B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4588/2012
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt, angeblich Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(zweites Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 31. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 erstmals in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei eri-
treischer Staatsangehöriger und als siebenjähriges Kind mit seiner Mutter
zusammen in den Sudan gegangen, wo er an der Grenze zu Eritrea für
die Eritrean Liberation Front (ELF) gearbeitet habe,
dass er später wegen Verbindungen zur ELF in Haft gewesen sei und ha-
be fliehen können,
dass er aus Angst vor erneuter Verhaftung vom Sudan nach Libyen ge-
flohen sei, um Jahre später über Lampedusa, Italien, am 9. Mai 2011 in
die Schweiz einzureisen,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2011 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung insbesondere anführte, der Beschwerde-
führer habe seine Identität nicht innert der gesetzlichen Frist mittels ent-
sprechender Identitätsdokumente belegen können, weshalb seine eri-
treische Herkunft nicht geglaubt werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
vom 26. August 2011 mit Urteil D-4731/2011 vom 6. September 2011 ab-
wies,
dass für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten ver-
wiesen wird,
dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2012 eine als "Wiedererwä-
gungsgesuch" bezeichnete Eingabe beim BFM einreichte, welche das
BFM an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch
überwies,
dass der Beschwerdeführer mit dem Gesuch mehrere Beweismittel (Be-
stätigungen von Privatpersonen, sudanesischer Führerschein, Mitglieds-
bestätigung der ELF im Sudan) einreichte, welche vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2012 als untauglich
beziehungsweise unecht und das Festhalten des Beschwerdeführers an
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der eritreischen Staatsangehörigkeit mit eben solchen Beweismitteln als
mutwillige Prozessführung bewertet wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-860/2012 vom 9. März
2012 auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht eintrat, da der
Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2012 ge-
forderten Kostenvorschuss nicht einzahlte,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2012 von Deutschland aus in
die Schweiz zurückgeführt wurde, wo er am 14. August 2012 in Basel ein
zweites Asylgesuch stellte,
dass er zur Begründung in der Befragung vom 29. August 2012, an-
schliessend an welche ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf ei-
nen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG gewährt wurde, im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Februar
2012 nach Deutschland gegangen, wo er auch ein Asylgesuch gestellt
habe, und habe in der Schweiz keine neuen Asylgründe vorzutragen,
dass er aufgrund der politischen Lage nicht nach Eritrea zurückkehren
könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2012 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, das am 9. Mai
2011 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 9. September 2011 rechts-
kräftig abgeschlossen,
dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach
nach Verfahrensabschluss Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes von Relevanz seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
zumal es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach Wegweisungshinder-
nissen zu forschen, wenn, wie vorliegend, die Herkunft verschleiert wor-
den sei und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsange-
hörigkeit bestünden,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur ma-
teriellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter die Zumutbarkeit respektive Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen und ihm die unentgeltliche Prozessführung unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren,
dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf sein Revisionsgesuch
vom 8. Februar 2012 verwies und betonte, er sei tatsächlich eritreischer
Staatsbürger und der tigrinischen Sprache mächtig, könne aber leider
keine neuen Beweismittel hinsichtlich seiner Herkunft einreichen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
BVGE 2011/30 E. 3 S. 568 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit einge-
tretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes re-
levant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
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dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren durchlaufen und selber zu Protokoll gegeben hat, er
habe keine neuen Asylgründe (vgl. act. B4, S. 7),
dass der Verweis des Beschwerdeführers auf seine tigrinischen Sprach-
kenntnisse nicht als Beleg für die behauptete eritreische Staatsangehö-
rigkeit dient, wobei diese Sprachkenntnisse ohnehin sowohl vom BFM in
der Verfügung vom 24. August 2011 (vgl. S. 4 der Verfügung) als auch
vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6. September 2011 (vgl.
S. 8 des Urteils) als unzureichend für den Nachweis einer eritreischen
Staatsangehörigkeit bewertet wurden,
dass mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft begründende Er-
eignisse kein Anlass besteht, die Sache zur materiellen Prüfung des Asyl-
gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende
Antrag abgewiesen wird,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
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dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund der vorliegenden
Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen
den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwer-
deführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch
keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen
Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Frage der
tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers – obwohl an sich von zen-
traler Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges – in vor-
liegender Sache letztlich offen bleiben kann, da es – wie vom BFM zu
Recht ausgeführt – nicht Sache der Asylbehörden ist, bei unsicheren oder
irreführenden Angaben der betroffenen Person nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2., S. 5, zweiter Absatz),
dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung beziehungsweise seiner klar erkennbaren Verheimlichung seiner
tatsächlichen Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon
ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr in seine Hei-
mat,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, mithin der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Be-
schaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass der Wegweisungsvollzug demnach zu Recht angeordnet wurde,
womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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