B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4587/2013/wif
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Pakistan auf dem
Luftweg am 26. Dezember 2011 verliess und am 27. Dezember 2011 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 10. Januar 2012 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 17. Juli 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein und
aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, zu stammen,
dass er sowohl in C._______ als auch in der Stadt E._______ ein Haus
besessen habe,
dass er von 2001 bis 2011 in F._______ gearbeitet habe, wobei er bis im
Januar 2008 bei der Defense Force von F._______ und ab Februar 2008
in der Privatwirtschaft in F._______ tätig gewesen sei,
dass er in dieser Zeit sieben bis acht Mal nach Pakistan zurückgekehrt
sei,
dass anlässlich seines Aufenthalts im April 2007 Angehörige der Al-Kaida
und der Taliban versucht hätten, Informationen über ihn in seiner Nach-
barschaft zu erlangen,
dass diese Leute zu seinem Bruder nach Hause gegangen seien, diesen
bedroht und ihn (den Beschwerdeführer) gesucht hätten,
dass er sich an die Polizei gewandt und rapportieren lassen habe, dass
er von der Al-Kaida und den Taliban behelligt werde,
dass ihn in der folgenden Nacht Geheimdienstleute mitgenommen, ver-
hört und gefoltert hätten,
dass er gefragt worden sei, weshalb ihn die Al-Kaida und Taliban suchen
würden und welcher Tätigkeit er in F._______ genau nachgegangen sei,
dass er dank seines Vaters, eines pensionierten (Beruf), nach drei Tagen
freigekommen sei,
dass er im Oktober 2011 erneut von F._______ nach Pakistan gereist sei,
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dass sein Bruder ihn, anlässlich seiner Ankunft in Pakistan am 28. Okto-
ber 2011 gleichentags, telefonisch über Bedrohungen seitens Angehöri-
ger der Al-Kaida ihm gegenüber unterrichtet habe,
dass er (der Beschwerdeführer) noch am selben Abend zur Polizei ge-
gangen und den Vorfall rapportiert habe,
dass er am folgenden Tag von Geheimdienstleuten entführt worden sei,
dass man ihn fünf Tage festgehalten, verhört und gefoltert habe,
dass er dank der Bezahlung eines Bestechungsgeldes freigekommen sei,
dass er die Folgezeit bei verschiedenen Verwandten verbracht habe,
dass er in der Zeit nach seiner Freilassung bis zur Ausreise insgesamt
zwei bis drei Mal von Geheimdienstleuten zu Hause gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer seine frühere Aufenthaltsbewilligung von
F._______, Kopien mehrerer Seiten seines pakistanischen Passes, eine
Kopie der Identitätskarte seiner Frau, je eine Kopie der jeweiligen Ge-
burtsbescheinigung seiner beiden Kinder sowie eine Kopie einer Wohn-
sitzbestätigung betreffend seiner Kinder zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Juli 2013 – eröffnet am 24. Juli 2013 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht ge-
prüft werden müsse,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien, da
sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik
des Handelns widersprechen würden (wiederholte Ferienreisen nach Pa-
kistan seit dem angeblichen Vorfall von 2007; Angaben zu den ihn im
Jahre 2007 und 2011 verhörenden Personen; Gang zum Polizeiposten im
Jahre 2011 ohne entsprechende Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um
Behelligungen seitens der Al-Kaida und der Taliban zu melden; Behelli-
gung durch diese Leute ohne dass diese jemals mit dem Beschwerdefüh-
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rer direkt Kontakt aufgenommen hätten, trotz vorhandener Möglichkei-
ten),
dass die Vorbringen nicht hinreichend begründet seien, da sie in wesentli-
chen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und
somit den Eindruck vermitteln würden, der Beschwerdeführer habe das
Geschilderte nicht selbst erlebt (detailarme Schilderungen zur Verschlep-
pung im Jahre 2007 durch Geheimdienstleute trotz expliziter Aufforderung
detaillierterer Ausführungen in diesem Zusammenhang zu machen; di-
stanzierte und wenig anschauliche Vorbringen im Zusammenhang rund
um seine Freilassung im Jahre 2007; grosser Mangel an Realkennzei-
chen in diesem Zusammenhang),
dass die Darlegungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragun-
gen widersprüchlich ausgefallen seien (Urheber in Bezug auf die geltend
gemachte Verschleppung im Jahre 2007),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, dass weder die in Pakis-
tan herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen eine
Rückführung dorthin sprechen würden,
dass hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zum
einen auf dessen finanzielle Verhältnisse (…), Ausbildung (…), mehrjähri-
ge Berufstätigkeit und mehrfachen Sprachkenntnisse hinzuweisen sei,
dass er zum anderen über ein familiäres Beziehungsnetz (Frau und zwei
Kinder, Eltern, Bruder) im Heimatland verfüge,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auch in Bezug auf
die angeblichen Schlafstörungen und Depressionen des Beschwerdefüh-
rers zu bejahen sei, da eine Behandlung dieses Krankheitsbildes in Paki-
stan gewährleistet sei, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-149/2011 vom 29. No-
vember 2011 zu verweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochte-
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nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl beantragte,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und ein Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 3. September
2013, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BFM
in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den je-
weiligen Protokollen zu Recht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers verneint und auf die Prüfung der Asylrelevanz von des-
sen Darlegungen verzichtet haben dürfte,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der
Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen ha-
ben dürfte,
dass die diesbezüglichen Ausführungen als unbehelfliche Erklärungs-
versuche zu werten sein dürften, zumal es der Beschwerdeführer
grundsätzlich bei der Wiedergabe des Sachverhalts bewenden lässt,
dass insbesondere die Argumentation im Zusammenhang mit den Per-
sonen, welche ihn im Jahre 2007 und 2011 malträtiert haben sollen,
sowie diejenige hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer in Pakistan an-
lässlich seiner jeweiligen Heimreisen in den Akten keine Stütze finden
dürfte (A 16 Fragen 29 und 126 S. 5 und 18),
dass das blosse Zitieren von Art. 3 AsylG verbunden mit der nicht nä-
her begründeten Behauptung, bei einer Rückkehr nach Pakistan von
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den Taliban oder dem Geheimdienst umgebracht zu werden, ebenfalls
keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken dürfte,
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch in der Person des Be-
schwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der
Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 2. September 2013
leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsyllG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtene Verfügung ausführlich dargelegt hat,
weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft (Art. 7
AsylG) erachtete und vor diesem Hintergrund festhielt, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch ablehnte,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung als zutreffend erweisen,
dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
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dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass der festgestellte Sachverhalt grundsätzlich unverändert bleibt,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. August
2013 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da
aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewir-
ken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass ergänzend zu vermerken ist, dass der Beschwerdeführer regelmäs-
sig in Kontakt mit seiner Familie im Heimatland steht (A 16 S. 3),
dass aufgrund dieser Kontakte aber keine neuen Erkenntnisse hinsicht-
lich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssituation gewon-
nen werden konnten respektive solche aus den Akten nicht ersichtlich
sind,
dass im Zusammenhang mit dem gestellten Eventualantrag (Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) zunächst festzu-
halten ist, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, hierzu eine nähere
Begründung zu liefern,
dass sodann den Protokollen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind,
wonach die Befragungen unkorrekt durchgeführt worden wären oder der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, diesen zu folgen,
dass er die Dolmetscherleistung bei den jeweiligen Befragungen als gut
bezeichnete und die Richtigkeit (Erstbefragung) und Vollständigkeit (Bun-
desanhörung) der diesbezüglichen Protokolle unterschriftlich bestätigte,
weshalb er sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat,
dass der Eventualantrag demnach abzuweisen ist,
dass sich bei dieser Sachlage ebenfalls weitere Erörterungen erübrigen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich darge-
legt hat, weshalb einem Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbar-
keitsaspekt keine Hinderungsgründe entgegenstehen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, die von
der Vorinstanz getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolge-
rungen zu beanstanden,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die diesbezüglich zutref-
fenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist,
dass im Sinne einer Ergänzung und Berichtigung lediglich anzumerken
ist, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Verfassung – aus-
ser der Einnahme von entsprechenden Medikamenten – als gut bezeich-
net hat (A 16 S. 2),
dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber noch auf die
Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG sowie Art. 75 Abs. 3 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen ist,
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dass gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, dessen Mutter zwar seit
dem Jahre 2002 verstorben ist (A 4 S. 5), die entsprechend falsche Fest-
stellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aber keine Ände-
rung zu bewirken vermag, da er im Falle einer Rückkehr immer noch auf
ein umfangreiches familiäres respektive verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann (vgl. u.a. auch A 16 Frage 13, S. 3),
dass in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren rele-
vanter Umstände somit keine Hinderungsgründe ersichtlich sind, die den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 2. September 2013 in der gleichen Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 2. September 2013 in der gleichen Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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