun auch
eine offizielle Vaterschaftsanerkennung vorliege,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2018
festhielt, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2018 beim SEM ein
Gesuch um Kantonswechsel eingereicht habe, um im selben Kanton wie
seine Tochter leben zu können,
dass kaum nachvollziehbar sei, dass es in einem solchen wesentlichen
Punkt wie der Frage, ob man noch zusammen sei, zu einem Missverständ-
nis gekommen sein soll,
dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Kind erst
nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheides anerkannt habe, davon aus-
gegangen werden müsse, dass die Vaterschaftsanerkennung im Hinblick
auf den drohenden Wegweisungsvollzug erfolgt sei, wäre es doch möglich
und auch empfehlenswert gewesen, das Kind bereits vor der Geburt anzu-
erkennen,
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dass der Rechtsvertreter mit Replik vom 3. Oktober 2018 zwei Schreiben,
eines des H._________ vom (…) , und eines der I.______ vom (…), und
eine Mailnachricht des K._______ vom (…) einreichte, worin bestätigt wird,
dass sich der Beschwerdeführer bereits vor der Geburt nach den Möglich-
keit einer Vaterschaftsanerkennung erkundigt habe und der Kontakt mit
C.________stets aufrechterhalten worden sei,
dass im Weiteren darauf hingewiesen wurde, dass sich der Beschwerde-
führer nach Auskunft des G._______ bereits im Dezember 2017 im Zusam-
menhang mit einer Vaterschaftsanerkennung mit dem G._______ in Ver-
bindung gesetzt habe (vgl. Mail vom 28. September 2017),
dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass das G._______ mit
Schreiben vom (…) im Zusammenhang mit der Anerkennung der Eltern-
schaft beziehungsweise der Vaterschaft um Einsichtnahme in die asyl-
rechtlichen Akten ersuchte (vgl. A18),
dass folglich feststeht, dass das Zivilstandsamt Visp noch vor Ergehen des
Asylentscheides und der Geburt des Kindes von B.R. mit der Beurkundung
der Vaterschaft des Beschwerdeführers befasst war,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren glaubhaft machen konnte, dahin-
gehend informiert worden zu sein, dass ein Kantonswechsel nicht möglich
sei, so lange er mit C._______ nicht verheiratet sei oder das Kind nicht
offiziell anerkannt habe, und damit aus nachvollziehbaren Gründen mit
dem Einreichen eines solchen Gesuches zuwartete,
dass sich aus den eingereichten Bestätigungsschreiben der betreuenden
Personen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei der
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C.______und dem ge-
meinsamen Kind um eine tatsächlich gelebte und damit schützenswerte
Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG handelt,
dass damit die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1
AsylG vorliegend erfüllt sind und der Beschwerdeführer in die Flüchtlings-
eigenschaft von C._______ einzubeziehen ist,
dass die Beschwerde somit hinsichtlich der Frage der Feststellung der ori-
ginären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Asylge-
währung abzuweisen, indessen bezüglich derivativer Anerkennung als
Flüchtling gutzuheissen ist,
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dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen sind
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend von einem hälftigen Obsiegen ausgegangen werden kann
und folglich die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Begehren nicht aussichtslos waren
und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, gutzu-
heissen ist,
dass somit dem Beschwerdeführer für den abzuweisenden Teil der Be-
schwerde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass zwar das mit der Replik vom 3. Oktober 2018 gestellte Gesuch des –
mit Vollmacht vom 28. September 2018 mandatierten – Rechtsvertreters
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG gutzuheissen ist, indessen
der Inhalt der Replik keinen Bezug zum abweisenden Teil der Beschwerde
(originäre Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) aufweist, womit dem
Rechtsvertreter kein zu entschädigender Aufwand erwachsen ist,
dass der Beschwerdeführer im Umfang seines teilweise Obsiegens (hin-
sichtlich der Frage der derivativen Flüchtlingseigenschaft) für die ihm er-
wachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung (Verfas-
sen der Replik) auf Fr. 100.– festgelegt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 100.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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