B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4587/2011
law/rep
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).
D-4587/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 19. Dezember 2008 mit einem gefälschten Reisepass via den Flugha-
fen Colombo und reiste am 22. Dezember 2008 von Italien her kommend
illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am
6. Januar 2009 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reise-
weg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom
9. Januar 2009 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton B._______ zu. Am 21. September 2009 hörte ihn das Bundesamt in
Bern-Wabern einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer – ein
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______,
D._______, Jaffna – geltend, er habe früher als Chauffeur mit eigenem
Minibus gearbeitet. Im Jahre 2005 hätten die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) wie andere Buschauffeure auch gezwungen, bei ihnen ein
Training zu absolvieren, ansonsten sie ihm die Buslizenz entzogen hät-
ten. Während seiner Tätigkeit als Chauffeur hätten ihm die LTTE biswei-
len Taschen mit militärischem Inhalt übergeben und ihn angewiesen, die-
se mitzunehmen und an bestimmten Orten abzuliefern. Die Soldaten der
sri-lankischen Armee (SLA) hätten ihn ihrerseits angewiesen, für sie Geld
an Bankomaten abzuheben und Zigaretten für sie einzukaufen, da sich
an ihrem Standort weder Bankomaten befunden hätten noch die Möglich-
keit bestanden habe, Zigaretten zu kaufen. Nachdem Ende Mai 2008
zwei seiner Chauffeurkollegen bedroht worden seien, habe er am 1. Juni
2008 seine Chauffeurtätigkeit aufgegeben und sei nach E._______,
F._______ geflohen, wo er sich sechs Monate lang bei einem Freund
versteckt habe. In der Folge habe er von seiner Frau erfahren, dass ihn
Unbekannte im Juni 2008 dreimal gesucht hätten, wobei er vermute, dass
es sich hierbei um Angehörige der sri-lankischen Armee oder der Eelam
People's Democratic Party (EPDP) gehandelt haben müsse. Er habe
überdies von ähnlichen Fällen gehört, in denen Chauffeurkollegen von
Personen in weissen Vans entführt und getötet worden seien. Aufgrund
dessen habe er befürchtet, dass er dasselbe Schicksal wie diese erleiden
könnte. Im Weiteren hätten Mitglieder der sri-lankischen Armee am
16. September 2008 einen Cousin seines Vaters und einen Freund von
ihm getötet. Aus Angst, sowohl seitens der LTTE als auch Angehöriger
der sri-lankischen Armee an Leib und Leben gefährdet zu sein, habe er
D-4587/2011
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sich schliesslich dazu entschlossen, seine Heimat im Dezember 2008 zu
verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens nebst seine Ehefrau und ihn selbst betreffende Identitätsdokumente
mehrere seine frühere Tätigkeit als Busfahrer belegende Beweismittel
ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 21. Juli 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das
BFM namentlich aus, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei
der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asyl-
gewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylent-
scheids von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz
brauche. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er fürchte sich vor einer zu-
künftigen Verfolgung sowohl durch die LTTE als auch durch die SLA, da
er für beide Seiten gearbeitet habe. Die von ihm geltend gemachte Ver-
folgung durch die LTTE und die SLA falle in die Zeit des Krieges zwischen
der Regierung und der LTTE und müsse heute mit anderen Augen be-
trachtet werden, da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im
Land seit dem Kriegsende von Mai 2009 verbessert habe. Seither befinde
sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu
keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Diese gelte
als geschlagen und stelle damit auch für den Beschwerdeführer keine
Gefahr mehr dar. Die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen,
Verschleppungen und Tötungen sei markant zurückgegangen. Auf eine
Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder
Gruppierungen bestünden zudem keinerlei Hinweise mehr. Hinzu komme,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über kein ausrei-
chend politisches Profil verfüge. Es sei bekannt, dass die Behörden nach
wie vor gegen Führungspersönlichkeiten und Kämpfer der LTTE vorgin-
gen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nie Mitglied oder Kämpfer der
LTTE gewesen. Nur unter Zwang habe er ein kleines Training absolviert.
Aufgrund dieses Profils sei kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der sri-
lankischen Behörden an seiner Person festzustellen, welches zum jetzi-
gen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten
Schwierigkeiten führen könnte. Darüber hinaus bestünden Zweifel an
zumindest einem Teil seiner Vorbringen. So habe der Beschwerdeführer
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bei der Erstanhörung erklärt, Unbekannte, welche ihn insgesamt dreimal
gesucht hätten, seien in dieser Angelegenheit letztmals am 15. Juni 2008
vorbeigekommen, wogegen er bei der Zweitanhörung ausgesagt habe, er
sei am 15. Juni 2008 das erste von drei Malen gesucht worden. Im Weite-
ren habe er anlässlich seiner Erstanhörung erklärt, er habe während zehn
Tagen an Trainings der LTTE teilnehmen müssen, während er bei der
Zweitanhörung von 30 Tagen gesprochen habe. Im Weiteren erachtete
das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführer auch als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. August 2011 liess der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin liess er beantra-
gen, es sei die Verfügung des BFM in den Dispositivpunkten 1 sowie 4
und 5 aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen,
die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung wird geltend gemacht, gemäss dem Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 zur Lage in Sri
Lanka würden besondere Risiken für Tamilen gelten, die das Land wäh-
rend des Krieges verlassen und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht
hätten und dann zurückgekehrt seien. Besondere Risiken bestünden ge-
mäss diesem Bericht im Weiteren für Tamilen, die keinen besonderen
Grund hätten, sich in Colombo aufzuhalten oder die einige Jahre im Aus-
land gelebt hätten. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Jaffna
und habe für die LTTE gearbeitet. Er habe Sri Lanka im Dezember 2008
illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Zudem ver-
füge er über keinerlei Beziehungsnetz in Colombo und müsste im Fall ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka in den Norden des Landes reisen. Er gehö-
re somit zu denjenigen Personengruppen, die bei einer Rückkehr beson-
ders gefährdet seien. Demnach habe er begründete Furcht, im Falle einer
Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu sein. Da ihm im Fal-
le einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
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ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbote-
ne Strafe oder Behandlung drohe, sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Er stamme aus der
Provinz Jaffna und verfüge in Colombo über keinerlei Beziehungsnetz.
Das Bundesamt sei demnach in unzulässiger Weise von der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts abgewichen und habe im Sinne des
Grundsatzurteils E-5929/2006 sein Ermessen überschritten bzw. miss-
braucht und damit eine Rechtsverletzung in Kauf genommen.
Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe eine auf den Be-
schwerdeführer lautende Fürsorgebestätigung des Gesundheits- und So-
zialdepartements des Kantons B._______ vom 4. August 2011 sowie ein
Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die aktuelle Si-
tuation in Sri Lanka vom 1. Dezember 2010 bei.
D.
Mit Verfügung vom 31. August 2011 hielt der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
seines Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt
einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Am 22. Februar 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 8. März 2012 ein.
F.
Am 23. März 2012 reichte das BFM nach Fristverlängerung seine Ver-
nehmlassung ein. Darin hielt die Vorinstanz namentlich fest, der Be-
schwerdeführer mache geltend, er fürchte sich davor, wie andere Tamilen,
die aus dem Ausland wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt seien, bei der
Einreise festgenommen zu werden. Es sei zwar nicht gänzlich auszu-
schliessen, dass Heimkehrende von den sri-lankischen Behörden befragt
würden. Solchen staatlichen Massnahmen komme jedoch aufgrund man-
gelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
Der Beschwerdeführer habe zudem stets geltend gemacht, dass er ver-
mute, wegen seiner Tätigkeit für die LTTE beziehungsweise die SLA ins
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Kreuzfeuer zu geraten und daher auch nach seiner Rückkehr einer Be-
drohung ausgesetzt zu sein. Es genüge jedoch nicht, eine Furcht lediglich
mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später mögli-
cherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssten hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
auf einer objektivierten Betrachtungsweise und auf dem subjektiven Emp-
finden der betroffenen Person fussen würden. Zudem verfüge der Be-
schwerdeführer nicht über ein Profil, welches im heutigen Zeitpunkt mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-
lankischen Staates schliessen lasse. Im Übrigen verwies das BFM voll-
umfänglich auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des BFM vom 23. März 2012 am 27. März 2012 zu und
räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 11. April 2012 eine Replik einzu-
reichen.
H.
Am 11. April 2012 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsver-
treters eine Replik ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bun-
desverwaltungsgericht habe im Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
eine umfassende Lageanalyse zu Sri Lanka vorgenommen und aktuell
noch immer gefährdete Personenkreise bezeichnet, zu denen auch der
Beschwerdeführer gehöre. Das Bundesverwaltungsgericht sei im erwähn-
ten Urteil zum Schluss gekommen, dass zum erhöht gefährdeten Perso-
nenkreis unter anderem Personen zählten, die auch nach Beendigung
des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit der LTTE in Verbindung zu ste-
hen oder gestanden zu haben. Hinsichtlich der Gefährdung von angewie-
senen tamilischen Asylsuchenden halte das Urteil fest, dass nicht ausge-
schlossen werden könne, dass diesen nahe Kontakte zu LTTE-Kadern
unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten
könne. Als weitere, ebenfalls gefährdete Personengruppe würden Perso-
nen gelten, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten. Der Be-
schwerdeführer sei in Sri Lanka relativ wohlhabend gewesen, da er ein
eigenes Busunternehmen sowie ein eigenes Haus und Land besessen
habe. Im letzten Monat hätten Armeeangehörige seine früheren Kollegen
des Busbahnhofs, wo auch sein (des Beschwerdeführers) Bus stationiert
gewesen sei, nach seinem Aufenthaltsort und über Kenntnisse bezüglich
dessen allfälliger Rückkehr nach Sri Lanka befragt. Dies gehe auch ei-
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nem beigefügten Schreiben von G._______, (…), vom 6. April 2012 her-
vor, was belege, dass der Beschwerdeführer, der bis zu seiner Ausreise
der LTTE nahegestanden habe, noch immer gesucht werde. Für eine
wahrscheinliche Festnahme des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka spreche noch ein weiteres konkretes Zeichen: So
arbeite ein Bekannter des Beschwerdeführers, der früher ein hochrangi-
ges Mitglied der LTTE gewesen sei, heute für die sri-lankische Regierung
am Flughafen in Colombo. Sein Mandant habe früher regelmässig für
diesen Mann, Herrn H._______ sowie weitere LTTE-Führungsleute gear-
beitet, indem er sie mit seinem Bus transportiert habe, weshalb der Be-
schwerdeführer und Herr H._______ sich gut kennen würden. Letzterer
würde ihn im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sofort wiedererkennen,
was gewiss eine Inhaftierung zur Folge hätte. Zusätzlich gefährdet er-
scheine der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er am
5. März 2012 an einer Demonstration von Tamilen gegen die sri-lankische
Regierung vor dem UNO-Hauptsitz in Genf teilgenommen habe, an der
etwa 2000 Tamilen aus allen Teilen Europas teilgenommen hätten, wobei
das Medienecho gross gewesen sei. Es sei deshalb damit zu rechnen,
dass die sri-lankische Regierung von der Teilnahme seines Mandanten an
besagter Demonstration Kenntnis habe. Der Beschwerdeführer weise
demnach noch immer ein Risikoprofil auf und hätte im Falle einer Rück-
kehr mit Verfolgung zu rechnen. Hinzu komme die relativ lange Landes-
abwesenheit und die Asylantragstellung in der Schweiz, was seine Ge-
fährdung noch verstärke.
I.
Mit Begleitschreiben vom 26. April 2012 reichte der Rechtsvertreter die
bereits im Rahmen der Replik zu den Akten gefügten englischsprachigen
Bestätigungsschreiben von Herrn I._______ vom 5. April 2012 sowie von
Herrn G._______ vom 6. April 2012 im Original ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
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ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ablehnung des Asylgesuches (vgl. Ziffer 2 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung) blieb vorliegend unangefochten und ist mit Ablauf
der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden. Da die Wegweisung als sol-
che nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vor-
liegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind,
ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach einzig zu prüfen, ob
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht
verneint und ob es den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbrin-
gen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesent-
lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
D-4587/2011
Seite 10
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.
5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerde keinerlei Ausführun-
gen hinsichtlich der Feststellung des BFM enthält, wonach dem Be-
schwerdeführer zufolge der militärischen Zerschlagung der LTTE im Mai
2009 seitens dieser Organisation a priori keine Verfolgung mehr drohe
und er überdies auch nicht über ein ausreichend politisches Profil verfü-
ge, das ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates
nach sich ziehen könnte. Überdies sind auch die zufolge gewisser Wider-
sprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers geäusserten Zweifel
der Vorinstanz, ob dieser im Jahre 2005 tatsächlich unter Zwang ein Aus-
bildungstraining der LTTE absolviert habe und ob ihn im Juni 2008 unbe-
kannte Personen in Abwesenheit an dessen früheren Wohnort in
C._______ dreimal gesucht hätten, unerwidert geblieben. Stattdessen er-
schöpft sich die Behauptung in der Beschwerde in Bezug auf die früheren
Geschehnisse rund um den Beschwerdeführer darin, dieser habe für die
LTTE "gearbeitet" (vgl. Beschwerde S. 3). Im Weiteren hat der Beschwer-
deführer anlässlich der Befragungen nie geltend gemacht, er habe in sei-
ner Eigenschaft als Busfahrer hochrangige LTTE-Mitglieder transportiert;
erwähnt hat er lediglich, dass er für die LTTE bisweilen Taschen mit mili-
tärischem Inhalt transportiert und für Soldaten der SLA Geld abgehoben
und Zigaretten besorgt habe (vgl. act. A12/12 S. 7, Antw. 61). Vor diesem
Hintergrund ist die erst in der Replik erhobene Behauptung, ein vormali-
ges hochrangiges Mitglied der LTTE, Herr H._______, welches heute für
die sri-lankische Regierung am Flughafen in Colombo arbeite, sei früher
vom Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Führungspersonen der
LTTE häufig im Bus transportiert worden und würde ihn im Falle einer
Rückführung nach Sri Lanka entsprechend kompromittieren, was mit Ge-
wissheit seine Inhaftierung zur Folge hätte (vgl. Replik S. 2), als nachge-
schoben und damit als unglaubhaft zu bewerten.
5.2 Nach dem Gesagten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerde-
führer in der Vergangenheit in seiner Eigenschaft als Buschauffeur die
LTTE prononciert in einer Art und Weise unterstützt hätte, welche geeig-
D-4587/2011
Seite 11
net sein könnte, ihn aus Sicht der sri-lankischen Behörden als eigentli-
chen Sympathisanten beziehungsweise Helfer dieser Organisation er-
scheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass zufolge der widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich dreimalige
Suche nach ihm durch Unbekannte im Juni 2008 auch zweifelhaft ist,
dass er in der Vergangenheit wegen des Verdachts, die LTTE unterstützt
zu haben, konkret gesucht worden wäre. Im Weiteren hat der Beschwer-
deführer während der Befragungen entgegen den Angaben in den beiden
Bestätigungsschreiben vom 5. und vom 6. April 2012 (vgl. Sachverhalt
Bst. H und I) nie geltend gemacht, jemals telefonisch bedroht worden zu
sein. So besehen, ist die Einschätzung des BFM, wonach der Beschwer-
deführer (zufolge seiner früheren beruflichen Aktivitäten als Buschauffeur
im Herrschaftsgebiet der LTTE) kein hinreichendes Risikoprofil aufweise,
um ihn aus Sicht der sri-lankischen Behörden als potenziellen Unterstüt-
zer dieser Organisation erscheinen zu lassen, nicht zu beanstanden.
5.3 In der Beschwerde wird – in Bezug auf die Frage der Anerkennung
als Flüchtling – geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehöre gemäss
dem Bericht der SFH vom 1. Dezember 2010 zur aktuellen Situation in Sri
Lanka zufolge des Umstandes, dass er Sri Lanka bereits während des
Bürgerkrieges verlassen, im Ausland ein Asylgesuch gestellt und längere
Zeit im Ausland gelebt habe und aus dem Jaffna-Distrikt stamme, zu einer
spezifischen Risikogruppe (vgl. Beschwerde S. 3). In der Replik vom
11. April 2012 wird ergänzend ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht
habe im Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) Risi-
kogruppen umschrieben, denen der Beschwerdeführer teilweise zugehö-
re. So sei das Gericht im erwähnten Urteil zum Schluss gelangt, dass
zum erhöht gefährdeten Personenkreis unter anderem Personen zählten,
die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit der
LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Hinsichtlich der
Gefährdung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden halte das Ur-
teil fest, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass diesen nahe
Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete
Gefährdung bedeuten könne. Als weitere gefährdete Personengruppe
würden Personen gelten, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfüg-
ten.
5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich allein aufgrund der Zugehörigkeit
zur tamilischen Minderheit oder der Herkunft aus dem Norden und Osten
des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Recht-
sprechung ableiten lässt.
D-4587/2011
Seite 12
5.3.2 Wie den Ausführungen unter E. 5.1 und 5.2 vorstehend zu entneh-
men ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu ma-
chen, dass ihm zufolge seiner früheren Tätigkeit als Busfahrer der nach-
haltige behördliche Verdacht anhaften könnte, Unterstützungshandlungen
zugunsten der LTTE begangen zu haben. Darüber hinaus ergeben sich
aus den Akten keine Hinweise auf eine gewisse Nähe zum Umfeld der in
der Schweiz aktiven LTTE-Mitglieder. So besehen vermag auch der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch einge-
reicht hat und etwa vier Jahre lang in der Schweiz gelebt hat, nicht dazu
zu führen, dass ihn die sri-lankischen Behörden als Dissidenten einstufen
könnten. An letzterer Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass sich der Beschwerdeführer am 5. März 2012 an einer De-
monstration von Tamilen gegen die sri-lankische Regierung vor dem Uno-
Hauptsitz in Genf teilgenommen haben soll, zumal nicht behauptet wird,
dass er sich im Rahmen dieser von immerhin etwa 2000 Tamilen aus al-
len Teilen Europas besuchten Massenveranstaltung in irgendwelcher Art
und Weise exponiert hätte.
5.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als ehema-
liger Inhaber eines Busses, den seine Frau zwischenzeitlich verkauft und
durch einen billigeren älteren Bus ersetzt habe, den nunmehr ein älterer
Mann (für sie) fahre (vgl. act. A12/12 S. 6 Antw. 55), nicht zu der Risiko-
gruppe jener Personen gerechnet werden kann, die im Sinne der Recht-
sprechung über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, auch dann nicht,
wenn er ein eigenes Haus und Land besitzen sollte, über deren Grösse
und Wert im Übrigen ohnehin nichts näheres bekannt ist.
5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer von den sri-
lankischen Sicherheitskräften landesweit aktiv gesucht wird bzw. er Risi-
kogruppen angehört und deswegen befürchten müsste, in absehbarer
Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt zu werden. Damit er-
übrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde und der Rep-
lik einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts
zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM
hat ihn somit zu Recht nicht als Flüchtling anerkannt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung seiner
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen
Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 E. 6a S. 121 ff., aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie
i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des
Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als
problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNA-
TIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbe-
sondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen
und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird.
In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht der Aus-
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führungen in E. 5.1 – 5.4) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er
könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in
spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter
den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter An-
lass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Ge-
fährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der
asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der Beschwerde wird gerügt, dass das Bundesamt hinsichtlich
der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka in unzulässiger Weise von
der in BVGE 2008 statuierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ab-
gewichen sei und damit im Sinne des Grundsatzurteils vom
20. Dezember 2010 (E-5929/2006) sein Ermessen überschritten bezie-
hungsweise missbraucht und damit eine Rechtsverletzung in Kauf ge-
nommen habe. Gemäss Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts
aus dem Jahr 2008 stelle sich die Situation für rückkehrende Tamilen, die
aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz
stammten, besonders schwierig dar. Für aus der Nord- oder der Ostpro-
vinz stammende sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setze die
Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des
Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders
begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfä-
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Seite 15
higen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Der Beschwerde-
führer stamme aus der Provinz Jaffna im Norden des Landes und verfüge
über keinerlei Beziehungsnetz in Colombo. Zuletzt habe er im Vanni-
Gebiet gelebt. Somit lägen keine besonders begünstigenden Faktoren
vor, die gemäss zitiertem Urteil für die Annahme einer Aufenthaltsalterna-
tive gegeben sein müssten (vgl. Beschwerde S. 3 und 4).
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im
Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss
gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende
des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbe-
dingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den
Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, wäh-
rend im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbe-
dingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM
muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewie-
sener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hal-
ten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer
bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürf-
tig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den
Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund
der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung darge-
legten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen vergleichsweise kurz
nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011
vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri
Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten
Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weit-
gehend übereinstimmt (vgl. E. 6.3.3 nachstehend). Inwiefern das BFM mit
seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbet-
racht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Es ist folglich in
diesem Zusammenhang nicht erkennbar, inwiefern das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung sein Ermessen überschritten beziehungsweise
missbraucht haben sollte.
6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Jaffna-Distrikt
(Nordprovinz), wo er gemäss eigenen Angaben von der Geburt bis am
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1. Juni 2008 gelebt und auch die Schule besucht hat. Im Distrikt Jaffna
herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist
nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1
S. 510). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen sind jedoch die
aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen, wobei
namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die
konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Bejahung der Zumutbarkeit
der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511).
6.3.4 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im EVZ Kreuzlingen
vom 6. Januar 2009 leben seine Ehefrau, seine Mutter sowie seine
Schwester nach wie vor in C._______ (vgl. act. A1/10 S. 3 Ziff. 12). Im
Weiteren hat der Beschwerdeführer in Sri Lanka eigenen Angaben zufol-
ge als Buschauffeur gearbeitet. Aufgrund der vorliegenden Akten beste-
hen ferner keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten
des Beschwerdeführers. Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimatland
sowohl auf die Unterstützung seiner in Jaffna lebenden Familie zählen
können, bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden,
als auch in der Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner schulischen
Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich wieder zu integrie-
ren. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten wür-
de. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da dieser jedoch aufgrund seiner Erwerbslosigkeit nach wie vor
als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist die mit Verfügung vom
31. August 2011 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der fi-
nanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – erfolgte Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu
widerrufen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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