B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4583/2012/wif
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat Libyen eigenen Anga-
ben zufolge am 21. Januar 2012 verliess und über Italien in die Schweiz
gelangte, wo er am 17. April 2012 um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz am 2. Mai 2012 seine Personalien erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte,
dass ihn das BFM am 20. August 2012 einlässlich zu den Asylgründen
anhörte,
dass er darlegte, Staatsangehöriger von Niger zu sein, aber von Kindheit
an zusammen mit den Angehörigen in Libyen in der Provinz B._______
gelebt zu haben,
dass es dort zu Auseinandersetzungen mit einer anderen Sippe gekom-
men sei,
dass er nach dem Machtwechsel in Libyen als Gaddafi-Kollaborateur ver-
dächtigt und im Dezember 2011 festgenommen worden sei,
dass ihn die libysche Polizei anschliessend auf ein Schiff gebracht habe
und er so nach Italien gelangt sei,
dass er nach der Ausreise vom Tod seines Bruders in Libyen erfahren ha-
be,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2012 – eröffnet am 28. Au-
gust 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Eintreten auf sein
Asylgesuch und die Gewährung eines Aufenthaltsrechts beantragte,
dass der Eingabe Akten aus dem erstinstanzlichen Verfahren beilagen,
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dass auf die Erwägungen des BFM und die Beschwerdebegründung –
soweit erforderlich – nachstehend einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
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Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE
2011/37), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
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eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungswei-
se in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Orientierung durch Abga-
be eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identi-
fizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte
Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vor-
liegend erfüllt ist,
dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren
unter anderem erklärte, er sei nie im Besitze von solchen gewesen,
dass er weiter und in pauschaler Weise ausführte, er könne keine solchen
Belege beschaffen,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgrund seiner mangel-
haften Kenntnisse zu Belangen vor Ort erhebliche Zweifel an seiner
Staatsangehörigkeit äusserte und darlegte, es wäre ihm möglich gewe-
sen, von der Schweiz aus Angehörige oder Bekannte im vorgegebenen
Herkunftsstaat Niger zu kontaktieren, um sie mit der Beschaffung von
Identitätsbelegen zu beauftragen, falls er tatsächlich aus diesem Staat
stammen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte Staatsbürger-
schaft zwar nicht ausschliesst, aber mit dem BFM von einer offensichtlich
mangelhaften Kooperation bei der Papierbeschaffung ausgeht,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen – auch zu
solchen der libyschen Behörden – in der Tat stereotyp wirken und kaum
nachvollzogen werden können (A 11/10 S. 5; A 21/13 Antworten 57 ff. und
102 ff.),
dass die Schilderungen der Reiseumstände keine Substanz aufweisen
und jeglicher Realkennzeichen entbehren (A 11/10 S. 6; A 21/13 Antwor-
ten 57 ff.),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend
feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten Aus-
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sageverhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden kön-
ne,
dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente für eine andere
Sichtweise vorhanden sind und der Eindruck entsteht, der Beschwerde-
führer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente
vor,
dass im weiteren erhebliche Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu Auf-
enthalten in Niger bestehen,
dass er gemäss seinen Angaben im Personalienblatt vom 17. April 2012
in C._______ geboren worden sei,
dass er als seine postalische Adresse denselben Ort angab,
dass er bei der Summarbefragung B._______ in Libyen als Geburtsort
erwähnte und vorbrachte, sich nie in Niger aufgehalten zu haben (A 11/10
S. 2, 4 und 7),
dass er demgegenüber bei der Anhörung aussagte, sich wiederholt für ei-
nige Monate in Niger aufgehalten zu haben (A 21/13 Antworten 6 ff.),
dass aufgrund von Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Eindruck ent-
steht, er sei erst im Jahre 2003 nach Libyen übersiedelt,
dass die Zweifel des BFM an der vorgebrachten Staatsangehörigkeit
auch in diesem Lichte besehen nachvollziehbar sind,
dass er im Übrigen zu Protokoll gab, persönlich niemals Probleme in Ni-
ger gehabt zu haben (A 21/13 Antwort 77),
dass der Beschwerdeführer somit offensichtlich keine Gefährdungslage
im Sinne von Art. 3 AsylG im (angeblichen) Heimatstaat nachvollziehbar
machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum
Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich ist und aufgrund
der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
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dass im Übrigen auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Ver-
folgung in Libyen als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sei, zutref-
fen,
dass die angeblichen Fluchtgründe realitätsfremd, widersprüchlich und
unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seiner Verhaftung oder
den Haftalltag detailliert zu schildern,
dass er weder die Festnahme noch die Haftentlassung zu datieren ver-
mochte,
dass die Ausführungen zur Haftentlassung in keiner Weise nachvollzogen
werden können, will doch der Beschwerdeführer direkt von der libyschen
Regierung auf ein Schiff nach Europa verfrachtet worden sein,
dass es dem Beschwerdeführer damit offensichtlich nicht gelingt, glaub-
haft zu machen, er sei in Libyen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewe-
sen,
dass an dieser Einschätzung auch die Einwendungen in der Beschwerde
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmun-
gen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
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dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
fen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person fin-
det (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen,
dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt ohne entschuld-
bare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einreichte und
seine Angaben zum angeblichen Heimatstaat nach dem Gesagten nicht
überzeugen,
dass er deshalb praxisgemäss die Folgen seiner mangelhaften Mitwir-
kung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden ei-
ner Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlie-
gen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt
noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG),
zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: