Abtei lung IV
D-4591/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erhebung einer Verwaltungsgebühr;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4591/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – suchte am 10. Januar 2002 in der Schweiz um Asyl nach.
Nachdem er seit dem 23. Januar 2002 unbekannten Aufenthalts war,
schrieb das damalige BFF das Asylgesuch mit Beschluss vom 4. März
2002 als gegenstandslos geworden ab.
B.
Am 17. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer – nachdem er zwi-
schenzeitlich in sein Heimatland zurückgekehrt war – ein zweites Asyl-
gesuch ein. Mit Verfügung vom 28. November 2005 stellte das BFM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte dessen Asylgesuch vom 17. Juli 2003 ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob
es infolge Unzumutbarkeit aufgrund der damaligen Sicherheitslage im
Irak vorerst zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2006 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme namentlich aufgrund wiederholter Straffälligkeit des Beschwer-
deführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf eine
dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) infolge Nichtbezahlens des erhobenen
Kostenvorschusses mit Urteil vom 23. Mai 2006 nicht ein.
D.
Am 12. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaf-
fungshaft versetzt. Mit Entscheid vom 5. März 2008 verlängerte das
Haftgericht B._______ die Ausschaffungshaft bis zum 11. September
2008. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht
mit Urteil vom 20. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat.
E.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers – unter Beilage der entsprechenden Vollmacht – beim
BFM um Zustellung einer Kopie der gesamten Akten. Das BFM bestä-
tigte mit Schreiben vom 3. Juni 2008 den Eingang des Gesuchs und
hielt fest, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig
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abgeschlossen sei und die Einsichtnahme in die Akten eines abge-
schlossenen Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse voraussetze. Ein
solches gehe aus dem Gesuch nicht hervor, weshalb dieses ent-
sprechend zu begründen sei. Das BFM wies ausserdem mit Verweis
auf Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darauf hin, dass die
Einsicht in Akten rechtskräftig abgeschlossener Verfahren grundsätz-
lich kostenpflichtig sei.
F.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 begründete der Beschwerdeführer
sein Gesuch um Akteneinsicht. Er führte im Wesentlichen aus, er habe
mit Eingabe vom 7. Mai 2008 beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eine Individualbeschwerde im
Sinne von Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gegen
den Entscheid des Bundesgerichts vom 20. März 2008 betreffend Ver-
längerung der Ausschaffungshaft deponiert. Damit das Individualbe-
schwerderecht wirksam wahrgenommen werden könne, müsse die ge-
nannte Beschwerde fundiert begründet werden. Eine solche Begrün-
dung könne nur erfolgen, wenn dem Rechtsvertreter alle Fakten in Be-
zug auf die prozessuale Vorgeschichte bekannt seien, wozu die Akten
erforderlich seien. Aufgrund der beim EGMR hängigen Beschwerde
könne nicht von einer erledigten Sache im Sinne von Art. 26 Abs. 2
VwVG gesprochen werden. Daher und aufgrund der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers werde um unentgeltliche Zustellung der Akten er-
sucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie der Eingangsbestätigung des EGMR vom 16. Mai 2008 ein.
G.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 stellte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer Kopien der Aktenverzeichnisse sowie der zur Edition freigegebenen
Aktenstücke zu und erhob dafür gestützt auf Art. 26 Abs. 2 VwVG eine
Gebühr von Fr. 49.60 (Fr. 30.-- Grundgebühr und 98 Seiten zu
Fr. 0.20), zuzüglich Fr. 20.-- Versand- und Nachnahmegebühren. Das
BFM begründete die Gebührenerhebung damit, dass die zugestellten
Aktenstücke ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren beträfen,
weshalb die Einsichtnahme gemäss Art. 26 Abs. 2 VwVG kostenpflich-
tig sei.
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D-4591/2008
H.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Gebührenerhebung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rücker-
stattung der erhobenen Gebühr von insgesamt Fr. 69.60. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ernennung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
das BFM habe sein Asylgesuch mit Entscheid vom 28. November
2005 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Der
kantonale Migrationsdienst habe ihn zur Durchsetzung der Wegwei-
sung am 12. Dezember 2007 in Ausschaffungshaft genommen, welche
das Haftgericht B._______ am 5. März 2008 bis zum 11. September
2008 verlängert habe. Gegen diesen Haftentscheid habe er beim
Bundesgericht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde sei mit Urteil
vom 20. März 2008 abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil habe er
am 7. Mai 2008 eine Individualbeschwerde gemäss Art. 34 EMRK
beim EGMR deponiert. Der Beschwerdeeingang sei ihm mit Schreiben
vom 16. Mai 2008 bestätigt worden. Gleichzeitig sei er aufgefordert
worden, Kopien aller innerstaatlichen Entscheidungen betreffend sein
Asylgesuch und die Wegweisung sowie aller relevanten Dokumente
zur Begründung seiner Beschwerde dem EGMR zukommen zu lassen.
Am 28. Mai 2008 sei er aus der Ausschaffungshaft entlassen worden.
