Abtei lung IV
D-4584/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
alias B._______, Afghanistan,
vertreten durch Michael Guidon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni
2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4584/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 4. November 2004 und gelangte am 1. Mai 2006 in die
Schweiz, wo er am 4. Mai 2006 um Asyl ersuchte. Am 12. Mai 2006
fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 21. Juni 2006
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch den C._______. Der
Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe im
Sommer 2004 während einiger Monate für einen Sohn des
Dorfvorstehers namens H. auf dessen Land gearbeitet. Dieser habe
ihn jedoch für seine Arbeit nicht bezahlt, obwohl er mehrmals darum
ersucht habe. Anfang November 2004 habe er H. erneut aufgesucht,
wobei es zum Streit gekommen sei, und er H. mit einem Rechen
niedergeschlagen habe. Danach sei er nach Hause geflüchtet und
habe sich noch am gleichen Tag nach Ghazni begeben. Wenige Tage
später sei er Richtung Iran ausgereist. Dort habe er erfahren, dass H.
verstorben sei. Zudem habe ihm ein Freund mitgeteilt, dass die Söhne
von H. nach ihm suchen würden. Nach einigen Monaten Aufenthalt in
der Türkei sei er in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung seines ablehnenden
Entscheids führte das BFM aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Zudem sei
der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, in sein
Herkunftsgebiet, das Hazarajat, zurückzukehren. Darüber hinaus habe
er die Möglichkeit, von einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative
Gebrauch zu machen und sich beispielsweise im Grossraum Kabul
niederzulassen.
C.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Punkte des
Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei, und die
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Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 bot der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme,
andernfalls davon ausgegangen werde, er stamme aus dem
Grossraum Kabul oder einer der anderen für den Vollzug der
Wegweisung als zumutbar erachteten Provinzen Afghanistans und
verfüge dort auch über ein Beziehungsnetz. Zudem wurden die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist
gesetzt zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--.
E.
Am 24. Juli 2007 wurde der erhobene Kostenvorschuss geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen,
der bisherige Instruktionsrichter sei anzuweisen, sich wegen
Befangenheit im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu begeben.
Die Ziffern 3 bis 7 der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 seien
aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren. Auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses sei
wiedererwägungsweise zu verzichten. Der vorsorglich bezahlte Betrag
sei zurückzuerstatten.
G.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2007
wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen und die Akten wurden zur
Weiterführung des Verfahrens an den zuständigen Instruktionsrichter
überwiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, die Kosten des
Ausstandsverfahrens von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer auferlegt
und zur Hauptsache geschlagen.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 bezüglich
der Dispositivziffern 3 bis 7 ab.
I.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2008 auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 5. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe
einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
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Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug
der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3
(Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
somit lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG).
3.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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3.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine
Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer macht auch auf
Beschwerdeebene nicht geltend, er würde wegen des behaupteten
Tötungsdelikts eine menschenrechtswidrige Behandlung seitens der
Behörden oder privater Dritter riskieren. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.7 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
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Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
3.8 In Anbetracht der jüngsten Entwicklung besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in
Übereinstimmung mit jener der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss
welcher die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist.
Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in
die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um
Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles
Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193)
sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen
stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und
konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S.
68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen
nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen
Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr.
9, E. 7.8. S. 102).
3.9 Der Beschwerdeführer macht im Verfahren geltend, er sei
ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf D._______, Bezirk
E._______, Provinz Ghazni, wo auch seine Eltern und Geschwister
wohnen würden. Das BFM stellte die Herkunft des Beschwerdeführers
nicht in Zweifel und stellte fest, ein Wegweisungsvollzug in den
Hazarajat, wo er über ein soziales Netz verfüge, sei als zumutbar zu
erachten, und zudem verfüge er über eine Wohnsitzalternative im
Grossraum Kabul. In der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 wurde aber bereits
festgestellt, der Beschwerdeführer habe bis dato kein Identitätspapier
im Original zu den Akten gereicht, welches seine behauptete Herkunft
aus der Provinz Ghazni belegen würde, obwohl er anlässlich der
Befragung im Empfangszentrum Basel vom 12. Mai 2006 zu Protokoll
gegeben habe, er besitze eine Identitätskarte, welche sich bei seinen
Eltern befinde, und er hoffe, die Karte später in die Schweiz kommen
lassen zu können (vgl. A1, S. 4). Zudem gab der Beschwerdeführer
anlässlich der kantonalen Anhörung vom 21. Juni 2006 an, ein Freund
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habe ihm versprochen, innerhalb von zwei Monaten den
Identitätsausweis zu schicken (vgl. A8, S. 3). Bei dem auf
erstinstanzlicher Ebene eingereichten "Originaldokument" handelt es
sich aber – wie schon in den Zwischenverfügungen vom 11. Juli 2007
und vom 7. November 2007 festgehalten – offensichtlich nicht um die
in Aussicht gestellte Originalidentitätskarte, sondern nur um eine
Farbkopie, dem deshalb grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert
beigemessen werden kann. Weshalb der Beschwerdeführer "bloss"
eine Farbkopie, nicht aber das Original einreichte, ist nicht
nachvollziehbar und wird von diesem auch nicht rechtsgenüglich
erklärt. Die Ausführung in der nachgereichten Eingabe vom 5. Februar
2008, der Beschwerdeführer halte ausdrücklich daran fest, dass er
dem BFM im Dezember 2006 das Originaldokument eingereicht habe,
was sowohl das Betreuungspersonal im Durchgangszentrum als auch
seine Familie in Afghanistan bestätigt habe, muss als nachträgliche
Schutzbehauptung betrachtet werden, welche in den Akten durch
nichts gestützt wird. Zwar wird in der Stellungnahme vom 26. Juli 2007
sodann erklärt, dass es sich beim eingereichten Dokument um ein
Ersatzpapier handle, weil die ältere Identitätskarte nicht mehr
auffindbar gewesen sei, was in der Eingabe vom 5. Februar 2008
nochmals wiederholt wird. Dies würde allenfalls erklären, dass auf dem
eingereichten Dokument als Ausstellungsdatum der 2.7.1385 (2006)
genannt wird, jedoch anlässlich der Befragung im Empfangszentrum
Basel vom 12. Mai 2006 deponiert wurde, das Identitätspapier sei vor
ungefähr vier Jahren, also im Jahre 2002, ausgestellt worden (vgl. A1,
S. 4). Es fehlen jedoch nähere Erläuterungen, wie der Bekannte
respektive die Eltern des Beschwerdeführers zu dem (nachgereichten)
Ersatzpapier gekommen sind. Der Bekannte, welcher gemäss
Angaben des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan gereist
sei, um das Ausweispapier zu beschaffen, wurde vom
Beschwerdeführer zudem als "F._______" (vgl. A8, S. 2) respektive als
"G._______" (vgl. A10, S. 2) bezeichnet. Der Absender des im
Beschwerdeverfahren nachgereichten Umschlags war demgegenüber
eine Person namens "H._______". Als Absenderadresse figuriert
sodann auf dem Umschlag des Couverts das "I._______". Indessen ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Bekannte des Beschwerdeführers,
welcher im Iran leben und selber keine Papiere besitzen soll (vgl. A8,
S. 2), Angaben des I._______ in der Absenderbezeichnung aufnimmt.
Die Kopie der Identitätskarte ist aufgrund des Angeführten nicht
geeignet, die Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers
auszuräumen. Aufgrund der dargestellten Sachlage schliesst das
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Bundesverwaltungsgericht, wie anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 11. Juli 2007 ausgeführt, der
Beschwerdeführer wolle seine wahre Identität und Herkunft
verschleiern, um sich damit im Asylverfahren Vorteile für sich zu
verschaffen. Ein Asylgesuchsteller hat seine wahre Identität und
Herkunft mindestens glaubhaft zu machen, was ihm vorliegend nach
dem Gesagten nicht gelungen ist. Aufgrunddessen ist davon
auszugehen, der Beschwerdeführer stamme in Wirklichkeit aus dem
Grossraum Kabul oder einer der anderen vom
Bundesverwaltungsgericht für den Vollzug der Wegweisung als
zumutbar erachteten Provinzen Afghanistans und verfüge dort auch
über ein Beziehungsnetz. Zudem handelt es sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen Mann, von dem auch
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, welche
gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen.
3.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
3.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
3.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dazu kommen die zur Hauptsache geschlagenen Ver-
fahrenskosten des mit Urteil vom 31. Oktober 2007 abgewiesenen
Ausstandsbegehrens in der Höhe von Fr. 300.--. Nach Verrechnung mit
dem am 24. Juli 2007 in Höhe von Fr. 600.-- geleisteten
Kostenvorschuss verbleibt ein Betrag von Fr. 300.-- zur Nachzahlung.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
verrechnet, womit ein Betrag von Fr. 300.-- zur Nachzahlung verbleibt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ; per Kurier; in Kopie)
- den C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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