Abtei lung IV
D-4584/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4584/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger,
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat zu einem unbekannten
Zeitpunkt verliess und über ihm unbekannte Länder am 22. April 2009
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz reiste, wo er am
gleichen Tag ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im A._______ vom 8. Mai 2009
sowie der direkten Bundesanhörung vom 20. Mai 2009 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
stamme aus B._______ in C._______ State, gehöre der Ethnie der
Igbo an und habe seit seiner Geburt bis am 10. März 2009 beim Onkel
in D._______ gelebt,
dass sein Vater als Mitglied der MASSOB (Movement for the Actua-
lization of the Sovereign State of Biafra) am 5. Mai 2005 anlässlich
einer MASSOB-Versammlung von Polizisten erschossen worden sei
und seine Mutter aus Kummer am 1. November 2009 ebenfalls ge-
storben sei, worauf er fortan bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt
habe,
dass er im Jahr 2006 Mitglied der MASSOB geworden sei und die
Gruppierung finanziell unterstützt habe,
dass er am 22. Mai 2008 an einer Friedensdemonstration teilgenom-
men habe und nach deren Auflösung durch die Polizei nach Hause
gerannt sei, wo ihn der Onkel geschlagen habe, weil dieser gegen die
Treffen mit MASSOB-Leuten sei,
dass er am 20. Januar 2009 an einer MASSOB-Veranstaltung die Wahl
des neuen amerikanischen Präsidenten gefeiert habe,
dass die Polizei eingeschritten sei, auf Leute geschossen und dabei
MASSOB-Mitglieder verletzt und getötet habe, während der Beschwer-
deführer habe in die Kirche fliehen können,
dass ihn der Pastor der Kirche nahegelegt habe, die Kirche und das
Land zu verlassen, worauf er von einem Freund seines verstorbenen
Vaters nach E._______ gebracht worden sei,
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dass dieser Freund seinen Onkel kontaktiert und von diesem erfahren
habe, er wolle der Polizei den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
preisgeben,
dass er sich aus Angst, festgenommen und erschossen zu werden, zur
Ausreise aus seinem Heimatand entschlossen und unter Beihilfe des
Freundes seines Vaters ohne Reisepapiere und ohne Bezahlung die
Reise in die Schweiz angetreten habe,
dass der Beschwerdeführer vor und anlässlich der Befragungen aufge-
fordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unter-
liess,
dass das BFM auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit
Verfügung vom 18. Mai 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine Reise in die
Schweiz ohne Bezahlung, ohne Identitätspapiere und ohne Kontrollen
absolviert, ebenso wenig geglaubt werden könne wie seine Angabe, er
habe keine heimatlichen Identitätspapiere, könne keine solchen be-
schaffen und mit niemandem in seinem Heimatland Kontakt aufneh-
men,
dass gestützt auf diese Angaben vielmehr davon auszugehen sei, er
wolle die wahren Umstände zum Reiseweg verheimlichen und nicht
offen legen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit gereist sei,
dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
das seine Angaben vielmehr insgesamt unglaubhaft ausgefallen seien,
weil er weder zur Gründung der MASSOB noch zur MASSOB-Mit-
gliedschaft seines Vaters präzisen Angaben habe zu Protokoll geben
können und zudem weder die Adresse noch den Besitzer der Halle, in
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welcher er das Geld für die MASSOB überbracht haben will, habe
angeben können,
dass er ferner nicht gewusst habe, wieviele Mitglieder an Versammlun-
gen teilgenommen hätten, den Namen des Hauptchefs der MASSOB
widersprüchlich angegeben habe und ihm keine weiteren Führungs-
persönlichkeiten der MASSOB bekannt seien,
dass das vom Beschwerdeführer angegebene Ereignis vom 20. Januar
2009 nicht stattgefunden habe,
dass das BFM ausserdem den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtetet,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2009 gegen den
Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, und er sei infolge
eines unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die vom Beschwerdeführer am 16. Juli 2009 eingereichte
Eingabe sinngemäss gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009 –
eröffnet am 13. Juli 2009 – richtet, auch wenn der Beschwerdeführer
versehentlich gegen ein Schreiben vom 22. April 2009 Beschwerde er-
heben will,
dass zudem vorliegend von sinngemäss gestellten Anträgen auszu-
gehen ist und die in der Eingabe vom 16. Juli 2009 enthaltene Be-
gründung als ausreichend zu betrachten ist, da es sich um eine Laien-
beschwerde handelt, welche vom Bundesverwaltungsgericht hinsicht-
lich der formellen Erfordernisse praxisgemäss wenig restriktiv zu be-
handeln sind,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und
52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identi-
tätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze,
dass seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz
substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu
besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein
solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und keiner (Grenz)-
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Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu ver-
einbaren ist,
dass zudem seine Aussagen, er habe für die Reise nichts bezahlt,
nicht zu überzeugen vermögen, weil auch dies wirklichkeitsfremd ist,
dass der Einwand in der Beschwerde, in seinem Herkunftsland würde
man keine Ausweise tragen, an der fehlenden Realität seiner Aus-
sagen nichts zu ändern vermag,
dass vielmehr seine substanzlosen Aussagen über die Reise in die
Schweiz – die fehlenden Angaben über die Örtlichkeiten, über welche
er gereist sei und über die Schifffahrtgesellschaft(en), die ihn trans-
portiert haben sollen – die Unglaubhaftigkeit über die Gründe, warum
er keine rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapiere abgegeben
habe, noch bestätigen,
dass somit der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlen-
den Abgabe von Identitätspapieren vollumfänglich zuzustimmen ist,
weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Ein-
reichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzu-
reichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht bezweifelte und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft ausging,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass – in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation – im Zusam-
menhang mit der Inauguration des neuen amerikanischen Präsidenten
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Veranstaltungen der MASSOB in Nigeria zu dessen Ehren stattfanden,
indessen – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht
mit polizeilichen Festnahmen, Tötungen oder Verletzungen in
B._______ verbunden waren,
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter diesem
Gesichtspunkt jeglicher Grundlage entbehren und haltlos sind,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen ge-
troffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorins-
tanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass die Beschwerde grösstenteils unsachliche Kritik den Asylbehör-
den gegenüber darstellt, welche nicht geeignet ist, die vorinstanzliche
Einschätzung in einem andern Licht erscheinen zu lassen,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Be-
schwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen als haltlos zu
qualifizieren sind,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch indivi-
duelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebunde-
ne – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise als Coiffeur
gearbeitet, womit er sich gute Grundlagen für eine spätere Möglichkeit,
seinen Lebensunterhalt zu verdienen, geschaffen hat,
dass zwar gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Eltern
gestorben seien,
dass an dieser Darstellung indessen mangels insgesamt glaubhafter
Angaben und infolge des Fehlens entsprechender Beweismittel – wie
etwa eines Totenscheines – zu zweifeln ist,
dass der Beschwerdeführer ferner vorbrachte, er sei bei einem Onkel
wohnhaft gewesen (Akte A1/9 S. 6), womit er über ein Beziehungsnetz
verfügt,
dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer ge-
rate im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzge-
fährdende Situation,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumut-
bar zu erachten ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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