B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4588/2013
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, reiste am 14. Ok-
tober 2012 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach.
A.b Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers,
welcher geltend machte, am 8. April 1996 geboren worden zu sein, liess
das BFM am 15. Oktober 2012 eine Knochenalterbestimmung nach
Greulich-Pyle durchführen. Diese ergab ein wahrscheinliches chronologi-
sches Alter von 19 Jahren oder mehr.
A.c Am 25. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Altstätten
summarisch befragt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, aufgrund von verschie-
denen Anhaltspunkten (fehlende Identitätspapiere im Original, Unkenntnis
des eigenen Geburtsdatums in der in Afghanistan üblichen Zeitrechnung,
Resultat der Handknochenanalyse, vage Schilderung der Ausreise) sei
die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft. Er werde daher für
das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt, und sein Ge-
burtsdatum werde mit (…) erfasst. Dem Beschwerdeführer wurde dazu
das rechtliche Gehör gewährt, wobei er erklärte, er sei gemäss seiner
Tadhkara 16 Jahre alt, er wisse nicht, was er zum Resultat der Handkno-
chenanalyse sagen solle. Er sei überdies nicht in der Lage, das Original
der Tadhkara zu beschaffen; andere Identitätspapiere habe er nicht.
B. Am 11. Juli 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylge-
suchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Mut-
ter und Geschwister hätten vor seiner Ausreise in der Provinz Wardak ge-
lebt, während er in B._______ bei einem Onkel gewohnt habe, um dort
die Schule besuchen zu können. Seine Brüder hätten für das afghanische
Verteidigungsministerium gearbeitet, weshalb seine Familie ins Visier der
Taliban geraten und bedroht worden sei. Im Januar 2012 habe er seine
Angehörigen in Wardak besucht. Er sei ungefähr einen Monat lang dort
geblieben und habe in dieser Zeit den internationalen Truppen geholfen,
sich mit der lokalen Bevölkerung zu verständigen. Als er daraufhin be-
schimpft worden sei, sei er nach B._______ zurückgekehrt. Am 13. Feb-
ruar 2012 sei er erneut zu einem Besuch nach Wardak gereist. Am selben
Abend hätten die Taliban das Haus seiner Familie gestürmt und ihn sowie
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seine beiden Brüder entführt. Ihm sei die Flucht gelungen, seine Brüder
seien jedoch bis heute verschollen. Er habe den Dorfvorsteher über den
Vorfall informiert und sei umgehend nach B._______ zurückgekehrt. Dort
habe er sich vergeblich um behördliche Hilfe bemüht. Nachdem er in der
Stadt von zwei Männern verfolgt worden sei, habe er sich zur Flucht ent-
schlossen.
B.a Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer folgend Unterlagen zu den Akten: eine Kopie seiner Tadhkara, ein
Kursdiplom sowie eine Strafanzeige mit rückseitigen Bestätigungen des
Dorfvorstehers und des Sicherheitskommandanten des Dorfes
C._______ in Wardak.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen
seien unglaubhaft. Dementsprechend verneinte es die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
D.
Mit Beschwerde vom 14. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei seine Minderjährigkeit festzustellen und die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 12. August 2013 sowie ein In-
ternet-Ausdruck von (Themendossier: Allgemeine Sicherheitsla-
ge in Afghanistan und Chronologie für Kabul) bei.
E.
Mit Eingabe vom 16. August 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung vom
14. August 2013 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Blick auf die Beschwerdeanträge sowie die Beschwerdebegründung
ist festzustellen, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen
den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juli 2013) respektive die vom
BFM getroffene Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
richtet. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach in Rechtskraft erwach-
sen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft.
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Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche nicht mehr zu
überprüfen.
4.
Vorliegend handelt es sich um eine offensichtlich begründete Beschwer-
de, über welche in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwer-
deentscheid ist demnach nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
5.
In der Beschwerde wird primär eine Verletzung des Anspruchs des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör gerügt.
5.1 Der Beschwerdeführer lässt dabei vorbringen, das BFM habe sein
Geburtsdatum im angefochtenen Entscheid auf den (…) festgesetzt und
gehe damit von seiner Volljährigkeit aus. Im Gegensatz dazu habe er im
vorinstanzlichen Verfahren mehrfach erklärt, er sei am (…) geboren wor-
den. Er habe zudem eine gute Kopie seiner Tadhkara zu den Akten ge-
reicht. Das Original sei im Übrigen inzwischen direkt aus Afghanistan ans
BFM geschickt worden und befinde sich möglicherweise bereits in den
Akten. Ungeachtet dessen habe das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung gänzlich auf eine Auseinandersetzung mit der Frage seines Alters
verzichtet. Seine diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel seien we-
der gehört noch geprüft respektive in der Entscheidfindung berücksichtigt
worden. Das BFM habe nicht erläutert, worauf es sich bei der Annahme
der Volljährigkeit abgestützt habe, und habe namentlich auch die durch-
geführte Handknochenanalyse nicht erwähnt.
5.2 Aufgrund des Gesagten ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die ihr oblie-
gende Begründungspflicht verletzt hat. Die Pflicht der Behörden, ihre Ver-
fügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus dem Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie aus
Art. 35 Abs. 1 VwVG. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörden demnach die Überlegungen
zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid
stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der
Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel
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verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven
leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6;
BGE 134 I 83 E. 4.1).
5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es sich bei der Frage,
ob der Beschwerdeführer minderjährig ist oder nicht, um ein zentrales
Sachverhaltselement handelt, und zwar insbesondere auch im Hinblick
auf die Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen. Der
Beschwerdeführer hat den Akten zufolge mehrfach angegeben, er sei am
(…) geboren worden. Er hat zudem die Kopie seiner Tadhkara zu den Ak-
ten gereicht, welcher entnommen werden kann, er sei im Jahr 2010 14
Jahre alt gewesen. (Das Original der Tadhkara, welches den Ausführun-
gen in der Beschwerde zufolge direkt aus Afghanistan ans BFM geschickt
worden sei, befindet sich nicht in den Akten.) Aus den Akten geht weiter
hervor, dass das BFM aufgrund verschiedener Indizien zum Schluss kam,
die geltend gemachte Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft. Die entspre-
chenden Überlegungen wurden dem Beschwerdeführer in Kurzform mit-
geteilt und er konnte sich dazu äussern (vgl. A9 S. 11 ff., "Ziff. 8 Rechtli-
ches Gehör"). Dieser Austausch zwischen dem BFM und dem Beschwer-
deführer fand wie erwähnt im Rahmen der Befragung in der Empfangs-
stelle statt und diente der Sachverhaltsabklärung. Obwohl der Beschwer-
deführer dabei die formlose Schlussfolgerung des BFM, wonach er als
volljährig zu erachten sei, bestritten hatte, verzichtete das BFM in der
Folge darauf, in seiner Verfügung vom 15. Juli 2013 die Frage des Alters
des Beschwerdeführers zu thematisieren. Sein Geburtsdatum wird in die-
ser Verfügung kommentarlos auf den (…) festgesetzt. Jegliche Hinweise
auf die durchgeführte Handknochenanalyse fehlen, die vom Beschwerde-
führer eingereichte Kopie seiner Tadhkara sowie seine Aussagen zu sei-
nem Alter werden nicht gewürdigt und es ist aus der Verfügung insgesamt
nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen das BFM letztlich zum
Schluss kam, die geltend gemachte Minderjährigkeit sei unglaubhaft. Ei-
ne sachgerechte Anfechtung dieses wesentlichen Sachverhaltsaspekts
erscheint unter diesen Umständen als nicht möglich. Die angefochtene
Verfügung ist daher als offensichtlich ungenügend begründet zu erachten.
Zudem wird in der Verfügung der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich
der Frage des Alters des Beschwerdeführers unvollständig festgestellt
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und die Prüfungspflicht verletzt. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist demnach offensichtlich begründet.
5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt,
dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich auf-
zuheben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus
prozessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörs-
verletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestell-
te Verletzung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die feh-
lende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das BFM in
der angefochtenen Verfügung gleich mehrfach den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat, indem es den rechtserheblichen Sachverhalt un-
vollständig festgestellt, seine Prüfungspflicht vernachlässigt und die Be-
gründungspflicht verletzt hat. Diese Gehörsverletzung muss als schwer-
wiegend bezeichnet werden, zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon
ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen handel-
te. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist
(vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es demnach im vorliegenden Fall als
angebracht, die angefochtene Verfügung – soweit sie angefochten wurde,
d.h. im Vollzugspunkt – aufzuheben und die Sache zur formell korrekten
Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugs-
punkt beantragt wurde. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in
fine VwVG zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
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Seite 8
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
damit gegenstandslos. Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids
in der Sache wird auch das Gesuch um Kostenvorschussverzicht gegens-
tandslos.
8.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Ak-
ten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung
einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von
der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes
wegen auf pauschal Fr. 500.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt beantragt wurde. Die Sache
wird zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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