B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4586/2015
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
alias B._______, geboren (…), Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2015 / N (…).
D-4586/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 in der Schweiz sein viertes
Asylgesuch einreichte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 15. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Un-
garns und Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dort-
hin gewährt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern,
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er wolle nicht nach Ungarn zu-
rück, da die ungarischen Behörden ihn sehr schlecht behandeln hätten
und in Ungarn Menschen ohne Seele und Religion seien, zudem seien
dort alles Zigeuner,
dass er nicht nach Deutschland zurückwolle, da man ihn dort schlecht
behandelt habe, so habe er zum Teil auf der Strasse gelebt und manch-
mal nichts zu essen erhalten, auch habe ihm eine Beamtin seine Aufent-
haltsbewilligung nicht mehr verlängern wollen und er sei vom Sozialamt
beim zweiten Asylgesuch nicht mehr unterstützt worden,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2015 – eröffnet am 16. Juli
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es bestünden
keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr
nach Deutschland, auch würden weder die in Deutschland herrschende
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung
dorthin sprechen,
D-4586/2015
Seite 3
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach sich
Deutschland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten
und sein Asyl- und Wegeweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt
habe,
dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche der Beschwer-
deführer in Deutschland Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzge-
bung richte und Deutschland weiterhin für sein Verfahren bis zu einem all-
fälligen Wegweisungsvollzug zuständig sei, selbst wenn er aufgrund ei-
nes in Deutschland bereits rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahrens
keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche
oder nichtstaatliche Unterstützung mehr habe,
dass im Weiteren darauf hinzuweisen sei, dass in keinem der Dublin-
Staaten ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeits- oder Aufenthalts-
bewilligung von Drittstaatsangehörigen bestehe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet werde,
dass der Beschwerdeführer mit bei der Vorinstanz am 22. Juli 2015 ein-
gegangener Eingabe, welche an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leitet wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinn-
gemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-4586/2015
Seite 4
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
D-4586/2015
Seite 5
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge-
stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskrite-
rien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der
Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsu-
chende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/
ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abge-
lehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne
Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
D-4586/2015
Seite 6
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 4. Januar 2011 sowie am
25. Juni 2013 in Deutschland, am 28. Januar 2015 in Ungarn und am
13. Februar 2015 wiederum in Deutschland Asylgesuche eingereicht
hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 25. Juni 2015 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuch-
te,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. Juli
2015 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen aus-
führt, er habe seine Probleme "besprechen" wollen und sei nicht angehört
worden,
dass er nicht zurück nach Deutschland möchte und seine Religion wech-
seln wolle, weil er in Kosovo viele Probleme habe,
dass er darum bitte, ihm eine Chance zu geben, es sei für ihn zu gefähr-
lich in Kosovo,
dass vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verwei-
sen ist,
dass bei Nichteintretensentscheiden wie dem vorliegenden gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG lediglich das rechtliche Gehör zu gewähren,
aber keine Anhörung durchzuführen ist (vgl. Art. 36 AsylG), und der BzP
keine Anzeichen zu entnehmen sind, diese sei nicht rechtmässig abge-
laufen, beziehungsweise der Beschwerdeführer sei nicht rechtmässig be-
fragt worden,
dass die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substanti-
ierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen
lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des SEM in Zweifel zu
ziehen,
D-4586/2015
Seite 7
dass festzuhalten bleibt, dass es im Dublin-Verfahren einzig darum geht,
den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, weshalb an dieser
Stelle darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Heimatstaat und die Religion nä-
her einzugehen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass keine Hinweise vorliegen, dass die Behandlung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft gewesen und eine
Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinizips verfügt wor-
den ist,
dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen
ist, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegwei-
D-4586/2015
Seite 8
sung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips darstellen,
dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzi-
gen Mitgliedstaat ("one chance only") der Vermeidung von multiplen Asyl-
gesuchen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping") dient und
vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland
gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-
Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25
BV verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), führt,
dass den Akten insbesondere auch keine Gründe für die Annahme zu
entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall bei einer allfälligen
weiteren Prüfung vorgebrachter Asylgründe den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass in Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme (…) festzuhalten bleibt, dass eine zwangs-
weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7
mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, welche auch Asylsu-
D-4586/2015
Seite 9
chenden zugänglich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer an das zu-
ständige Fachpersonal wenden kann, sollte er medizinische Behandlung
und Betreuung benötigen,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Antragsteller
Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermes-
sen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom
13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinwei-
se auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
D-4586/2015
Seite 10
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4586/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: