B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4583/2018
plo
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität (Palästinenser aus dem Libanon),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus dem Libanon mit letztem Auf-
enthalt in B._______ ([…]), verliess den Libanon eigenen Angaben zufolge
Anfang Dezember 2015 und reiste auf dem Luftweg nach Istanbul. Von dort
gelangte er über Griechenland sowie die sogenannte Balkanroute nach
Deutschland. Als er am 15. Dezember 2015 zu Fuss die Grenze zur
Schweiz überqueren wollte, wurde er von der Polizei aufgegriffen. Darauf-
hin stellte er ein Asylgesuch und wurde am 23. Dezember 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ im Rahmen einer Befra-
gung zur Person zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg
sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 29. Juni 2018 er-
folgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
als Sohn eines Palästinensers und einer Libanesin in B._______ geboren
und aufgewachsen. Er habe aufgrund der dortigen Gesetzgebung jedoch
keine Möglichkeit, die libanesische Staatsangehörigkeit zu erwerben und
geniesse deshalb keinerlei Bürgerrechte. Konkrete Probleme mit den Be-
hörden habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt, die Lebensbedingungen im
Libanon seien für Palästinenser aber äusserst schwierig. Sie seien von vie-
len Arbeitstätigkeiten ausgeschlossen und müssten im Elend leben. Auch
das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen
Osten (englisch: United Nations Relief an Works Agency for Palestine Re-
fugees in the Near East [UNRWA]) würde sie nicht mehr unterstützen, da
dieses zu wenig finanzielle Mittel erhalte und im Begriff sei, sich aufzulö-
sen. Im Libanon habe er keine Rechte, könne keinen Besitz erwerben und
ohne Arbeitsbewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Er habe neun
Jahre lang die Schule besucht und danach zwei Jahre den Beruf eines (…)
erlernt. In der Folge habe er aber keine Arbeit gefunden und von der Un-
terstützung der UNRWA gelebt. Zudem sei er zum Christentum konvertiert,
anders als sein Bruder jedoch nicht offiziell, da Religion eine Privatsache
sei. Sein Wohnquartier im Libanon werde von der Hizbollah kontrolliert, es
gebe Waffen, Drogen und Kriminalität; regelmässig komme es zu Ausei-
nandersetzungen aufgrund politischer Probleme. Er sei deshalb zusam-
men mit einem seiner Brüder ausgereist, während seine Mutter mit zwei
Schwestern und einem weiteren Bruder noch im Libanon lebe.
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B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente
im Original ein: einen Registerauszug, welcher seine Registrierung als pa-
lästinensischer Flüchtling im Libanon bestätigt, eine Registrierungskarte
seiner Familie bei der UNRWA (ausgestellt 01/2010), eine Lebensmittel-
karte der Familie (ausgestellt 06/2003) sowie eine Registrierungsbestäti-
gung aus Griechenland. Daneben reichte er Arbeitsbestätigungen für seine
Arbeitseinsätze in der Schweiz ein (in Kopie).
C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 9. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei festzustellen, seine Wegweisung in den Libanon
sei unzumutbar beziehungsweise unzulässig und er sei vorläufig aufzuneh-
men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistan-
des.
E.
Der Beschwerdeführer schrieb am 10. August 2018 eine E-Mail an die all-
gemeine Adresse des SEM („SEM-Asylanfragen“), welche das Beschwer-
deverfahren betraf. Diese wurde in der Folge an das Bundesverwaltungs-
gericht weitergeleitet und ging am 15. August 2018 beim Gericht ein.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. August 2018 den Ein-
gang der Beschwerde.
D-4583/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, bei den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen handle es sich nicht um
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eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Vielmehr seien
diese auf die politischen Bedingungen im Libanon sowie die allgemeine
Situation der dort lebenden Palästinenser zurückzuführen. So treffe es zu,
dass er als Sohn einer Libanesin und eines Palästinensers die libanesische
Staatsangehörigkeit nicht erwerben könne. Ebenso gestalte sich die Lage
für palästinensische Flüchtlinge in verschiedener Hinsicht schwierig, na-
mentlich seien sie von diversen Berufen ausgeschlossen und die Grund-
versorgung werde weniger von staatlichen Institutionen als vielmehr von
der UNRWA wahrgenommen. Gemäss gefestigter Asylpraxis sei aber nicht
von einer Kollektivverfolgung von im Libanon lebenden Palästinensern
auszugehen. Diese würden insbesondere in den von ihnen kontrollierten
Lagern ein erhebliches Mass an Autonomie geniessen. Die Anwesenheit
des Beschwerdeführers im Libanon sei nicht in Frage gestellt und seine
Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit sei gewährleistet. Zahlreiche Pa-
lästinenser hätten mittlerweile ihre Lager verlassen und sich im Libanon
eine Existenz aufgebaut. Sodann liessen sich den Akten keine konkreten
Anhaltspunkte entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Libanon auf-
grund seiner – nicht offiziellen – Konversion zum Christentum oder der all-
gemeinen Sicherheitslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile drohen würden. Der Libanon sei
zwar von politischen und religiösen Spannungen geprägt, der Staat ver-
füge jedoch über ein pluralistisches Parteiensystem sowie ein funktionie-
rendes Polizei- und Justizsystem. Die Behörden seien grundsätzlich in der
Lage und willens, effizienten Schutz vor allfälligen Übergriffen durch Dritte
zu bieten. Diesen Schutz könne nötigenfalls auch der Beschwerdeführer in
Anspruch nehmen.
Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM fest, dass im
Libanon trotz der angespannten Sicherheitslage und den sozialen Proble-
men aufgrund der gewalttägigen Auseinandersetzungen in Syrien derzeit
nicht von einer Bürgerkriegssituation oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt auszugehen sei. Auch lägen keine individuellen Gründe vor, welche
eine Rückkehr in den Libanon als unzumutbar erscheinen liessen. Der Be-
schwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, welcher neun Jahre die
Schule besucht und zwei Jahre lang einen Beruf erlernt habe. Er habe sein
ganzes Leben in B._______ verbracht, weshalb davon auszugehen sei,
dass er dort neben seiner Mutter und seinen Geschwistern auch weitere
Bezugspersonen habe und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz ver-
füge. Auch wenn es wohl nicht einfach sein werde, eine Arbeitsstelle zu
finden, so könne der Beschwerdeführer als registrierter Flüchtling allenfalls
auch bei der UNRWA Unterstützungsleistungen erhältlich machen.
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4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Vorinstanz
blende die Frage aus, ob der Beschwerdeführer als von der UNO registrier-
ter Flüchtling nicht gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30)
in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden müsse. Gemäss Art. 1 Ab-
schnitt D FK seien Flüchtlinge, die unter dem Schutz der UNRWA stünden,
nicht von der Flüchtlingskonvention erfasst. Dieser Ausschlussklausel
stehe aber im selben Abschnitt auch eine Wiedereinschliessungsklausel
gegenüber, welche Flüchtlinge, bei denen der Schutz oder Beistand der
UNRWA weggefallen sei, wieder der Flüchtlingskonvention unterstelle. Bei
den betroffenen Personen sei eine separate oder zusätzliche Prüfung der
Frage, ob sie von Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 FK erfasst seien, nicht mehr
nötig, da sie von der internationalen Gemeinschaft bereits als Flüchtlinge
anerkannt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner
Praxis zwar davon aus, dass die UNRWA nicht unter Art. 1 D FK falle und
die Ausschlussklausel deshalb gar nicht anwendbar sei. Dies laufe jedoch
der UN Guidelines on International Protection No. 13 zuwider, welche klar
besagten, dass Palästinenser, die von der UNRWA Schutz erhielten, nicht
unter die Flüchtlingskonvention fallen würden. Sobald sie diesen Schutz
aber unfreiwillig verloren hätten, seien sie ipso facto Flüchtlinge. Der Be-
schwerdeführer sei im Libanon verfolgt gewesen, habe durch seine Aus-
reise den Schutz der UNRWA unfreiwillig verloren und könne diesen auch
nicht mehr wieder erlangen, weshalb er in der Schweiz als Flüchtling an-
zuerkennen sei. Zudem sei er Christ, wenn auch nicht offiziell konvertiert.
Die führe zwar nicht für sich allein, jedoch in Kombination mit dem Um-
stand, dass er Palästinenser sei, zu einer Gefährdung. Es könne von ihm
auch nicht erwartet werden, dass er beim libanesischen Staat um Schutz
ersuche. Dies gelte selbst für den Fall, dass er sich in einem christlich ge-
prägten Landesteil oder in der Stadt B._______ niederlassen würde. Er
habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr aufgrund seiner Religion so-
wie seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe verfolgt zu
werden.
4.3 In seiner E-Mail-Eingabe vom 10. August 2018 an das SEM bat der
Beschwerdeführer erneut eindringlich darum, dass ihm wenigstens eine
F-Bewilligung erteilt werde. Er sei staatenlos und habe zwar immer im Li-
banon gelebt, jedoch sei er kein Bürger des Landes und es seien ihm viele
Rechte verwehrt worden. Die libanesischen Gesetze enthielten viele Barri-
eren für palästinensische Flüchtlinge, gerade im Bereich der Erwerbstätig-
keiten und Arbeitsbewilligungen. Die UNRWA, welche für palästinensische
Flüchtlinge zuständig sei, sei massiv unterfinanziert, was auch gemäss
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dem schweizerischen Aussenminister Ignazio Cassis ein grosses Risiko für
die Stabilität in der betroffenen Region sei. Er sei nach seiner Ankunft in
der Schweiz sehr glücklich gewesen und er habe sich nach Kräften be-
müht, sich zu integrieren und vielleicht eines Tages ein Teil der Schweizer
Gesellschaft zu werden. Dies lasse sich auch mit den eingereichten Ar-
beitsbestätigungen belegen. Er bitte deshalb um eine Chance und darum,
dass in seinem Fall eine Ausnahme gemacht werde.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE
2008/34 mit der Anwendbarkeit der Flüchtlingskonvention auf palästinensi-
sche Asylsuchende auseinandergesetzt. Dabei kam es zum Schluss, dass
bei Palästinensern, welche unter das Mandat der UNRWA fallen, kein ge-
nereller Ausschluss vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention
anzunehmen sei. Vielmehr sei auch bei ihnen stets individuell zu prüfen,
ob sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen (Art. 1 D FK i.V.m. Art. 1 A Ziff. 2 FK und Art. 3 AsylG). Ent-
gegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung genügt es für
eine Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz nicht, dass der Beschwer-
deführer von der internationalen Gemeinschaft respektive der UNRWA als
Flüchtling anerkannt wurde. Vielmehr kann die Schweiz selbständig prüfen,
ob die Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Flüchtlingskonvention und schweizerischem Asylrecht bei einer asyl-
suchenden Person gegeben sind. Auch vorliegend ist somit eine individu-
elle Prüfung vorzunehmen, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer die
Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, lassen sich den Akten keine
Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seinem Her-
kunftsstaat verfolgt worden wäre oder begründete Furcht gehabt hätte, mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft einer Verfolgung
ausgesetzt zu werden. Als Grund für seine Flucht führte er die allgemein
äusserst schlechten Lebensbedingungen für Palästinenser im Libanon an.
Auch wenn sich diese tatsächlich nach wie vor schwierig gestalten, lässt
sich daraus keine gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfol-
gung ableiten, welche zur Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft füh-
ren könnte. Umstände, die eine gesamte Volksgruppe – wie die Palästi-
nenser im Libanon – betreffen, können nur dann die Flüchtlingseigenschaft
begründen, wenn eine sogenannte Kollektivverfolgung vorliegt. Auch in
dieser Hinsicht hat die Vorinstanz jedoch zu Recht festgehalten, dass ge-
mäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon keine Kollek-
tivverfolgung begründet (vgl. Urteil des BVGer D-3731/2008 vom 12. Juni
2008). Es wird in der Beschwerde nicht dargetan, inwiefern die heutige Si-
tuation der Palästinenser im Libanon sich anders präsentieren würde, so
dass diese zur Annahme einer Verfolgungsgefahr führen müsste. Weder
das Bundesverwaltungsgericht noch das SEM verkennen dabei, dass die
Lebensumstände für diese Volksgruppe von grossen Schwierigkeiten ge-
prägt sind. Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer immerhin eine neunjährige Schulbildung geniessen und in der Folge
eine zweijährige Ausbildung zum (…) absolvieren konnte. Zudem wurde er,
nachdem er in der Folge keine Arbeitsstelle gefunden hatte, über Jahre
hinweg von der UNRWA unterstützt (vgl. A5, Ziff. 1.17.04 f.).
5.4 Sodann wurde auf Beschwerdeebene geltend gemacht, beim Be-
schwerdeführer liege eine gefährdungserhöhende Kombination von meh-
reren Verfolgungsgründen – er sei sowohl Palästinenser als auch Christ –
vor. Allein schon weil er Palästinenser sei, sei es ihm nicht zuzumuten, al-
lenfalls bei den libanesischen Behörden Schutz vor einer möglichen Ver-
folgung zu suchen. Es wurde dabei jedoch nicht dargelegt, warum er auf-
grund seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe den gege-
benenfalls notwendigen Schutz der Behörden nicht in Anspruch nehmen
könnte. Der Beschwerdeführer machte auch nicht geltend, in den fast 30
Jahren, in welchen er als Palästinenser im Libanon gelebt habe, konkret
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verfolgt worden zu sein. Er führte auch nicht aus, welcher möglichen Ver-
folgung er nun bei seiner Rückkehr ausgesetzt sein sollte. Weiter erklärte
er, dass er „nicht offiziell“ zum Christentum konvertiert sei; er betrachte Re-
ligion als Privatsache. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwie-
fern der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit im Li-
banon verfolgt werden könnte. Es wird auch nicht dargetan, von wem diese
Verfolgung ausgehen sollte und was er konkret zu befürchten hätte. Zudem
handelt es sich bei seinem Herkunftsland um einen Staat, in welchem eine
grosse Zahl verschiedener Religionsgruppen beheimatet ist, von denen
sunnitische Muslime, schiitische Muslime und maronitische Christen die
grössten Gruppen bilden. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, in-
wiefern und von wem der Beschwerdeführer allein aufgrund des Umstands,
dass es sich bei ihm um einen (nicht offiziell) zum Christentum konvertier-
ten Palästinenser handelt, eine Verfolgung zu befürchten hätte.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Libanon beste-
hende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine begründete Furcht vor
einer zukünftigen Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 10
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Libanon kann im heutigen
Zeitpunkt trotz der aufgrund der gewalttätigen Auseinandersetzungen in
Syrien angespannten Sicherheitslage und den sozialen Problemen nicht
von einer landesweit herrschenden Bürgerkriegssituation oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die gesamte Zivilbevölkerung als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, gesprochen werden (vgl. Ur-
teil des BVGer D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 E. 9.3 m.H.).
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Seite 11
7.3.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen lassen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr
in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er leidet ge-
mäss Aktenlage an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist als
arbeitsfähig einzustufen. Er verfügt über eine gute Schulbildung sowie eine
zweijährige Ausbildung als (…). Zwar dürfte es sich tatsächlich als schwie-
rig erweisen, eine Arbeitsstelle zu finden. Andrerseits lebte er offenbar im
Libanon seit längerer Zeit ohne Erwerbstätigkeit von der Unterstützung der
UNRWA. Diese hat zwar immer wieder mit finanziellen Problemen zu
kämpfen, wobei sich die Lage durch die Ankündigung des grössten Geber-
landes USA, seine Beitragszählungen erheblich zu reduzieren, verschär-
fen könnte. Dennoch wird die Organisation nach wie vor von einer grossen
Anzahl Länder, darunter auch die Schweiz, unterstützt, weshalb nicht an-
zunehmen ist, dass diese in naher Zukunft aufgelöst werden würde. Es ist
folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nötigenfalls von
der UNRWA wiederum unterstützt werden könnte, bis es ihm gelingt, eine
eigene Existenz aufzubauen. Seine Mutter sowie zwei Schwestern und ein
Bruder leben nach wie vor im Libanon. Die Vorinstanz hielt auch zutreffend
fest, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in B._______ ver-
bracht habe und folglich dort über ein über die Kernfamilie hinausgehendes
Beziehungsnetz verfügen dürfte, was ihm die soziale und wirtschaftliche
Reintegration erleichtern wird. Zusammenfassend ist nicht davon auszu-
gehen, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon in eine existenzielle Not-
lage geraten werde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen in seinem Herkunfts-
ort (vgl. A5, Ziff. 2.06) sowie bei der UNRWA registrierten Flüchtling. Er
konnte sich im Libanon ein Reisedokument ausstellen lassen, mit welchem
er das Land auf dem Luftweg verlassen konnte. Zwar ist ihm dieses ge-
mäss eigenen Angaben auf der Flucht im Meer verloren gegangen. Es ob-
liegt jedoch dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Libanons die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aus-
sichtslos erscheinen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebe-
gehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der geltend
gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um un-
entgeltliche Verbeiständung ist folglich ebenfalls abzuweisen, da die Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten voraussetzt. Das
Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: