Abtei lung IV
D-4589/2006
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Matthias Münger,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. November 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4589/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer – der Ehemann ein römisch-katholischer
Angehöriger der Boulou und die Ehefrau eine römisch-katholische An-
gehörige der Douala mit letztem Wohnsitz in Yaoundé – verliessen ih-
ren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 15. Dezember 2004 und
gelangten auf dem Luftweg von Ndjamena über Douala nach Paris,
von wo aus sie unter Umgehung der Grenzkontrolle am 16. Dezember
2004 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuch-
ten.
A.b Am 21. Dezember 2004 wurden die Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) A._______ summarisch zu
ihren Ausreisegründen und zum Reiseweg befragt. (Die kantonale
Behörde) hörte sie am 28. Januar und am 21. Februar 2005
(Ehemann) beziehungsweise am 25. Februar 2005 (Ehefrau) zu ihren
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in B._______ gelebt,
dort studiert und sei später bei (Firma) angestellt gewesen. Schon als
Jugendlicher habe er regelmässig Kontakt zu einem Priester namens
C._______ gehabt. Durch ihn habe er im Juli 1991 D._______ kennen
gelernt, die damals 36 Jahre alt gewesen sei und die ihn wiederum mit
der 41-jährigen E._______, der jüngeren Schwester (eines Politikers)
bekannt gemacht habe. Von 1991 bis im April 1995 sei er der Geliebte
der beiden Frauen gewesen. Sie hätten ihn finanziell grosszügig
unterstützt, so dass er ein schönes Leben habe führen können. Durch
diese Beziehungen seien zudem sein Cousin 1993 Generalsekretär
(einer Lehranstalt), sein Vater 1995 Polizeikommissar (in einer
Provinz) und ein Bekannter, F._______, Generaldirektor (in einem
Amt) geworden. Im April 1994 hätten ihn die beiden Frauen mit dem
Generalsekretär G._______, bekannt gemacht. Dieser habe ihn
gefragt, ob er irgendwelche Probleme habe und versprochen, ihm in
jeder Hinsicht zu helfen. Seine Hilfe habe sich vor allem durch die
Leistung grosser Geldbeträge geäussert. Im März 1995 habe er sich
mit E._______ im Hotel (...) in Yaoundé getroffen. Sie habe ihm
gesagt, dass der Priester ihn töten wolle, weil er herausgefunden
habe, dass sie ein Verhältnis hätten. Sie habe ihn gebeten, C._______
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zu eliminieren. Zwei Wochen später habe er erfahren, dass dieser in
seinem Haus von Unbekannten getötet worden sei. Nach dem Tod von
C._______ sei er mit den beiden Frauen weiterhin in Kontakt
geblieben, sie hätten aber keine sexuelle Beziehung mehr gehabt. Im
November 1996 habe er G._______ während drei Wochen zusammen
mit H._______ und I._______ bei den Vorbereitungen für die
Präsidentschaftswahlen 1997 geholfen, wofür G._______ dieser
kandidiert habe. Ihre Aufgabe sei es gewesen, bei den Leuten in den
Dörfern Wahlpropaganda für G._______ zu machen. Im März 1997
habe er diesen in B._______ persönlich wieder getroffen. Im selben
Monat habe er in B._______ eine (Filiale der Firma) eröffnet. Im
Juni/Juli 1997 sei G._______ verhaftet und im Oktober 1997 - wie
auch H._______ - zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden.
I._______ seinerseits habe flüchten können und sei nie verurteilt
worden. Seit August 1997 werde auch er (der Beschwerdeführer)
verfolgt, weshalb seine Ehefrau ab diesem Zeitpunkt die
Verantwortung für die (Filiale) übernommen habe. Am 2. August 1997
sei er am Flughafen Nsimalen in Yaoundé festgenommen und im
Kommissariat des "1er Arrondissement" von Yaoundé bis zum
28. August 1997 festgehalten worden. Die Gründe für diese
Festnahme kenne er bis heute nicht, er gehe aber davon aus, dass es
wegen G._______ gewesen sei. Im September desselben Jahres sei
er bei seinem Vater in C._______ gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien
zwei Personen bei seiner Frau in B._______ aufgetaucht und hätten
sie nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Deswegen habe er im
November 1997 beschlossen, zu seiner Mutter in die Demokratische
Republik Kongo zu gehen. Nachdem seine Mutter und seine
Schwester dort im Juli 1998 von Rebellen getötet worden seien, sei er
wieder nach Kamerun zurückgekehrt. Am 28. September 1998 habe er
sich mit E._______ im Hotel (...) verabredet. Sie habe mit einer Waffe
auf ihn gezielt und ihn gefragt, was er G._______ im März 1997
erzählt habe. Nachdem er darauf insistiert habe, ihm nichts erzählt zu
haben, habe sie trotzdem auf ihn geschossen und ihn auf Höhe der
Harnblase in den Bauch getroffen. Im Juli 1999 habe auch seine Frau
bei der (Firma) aufgehört zu arbeiten und sie seien in seinen
Geburtsort D._______ gegangen. Nachdem er dort von der Polizei
gesucht worden sei, habe sein Grossvater - der Dorfchef sei - gesagt,
er müsse das Dorf mit seiner Familie wieder verlassen, was er im
November 2002 auch getan habe. Nachdem sie sich einen Tag in
Yaoundé aufgehalten hätten, habe sein Vater sie weiter nach
E._______ zu einem seiner Freunde geschickt. Im Juni 2003 seien sie
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nach Yaoundé gezogen. Dort sei er am 13. Oktober 2003 verhaftet und
bei der (Gendarmeriestützpunkt) inhaftiert worden. Bei seiner
Verhaftung hätten sie ihn gefragt, was er G._______ erzählt habe und
ihm seine Identitätspapiere weggenommen. Während seiner Haft sei
er fast zu Tode geschlagen, gefoltert und vergewaltigt worden. Sie
hätten seine Beine auf Höhe der Knie mit elektrischen Kabeln
gefesselt, ihn fast täglich in den "Foltersaal" gebracht und ihn dort
bezüglich seiner Beziehung zu G._______ verhört. Sie hätten ihm ein
Foto gezeigt, welches sie anlässlich einer Hausdurchsuchung im Jahre
1999 bei ihm zuhause gefunden hätten. Es habe sich dabei um ein
Bild aus dem Jahre 1994 gehandelt, auf welchem er mit G._______,
den beiden Frauen und einem weiteren Mann zu sehen gewesen sei.
Weil er darauf beharrt habe, G._______ nichts gesagt zu haben,
hätten sie ihm einen Stock in den Anus eingeführt, wodurch dieser
gerissen und der Darm ebenfalls sehr schwer verletzt worden sei.
Seither sei er impotent, habe Harnprobleme und könne den einen
Finger nicht mehr bewegen. Während seiner Inhaftierung sei seine
Frau zweimal von der (Gendarmerie) vorgeladen worden, es habe ihr
jedoch niemand gesagt, dass er dort inhaftiert sei. Am 31. Dezember
2003 habe ein Angehöriger seiner eigenen Ethnie seinem Vater
mitgeteilt, wo er festgehalten werde. Sein Vater und seine Ehefrau
hätten sich daraufhin darum gekümmert, dass er aus dem Gefängnis
entlassen worden sei, indem sie sein Haus einem Kommandanten
übergeben hätten. Am 10. Februar 2004 sei er schliesslich frei
gekommen und anschliessend nach F._______ (Gabun) gegangen, um
dort seine Verletzungen behandeln zu lassen, die er durch die Folter
und die Vergewaltigungen erlitten habe. Am 20. Mai 2004 sei er zurück
zu seiner Familie nach E._______ gegangen, die dort bei einem
Freund seines Vaters gelebt habe. Am 19. November 2004 hätten sie
ihr Heimatland verlassen und seien nach Ndjamena (Tschad)
gegangen. Am 15. Dezember 2004 hätten sie mit zwei ihrer Kinder
Ndjamena verlassen. Ihre fünf anderen Kinder seien in Ndjamena bei
der Familie geblieben, die ihnen bei ihrer Ausreise geholfen habe.
Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer geltend, er werde in
Kamerun gesucht, weil ihm D._______ und E._______ mehrere
Staatsgeheimnisse anvertraut hätten, die das Land bis heute nicht
kenne. So sei ihm erzählt worden, weshalb 1991 (mehrere Personen)
getötet worden seien. Er werde gesucht, weil befürchtet werde, er
könnte diese Umstände im März 1997 G._______ erzählt haben.
Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen
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ihres Ehemannes und schloss sich diesen an. Sie machte keine
eigenen Asylgründe geltend, sondern gab an, ihr Heimatland allein
wegen der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben. Sie führte
zudem aus, sie habe psychische und körperliche Tortur erlitten. Zwei
Mal (am 19. April 1999 und im Dezember 2003) seien Polizisten in ihr
Haus eingedrungen und hätten ihren Ehemann gesucht. Während der
Hausdurchsuchung am 19. April 1999 sei sie von einem Polizisten
vergewaltigt worden. Im Dezember 2003 habe sie eine Vorladung der
(Gendarmerie) erhalten. Sie sei auf den Polizeiposten gegangen, wo
ein Kommandant sie bezüglich ihres Ehemannes befragt habe. Zwei
Wochen später sei sie erneut vorgeladen worden. Bei der
(Gendarmerie) angekommen, sei sie gebeten worden, in einem
anderen Saal auf den Kommandanten zu warten, wo sie
anschliessend von drei Männern bzw. einem Mann vergewaltigt
worden sei. Seit dem 13. Oktober 2003 habe sie mit ihren Kindern bei
ihrem Schwiegervater gelebt. Nach diesem Vorfall habe sie jedoch die
Stadt verlassen und sei mit ihren Kindern zu einem Freund des
Schwiegervaters nach E._______ gezogen. Am 20. Mai 2004 sei ihr
Mann dort wieder auf sie gestossen und gemeinsam seien sie zu
einem gewissen J._______ nach Ndjamena gegangen, der für sie
Leute kontaktiert habe, die ihre Ausreise organisiert hätten.
A.c Anlässlich der Erstbefragung reichte der Beschwerdeführer Kopi-
en seines Führerscheins (ausgestellt im November 2000), des Trau-
scheins (ausgestellt am 23. Dezember 1995) sowie einer Bestätigung
betreffend der Eröffnung der (Filiale) in B._______ (ausgestellt am
4. November 1998) und bei der kantonalen Anhörung einen
Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 11. Januar 2005, einen
Bericht von Dr. med. L._______ vom 20. Dezember 2004,
verschiedene Kopien von Zeitungsberichten und Zeitschriftenartikeln,
den Jahresrapport 2004 von Amnesty International sowie eine Anzahl
Fotos, die ihn, seine Verletzungen und E._______ zeigen sollen, ein.
A.d Am 26. Juli 2005 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft
in Yaoundé um die Durchführung von Abklärungen im Heimatland der
Beschwerdeführer.
A.e Am 19. August 2005 reichte der Rechtsvertreter die Geburtsur-
kunden (im Original) der beiden sich in der Schweiz befindenden Kin-
der und Geburtsurkunden von drei im Tschad lebenden Kindern (in
Kopie) der Beschwerdeführer zu den Akten.
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A.f Mit Schreiben vom 30. August 2005 reichte der Rechtsvertreter
eine Heiratsurkunde im Original zu den Akten und teilte mit, der Be-
schwerdeführer habe Kontakt mit Amnesty International aufgenommen
und um Unterstützung in seinem Fall ersucht.
A.g Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 teilte der Schweizerische
Generalkonsul in Yaoundé dem BFM das Ergebnis der durchgeführten
Abklärungen mit.
A.h Die Abklärungsergebnisse wurden den Beschwerdeführern am
4. November 2005 mitgeteilt. Zur Einreichung einer Stellungnahme
wurde ihnen Frist angesetzt.
A.i Mit Schreiben vom 14. November 2005 nahmen die Beschwerde-
führer Stellung zu den Abklärungsergebnissen. Gleichzeitig reichten
sie ärztliche Berichte von behandelnden Ärzten des (Spital) Bern vom
27. April, 20. Mai, 3. Juni und 27. September 2005 zu den Akten.
B.
Das Bundesamt stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom
29. November 2005 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) liessen die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuhe-
ben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten
und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und das BFM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichten die
Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zu ihrem Fall sowie einen aktuellen Arztbericht
des (Spital) Bern vom 22. Dezember 2005 und einen der Universitären
Psychiatrischen Dienste Bern (UPD), ebenfalls vom 22. Dezember
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2005, eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit und eine
Honorarnote ein.
D.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 hiess der Instruktionsrichter der
ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlas-
sung.
E.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2006 an seiner
Verfügung vom 29. November 2005 fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
In ihrer Replik vom 9. Februar 2006 bezogen die Beschwerdeführer
Stellung zur Vernehmlassung des BFM und reichten weitere Fotos mit
Erläuterungen sowie eine Kopie des Aufgebots für den nächsten Ope-
rationstermin des Beschwerdeführers zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 übermittelten die Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Zeugnis der UPD vom
11. Mai 2007. Zugleich teilten sie mit, der Beschwerdeführer habe am
12. Dezember 2006 einen anonymen Drohbrief erhalten. Er habe bei
der Polizei Anzeige erstattet. Als Vorsichtsmassnahme hätten die Be-
schwerdeführer die Wohnadresse gewechselt.
H.
Am 28. August 2007 reichten die Beschwerdeführer einen Arztbericht
des (Spital) vom 31. Januar 2006, ein Informationsschreiben des
(Spital) vom 3. April 2007 sowie ein Aufgebot vom 19. Juni 2007
desselben Spitals ein.
I.
Die Beschwerdeführer stellten dem Bundesverwaltungsgericht am
29. Januar 2008 einen ärztlichen Bericht des (Spital) vom 11. Januar
2008 zu.
Seite 7
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J.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 übermittelten die Beschwerdeführer ei-
nen ärztlichen Bericht des (Spital) vom 22. Februar 2008.
K.
Der Instruktionsrichter gewährte dem Rechtsvertreter der Beschwer-
deführer am 13. Mai 2008 die Gelegenheit zur Einreichung einer er-
gänzenden Kostennote. Diese wurde am 28. Mai 2008 an das Bundes-
verwaltungsgericht übermittelt.
L.
Am 12. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer ein persönliches
Schreiben vom 5. Juni 2008 und einen im Internet publizierten Artikel
vom 5. März 2008 („Médias: Le black-out perdure à Magic Fm“) zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
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rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.,
Nr. 28 E. 3a S. 270).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
4.1.1 In der Botschaftsanfrage vom 26. Juli 2005, bat das BFM die
Schweizerische Botschaft in Yaoundé, in Kamerun einige Abklärungen
vorzunehmen. Im Einzelnen sollte in Erfahrung gebracht werden, ob
der Beschwerdeführer im Jahre 2003 effektiv inhaftiert und die Be-
schwerdeführerin von der (Gendarmerie) vorgeladen wurde. Des
Weiteren bat das BFM den Botschafter, sich dazu zu äussern, welche
Gefahr dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
drohen würde.
4.1.2 Der Schweizerische Generalkonsul in Yaoundé teilte dem BFM
am 24. Oktober 2005 mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer im Oktober 2003 nicht bei der (Gendarmerie) in
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Untersuchungshaft gewesen und seine Frau im Dezember 2003 nicht
auf den Polizeiposten derselben vorgeladen worden sei. Zur Frage
nach der Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach
Kamerun könne er keine Stellung nehmen.
4.1.3 Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 14. No-
vember 2005 zunächst an, er kenne keine Frau namens M._______,
wie das BFM an die Schweizer Botschaft in Yaoundé geschrieben
habe. Wie er dies auch an den Befragungen gesagt habe, heisse die
Dame D._______. Bezüglich seiner geltend gemachten Haft vom
13. Oktober 2003 bis zum 10. Februar 2004 führte er aus, bereits im
August 1997 im Kommissariat des (Quartier) in Yaoundé für
dreieinhalb Wochen festgehalten worden zu sein. Seine Familie habe
nicht gewusst, wo er sich befinde. Erst durch die Hilfe von Kommissar
N._______ habe er Kontakt zur Aussenwelt herstellen können, indem
dieser seinen Vater und seine Ehefrau über seinen Aufenthaltsort
informiert habe. Am darauf folgenden Tag habe ihn seine Frau
aufsuchen wollen, doch die Polizisten im Dienst hätten sie glauben
lassen wollen, dass er sich nicht in der Zelle befinde. N._______ habe
ihr daraufhin geraten, sich in diesem Falle an eine einflussreiche
Person zu wenden. Deswegen sei sie zum (Funktionär) gegangen,
welcher wie sie Angehöriger der Douala sei. Dabei wolle er erwähnen,
dass das Problem der Stammeszugehörigkeit in Kamerun sehr stark
ausgeprägt sei. Nachdem sie dem (Funktionär) die Situation
geschildert habe, habe dieser den Staatsanwalt O._______ angerufen
und diesen gefragt, ob er ein Dossier mit dem Namen A._______
erhalten habe, was dieser wiederum verneint habe. Deswegen habe
der (Funktionär) angeordnet, dass der Staatsanwalt O._______, der
Advokat P._______ und der Magistrat Q._______ mit seiner Ehefrau
(des Beschwerdeführers) herausfinden sollten, ob ihre Vorbringen den
Tatsachen entsprächen. Es habe sich herausgestellt, dass sein Name
nicht im Haftregister eingetragen gewesen sei. Der (Funktionär) habe
dann veranlasst, dass er frei gekommen sei. Der Beschwerdeführer
fügte sodann an, er habe dies so ausführlich beschrieben, um zu
zeigen, wie die Maschinerie der Behörden in Kamerun laufe. Ausser
wegen kleinerer Vergehen werde keine Festnahme registriert. Das
Szenario, welches ihm 1997 widerfahren sei, entspreche exakt
demjenigen im Jahre 2003. Es unterscheide sich nur dadurch, dass er
beim zweiten Mal stark gefoltert worden und nur durch Korruption frei
gekommen sei. In diesem Zusammenhang verwies der
Beschwerdeführer auf die eingereichten Medizinalakten.
Seite 11
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4.2 Das BFM hielt in seinem Entscheid fest, die Vorbringen der Be-
schwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand. Unglaubhaft seien Vorbringen, wenn sie
in wesentlichen Punkten bekannten Tatsachen widersprächen. Der Be-
schwerdeführer mache geltend, im Oktober 2003 inhaftiert worden zu
sein und die Beschwerdeführerin solle im Dezember desselben Jahres
von der (Gendarmerie) vorgeladen worden sein. Gemäss Abklärungen
der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé sei der Beschwerdeführer
jedoch nicht inhaftiert gewesen und seine Frau von denselben
Behörden auch nicht vorgeladen worden. Am 4. November 2005 sei
den Beschwerdeführern zu diesen Abklärungen das rechtliche Gehör
gewährt worden. In seiner Stellungnahme vom 14. November 2005
habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass der Name der Frau, die
er während des Asylverfahrens erwähnt habe, in der Bot-
schaftsanfrage falsch geschrieben worden sei. Er habe im Weiteren er-
klärt, im Jahre 1997 festgenommen und auf Intervention eines Minis-
ters wieder freigekommen zu sein, ohne bis heute die Gründe seiner
Haft zu kennen. Schliesslich habe er angefügt, dass keine Festnahme
durch die Behörden registriert werde und das Szenario, das ihm 2003
widerfahren sei, demjenigen von 1997 entspreche. Diese Rechtferti-
gungen könnten die Informationen der Schweizerischen Botschaft
nicht widerlegen. Es bleibe zudem anzufügen, dass der Beschwerde-
führer die Frau, deren Namen das BFM in der Botschaftsanfrage feh-
lerhaft wiedergegeben haben solle, bei der kantonalen Anhörung
"M._______" genannt und er das Protokoll dieser Anhörung
unterzeichnet habe. Im Weiteren habe das Bundesamt starke Zweifel
bezüglich der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Nachteile im Jahre
2003. Folglich seien die geltend gemachten Misshandlungen und die
Vergewaltigung unter diesen Umständen nicht glaubwürdig.
Vorbringen seien ausserdem unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen
Punkten der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprä-
chen. Der Beschwerdeführer mache geltend, im August 1997 inhaftiert
worden zu sein und sich nach seiner Freilassung versteckt zu haben.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits bringe vor, dass ihr Haus im Jahre
1999 durchsucht und sie dabei vergewaltigt worden sei. Die Beschwer-
deführer hätten während dieser Jahre ein Verhalten gezeigt, welches
von demjenigen einer Person abweiche, die tatsächlich im Sinne des
Asylgesetzes verfolgt werde. So hätten sie eine
Versicherungsgesellschaft eröffnet, was bedeute, dass sie sich
behördlich registrieren lassen mussten. Im Weiteren hätten sie in
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ihrem Haus nicht belastende Fotos aufbewahren müssen und es sei
äussert erstaunlich, dass sie keine Vorsichtsmassnahmen zur
Sicherheit der Familie getroffen hätten. Schliesslich hätte sich der
Beschwerdeführer weder bei einem Bekannten seines Vaters in einem
kleinen Dorf noch bei sich zuhause versteckt, wenn er tatsächlich
verfolgt würde. Dieses Verhalten bestätige die Zweifel des
Bundesamtes an den Vorbringen der Beschwerdeführer.
Weiter fügte die Vorinstanz an, Vorbringen seien widersprüchlich,
wenn im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten
unterschiedliche Angaben gemacht würden. Die Beschwerdeführerin
habe anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht, sie sei von drei
Männern vergewaltigt worden, vor den kantonalen Behörden jedoch
angegeben, es sei nur eine Person gewesen, die sie vergewaltigt
habe. Als sie auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei, habe
sie geantwortet, sie habe die Augen geschlossen gehabt, um das
Geschehen nicht sehen zu müssen. Auch diese Äusserungen
bestätigten die Zweifel des Bundesamtes an den Vorbringen der
Beschwerdeführer.
Schliesslich könnten auch die eingereichten Dokumente die
Erwägungen des BFM nicht entkräften.
4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beurteilung durch
das BFM entspreche nicht den Tatsachen. Die Beschwerdeführer hät-
ten die erlittene Verfolgung bei den Befragungen substanziiert, wider-
spruchsfrei und konkret geschildert. Gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG sei
die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hal-
te. Glaubhaftmachung bedeute – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lasse durchaus Raum für gewisse
Zweifel und Einwände an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend sei, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprächen, überwögen oder nicht. Dabei sei auf eine objek-
tive Sichtweise abzustellen. Bei der Glaubhaftmachung könnten durch-
aus Einwände und Zweifel an den Vorbringen bestehen, diese müss-
ten bloss weniger gewichtig erscheinen als die Gründe, welche für die
Wahrscheinlichkeit der Vorbringen sprächen. Somit bedürfe es einer
Abwägung zwischen positiven und negativen Elementen der
Glaubwürdigkeit. Vorliegend frage sich, welchen Beweiswert die
Botschaftsabklärung habe. Diese sei kein taugliches Mittel, im
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D-4589/2006
vorliegenden Fall eine Verfolgung zu beweisen respektive zu
widerlegen. In den meisten westafrikanischen Ländern gehöre es zum
Arbeitsalltag von staatlichen Sicherheitskräften, Haftfälle auf der
Gendarmerie nicht zu dokumentieren beziehungsweise schnell zu
vergessen. Kamerun liege auf einem der untersten Ränge auf dem
weltweiten Korruptionsindex von Transparency International.
Behördenkorruption stelle dort somit ein ernsthaftes Problem dar. Vor
diesem Hintergrund sei es leicht nachvollziehbar, dass sich staatliche
Sicherheitskräfte nicht selbst belasten würden und Auskünften eine
gewisse Willkür anhafte. Es sei daher nur schwer vorstellbar, dass die
Schweizerische Vertretung in Yaoundé von der (Gendarmerie) erfahren
hätte, dass der Beschwerdeführer bei ihr illegal festgehalten und
gefoltert worden sei. Im Übrigen werde auf das beigelegte Gutachten
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen, welches die
obigen Ausführungen bestätige.
Weiter habe das Bundesamt ausgeführt, die geltend gemachten
Misshandlungen und die Vergewaltigung des Beschwerdeführers im
Jahre 2003 seien nicht glaubwürdig dargestellt worden. Zunächst sei
festzuhalten, dass Misshandlungen und Vergewaltigungen von
Gefangenen in Kamerun vorkämen. Da die Vorinstanz nicht ausführe,
inwiefern die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig
seien, könne der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit auch nicht sinnvoll
entkräftet werden. Es müsse an dieser Stelle einfach festgestellt
werden, dass die lapidare Feststellung der Vorinstanz, die erlittene
Folter sei nicht glaubwürdig, dem körperlich schwer geschädigten und
psychisch traumatisierten Beschwerdeführer als blanker Zynismus
erscheine. Bezeichnenderweise erwähne die Vorinstanz weder die
diesbezüglich anlässlich der Befragungen abgegebenen Beweismittel
noch die vier in der Folge eingereichten ärztlichen Berichte des
(Spitals), die sich zu den körperlichen Folgen der erlittenen Folter
äusserten. Es werde an dieser Stelle eindringlich gebeten, diese
Beweismittel entsprechend zu würdigen. Die körperliche und
psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei sehr schlecht.
Gemäss Arztbericht des (Spitals) vom 22. Dezember 2005 werde der
Beschwerdeführer "wegen möglicherweise chronischen
Folgeschädigungen durch schwere körperliche Verletzungen infolge
Folterungen regelmässig bis auf weiteres durch die allgemein-
medizinische Poliklinik und gleichzeitig durch die Urologische Klinik
sowie psychiatrisch betreut". Gemäss Bericht vom 22. Dezember 2005
leide der Beschwerdeführer an posttraumatischen
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Belastungsstörungen und "eine psychotherapeutische und
medikamentöse Behandlung sei dringend notwendig". Die
Ausführungen des Beschwerdeführers, wie es zu den objektiv
nachweisbaren Schädigungen gekommen sei, seien substanziiert,
plausibel und voller Realkennzeichen.
Im Weiteren habe das BFM erwogen, das Verhalten der
Beschwerdeführer in den Jahren 1996 und 1997 entspreche nicht
demjenigen einer Person, die asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei.
Die Versicherungsgesellschaft, welche sie angeblich gegründet hätten,
habe bereits existiert. Sie hätten lediglich eine Filiale der (Firma) in
B._______ eröffnet. Die Gründung und Registrierung dieser Filiale sei
im März 1997 erfolgt, also bevor der Beschwerdeführer
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe und im August 1997
das erste Mal verhaftet worden sei. Bei den von der Vorinstanz
erwähnten kompromittierenden Fotos handle es sich um eine einzige
private Aufnahme, die irgendwo in einem Familienalbum geklebt habe.
Es könne also keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer
verräterisches Material zuhause gelagert hätten. Bezüglich der
Vorsichtsmassnahmen, die der Beschwerdeführer zu seinem und zum
Schutz seiner Familie getroffen habe, sei zu bemerken, dass die
Verfolgung erst mit der Hausdurchsuchung im April 1999 auf die
Familie übergegriffen habe. Deshalb habe die Familie im Juli 1999 den
Wohnort gewechselt und sei nach G._______ gezogen. Nach einem
Zwischenfall mit der Polizei hätten sie erneut den Wohnort wechseln
müssen und seien nach E._______ gezogen. Dieser Ort liege in der
Nähe von H._______ an der Grenze zu Zentralafrika und Tschad. Es
sei ein Grenzdorf, in dem sich vor allem Händler aus den
angrenzenden Ländern aufhielten – es sei nicht gerade ein
rechtsfreies Gebiet, aber man könne es als eine Art "Freihandelszone"
bezeichnen, weshalb dieser Ort gerade auch wegen der raren
Polizeipräsenz verhältnismässig sicher gewesen sei. Die
verschiedenen Wohnortswechsel seien eine der wenigen Massnahmen
gewesen, die den Beschwerdeführern überhaupt zur Verfügung
gestanden hätten. Damit hätten sie sozusagen verschiedene
inländische Fluchtalternativen probiert.
Die Vorinstanz habe befunden, die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Vergewaltigung im Jahre 2003 sei widersprüchlich
geschildert worden. Zu diesem Punkt sei auf das Handbuch
"Frauenflüchtlinge in der Schweiz" zu verweisen. Bei der Beurteilung
Seite 15
D-4589/2006
der Glaubwürdigkeit von Vergewaltigungsopfern müsse einigen
Besonderheiten Rechnung getragen werden. Die Verhaltensweise und
die Verhaltensmuster, die die Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragungen über die erlittene sexuelle Gewalt und die
Erniedrigungen gezeigt habe, entsprächen den Ausführungen im oben
genannten Handbuch explizit. Sie gebe an, während der
Vergewaltigung "in Ohnmacht" gefallen zu sein. Dabei handle es sich
wahrscheinlich eher um ein Gefühl, ohnmächtig einer Situation
ausgeliefert gewesen zu sein. Indem sie angebe, den Ausgang bzw.
das Ende der Vergewaltigung nicht zu kennen, lasse sie offen, ob nach
der ersten Vergewaltigung noch weitere erfolgt seien. Hier auf einen
Widerspruch zu pochen, sei zu formalistisch und entbehre des nötigen
Einfühlungsvermögens. Im Übrigen sei auch auf die Rechtsprechung
der ARK zu verweisen. In EMARK 1996 Nr. 16 werde auf
Expertenaussagen Bezug genommen, wonach präzise Zeit- und
Ortsangaben sowie exakte Beschreibungen der
Misshandlungsumstände von weiblichen Vergewaltigungsopfern kaum
zu erwarten seien und nicht selten eklatante Widersprüche als Folge
der Traumatisierungen aufträten.
Die Beschwerdeführer seien aufgrund ihrer politischen Überzeugung
ernsthaften Nachteilen in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen und
hätten begründete Furcht, solchen Nachteilen in Zukunft erneut
ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer sei von staatlichen
Sicherheitskräften illegal inhaftiert, misshandelt und gefoltert worden.
Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Vergewaltigungen worden, die
von Polizisten im Dienst begangen worden seien. Diese Verfolgung sei
von staatlichen Organen ausgegangen, weshalb es sich dabei um eine
direkte staatliche Verfolgung handle. Der Vorwurf, die
Beschwerdeführer hätten Hilfe bei der Polizei oder Justizbehörden
erhalten, wenn sie sich an diese gewandt hätten, könne nicht gehört
werden. Es sei aktenkundig, dass selbst (der Funktionär), der den
Beschwerdeführer dank seiner Intervention eigenhändig befreit habe,
ihm geraten habe, das Land zu verlassen bis sich die Situation
beruhigt habe. Auch die Tatsache, dass der Vater des
Beschwerdeführers, seines Zeichens Polizeikommissar von
C._______, verschiedene Male ziemlich rat- und hilflos reagiert habe,
als ihn die Beschwerdeführerin um Hilfe gebeten habe, sei ein Hinweis
darauf, dass gegen die Kräfte, die hinter der erlittenen Verfolgung
steckten, nicht von behördlicher Seite habe angegangen werden
können.
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Beim Vergleich der Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführer
mit Berichten über das Schicksal des ehemaligen Protegés des
(Funktionärs), G._______, falle auf, dass die Probleme der
Beschwerdeführer mit der Gendarmerie der Chronologie des
Schicksals von G._______ folgten. Im August 1997, kurz nach der
Verhaftung von G._______ und vor dessen Anklage sei der
Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen festgenommen worden.
Am 19. April 1999 sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen,
anlässlich derer die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei. Zu
dieser Zeit sei G._______ in Berufung gewesen. Am 27. April 1999
habe (ein Gericht) dessen Verurteilung bestätigt. Am 13. Oktober 2003
sei der Beschwerdeführer verhaftet und auf die (Gendarmerie)
verbracht worden, wo sei er verprügelt und schwer gefoltert worden
sei, damit er sein Wissen über G._______ bekannt gebe. Ende
Oktober 2003 habe (ein Gericht) das erstinstanzlich gefällte Urteil
gegen G._______ und H._______ bestätigt.
Zusammenfassend wurde festgehalten, die Beschwerdeführer hätten
mit eindrücklicher Substanz und Präzision berichtet, aus welchen
Gründen sie ihr Heimatland hätten verlassen müssen. Dabei sei es
trotz der ausserordentlichen Fülle an Informationen zu keinen
Widersprüchen gekommen. Die Geschichten würden individuell erzählt
und in keiner Art und Weise abgesprochen wirken. Insgesamt werde
aus den obigen Ausführungen deutlich, dass der Vorwurf der
Unglaubwürdigkeit einer eingehenden Prüfung nicht standhalte. Die
positiven Elemente der Glaubwürdigkeit würden ganz klar gegenüber
den negativen überwiegen, womit an der Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Beschwerdeführer insgesamt nicht zu zweifeln sei.
4.4 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, der Beschwerdefüh-
rer habe einen Arztbericht bezüglich seines Gesundheitszustandes zu
den Akten gereicht. Er könne in seinem Heimatland behandelt werden;
ausserdem habe er die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu be-
antragen.
4.5 In der Stellungnahme wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe zur Kenntnis genommen, dass die Vorinstanz schliesslich we-
nigstens von einem der diversen eingereichten ärztlichen Berichte No-
tiz genommen habe. Die von massiver Folter herrührenden Verletzun-
gen seien Zeugnis der erlittenen Verfolgung und würden seine Glaub-
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würdigkeit untermauern. Bezüglich der umstrittenen Botschaftsabklä-
rung werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen.
Anlässlich der nächsten Operation des Beschwerdeführers werde ver-
sucht, seine durch Schläge verletzte und in der Folge versteifte Hand
wiederherzustellen.
5.
5.1
5.1.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragun-
gen in der Empfangsstelle und durch die kantonale Behörde sind sehr
detailliert und im Wesentlichen substanziiert sowie widerspruchsfrei
ausgefallen. Er war in der Lage, die geltend gemachten Erlebnisse
mehrfach in sich stimmig und detailgetreu wiederzugeben, ohne dass
der Eindruck entstand, es handle sich um eine auswendig gelernte
Geschichte. Die Schilderung der ihm auf der Polizeistation im Rahmen
der Folterungen zugefügten Verletzungen und der in der Zelle durch
einen Mithäftling erlittenen Vergewaltigungen war eindrücklich und von
Emotionen begleitet.
5.1.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwer-
deebene reichte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Zeugnisse
und Fotografien ein, mit denen die erlittenen Verletzungen untermauert
werden. Gemäss den ärztlichen Berichten leidet er heute noch an den
physischen und psychischen Folgen der gemachten Gewalterfahrun-
gen. Mit den eingereichten Beweismitteln kann zwar nicht belegt wer-
den, wer ihm die Verletzungen bei welcher Gelegenheit zufügte, indes-
sen sind die anhand der Narben feststellbaren Verletzungen mit seinen
Angaben in Übereinstimmung zu bringen. Angesichts der Anzahl und
der Schwere der erlittenen Verletzungen sowie der Operationen, wel-
che vorgenommen wurden, kann ausgeschlossen werden, dass es
sich um unfallbedingte Verletzungen handelt, beziehungsweise um sol-
che, die sich der Beschwerdeführer allenfalls selbst zugefügt haben
könnte oder durch Drittpersonen hat zufügen lassen. Gestützt auf die
ärztlichen Berichte in Verbindung mit den gemäss Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts überwiegend überzeugenden Aussagen
des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er Opfer der von
ihm geltend gemachten Folterungen wurde.
5.1.3 Das BFM stützte sich in der angefochtenen Verfügung massgeb-
lich auf die Botschaftsantwort vom 24. Oktober 2005. Das Bundesver-
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waltungsgericht teilt die in der Stellungnahme vom 14. November 2005
und in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, wonach diese
wenig aussagekräftig ist. Weder der die Botschaftsabklärung veranlas-
senden Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der
Akten bekannt, wie bei den Abklärungen vorgegangen wurde. Es kann
aufgrund der Botschaftsantwort weder nachvollzogen werden, wer
kontaktiert wurde noch wer die entsprechenden Auskünfte erteilte. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet es zudem als nicht gesichert, dass
der Beschwerdeführer auf der (Gendarmeriestützpunkt) in einem
Register eingetragen worden wäre, um so weniger, wenn sich die
Inhaftierung so wie von ihm geschildert zugetragen hätte. Der auf
Beschwerdeebene eingereichten Stellungnahme der SFH ist zu
entnehmen, dass das Folterkomitee der UNO Kamerun bereits in den
Jahren 1998 und 2000 empfahl, ein öffentlich zugängliches Register
über alle verhafteten Personen zu führen. Gemäss Feststellungen des
Komitees war dieser Empfehlung im Jahre 2003 noch keine Folge
geleistet worden. Auch im Jahre 2004 hielt das Komitee fest, dass die
Anwendung von Registern zur Erfassung von Inhaftierten nicht
systematisch organisiert sei. Es darf zudem davon ausgegangen
werden, dass der Kommandant der Gendarmerie dafür sorgte, dass
sich keine Akten über die Vorgänge finden lassen, nachdem er den
Beschwerdeführer gegen Bestechung freigelassen hatte. Somit kann
aufgrund der von der Vertrauensperson des Schweizerischen
Generalkonsulats in Yaounde erhaltenen Informationen, wonach der
Beschwerdeführer im Oktober 2003 bei der (Gendarmeriestützpunkt)
nicht in Haft gewesen sei, nicht geschlossen werden, die
anderslautenden Angaben der Beschwerdeführer seien unglaubhaft.
5.1.4 Der Auffassung des BFM, der Beschwerdeführer hätte keine
kompromittierenden Fotografien zu Hause aufbewahrt, falls er sich be-
droht gefühlt hätte, kann grundsätzlich gefolgt werden. Gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers haben sich auf der im Jahre 1994
aufgenommenen Fotografie, die ihm anlässlich der Verhöre vorgehal-
ten worden sei, der inhaftierte G._______ und seine vormaligen Ge-
liebten sowie eine weitere Person befunden. Da ihm G._______ von
der dem Regime nahe stehenden E._______ vorgestellt worden war,
die diesen gebeten hatte, ihn zu unterstützen, war bekannt, dass er
den Inhaftierten kannte. Unter diesem Gesichtspunkt musste eine
Fotografie aus dem Jahre 1994 vom Beschwerdeführer nicht als
kompromittierendes Material, das ihm zum Nachteil gereichen könnte,
angesehen werden. Zudem ist nachvollziehbar, dass dem
Seite 19
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Beschwerdeführer nicht mehr bewusst war, dass sich in einem
Fotoalbum eine an sich belanglose Fotografie befand.
5.1.5 Das BFM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass
das von den Beschwerdeführern geschilderte Verhalten des Beschwer-
deführers, wonach er an der Eröffnungsfeier einer Filiale der Versiche-
rung, an der er beteiligt gewesen sei, teilgenommen und sich zu Hau-
se aufgehalten habe, gewisse Zweifel an der von ihm geschilderten
Bedrohungssituation, in der er sich gewähnt habe, aufkommen lässt.
Dem ist beizupflichten, zumal die Erklärung in der Beschwerde, er
habe den Schutz des lokalen Polizeikommissars genossen, nicht rest-
los zu überzeugen vermag, da sich gemäss seinen Aussagen „höhere
Kreise“ für ihn interessiert hätten, denen sich ein Polizeikommissar
wohl nicht hätte erfolgreich widersetzen können. Allein dies vermag in-
dessen in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen keine ausschlag-
gebenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwer-
deführers zu begründen.
5.1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der ge-
samten Aktenlage als glaubhaft erachtet. Insbesondere ist davon aus-
gegangen, dass dem Beschwerdeführer die Verletzungen während der
von ihm geschilderten Polizeihaft zugefügt wurden.
5.2
5.2.1 Die Aussagen der Beschwerdeführerin vermitteln weitgehend
nicht den Eindruck, sie habe sich bei der Schilderung der Vorkommnis-
se in ihrem Heimatland nicht auf selbst Erlebtes gestützt. Auch sie
sagte detailreich und substanziiert aus; ihre Aussagen stimmen in den
wesentlichen Punkten mit denjenigen ihres Ehemannes überein. Ange-
sichts der vorstehenden Ausführungen, wonach in Kamerun zumindest
bis im Jahre 2004 keine systematischen Listen von Inhaftierten geführt
wurden (vgl. E. 5.1.3), kann nicht davon ausgegangen werden, dass
verlässliche Listen mit den Namen von Vorgeladenen bestehen. Die
von der Vertrauensperson des Schweizerischen Generalkonsulats er-
haltenen Informationen, gemäss denen die Beschwerdeführerin im De-
zember 2003 von der (Gendarmerie) nicht vorgeladen worden sei,
vermögen ihre anderslautenden Angaben nicht zu widerlegen.
5.2.2 Das BFM weist in seiner Verfügung zu Recht darauf hin, dass
die Beschwerdeführerin teilweise nicht übereinstimmende Aussagen
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zu der von ihr erlittenen Vergewaltigung machte. Bei der Erstbefragung
führte sie aus, man habe sie in einem Raum warten lassen, als sie
zum zweiten Mal auf die (Gendarmeristützpunkt) vorgeladen worden
sei. Während sie gewartet habe, sei ein vermummter Mann eingetreten
und habe sich auf sie gestürzt. Sie habe gefühlt, dass es drei Männer
gewesen seien, die sie alle vergewaltigt hätten. Sie hätten ihr gesagt,
sie würden sie nicht gehen lassen, „falls sie es nicht machen würden“.
Bei der kantonalen Befragung sagte sie, um 13 Uhr 30 habe sich die
Türe geöffnet und ein Gendarm sei eingetreten. Nach einer kurzen Un-
terhaltung sei er zu ihr gekommen, worauf sie laut geschrien habe. Sie
habe keine Hilfe erhalten, bis er mit dem, was er im Sinn gehabt habe,
fertig gewesen sei. Sie habe noch bis um 16 Uhr im selben Raum war-
ten müssen, bis ihr ein anderer Gendarm gesagt habe, sie könne ge-
hen. Auf Nachfrage hin erklärte sie, der Gendarm habe sich auf den
Tisch gesetzt und seine Füsse auf den Stuhl gestellt. Nachdem sie ihn
beleidigt habe, sei er auf sie zugekommen und habe sie gefragt, ob sie
nicht wisse, dass sie eine Witwe sei. Jedermann könne das (was folge)
nun mit ihr machen; er sei deswegen gekommen. Sobald er ihre Klei-
der berührt habe, habe sie geschrien, damit ihr jemand zu Hilfe kom-
me. Bis zum Zeitpunkt, als er gegangen sei, sei jedoch niemand ge-
kommen. Auf Nachfrage sagte sie, sie sei einmal vergewaltigt worden.
Auf die Frage wie lange dies gedauert habe, sagte sie, sie wisse es
nicht, da sie das Bewusstsein verloren habe, als er in sie eingedrun-
gen sei. Es sei ihr, als hätte jemand die Türe geöffnet, bevor sie ohn-
mächtig geworden sei. Nachdem die Beschwerdeführerin bei der kan-
tonalen Befragung auf die abweichenden Aussagen aufmerksam ge-
macht wurde, sagte sie, sie habe die Augen geschlossen, bevor sie
bewusstlos geworden sei. Auf die Frage, ob sie ihr etwas gesagt hät-
ten, antwortete sie, alle hätten mit ihr gesprochen. Auf die Frage, wes-
halb sie gesagt habe, nur einmal vergewaltigt worden zu sein, antwor-
tete sie, weil es sich am selben Tag zugetragen habe.
5.2.3 Wie vorstehend festgehalten (vgl. 5.2.1), erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht die Aussagen der Beschwerdeführerin grundsätz-
lich als glaubhaft. Ob die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung so
wie von ihr geschildert stattgefunden hat und sich die Abweichungen
in ihren Aussagen durch die in der Beschwerde erwähnten
Verhaltensmuster von Gewaltopfern erklären lassen oder nicht, kann
vorliegend – angesichts der nachfolgenden Ausführungen zur
begründeten Furcht der Beschwerdeführerin – letztlich offen gelassen
werden.
Seite 21
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5.3 Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer von der
(Gendarmerie) über zweieinhalb Monate lang festgehalten und bei
mehreren Verhören schwer gefoltert. Zudem wurde er gefesselt in eine
Zelle verbracht, in der sich ein Gefangener aufhielt, der ihn mehrfach
vergewaltigte. Die Folterungen wurden mit Wissen und wohl auf Anord-
nung des Postenkommandanten von einem Gendarmen durchgeführt
und hatten zum Ziel, vom Beschwerdeführer Informationen über das
zu erhalten, was er mit G._______ besprochen habe. Gegen
G._______ wurde zwar ein Verfahren wegen Korruption und
Veruntreuung öffentlicher Gelder eingeleitet, aufgrund der Umstände
ist indessen davon auszugehen, dass diese – berechtigten oder
unberechtigten – Anschuldigungen aus politischen Gründen erhoben
wurden. Die Anschuldigungen wurden nämlich kurz nachdem dieser
sich vom Regime distanziert hatte erhoben. Die Festnahme des
Beschwerdeführers und die Folterungen waren somit politisch
motiviert. Da der Beschwerdeführer vom Kommandanten der
(Gendarmeriestützpunkt) gegen Bestechung freigelassen wurde, ist
davon auszugehen, dass er bei einem Verbleib in Kamerun jederzeit
wieder hätte festgenommen werden können. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative in einem Teil Kameruns hat für ihn somit nicht
bestanden. Obwohl Kamerun im Januar 1997 ein Gesetz ver-
abschiedete, welches Folter unter Strafe stellte, konnte der Beschwer-
deführer vorliegend nicht darauf vertrauen, dass seine Folterer zur
Verantwortung gezogen würden und er vor weiteren Übergriffen sicher
gewesen wäre. Die Gefahr, dass er nach einer Rückkehr nach Kame-
run erneut Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden erhalten wird,
erscheint aufgrund seines Persönlichkeitsprofils realistisch. In Anbe-
tracht der gesamten Aktenlage ergeben sich auch objektiv gesehen
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Be-
schwerdeführers, die auch bei anderen Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. In Anbetracht des
Grundsatzes, wonach Personen, die bereits Verfolgung erlitten haben,
eine ausgeprägtere subjektive Furcht zugestanden wird und die vom
Beschwerdeführer geäusserte Furcht auch objektivierbar ist, muss ihm
eine begründete Furcht, künftig ernsthafte Nachteile zu erleiden, zuer-
kannt werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 7.1. S. 93; 2004 Nr. 1 E. 6a-b
S. 9 f., mit weiteren Hinweisen).
5.4 Die Vorladungen der Beschwerdeführerin waren insofern politisch
motiviert, als ihr Ehemann aus politischen Gründen inhaftiert wurde
und die Gendarmerie den Verdacht hegte, sie könnte über die Aktivitä-
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ten ihres Ehemannes und seine Verbindungen zu G._______ Bescheid
wissen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin auf der
(Gendarmeriestützpunkt) nicht vergewaltigt worden sein sollte, hätte
sie nach der erfolgten „Entlassung“ ihres Ehemannes begründete
Furcht vor zukünftiger (Reflex-)verfolgung haben müssen. Wäre sie
von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen worden, hätte sie begründet
befürchten müssen, im Rahmen von Befragungen nach dem Aufenthalt
ihres Ehemannes erheblichen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Auch
für den Fall, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann festgenommen
worden wäre, ist ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung als begründet
anzusehen. Die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
drohende Gefahr asylrechtlich relevanter Verfolgung, der sie sich in
keinem anderen Teil Kameruns entziehen kann, besteht gemäss
Auffassung des Bundeverwaltungsgerichts auch heute noch.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwer-
deführer entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche Kriterien
der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und
diese demzufolge als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Dementspre-
chend ist ihnen mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Aus-
schlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG).
5.6 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre minder-
jährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn kei-
ne besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine
besonderen Umstände auszumachen, die gegen einen Einbezug der
Kinder der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern
sprechen. Die beiden Kinder der Beschwerdeführer sind demnach in
die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einzubeziehen und ihnen ist
Asyl zu gewähren.
6. Wie vorstehend aufgezeigt, erfüllen die Beschwerdeführer in An-
wendung von Art. 3 bzw. Art. 51 Abs. 1 AsylG die Anforderungen an
die originäre bzw. abgeleitete Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde
ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 29. November
2005 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführern
Asyl zu gewähren.
7.
Seite 23
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7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den Beschwerdeführern ist - als obsiegender Partei - für die ihnen
im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Vertreter der Beschwerdeführer hat mit der Beschwer-
de eine Kostennote vom 29. Dezember 2005 eingereicht. Er veran-
schlagt einen Aufwand von 15 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 150.-- sowie Spesen von Fr. 100.--, total Fr. 2'350.--, was ange-
sichts des Verfahrensumfangs als angemessen erscheint. In der er-
gänzenden Kostennote vom 28. Mai 2008 wird für die seitherigen Be-
mühungen ein Aufwand von 2 Stunden à Fr. 180.--, total Fr. 360.--, ver-
anschlagt, was ebenso angemessen erscheint. Da gemäss Angaben
der Rechtsvertretung keine Mehrwertsteuerpflicht besteht, ist das BFM
anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr.
2'710.-- zu entrichten (vgl. Art 8 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 29. November 2005 wird aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern und ihren Kindern
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'710.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 25