Abtei lung IV
D-4582/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4582/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein guineischer Staatsangehöriger – sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge um den 1. November 2008
verliess und am 20. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B. ein
Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 26. November 2008 im EVZ B. sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 6. Juli 2009 im EVZ C. insbesondere geltend machte,
er sei ein ethnischer Susu, Muslim, und habe in seinem Heimatstaat
Guinea bei seinen Eltern in D. im Stadtteil E. gewohnt,
dass sein Vater, Kommandant der Zollbehörde, nebenbei ein Ladenge-
schäft zum Verkauf von Kleidern und Reis geführt habe,
dass er dort als Angestellter seines Vaters bis zirka April 2008 gear-
beitet habe,
dass er wegen der extremen Kleinheit seines Penis von den Frauen
und Mädchen jeweils ausgelacht worden sei, weshalb er sich dem
männlichen Geschlecht zugewandt habe,
dass er zirka in den Jahren 2003, 2004 seine erste homosexuelle Er-
fahrung mit dem gleichaltrigen Kameraden F. gemacht habe,
dass sie in der Folge eine homosexuelle Beziehung gepflegt, sich je-
doch zu einem späteren Zeitpunkt zerstritten hätten,
dass er danach mit dem gleichaltrigen G. eine homosexuelle Bezie-
hung eingegangen sei,
dass sein Vater ihn im Jahre 2008 zur Rede gestellt habe,
dass er dabei eingestanden habe, homosexuelle Beziehungen zu un-
terhalten, worüber sich der Vater erzürnt und ihm unter Androhung
schwerster Strafe verboten habe, weiterhin seine homosexuellen Kon-
takte zu pflegen,
dass er dennoch damit fortgefahren habe,
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dass sein Vater, als er von der Fortsetzung der Beziehungen erfahren
habe, ihn gepackt, misshandelt und während dreier Monate in einem
Zimmer des Hauses eingesperrt habe,
dass der Vater ihm einige Zeit nach der Freilassung mitgeteilt habe, er
habe für ihn eine Frau gefunden, die er ehelichen müsse,
dass er seinem Vater entgegnet habe, er werde dies nicht tun, da er es
vorziehe, homosexuell zu sein,
dass der erboste Vater ihn daraufhin geschlagen und nochmals einige
Monate eingesperrt habe,
dass er ihn danach zur Sicherheitspolizei in D. geführt habe, wo ihm
erklärt worden sei, ihm drohe nach islamischem Recht die Todesstrafe,
dass der Vater ihn nach einigen Monaten Haft im Gefängnis der Si-
cherheitspolizei eine schriftliche Vereinbarung habe unterzeichnen las-
sen, wonach er jegliche homosexuellen Kontakte einstellen werde,
dass er (der Beschwerdeführer) sich dann nach Hause begeben habe,
dass er nicht mehr ausgegangen sei, weil er sich nicht mehr habe frei
fühlen können,
dass sein Vater versucht habe, eine Heirat durchzusetzen,
dass er sich indessen erneut geweigert habe, weshalb es zur Zerrüt-
tung mit seinem Vater gekommen sei,
dass er sich angesichts seiner aussichtslosen Lage zur Ausreise ent-
schlossen habe,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs
vom BFM schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsge-
nügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser
Aufforderung bis dato keine Folge leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juli 2009 – eröffnet am 14. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
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die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer, der zwischenzeitlich offenkundig keinerlei Anstren-
gungen unternommen habe, der Aufforderung zur Einreichung rechts-
genüglicher Reise- oder Identitätspapiere nachzukommen, habe auf
Vorhalt zu seiner Papierlosigkeit anlässlich der BzP geltend gemacht,
es sei ihm nicht möglich, seine Familie in Guinea zwecks Nachsen-
dens seiner Identitätskarte zu kontaktieren, da er nicht wolle, dass
sein jetziger Aufenthaltsort in seiner Heimat bekannt werde (vgl. Befra-
gungsprotokoll vom 26. November 2008; A4/9, S. 4),
dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermöge und als Schutzbe-
hauptung qualifiziert werden müsse, zumal es sich bei der Asylbegrün-
dung um ein Sachverhaltskonstrukt handle,
dass der Beschwerdeführer denn auch bezeichnenderweise behauptet
habe, ihm sei nicht bekannt, wann ihm seine guineische Identitätskarte
von der zuständigen Behörde ausgestellt worden sei (vgl. a.a.O., S. 3),
dass überdies davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei sich
der Pflicht, sich in jedem Gast- bzw. Asylland rechtsgenüglich auszu-
weisen, vor seiner Ausreise aus Guinea sehr wohl bewusst gewesen,
dass sich daher der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe
dem BFM bewusst die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identi-
tätspapiere vorenthalten, um seine Identität zu verschleiern und/oder
einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhin-
dern,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche
es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, innert 48 Stunden Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgrün-
den geltend gemacht habe, seine Beziehung zu G. habe länger ge-
dauert als jene zu F. (vgl. Anhörungsprotokoll vom 6. Juli 2009; A9/15,
S. 8),
dass er demgegenüber bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, mit F.
habe er die längere Beziehung gehabt (vgl. A4/9, S. 4),
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dass er zum Ende der Beziehung zwischen ihm und F. angegeben
habe, dies sei einfach so geschehen,
dass sie einmal diskutiert und sich nicht mehr verstanden hätten (vgl.
A9/15, S. 7),
dass diese Erklärung des Beschwerdeführers äusserst substanzarm
sei und der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen, wonach er in seinem
Heimatstaat homosexuelle Beziehungen gepflegt habe, daher erheb-
lich bezweifelt werden müsse,
dass seine davon abgeleiteten Verfolgungsvorbringen denn auch be-
zeichnenderweise unglaubhaft seien, zumal er ausserstande gewesen
sei, sein Vorbringen, von seinem Vater drei Monate lang in einem Zim-
mer eingesperrt worden zu sein, zeitlich präziser einzuordnen (vgl.
a.a.O., S. 10),
dass er auf die Frage hin, wie viel Zeit zwischen dem dreimonatigen
Arrest zu Hause und der Haft bei der Sicherheitspolizei in D.
verstrichen sei, geantwortet habe, er könne sich nicht daran erinnern
(vgl. a.a.O., S. 11),
dass er auch nicht anzugeben gewusst habe, wie lange die von ihm
behauptete Haft im Gefängnis gedauert habe (vgl. a.a.O.),
dass sich der Beschwerdeführer zudem in seinen Aussagen hinsicht-
lich wesentlicher Punkte in Widersprüche verstrickt habe,
dass er bei der BzP vorgebracht habe, zuerst von seinem Vater drei
Monate lang festgehalten worden zu sein,
dass sein Vater ihn zu einem späteren Zeitpunkt nochmals während ei-
niger Monate eingesperrt habe,
dass er dann vom Vater der Sicherheitspolizei zugeführt worden sei
(vgl. A4/9, S. 5),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgrün-
den das Vorbringen betreffend den zweiten Arrest im Haus des Vaters
indes nicht mehr erwähnt habe (vgl. A9/15, S. 11),
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dass er auf Vorhalt hin geltend gemacht habe, bei der BzP ausgesagt
zu haben, nach dem dreimonatigen Zwangsaufenthalt in einem Zim-
mer des elterlichen Hauses sei bis zu seiner Inhaftierung im Gefängnis
der Sicherheitspolizei von D. ein bisschen Zeit vergangen (vgl. a.a.O.),
dass diese Erklärung des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, die
Ungereimtheiten in seinen Aussagen aufzulösen,
dass er zum Ablauf der Haft angeführt habe, morgens und abends
habe er die Zelle jeweils zum Essen verlassen, um danach wieder in
die Zelle zurückzukehren,
dass die Wärter ihn manchmal in eine kleine Zelle geführt hätten, wo
er ganz alleine im Dunkeln zurückgelassen worden sei (vgl. a.a.O.),
dass der Beschwerdeführer seine Schilderung auf das Anführen von
Allgemeinplätzen reduziert habe,
dass es ihr dabei an Detailreichtum, Konkretisierung, Differenziertheit
sowie an Realkennzeichen fehle, weshalb es sich bei den Vorbringen
des Beschwerdeführers offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt
handle,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG
demnach nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2009 (Poststem-
pel vom 16. Juli 2009) gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung
und weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
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dass er die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspa-
piere mit dem Vorbringen zu rechtfertigen suchte, er könne mit seiner
Familie im Heimatland keinen Kontakt aufnehmen, weil er sich vor der
Rache seines Vaters fürchte,
dass er zur Begründung seiner substanzarmen Aussagen betreffend
die Trennung von F. und den Aufenthalt im Gefängnis geltend machte,
der Befrager habe ihn nicht nach weiteren Details gefragt,
dass seine schlechte Konzentration von den traumatischen Erlebnis-
sen herrühre, weshalb er auch nicht in der Lage gewesen sei, das ge-
naue Datum der Ausreise aus Guinea anzugeben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm oblie-
gende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
missachtet,
dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keinen triftigen
Grund anzugeben vermag, weshalb er keine Identitätspapiere im Ori-
ginal abgegeben hat,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend
machte, er habe die gesamte Reise von seinem Heimatland in die
Schweiz ohne Ausweisdokumente und ohne kontrolliert worden zu
sein, zurückgelegt,
dass diese Behauptung offensichtlich unglaubhaft ist und der allgemei-
nen Erfahrung widerspricht,
dass sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener
Abkommen verpflichtet sind, die strengen EU-Einwanderungsbestim-
mungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vielmehr darauf
schliessen lässt, er wolle nicht offen legen, mit welchen Reisepapieren
er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reise-
weg indes negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b
S. 150),
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dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführte, bei
den Asylvorbringen des Beschwerdeführers handle es sich offenkundig
um ein Sachverhaltskonstrukt,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeschrift darüber hinaus nicht zu entnehmen ist,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschät-
zung als die Vorinstanz gelangen sollte,
dass insbesondere der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Befrager
habe ihn nicht zu näheren Details aufgefordert, nicht gehört werden
kann, zumal er im Anschluss an die Frage, warum die Beziehung zu
Ende gegangen sei, noch zusätzlich gefragt wurde, ob nur ein Streit
der Grund für die Trennung gewesen sei (vgl. A9/15, S. 7, F51-52),
dass der Beschwerdeführer neben der blossen Bejahung dieser Frage
die Möglichkeit gehabt hätte, den angeblichen Streit detailliert zu schil-
dern,
dass von einer tatsächlich getrennten Person durchaus konkretere An-
gaben hätten erwartet werden dürfen,
dass darüber hinaus vom Beschwerdeführer, der sich angeblich in Haft
befunden haben will, von sich aus eine differenziertere Schilderung
des dortigen Tagesablaufs zu erwarten gewesen wäre, ohne dass die
Vorinstanz ihn zu näheren Details hätte anhalten müssen,
dass schliesslich das Argument, er habe sich wegen der traumati-
schen Erlebnisse schlecht konzentrieren können und sei daher nicht in
der Lage gewesen, das genaue Ausreisedatum anzugeben, nicht
nachvollziehbar ist, umso mehr als gerade diese traumatischen Erleb-
nisse Anlass für seine Ausreise gewesen sein sollen,
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dass angesichts der gesamten Umstände davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe bei seinem Sachvortrag nicht auf Selbsterleb-
tes zurückgreifen können,
dass dem Beschwerdeführer somit auch seine angebliche Furcht vor
der Rache seines Vaters nicht geglaubt werden kann,
dass sich in Anbetracht dieser Sachlage die Erkenntnis ergibt, es be-
stehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn -
wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verhindert,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gesunde Be-
schwerdeführer werde in seiner Heimat eine Arbeit finden können, zu-
mal er über Arbeitserfahrung als Verkäufer verfügt,
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dass es ihm zumutbar ist, sich erneut in seinem Heimatland niederzu-
lassen und dort eine neue Existenz aufzubauen, weil er seit seiner Ge-
burt bis zur Ausreise stets in D. gelebt haben will,
dass davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer habe
seitens seiner Familie keine negativen Konsequenzen zu befürchten,
zumal sich sein Sachvortrag als unglaubhaft erwiesen hat,
dass ihm demnach seine nach wie vor in Guinea lebenden Eltern und
sein Bruder bei der Wiedereingliederung behilflich sein können,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer infolgedessen nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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