B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4584/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…), und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Libanon,
alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden (Eltern) – eine libanesische Familie mit letz-
tem Wohnsitz in D._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat zusammen mit ihrem Kind C._______ am 17. Juni 2014 auf
dem Luftweg in Richtung E._______. Von dort reisten sie am 24. Juni 2014
im Besitz von gültigen (schweizerischen) Schengen-Visa auf dem Luftweg
legal nach F._______, wo sie am 7. Juli 2014 um Asyl nachsuchten. Am
18. Juli 2014 wurden sie im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) zur Person befragt (sogenannte Befragung zur Person, BzP; vgl.
SEM-Akten […] und […]). Am 27. Mai 2015 erfolgte in Bern-Wabern die
Anhörung durch das Staatssekretariat (Anhörung; vgl. A[…] und A[…]).
A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in der
Sicherheitsabteilung der von G._______ gegründeten Partei H._______
gearbeitet und sei selbst auch Parteimitglied gewesen. Nach Beginn des
Aufstands in Syrien sei er von der Partei aufgefordert worden, Geldbeträge
dorthin zu transportieren. Deshalb würde er von den syrischen Behörden
gesucht. Im (…) 2014 hätten vermummte Personen auf einem (…) vor (…)
auf ihn geschossen. Er sei sich sicher, dass es sich bei den Tätern um
Angehörige der Hisbollah gehandelt habe. Dies habe er auch der Polizei
mitgeteilt, sei jedoch von dieser zur Unterzeichnung eines Dokuments ge-
zwungen worden, in welchem er bestätigt habe, dass er die Täter nicht
erkannt habe. Da er weitere Angriffe auf seine Person befürchtet habe,
habe er zusammen mit seiner Familie den Libanon verlassen.
A.c Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe das At-
tentat auf ihren Ehemann zusammen mit ihrem Kind miterlebt. Es sei
schrecklich gewesen. Im Libanon gäbe es keine Sicherheit.
A.d Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen
A.e Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre
libanesischen Reisepässe sowie, bezüglich des Beschwerdeführers, eine
Identitätskarte, (…) und (…) zu den Akten.
A.f Zur Stützung der Vorbringen wurden eine gerichtliche Vorladung der
syrischen Behörden, eine Bestätigung der Sozialversicherung bezüglich
Anstellung des Beschwerdeführers bei der H._______-Partei und ein USB-
Stick mit verschiedenen Fotos und einem Video eingereicht.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 – eröffnet am 25. Juni 2015 – stellte das
Staatssekretariat fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und
beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. So beruhe die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfol-
gung durch die Hisbollah lediglich auf dessen subjektiver Vermutung. Auch
sein Vorbringen, dass er von J._______ gewarnt worden sei, er und seine
Partei sollten sich aus der Affäre (Unterstützung der syrischen Revolution)
herausziehen, ansonsten er den nächsten Tag nicht überleben würde, ent-
behre jeglicher objektiver Grundlage und könne nicht überprüft werden. Zu-
dem vermöge er nicht detailliert zu begründen, weshalb er die Hisbollah für
das Attentat auf ihn verantwortlich mache. Dessen Schilderung durch die
Beschwerdeführerin sei vage und ausweichend ausgefallen. Auf Nach-
frage hin habe sie lediglich zu Protokoll gegeben, dass unbeschreiblich sei,
was sie erlebt habe, und ihre Tochter bis dahin traumatisiert sei. Ihrer Schil-
derung mangle es insgesamt an erlebnisorientierten Details. Die oberfläch-
lichen und detailarmen Aussagen der Beschwerdeführenden erweckten
erste erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen. Diese wür-
den durch widersprüchliche Aussagen in Bezug auf einen zentralen Punkt
untermauert. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erklärt,
dass zwei vermummte Personen auf einem (…) auf ihn geschossen hätten,
wogegen laut seinen Aussagen bei der Anhörung nur einer der beiden An-
greifer vermummt, das Gesicht der zweiten Person jedoch sichtbar gewe-
sen sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Widerspruch nicht aufzulösen
vermocht. Nach dem Gesagten sei es den Beschwerdeführenden nicht ge-
lungen, eine Verfolgung durch die Hisbollah oder den syrischen Staat
glaubhaft zu machen. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern. So komme der gerichtlichen Vorladung aus Syrien
kaum Beweiswert zu, zumal solche Dokumente leicht fälsch- und käuflich
erwerbbar seien. Mit den Fotos würden zwar Einschusslöcher an einem
Auto nachgewiesen, jedoch keine Verbindung mit dem geltend gemachten
Attentat, zumal diese Beschädigungen auch auf ein anderes Ereignis zu-
rückgehen könnten. Mit der Bestätigung der Sozialversicherung würde
zwar die Anstellung des Beschwerdeführers bei der H._______-Partei
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nachgewiesen, was jedoch keinen Beweis für die geltend gemachten Vor-
bringen zu erbringen vermöge. Schliesslich sei der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantrag-
ten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung
der Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015 und die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zwecks Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen;
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des Rechtsvertreters als
amtlicher Anwalt beantragt. Gleichzeitig wurde eine Fahrzeugkarte in Ko-
pie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 29. Juli 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürften, und setzte ihnen Frist für die Einrei-
chung einer Fürsorgebestätigung an. Diese wurde am 12. August 2015
fristgerecht nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, ordnete den Beschwerdeführenden ihren Rechtsvertreter als
unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und sandte das Beschwerdedossier
zusammen mit den Vorakten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 20. August 2015 beantragte das Staatssek-
retariat die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im
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Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich fest-
gehalten wurde.
G.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 26. August
2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird der Sachverhalt insofern präzisiert, als
die Familie des Beschwerdeführers eng mit der Familie K._______ und der
H._______-Partei verknüpft sei, wobei auch auf dessen in der Schweiz
wohnhaften Bruder L._______ verwiesen und der Beizug von dessen Ak-
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ten beantragt wird. Aus diesen würden sich Hinweise auf die engen Bezie-
hungen zur Familie K._______ – der Bruder sei früher ein enger Mitarbeiter
dieser Familie gewesen und habe in diesem Zusammenhang auf der Flucht
vor asylrelevanter Verfolgung in der Schweiz um Asyl nachgesucht – und
auf eine darauf zurückzuführende Sippenverfolgung der Familie ergeben.
Der Bruder habe allerdings später sein Asylgesuch zurückgezogen, weil er
(…) eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Die Mitgliedschaft und die
Arbeit des Beschwerdeführers für die Partei hätten, wie dieser eindrücklich
geschildert habe, seit jeher zu Konflikten mit Schiiten und insbesondere
der Hisbollah geführt. Hinzugekommen seien seine Fahrten nach Syrien
und das dort gegen ihn hängige Strafverfahren, weshalb mehr als nach-
vollziehbar sei, dass er ins Visier der Hisbollah geraten sei. Zudem sei die
Sachverhaltszusammenfassung durch die Vorinstanz insofern falsch, als
der Anschlag auf den Beschwerdeführer vor (…) und nicht vor demjenigen
(…) erfolgt sei. Schliesslich unterschlage die Sachverhaltszusammenfas-
sung die wesentlichen Tatbestandselemente der familiären Bindungen zur
Familie K._______, des jahrelangen Konflikts mit der Hisbollah, des in Sy-
rien gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens und der
Flucht (nach) M._______ ebenso wie den Umstand, dass der Entscheid
zur Flucht im Polizeigewahrsam gefallen und umgehend erfolgt sei.
Diese (sinngemäss) gerügten Verletzungen formellen Rechts, insbeson-
dere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststel-
lung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter
Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde (vgl. dazu
nachstehend E. 4.2–4.4).
4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl.
BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann
sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken,
die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebo-
tenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
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Seite 8
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414
f. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
In diesem Kontext besehen, gilt ein Sachverhalt indes erst dann als unvoll-
ständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Be-
weis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar er-
hoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in
den Entscheid einfloss (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40;
siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer et al. [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 28 zu Art. 49).
4.3 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der
von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c
VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als
erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen
seien.
Aus dem antragsgemässen Beizug der Asylakten des Bruders L._______
des Beschwerdeführers vermögen die Beschwerdeführenden im Zusam-
menhang mit der geltend gemachten Rüge der unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insbesondere kann
aus dem Vorbringen, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers für den
Sicherheitsdienst der Partei tätig gewesen sei, noch nicht auf eine angeb-
liche enge Verknüpfung mit der Familie K._______ geschlossen werden.
Zudem scheint die vom Bruder geltend gemachte Verfolgung entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
erfolgt zu sein. Von einer Sippenverfolgung der Familie des Beschwerde-
führers kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Sodann hatte der
Beschwerdeführer zwar in der Tat erklärt, dass der Anschlag auf ihn vor
(…) erfolgt sei, und erweist sich die Zusammenfassung des Sachverhalts
durch die Vorinstanz insofern als nicht zutreffend. Dieser Fehler ist aber
rechtlich nicht erheblich, da er keine weitergehenden (rechtlichen) Konse-
quenzen für den vorliegenden Fall und dessen Beurteilung mit sich bringt.
Dasselbe gilt auch für die von der Vorinstanz in der Sachverhaltszusam-
menfassung nicht erwähnten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer den
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Fluchtentscheid in Polizeigewahrsam gefasst habe und die Flucht umge-
hend zunächst (nach) M._______ erfolgt sei. Demgegenüber hielt die Vo-
rinstanz im Sachverhalt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
fest, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, von den syrischen Be-
hörden gesucht zu werden und sich sicher sei, dass Anhänger der Hisbol-
lah den Anschlag auf ihn verübt hätten.
4.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung
keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden,
das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt. Deshalb ist der Antrag auf Rückweisung an
die Vorinstanz abzuweisen.
4.5 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Vorbringen festgehalten und weiter eingewandt, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der Anhörung detaillierte Angaben gemacht, der Dolmetscher je-
doch nicht alle Details übersetzt habe. Auch hätten sich seine eigenen Er-
innerungen an den Anschlagsversuch bereits unmittelbar danach mit den-
jenigen der herbeigeilten Nachbarn vermischt, weshalb er sich nicht mehr
sicher sei, was er selbst gesehen habe und was ihm die Nachbarn erzählt
hätten. Bezüglich der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass diese
während der Anhörung wegen Kopfschmerzen ein Medikament eingenom-
men habe, da die Befragung sie sehr belastet habe. Aus der Sicht des
Rechtsvertreters stelle dies ein klares Indiz für ihre Glaubwürdigkeit dar,
weil die erzwungene Erinnerung an das Trauma retraumatisierend gewirkt
habe.
Aus der Durchsicht des Protokolls der Anhörung des Beschwerdeführers
(vgl. A[…]) ergeben sich keine Hinweise auf eine unvollständige Überset-
zung durch den Dolmetscher. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer
am Schluss der Anhörung, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen
und rückübersetzt worden sei, es vollständig sei und seinen freien Äusse-
rungen entspreche. Der Beschwerdeführer muss sich mithin auf seine Aus-
sagen behaften lassen. Sodann vermag der Einwand der Vermischung der
Erinnerungen an den Anschlagsversuch mit den Schilderungen der herbei-
geilten Nachbarn jedenfalls die widersprüchlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers betreffend die Täterschaft auf (…) nicht plausibel zu er-
klären. Schliesslich trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin nach rund
der Hälfte der Anhörung erklärte, Kopfschmerzen beziehungsweise (…) zu
haben, und deswegen ein Medikament ([…]) einnahm (vgl. A[…]). Im Übri-
gen hatte sie bereits anlässlich der BzP erklärt, an (…) zu leiden (vgl.
