B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4590/2014
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (…).
D-4590/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus B._______, wo er bis kurz vor seiner Ausreise lebte. Ge-
mäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 29. Mai 2012 in
Richtung Türkei. Am 10. August 2012 reiste er von Österreich her kom-
mend in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Am
21. August 2012 wurde er im EVZ zu seinen Personalien sowie – summa-
risch – den Asylgründen befragt. Die Anhörung des Beschwerdeführers
fand am 7. November 2013 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer zu-
sammengefasst vor, er habe von Januar 2008 bis März 2010 seinen Mili-
tärdienst geleistet. Anfangs März 2012 sei er über seine Mutter aufgefor-
dert worden, sich erneut für den Militärdienst zu melden. Nachdem er die-
ser Aufforderung keine Folge geleistet habe, seien nach 15 Tagen einige
Personen an seinen Wohnort gekommen und hätten erneut nach ihm ge-
fragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt an seinem Arbeitsplatz aufgehal-
ten. Daraufhin habe er B._______ verlassen und sei zu seinem Grossvater
gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Während
dieser Zeit sei an seinem Wohnort bei den Eltern nochmals nach ihm ge-
fragt und seiner Mutter gesagt worden, falls er sich nicht melde, könne er
jederzeit festgenommen werden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 – eröffnet am 18. Juli 2014 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Wegwei-
sungsvollzug indessen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung mit Eingabe seines
damaligen Rechtsvertreters vom 18. August 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer
D-4590/2014
Seite 3
sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ein-
räumung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Nachreichung weiterer Beweis-
mittel aus dem Heimatstaat sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen zum Nach-
reichen weiterer Beweismittel ab, ebenso die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR
142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 5. September 2014 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
E.
Am 21. August 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Unterstüt-
zungsbedürftigkeitserklärung der zuständigen kantonalen Behörden ein.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. August 2014 geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 teilte der neue Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatsübernah-
me mit.
H.
Am 21. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter eine "ergänzende Eingabe
zur Beschwerde vom 18. August 2014 infolge Anwaltswechsel" zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (bzw. heute:
SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
D-4590/2014
Seite 4
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen
auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-4590/2014
Seite 5
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
letztlich nicht hinreichend begründet und widersprüchlich. Sie würden des-
halb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. Allgemein sei zu bemerken, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers insgesamt sehr vage und unsubstanziiert seien. Es ent-
stehe deshalb der Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt
habe, oder dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so ereignet
hätten, wie er dies darstelle. Das gelte etwa für seine Reaktion nach dem
Eintreffen der ersten Aufforderung zur Meldung für den Militärdienst, insbe-
sondere dass er diese zunächst nicht ernst genommen habe. Als Angehö-
riger der Armee im Rang eines Unteroffiziers, welcher rund zwei Jahre
Dienst geleistet habe, müsse ihm das Prozedere des Aufgebotes für den
Reservedienst und die Folgen der Missachtung desselben klar gewesen
sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach der ersten Aufforderung
einerseits normal weitergelebt habe, anderseits seine Reaktion und Ge-
fühlslage nach dem Erhalt nicht einmal ansatzweise habe schildern kön-
nen. Dies lasse darauf schliessen, dass er diese Situation nie erlebt habe.
Als vage seien auch seine Aussagen zum Aufenthalt bei seinem Grossva-
ter zu bezeichnen, ebenso diejenigen zur Planung und Abwicklung der
Ausreise. Es sei zu bedenken, dass ein Fliehender beziehungsweise Ver-
folgter sich in einer Ausnahmesituation befinde, voller Emotionen sei und
Massnahmen treffe, um unentdeckt zu bleiben, er schmiede Pläne und
D-4590/2014
Seite 6
wäge dabei Alternativen ab. Davon sei in den Aussagen des Beschwerde-
führers keine Rede gewesen. Im Übrigen fehle es den Ausführungen des
Beschwerdeführers vollkommen an Realkennzeichen.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben
vom 16. Juni 2014 aufgefordert worden, zu verschiedenen Fragen betref-
fend seiner Vorbringen nochmals Stellung zu nehmen. Die von seinem
Rechtsvertreter eingereichte Stellungnahme habe den Ausführungen des
Beschwerdeführers indessen keine zusätzliche Substanz und damit Plau-
sibilität verleihen können. Einerseits werde lediglich darauf hingewiesen,
der Schlepper habe alles organisiert und geregelt. Anderseits ergäben sich
Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers, etwa dazu, wie
er von der syrisch-türkischen Grenze nach Istanbul gereist sei. Auch hin-
sichtlich der Ausstellung des Reisepasses bestünden Ungereimtheiten. In
Bezug auf den zusammen mit der Stellungnahme eingereichten Marsch-
befehl erwog die Vorinstanz, als Beweismittel eingereichte Dokumente
würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsge-
mäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale
und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung
des Dokumentes verunmöglichten. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers könne im vorliegenden Fall auf eine
eingehende Würdigung des eingereichten Marschbefehls verzichtet wer-
den.
5.2 Der Beschwerdeführer lässt den vorinstanzlichen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift vom 18. August 2014 entgegenhalten, wenn ihm Wider-
sprüche bezüglich seines Fluchtweges angelastet würden und ihm vorge-
worfen werde, bei der Schilderung seiner Erlebnisse keine Angstzustände
und Panik an den Tag gelegt zu haben, sondern ruhig, knapp und ohne
Ausschweifungen die Fragen beantwortet zu haben, sei dies ein unlogi-
scher und unzulässiger Rückschluss. Aus der Unsicherheit, ob der Reise-
pass im Bereich des Fotos abgeändert worden sei, lasse sich nicht auf die
Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einberu-
fung schliessen. Der Marschbefehl vom Januar 2014 und das Dienstbüch-
lein bestätigten die geschilderte Militärdienstleistung und das erneute Auf-
gebot als Reservist. Dass im Januar 2014 ein schriftlicher Marschbefehl
erlassen worden sei, schliesse die mündliche Einberufung im März 2012
nicht aus. Da es sich bei der Einberufung in den Bürgerkrieg um den zent-
ralen Punkt handle, stelle es eine Verletzung des Anspruches auf rechtli-
ches Gehör dar, nämlich der Prüfung tauglicher Beweismittel, wenn unter
dem Vorwand von Unstimmigkeiten bei der Reiseroute behauptet werde,
D-4590/2014
Seite 7
ein Dokument müsse zum vornherein gefälscht sein. Weder der Marsch-
befehl noch das Dienstbüchlein stünden als Dokumente in einem Zusam-
menhang mit der Ausreiseschilderung. Die Vor-instanz begründe ihre Auf-
fassung, die Dokumente seien sowieso gefälscht, einzig damit, sie seien
leicht käuflich. Konkrete Hinweise auf angebliche Fälschungsmerkmale
würden nicht genannt. Die verweigerte Überprüfung der Dokumente stelle
eine Verletzung von Art. 33 VwVG sowie eine solche der Begründungs-
pflicht dar.
Unbegründet sei auch der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe die Stadt Jarablus unzutreffend als in der Türkei liegend bezeichnet.
Bei der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage 116, er habe die
Grenze überquert und sei in Jarablus gewesen, Jarablus liege in der Tür-
kei, handle es sich um ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler.
Dies habe mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
nichts zu tun.
Ebenfalls nichts zulasten des Beschwerdeführers lasse sich daraus ablei-
ten, dass er nach der ersten Information über die Einberufung noch nicht
in Panik ausgebrochen sei, zumal er nicht direkt, sondern durch seine Mut-
ter davon Kenntnis erhalten habe. Die Antwort des Beschwerdeführers sei
reflektiert, klar und unterstreiche die unterschiedliche Bedeutung der ers-
ten Aufforderung und der konkreten Suche nach erfolgter zweiter Aufforde-
rung. Es ergebe sich aus dem Protokoll nicht, wie viel der Übersetzer weg-
gelassen habe. Wenn bei einer nüchternen Aussage die Theatralik ver-
misst werde, sei dem entgegenzuhalten, dass Theatralik selten zur Glaub-
haftigkeit von Aussagen beitrage. Auch aus der Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer zum Aufenthalt bei seinem Grossvater nur kurz geäus-
sert habe, sei nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Kernaussagen zum
Fluchtmotiv zu schliessen.
Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren, dass Details über Flucht-
wege sorgfältiger befragt würden als Details der Fluchtgründe und der Er-
lebnisse vor der Flucht. Es sei möglich, dass bei der Schilderung des
Fluchtweges Widersprüche bestünden. Diese seien jedoch nicht geeignet,
den mit Dokumenten belegten Hauptpunkt, das Aufgebot in den Bürger-
krieg und das Untertauchen vor der Rekrutierung, zu widerlegen. Ob der
Beschwerdeführer die türkische Grenze zu Fuss überquert habe oder im
Auto des Schleppers, sei für die Beurteilung des Asylgrundes kein sachli-
ches Kriterium.
D-4590/2014
Seite 8
Als prozessual unsinnig bezeichnet der Beschwerdeführer das Vorgehen
der Vorinstanz, schriftlich Fragen zu stellen und dann – angesichts der
Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers – festzustellen, die Antworten
seien stereotyp und erweckten den Eindruck, als hätte der Beschwerde-
führer die Sache nicht erlebt. Überdies sei es ein Ziel schriftlicher Antwor-
ten, kurz zu sein.
Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, entscheidend sei die
Frage, ob das Aufgebot zum Militärdienst als Reservist im März 2012 er-
folgt sei und die Flucht ausgelöst habe. Bei diesem asylrechtlichen Kern-
gehalt habe die Vorinstanz keinen Widerspruch festgestellt. Deshalb und
weil eingereichte Dokumente den Umstand der Kriegsdienstverweigerung
belegen würde, sei der Fluchtgrund glaubhaft dargelegt.
5.3 Nebst der Mandatsübernahme teilte der neu mandatierte Rechtsvertre-
ter mit seiner Eingabe vom 19. Mai 2015 mit, der Beschwerdeführer habe
erfahren, dass anfangs 2015 Angehörige des militärischen Geheimdiens-
tes (Amen Askari) bei den Eltern des Beschwerdeführers in B._______ er-
schienen seien. Sie hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und
mitgeteilt, dass dieser erneut in den Militärdienst einrücken müsse. Sie
würden ihn mitnehmen, wenn sie seiner habhaft würden. Zudem sei an-
fangs 2015 auch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat [Partei der Demokra-
tischen Union]) zwecks Zwangsrekrutierung bei seinen Eltern erschienen.
5.4 Mit der ergänzenden Eingabe zur Beschwerde vom 21. Mai 2015 lässt
der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm Einsicht in verschiedene vo-
rinstanzliche Aktenstücke zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Ge-
hör zu diesen Aktenstücken zu gewähren beziehungsweise eine schriftli-
che Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme
(VA) zuzustellen. Des Weiteren beantragt er, nach der Gewährung der Ak-
teneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der
schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Nebst der Begründung zu den
Akteneinsichtsanträgen macht der Beschwerdeführer sodann erneut gel-
tend, die Vorinstanz habe die von ihm eingereichten Beweismittel zu Un-
recht keiner Würdigung unterzogen. Weiter rügt er, die Vorinstanz habe in
Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör seinen Dienstgrad uner-
wähnt gelassen, ebenso den Umstand, dass er die Einteilung seiner mili-
tärischen Einheit und seine Tätigkeiten genau habe aufzählen und be-
schreiben können. Zu Unrecht nicht erwähnt habe die Vorinstanz überdies,
dass in Syrien zu jener Zeit viele Menschen in den Wehrdienst aufgerufen
D-4590/2014
Seite 9
worden seien, dass die Militärpolizei die Militärdienstverweigerer später
einfach mitgenommen habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers
ebenfalls habe fliehen müssen, und welches die Konsequenzen der Wehr-
dienstverweigerung seien. Als eine Verletzung der Abklärungspflicht kriti-
siert der Beschwerdeführer im Weiteren, dass das BFM nicht alle Unglaub-
haftigkeitselemente aufgezählt, die Prüfung der Asylrelevanz nicht vorge-
nommen und bis zur Durchführung der Anhörung über ein Jahr habe ver-
streichen lassen. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers seien stereotyp und erweckten den Anschein,
er habe die Sache nicht selbst erlebt, nicht statthaft. Des Weiteren macht
der Beschwerdeführer erneut geltend, anfangs 2015 sei die PYD zwecks
Zwangsrekrutierung bei seinen Eltern erschienen. Die Mobilisierung von
Streitkräften sei sehr aktuell, was etwa durch einen Bericht der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt werde. Vor dem Hintergrund der
neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass
beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Eth-
nie, seines politischen Engagements in der Schweiz als Regimekritiker so-
wie der Tatsache, dass er den syrischen Behörden als Gegner des staatli-
chen Regimes aufgefallen sei, seine Dienstverweigerung von den syri-
schen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufge-
fasst werde, was zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG führe. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spreche
schliesslich, dass er in keiner Art und Weise zu übertreiben und ebenso
wenig die Fälschung seines Visums zu leugnen versucht habe. Die Be-
schwerdeschrift enthält sodann Ausführungen zur Problematik der Kollek-
tivverfolgung von Kurden, welche von der Vorinstanz mit keinem Wort er-
wähnt worden sei.
6.
6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilaspekte einen An-
spruch der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 f. VwVG), auf vorgängige
Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Be-
zug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü-
fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) so-
wie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Be-
hörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teil-
gehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, kön-
nen sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Ver-
fassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben.
D-4590/2014
Seite 10
6.1.1 In der Eingabe vom 21. Mai 2015 rügt der Beschwerdeführer, die Vo-
rinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine (teilweise)
Verweigerung der Akteneinsicht verletzt. Da der Beschwerdeführer inner-
halb der Beschwerdefrist keine entsprechende Rüge erhoben hat, er-
scheint zumindest diskutabel, ob eine solche als verspätetes Vorbringen
gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG zu betrachten und unter den dort erwähnten
Voraussetzungen zu prüfen wäre. Diese Frage kann indessen im vorlie-
genden Fall offen gelassen werden. Beim Aktenstück A 9/1 handelt es sich
um eine (vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossene [vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission {EMARK}
1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.]) interne Aktennotiz, in welcher einzig festgehalten
wird, im Falle der Ablehnung eines Rückübernahmegesuches durch die ös-
terreichischen Behörden wäre die Prüfung der Echtheit des Passes ange-
zeigt. Soweit in der Eingabe vom 21. Mai 2015 auf ein Aktenstück A 23/16
Bezug genommen wird, ist – da es ein solches nicht gibt – davon auszu-
gehen, es handle sich um A 13/16, nämlich Kopien der polizeilichen Akten
im Zusammenhang mit der Einreise des Beschwerdeführers (Widerhand-
lung gegen das Ausländergesetz). Die Dokumente A 15/3 und A 16/3 stim-
men überein. Der als A 15/3 akturierte Strafbefehl wurde dem SEM direkt
von der den Strafbefehl ausstellenden Behörde zugestellt, bei A 16/3 han-
delt es sich um eine Kopie des der kantonalen Migrationsbehörde zuge-
stellten Exemplares. Dem Beschwerdeführer seinerseits wurde ein
Exemplar des Strafbefehls direkt zugestellt. Inwiefern diese im Zusammen-
hang mit dem strafrechtlichen Verfahren entstandenen Dokumente einen
direkten inhaltlichen Bezug zum Asylverfahren haben sollten, ist nicht er-
sichtlich. Beim Aktenstück A 22/2 ("Interner Antrag") handelt es sich – wie
aus der Bezeichnung ersichtlich – ebenfalls um ein nicht der Editionspflicht
unterliegendes internes Dokument, welchem ohnehin nichts anderes zu
entnehmen ist, als in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde. Un-
ter dem Gesichtspunkt der Akteneinsicht liegt damit keine Gehörsverlet-
zung vor. Angesichts dessen ist das mit der ergänzenden Beschwerde-
schrift gestellte Gesuch um Einsicht in diese vorinstanzlichen Akten und
um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde abzuweisen.
6.1.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, sie habe
die von ihm eingereichten Beweismittel (ein echtes Dienstbüchlein und ei-
nen Marschbefehl vom Januar 2014) zu Unrecht nicht überprüft und damit
Art. 33 VwVG verletzt. Die Beweisabnahmepflicht ist indessen an zwei Vo-
raussetzungen geknüpft. Einerseits hat sich das Beweismittel auf einen
rechtserheblichen Umstand zu beziehen, anderseits muss es tauglich sein,
D-4590/2014
Seite 11
diesen Umstand zu beweisen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 190
Rz. 536). Hinsichtlich des Dienstbüchleins ist festzuhalten, dass nicht er-
sichtlich ist, dass und inwiefern die Vorinstanz dessen Echtheit in Zweifel
gezogen hätte. Vielmehr geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich die von ihm geltend gemachte Dienstzeit geleistet hat und er
den Rang eines Unteroffiziers bekleidet(e) (vgl. S. 3 der vor-instanzlichen
Verfügung). Da von der Prüfung eines Beweismittels abgesehen werden
kann, wenn damit ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden
soll (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 537), ist bezüglich des Dienst-
büchleins eine Verletzung der Beweisabnahmepflicht zu verneinen. Was
den eingereichten Marschbefehl anbelangt, hielt die Vorinstanz zum einen
fest, als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen
Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich
seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der
Ausstellung eine schlüssig Überprüfung des Dokumentes verunmöglich-
ten. Zum anderen könne im vorliegenden Fall wegen Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine eingehende Würdigung des
Dokuments verzichtet werden, vielmehr sei davon auszugehen, dass es
sich um eine Fälschung handle. Diese Schlussfolgerungen sind nicht zu
beanstanden. Der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) erhobene Vorwurf,
die Vorinstanz habe einzig unter dem Vorwand von Unstimmigkeiten bei
der Reiseroute behauptet, die Dokumente müssten gefälscht sein, erweist
sich als unzutreffend. Inwiefern der eingereichte Marschbefehl sodann –
entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – anhand formaler und inhaltli-
cher Kriterien eine Echtheitsbeurteilung zulassen würde, wird vom Be-
schwerdeführer nicht dargelegt.
6.1.3 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 21. Mai 2015 vorgetragenen Verletzung der Begründungspflicht ist
festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Eine Verletzung der Begründungs-
pflicht ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.
6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
D-4590/2014
Seite 12
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa,
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.2.1 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit
Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz nicht als erfüllt zu erachten. Soweit der Beschwerdefüh-
rer kritisiert, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, Jarablus unzutreffend
als in der Türkei liegend bezeichnet zu haben, kann offen bleiben, ob es
sich beim protokollierten Text ("Jarablus liegt in der Türkei": vgl. A 18/18
S. 13 Antwort zu F 116) um ein Missverständnis oder einen Übersetzungs-
fehler handeln könnte. Der entsprechende Einschub in der vorinstanzli-
chen Verfügung ist lediglich als Randbemerkung und keinesfalls als we-
sentliches Element der Glaubhaftigkeitsbeurteilung zu betrachten. Im Wei-
teren kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mangelnde Theatralik anlässlich der Anhörung vorwirft, oder dass er
bei der Information über die Einberufung nicht in Panik ausgebrochen sei.
Vielmehr ist nicht zu beanstanden, dass die substanzarmen Schilderungen
des Beschwerdeführers sowie die Diskrepanz in seinen Reaktionen auf
das erste und zweite Aufgebot – das erste Aufgebot veranlasste ihn zu kei-
nen besonderen Handlungen und Überlegungen, das zweite Aufgebot ver-
anlasste ihn zum Verlassen seines Wohnortes – zur Schlussfolgerung
führte, der Beschwerdeführer habe nicht selbst Erlebtes geschildert. Als
unbegründet erweist sich im Weiteren die Kritik des Beschwerdeführers, er
D-4590/2014
Seite 13
sei eingehender zu seiner Ausreise beziehungsweise zum Reiseweg be-
fragt worden als zu seinen Asylgründen. Zum einen liegt auf der Hand,
dass auch die entsprechenden Angaben Anhaltspunkte für die Beurteilung
der Asylgründe an sich, aber auch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen allgemein bieten. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern
diesbezüglich ein Missverhältnis vorliegen würde. Ebenfalls nicht zu be-
mängeln ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – im Nachgang
zur Anhörung gemäss Art. 29 AsylG – die Möglichkeit einräumte, zu einigen
Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Dass in der Regel, und so im Übri-
gen auch vorliegend, die mündlichen Auskünfte anlässlich der Befragung
zur Person sowie der Anhörung das hauptsächliche Mittel zur Sachver-
haltsabklärung darstellen, ändert daran nichts. Schliesslich ist festzuhal-
ten, dass die Gewichtung einer widerspruchsfreien Schilderung des Kern-
gehaltes von Asylgründen auch davon abhängt, wie komplex der geltend
gemachte Sachverhalt ist. Handelt es sich – wie im zu beurteilenden Fall –
um einen einfacheren Sachverhalt, kann der widerspruchsfreien Schilde-
rung keine übermässige Bedeutung beigemessen werden.
6.2.2 Die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. Mai 2015 vorge-
tragenen Argumente vermögen am Gesagten hinsichtlich der Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe nichts zu ändern, weshalb
sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu ma-
chen vermochte, er sei zur Leistung von Militärdienst in der staatlichen sy-
rischen Armee aufgeboten worden und habe sich dieser Dienstleistung
durch seine Ausreise entzogen. Insofern liegt kein mit dem im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 geprüften, vergleichbarer Sach-
verhalt vor.
6.3 In der Eingabe vom 19. Mai 2015 sowie in der ergänzenden Beschwer-
deschrift vom 21. Mai 2015 (S. 7 ff.) lässt der Beschwerdeführer sodann
eine Gefährdung durch Ereignisse nach seiner Ausreise vortragen. So
habe er durch seine Familie erfahren, dass Anfang 2015 Angehörige des
militärischen Geheimdienstes bei den Eltern erschienen seien und mitge-
teilt hätten, er müsse in den Militärdienst einrücken. Überdies sei auch die
PYD bei den Eltern erschienen, um den Beschwerdeführer unter Zwang zu
rekrutieren.
6.3.1 Angesichts der als unglaubhaft beurteilten Angaben des Beschwer-
deführers überzeugen seine Vorbringen, er sei beinahe drei Jahre nach
D-4590/2014
Seite 14
seiner Ausreise anfangs 2015 erneut von verschiedenen Seiten zur Militär-
dienstleistung aufgefordert worden, nicht. Zudem fehlt es an konkreten An-
gaben zu den behaupteten Aufforderungen, Angaben, welche vom (anwalt-
lich vertretenen) Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet werden konn-
ten.
6.3.2 Im Übrigen gilt es im Hinblick auf die weiteren Ausführungen in der
Eingabe vom 21. Mai 2015 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein
spezielles politisches Profil aufweist. Es ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise dafür, dass er sich innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlan-
des in regimekritischer Weise engagiert hätte oder aus anderen Gründen
die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt
hätte und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein
könnte.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 17. Juli 2014 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegeweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-4590/2014
Seite 15
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4590/2014
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: