Abtei lung IV
D-4583/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny De
Coulon Scuntaro, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch Ursula Mosimann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Verfügung vom 11. März 2005 i.S. Asyl und
Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4583/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. Dezember
2004 unbemerkt von den Grenzbehörden illegal in die Schweiz einreis-
te, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Dezember 2004 in der
Empfangsstelle (seit dem 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrens-
zentrum [EVZ] ) sowie der kantonalen Anhörung vom 12. Januar 2005
zu seiner Person angab, er gehöre der tamilischen Ethnie an und habe
seit seiner Geburt im Dorf B._______, C._______, (ungefähr 74 km
südlich D._______) gelebt,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er habe in seiner Heimat eigentlich keine Probleme gehabt,
bis im März 1999 plötzlich Armeeangehörige zu ihnen nach Hause ge-
kommen seien, um seinen Bruder, gegen den ein Gerichtsverfahren
hängig gewesen sei, zu suchen,
dass er in diesem Zusammenhang konkretisierend festhielt, die Solda-
ten hätten an Stelle seines Bruders ihn und seine Mutter ins Ar-
meecamp mitgenommen, sie nach dem Verbleib des Bruders befragt
und geschlagen,
dass die Mutter nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei und
er auch nicht lange festgehalten, ihm aber eine tägliche Meldepflicht
auferlegt worden sei,
dass er weiterhin auf den Reisfeldern der Familie gearbeitet habe und
der Meldepflicht nicht nachgekommen sei, weshalb Soldaten sich we-
gen ihm und seinem Bruder beinahe täglich bei der Mutter gemeldet
hätten,
dass er schliesslich im auf den Feldern von Armeeangehörigen
festgenommen und ins Camp von E._______ verbracht worden sei, wo
er misshandelt und wiederum über den Verbleib seines Bruders
befragt worden sei,
dass er der erneut auferlegten Meldepflicht wieder nicht nachgekom-
men sei und sich stattdessen am der F._______ angeschlossen
habe,
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dass er fortan in G._______ stationiert gewesen sei und zu seinen
Aufgaben vor allem die Reinigung der Waffen und das Bestellen des
Gemüsefeldes gehört habe,
dass nach den Wahlen im April 2004 zwischen den F._______-Führern
H._______ und I._______ Auseinandersetzungen stattgefunden
hätten, in deren Folge Anhänger I._______ von ihren Vorgesetzten
aufgefordert worden seien, die Uniform zu verbrennen und nach
Hause zurückzukehren,
das diese Abtrünnigen von den Anhängern H._______ hätten gezwun-
gen werden sollen, sich der F._______ zu ergeben und F._______-
Kollegen des Beschwerdeführers von Prabakarans Anhängern
exekutiert worden seien,
dass er sich in der Folge auf den Reisfeldern der Familie versteckt ge-
halten und sich zur Ausreise entschlossen habe, da er nun von der
F._______ und von der Armee gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer folgende Dokumente als Beweismittel
vorlegte: ein Foto von sich in Militäruniform, einige
Zeitungsausschnitte, ein Schreiben des J._______ ("To Whom It May
Concern") vom,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. März 2005 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2005 gegen die-
se Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung sowie die Gewährung
von Asyl in der Schweiz, eventuell die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventuell den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung sowie im Weiteren den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischen-
verfügung vom 20. April 2005 dem Beschwerdeführer zur Bezahlung
des Kostenvorschusses Frist bis zum 6. Mai 2005 ansetzte,
dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am
26. April 2005 fristgerecht leistete,
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dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 6.
Juni 2005 einen Brief der Mutter des Beschwerdeführers zu den Akten
reichte,
dass dem Beschwerdeführer am 18. August 2005 das rechtliche Gehör
zur Aussage seiner Schwägerin (N) gewährt wurde, wonach sie
glaube, die Familie ihres Ehemannes in B._______ habe keine
Probleme mehr gehabt, seitdem die Friedensgespräche begonnen
hätten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2005 mitteilte,
seine Schwägerin sei nicht über die volle Tragweite der Ereignisse in
der Heimat orientiert gewesen, sie habe ja auch nur gesagt, sie glau-
be, die Familie ihres Mannes habe keine Probleme mehr,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht bei gegebener Zuständigkeit am
1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet
(Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs mit dem misslun-
genen Glaubhaftmachen der behaupteten Fluchtgründe begründete,
dass das BFM namentlich die Festnahmen durch die srilankische Ar-
mee aufgrund von Ungereimtheiten als unglaubhaft erachtete und
zutreffend feststellte, das vom Beschwerdeführer geschilderte Ver-
halten sei nicht mit demjenigen einer tatsächlich gesuchten Person
vereinbar,
dass, falls der Beschwerdeführer tatsächlich nach der Arbeit auf den
Reisfeldern jeden Abend nach Hause zurückgekehrt wäre, die
srilankische Armee leicht Zugriff auf ihn gehabt und diesen auch
umgesetzt hätte, wenn sie den Beschwerdeführer wirklich hätte
festnehmen wollen,
dass die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers durch die
Vorinstanz beigezogen wurden,
dass sich aus diesen Akten ergibt, der Bruder des Beschwerdeführers
sei im Frühling gesucht worden, weil ein Gerichtsverfahren gegen
ihn hängig gewesen sei,
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dass unter diesen Umständen eine Befragung der Familienangehöri-
gen über seinen Verbleib nicht auszuschliessen gewesen wäre,
dass vor diesem Hintergrund jedoch die abendliche Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Hause als ungereimt erscheint, wäre er doch
damit einem erhöhten Festnahmerisiko ausgesetzt gewesen,
dass nach der letzten Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers
im die srilankische Armee gar nicht mehr auf Auskünfte des
Beschwerdeführers über den Aufenthaltsort seines Bruders
angewiesen war, weshalb die geltend gemachte andauernde
Reflexverfolgung als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass die Schwägerin des Beschwerdeführers, nicht nur aussagte, sie
glaube, die Familie ihres Mannes habe keine Probleme mehr, seit die
Friedensgespräche begonnen hätten, sondern auf entsprechenden
Vorhalt hin ausdrücklich zu Protokoll gab, weder auf der Seite ihres
Mannes noch auf ihrer Seite hätten Angehörige in ihrem Heimatland
Probleme gehabt, (vgl. kantonales Anhörungsprotokoll der Schwägerin
vom 13. November 2004, S. 6 unten; S. 7 oben), und deshalb entgegen
der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. August 2005
davon auszugehen ist, sie habe über die Ereignisse in der Familie
Bescheid gewusst, da sie gemäss ihren Aussagen nur in ca. 1 km
Entfernung gelebt hat (vgl. ebd., S. 6),
dass gegen das Vorliegen einer Reflexverfolgung auch der Verbleib der
übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers (vgl. A1/S. 3: seine
Mutter, seine drei Schwestern und ein Bruder) in der Heimat spricht,
dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, weshalb er alleine in die
Schweiz gekommen sei, bei der kantonalen Anhörung ausdrücklich zu
Protokoll gab, nur er habe Probleme gehabt, nicht seine Mutter (vgl.
A8/S.18), er sei gesucht worden, nicht seine Mutter, diese sei auch
wieder freigelassen worden (vgl. ebd.),
dass die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Bestätigung für die
verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers keine
neuen Erkenntnisse bringt und insbesondere nicht dazu geeignet ist,
eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen,
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dass der am 6. Juni 2005 eingereichte Brief der Mutter des Beschwer-
deführers angesichts der äusserst allgemein gehaltenen Formulierun-
gen gleichermassen zu keinen anderen Schlussfolgerungen zu führen
vermag, zumal auch die Beweiskraft privater Schreiben grundsätzlich
geringer als diejenige von amtlichen Dokumenten ist,
dass demnach die geltend gemachte Verfolgung durch die srilankische
Armee als unglaubhaft zu bezeichen ist,
dass bei dieser Sachlage auch begründete Zweifel an den Tätigkeiten
des Beschwerdeführers für die F._______ bestehen, zumal allein eine
Fotographie, die den Beschwerdeführer sitzend mit einem Tarnanzug
bekleidet und eine Schusswaffe in den Händen haltend zeigt, noch
keinen Beweis für eine tatsächliche Mitgliedschaft bei der F._______ -
gleich welcher Fraktion - darstellt,
dass selbst bei Wahrunterstellung der Mitgliedschaft bei der F._______
der Beschwerdeführer lediglich untergeordnete Arbeiten verrichtet
hätte, es sich bei ihm demnach nicht um eine in der
Organisationsstruktur wichtige Person handeln würde (vgl. A8/S. 13:
"Ich bin ein einfaches Mitglied, ich habe keine Stellung."), die
landesweit gesucht werden würde, zumal er selbst angab, nie in
Kampfhandlungen verwickelt gewesen zu sein und der Karuna-
Fraktion angehört zu haben,
dass diese Beurteilung durch die Aussagen des Beschwerdeführers
bestätigt wird, wonach er über den Flughafen von Colombo ausgereist
sei (vgl. kant. Prot., S. 8), was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse
der srilankischen Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer
schliessen lässt,
dass der Beschwerdeführer nicht über den streng kontrollierten
Flughafen ausgereist wäre, falls er tatsächlich eine Verfolgung durch
die srilankischen Sicherheitskräfte wegen seiner behaupteten
Tätigkeiten für die F._______ zu befürchten gehabt hätte,
dass schliesslich der Beschwerdeführer aufgrund der mit seiner
Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit eine
innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, um sich vor allfälligen
Behelligungen durch lokale F._______-Vertreter zu schützen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch im zu Recht abgelehnt hat,
dass eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung deshalb nicht
notwendig ist und der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
dass bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka im heutigen Zeit-
punkt sowohl eine Verschlechterung der politischen Situation als auch
der Sicherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres festzustellen ist
(vgl. insbesondere "UNHCR Position on the International Protection
Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka" vom Dezember 2006 [Zu-
sammenfassung und Schlussfolgerungen in deutscher Übersetzung in:
UNHCR-Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von
Asylsuchenden aus Sri Lanka" vom Januar 2007], "Asylsuchende aus
Sri Lanka Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe" vom 1. Feb-
ruar 2007, "Country of Origin Information Report - Sri Lanka" des "Uni-
ted Kingdom Home Office" vom 8. Februar 2007 und vom 11. Mai
2007, International Crisis Group: "Sri Lanka: The Failure of the Peace
Process" in Asia Report No. 124 vom 28. November 2006, Internatio-
nal Crisis Group: "Sri Lanka's Human Rights Crisis" in Asia Report No
135 vom 14. Juni 2007),
dass in den mehrheitlich von Tamilen bewohnten Gebieten des Landes
die Sicherheitslage bedenklich ist und schlechte humanitäre Bedingun-
gen herrschen,
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dass das im Februar 2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkom-
men zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE über die Jah-
re immer brüchiger wurde, und nicht zuletzt die Abspaltung des LTTE-
Kommandanten Karuna von der Vanni-Führung im März 2004 ein
massgeblicher Faktor davon war,
dass im April 2006 Anhänger der LTTE versuchten, den hochrangigen
General Sarath Nonseka zu ermorden, woraufhin die Regierung mit
schweren Luftangriffen auf die Gebiete der LTTE reagierte,
dass es im Anschluss daran zwischen der Armee und der LTTE zu
weiteren Gefechten kam, und ein vorläufig letzter Versuch, die Konflikt-
parteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen, im Oktober
2006 scheiterte,
dass die srilankische Armee bestrebt ist, die LTTE im Vanni-Gebiet zu
isolieren und dieses regelmässig bombardiert,
dass die LTTE inzwischen zur Guerilla-Taktik übergegangen ist und mit
einem Überraschungsangriff auf den Luftwaffenstützpunkt beim inter-
nationalen Flughafen in Colombo im März 2007 gezeigt hat, dass sie
über ein gefährliches Eskalationspotential verfügt,
dass der als Hardliner bekannte Präsident Rajapakse sowie die Regie-
rung, deren Mitglieder mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der
"Sri Lankan Freedom Party" (SLFP) , angehören, derzeit auf eine mili-
tärische Lösung des Problems setzen,
dass vor diesem Hintergrund eine Rückschaffung abgewiesener Asyl-
bewerber aus Sri Lanka in Fortführung der von der ARK entwickelten
Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochi, Mannar,
Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu erachten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht hingegen eine Rückführung in die
übrigen Provinzen und insbesondere in den Grossraum Colombo wei-
terhin als grundsätzlich zumutbar einstuft,
dass sich zwar auch dort die humanitäre und politische Situation sowie
die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft hat, wobei den-
noch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückschaffung
in dieses Gebiet auszugehen ist (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6),
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dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage aus B._______,
C._______ im Distrikt K._______ stammt, wo er auf dem elterlichen
Anwesen die Reisfelder bebaute,
dass sich zudem aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal gemäss sei-
nen protokollierten Aussagen das elterliche Anwesen zur Finanzierung
seiner Ausreise verkauft wurde und seine Mutter in Sri Lanka von dem
übrig gebliebenen Geld leben kann,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in seiner Heimat in der
Person seiner Mutter sowie seiner Geschwister und deren Familien ein
soziales Netz vorfindet,
dass das Vorhandensein eines sozialen Netzes nicht mit einer umfas-
senden finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers gleichzu-
setzen ist,
dass das Vorhandensein eines sozialen Netzes vielmehr ein Indiz da-
für ist, dass die dort lebenden Verwandten dem Beschwerdeführer die
Wiedereingliederung erleichtern werden,
dass es dem Beschwerdeführer darüber hinaus offensteht, sich nach
seiner Rückkehr gestützt auf seine in Sri Lanka garantierte Niederlas-
sungsfreiheit im Grossraum Colombo niederzulassen,
dass die Tamilen im Grossraum Colombo 30% der Bevölkerung aus-
machen, weshalb weder mangelnde Singhalesischkenntnisse noch
das Fehlen eines engeren Beziehungsnetzes ein unüberwindbares
Hindernis für die Integration darstellen,
dass es dem Beschwerdeführer vielmehr möglich sein dürfte, ange-
sichts des Organisationsgrades der in Colombo lebenden Tamilen
rasch soziale Kontakte zu knüpfen, und ihm infolgedessen eine zumut-
bare Aufenthaltsalternative innerhalb seines Heimatlandes zur Verfü-
gung steht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
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erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 26. April
2005 in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilagen: "To Whom It May
Concern" vom ; Brief vom [Poststempel] mit französischsprachiger
Übersetzung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ), über die Herausgabe der beim BFM
eingereichten Dokumente befindet das BFM auf Anfrage
- den (Beilagen: Geburtsregisterauszug ["Certificate of Birth"]) vom
)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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