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Seite 10
A[…]). Damit vermag sie indessen den Mangel an erlebnisorientierten De-
tails in ihrer Schilderung des Attentats nicht plausibel zu erklären.
4.6 Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Foto als neues Beweismittel
eingereicht. Dieses zeige die Fahrzeugkarte des beschossenen Fahr-
zeugs, welches in dem auf dem eingereichten USB-Stick gespeicherten
Video zu sehen sei. Aus der Karte gehe auch hervor, dass das Auto auf
den Namen des Bruders des Beschwerdeführers geleast gewesen sei.
Die Beschwerdeführenden vermögen aus diesem Beweismittel nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. So ist aus dem Foto für das Gericht nicht ersicht-
lich, dass das Dokument ein vom Bruder des Beschwerdeführers geleastes
Fahrzeug betrifft. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren nie erklärt, dass es sich bei dem beim Attentat
beschädigten Auto nicht um sein eigenes, sondern um ein von seinem Bru-
der geleastes Fahrzeug gehandelt habe. Aus dem Foto geht hervor, dass
sich das Dokument auf ein Fahrzeug vom Typ (…) bezieht. In der Tat ist in
dem auf dem USB-Stick gespeicherten Video und auf mehreren Fotos ein
offensichtlich durch Projektile beschädigtes Fahrzeug dieses Typs zu se-
hen (auf einer älteren Aufnahme ist das Fahrzeug unversehrt abgebildet).
In diesem Zusammenhang ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu
diesem Vorfall hinzuweisen: Er sei im Begriff gewesen, das Auto mit der
Fernbedienung zu öffnen, als ein (…) an ihm vorbeigefahren sei, (…) ein
Gewehr herausgeholt und auf ihn gerichtet habe; in diesem Moment habe
er sich auf den Boden gelegt; das Gewehr sei von einer Ecke aus auf ihn
gerichtet worden; es seien keine Salven abgefeuert, sondern ab und zu in
die Richtung des Beschwerdeführers geschossen worden, wobei der
Schütze visiert und dann abgedrückt habe (vgl. A[…]). Diese Aussagen des
Beschwerdeführers lassen sich kaum in Einklang mit den Fotos des Fahr-
zeugs bringen, befinden sich doch die Beschädigungen überwiegend auf
der Fahrerseite im Bereich der Windschutzscheibe und unmittelbar davor
an der Motorhaube, während der vordere Kotflügel lediglich an drei über
der Radhöhe gelegenen Stellen beschädigt ist (vgl. Fotos und Video).
4.7 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe weiter aus,
dass er seit längerer Zeit versuche, über seinen Anwalt in D._______ Be-
lege für das Verfahren seiner Anzeige zu beschaffen, und stellt deren
Nachreichung in Aussicht, ebenso von weiteren Beweismitteln, insbeson-
dere schriftlichen Erklärungen von Augenzeugen des Attentats.
D-4584/2015
Seite 11
Dazu ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführenden bis anhin
keine weiteren Beweismittel nachgereicht wurden.
4.8 In der Rechtsmitteleingabe legen die Beschwerdeführenden Wert auf
die Feststellung, dass sie bereits im Jahr 2013 – im Besitz eines Visums –
zu ihren Familienmitgliedern zu Besuch in die Schweiz gereist seien und
ein solcher Besuch auch für das Jahr 2014 vorgesehen gewesen sei. Dass
dann die Einreise bereits im Juni 2014 erfolgt sei, sei darauf zurückzufüh-
ren, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Flucht (nach) M._______
auf die Hilfe ihrer Familie in der Schweiz hätten zählen können, welche
Einreisevisa für die Schweiz beschafft habe. Diesbezüglich wird in der Be-
schwerde auf die Schilderung in A(…) verwiesen.
Auch diese Ausführungen sprechen nicht für die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden. So beantwortete der Beschwerdefüh-
rer die Frage, wie er das bereits früher beantragte Visum erkläre, dass er
schon im letzten Jahr (2013) in der Schweiz gewesen sei und wieder hier
habe Ferien verbringen wollen, weil seine Brüder seine Tochter hätten se-
hen wollen (vgl. A[…]). Sofort nach seiner Ankunft in M._______ (17. Juni
2014) habe er unter anderen auch seinen Bruder in der Schweiz kontak-
tiert. Dieser sei nach zwei bis drei Tagen in M._______ eingetroffen und bis
zum 23. Juni 2014 bei den Beschwerdeführenden geblieben (vgl. A[…]).
Diese Aussagen und der Umstand, dass die offensichtlich bereits einige
Zeit vorher beantragten Visa am 23. Juni 2014 in D._______ ausgestellt
wurden, mithin zu einem Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführenden ih-
ren Aussagen zufolge nicht mehr dort, sondern bereits seit sechs Tagen in
M._______ befanden, lassen sich kaum mit dem von ihnen geschilderten
Verlauf der Ereignisse – sie hätten D._______ am Morgen des übernächs-
ten Tags nach dem Attentat verlassen – in Einklang bringen.
4.9 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach der
Überprüfung der Akten, der Rechtsmitteleingabe und der eingereichten Be-
weismittel zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt
hat. Sie hat in ihrem Entscheid in umfassender und korrekter Weise die
Gründe angeführt, aus welchen die in vorstehend E. 3.2 aufgeführten Kri-
terien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend gemachten Verfol-
gungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die übrigen nicht nament-
lich erwähnten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorlie-
genden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Zudem
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Seite 12
erübrigt es sich nach dem Gesagten auch, die Vorbringen auf ihre flücht-
lingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Deshalb wird der diesbezüglich ge-
stellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 13
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Libanon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Im Libanon herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von
der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszuge-
hen ist.
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Seite 14
6.4.2 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei ei-
ner Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wären oder aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würden, liegen keine vor. Der
noch junge und, soweit aktenkundig, gesunde Beschwerdeführer hat die
Matura abgeschlossen und (…) Jahre an der Fachhochschule in
D._______ (…) studiert. Er war bei einer (…) tätig und verfügt über Berufs-
erfahrung in der Sicherheitsbranche. Die Beschwerdeführerin hat das
Gymnasium im (…) Jahr abgebrochen und war in der Folge im (…) er-
werbstätig. Sie scheint an (…) zu leiden. Es ist jedoch davon auszugehen,
dass dieses Leiden, falls erforderlich, im Libanon behandelbar ist. Die El-
tern und ein (…) des Beschwerdeführers sind nach wie vor in D._______
wohnhaft, ebenso ein (…) der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus sind
auch zahlreiche Onkel und Tanten der Beschwerdeführenden zu deren Be-
ziehungsnetz im Libanon zu zählen. In Würdigung der Gesamtsituation und
unter gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls der sich in Obhut
ihrer Eltern befindenden (…) Tochter der Beschwerdeführenden erscheint
der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche im Besitz
von gültigen Reisepässen sind, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates allfällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
8.1 Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 17. April
2015 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit gleicher Zwischenverfügung
ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG beigeordnet worden ist, ist diesem ein entsprechendes Honorar aus-
zurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Umfang der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bezieht sich auf
diejenigen Kosten, die mit und nach Einreichung des Gesuchs entstehen
(vgl. MARTIN KAYSER, in: Auer et al., a.a.O., Art. 65 N 34, mit Hinweis auf
BGE 122 I 322 E. 3b S. 326).
Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf ent-
sprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (Art. 14 Abs. VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8,
9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1‘506.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Fürsprecher Daniel Weber, Bern,
zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzter Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1‘506.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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