Am 30. Mai 2008 habe er seinen Rechtsvertreter mit der Wahrung
seiner Interessen sowohl im Verfahren vor dem EGMR als auch in den
ausländerrechtlichen Verfahren in der Schweiz beauftragt. Am 25. Juni
2008 habe er ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Gewährung
des Asylrechts bei der Vorinstanz deponiert. Sowohl dieses Verfahren
als auch dasjenige vor dem EGMR seien derzeit hängig.
Um der Aufforderung des EGMR vom 16. Mai 2008 nachkommen zu
können und um sich mit dem Fall und den ausländerrechtlichen Ver-
fahren des Beschwerdeführers vertraut zu machen, habe der Rechts-
vertreter am 30. Mai 2008 beim BFM um Zustellung der Akten ersucht.
Auf entsprechende Aufforderung hin, habe er das Akteneinsichtsge-
such am 9. Juni 2008 mit dem Umstand begründet, dass vor dem
EGMR ein Individualbeschwerdeverfahren gegen den Entscheid des
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Bundesgerichts vom 20. März 2008 hängig sei und dafür die amtlichen
Akten erforderlich seien. Aufgrund dieser hängigen Beschwerde könne
nicht von einer „erledigten Sache“ gemäss Art. 26 Abs. 2 VwVG die
Rede sein. Das BFM habe ihm die gewünschten Akten mit Verfügung
vom 10. Juni 2008 unter Erhebung einer Verwaltungs- und Nachnah-
megebühr von insgesamt Fr. 69.60 zugestellt. Die Erhebung einer Ver-
waltungsgebühr durch die Vorinstanz sei nicht zulässig und verletze
Art. 26 Abs. 2 VwVG. Zum einen sei diese Bestimmung eine Kann-
Vorschrift, weshalb die Behörde über ein Ermessen in Bezug auf die
Erhebung einer Gebühr verfüge. Zum anderen schreibe die Bestim-
mung vor, dass die verfügende Behörde für die Einsichtnahme in die
Akten einer „erledigten Sache“ eine Gebühr erheben könne. Der Ge-
setzgeber habe somit bewusst nicht explizit rechtskräftig abge-
schlossene Verfahren regeln wollen, sondern habe einen offeneren
Begriff gewählt. Das BFM gehe fehl, wenn es die Gebührenerhebung
mit dem Hinweis begründe, dass das Asylverfahren rechtskräftig abge-
schlossen sei. Die entscheidende Frage sei, ob die ausländer-
rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers eine „erledigte
Sache“ darstellten. In Anbetracht der beim EGMR hängigen Beschwer-
de sei dies nicht der Fall. Dadurch, dass das BFM für die Akteneinsicht
eine Gebühr erhoben und seine Verfahren trotz der hängigen Be-
schwerde beim EGMR als erledigt betrachtet habe, negiere es das
Individualbeschwerderecht des Beschwerdeführers und verletze da-
durch die EMRK. Durch die Gebührenerhebung habe das BFM Art. 26
Abs. 2 VwVG falsch ausgelegt und damit Bundesrecht verletzt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und setzte den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig
lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde vom 9. Juli
2008 ein.
J.
Mit Vernehmlassung vom 14. August 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerde ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine
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Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten. Das BFM sehe
das schutzwürdige Interesse an einer Akteneinsicht nicht in den be-
reits in Rechtskraft erwachsenen Verfahren, sondern in der Absicht,
ein Verfahren vor dem EGMR anzustrengen.
Die Gewährung von Akteneinsicht nach datenschutzrechtlichen Krite-
rien werde zum Zweck der Überprüfung der vorhandenen Daten und
allenfalls deren Berichtigung gewährt. Eine Kostenbeteiligung könne
erhoben werden, wenn sich ein besonders grosser Aufwand ergebe,
was beim BFM, das seine Akten nach den Grundsätzen des Verwal-
tungsverfahrens führe, gegeben sein könne. Der Beschwerdeführer
begründe sein Interesse an der vollständigen Offenlegung der Bundes-
akten jedoch nicht mit allgemeinen datenschutzrechtlichen Über-
legungen, sondern stütze sich auf das VwVG. Das Editionsbegehren
im Hinblick auf die Einreichung einer Individualbeschwerde beim
EGMR stehe denn auch in direktem Zusammenhang mit dem rechts-
kräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid und dem daraus resultie-
renden abgeschlossenen kantonalen Verfahren betreffend Verlänge-
rung der Ausschaffungshaft. Entgegen der Annahme des Beschwerde-
führers seien sowohl das ordentliche Asylverfahren als auch das Ver-
fahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechtskräftig
abgeschlossen. So habe der Beschwerdeführer einerseits verzichtet,
gegen den negativen Asylentscheid vom 28. November 2005 Be-
schwerde zu erheben, andererseits sei die Verfügung des BFM vom
13. Februar 2006 betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit
Urteil der ARK vom 23. Mai 2006 in Rechtskraft erwachsen. Mit dem
Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2008 betreffend Verlängerung
der Ausschaffungshaft sei das entsprechende kantonale Verfahren ab-
geschlossen worden. Beim BFM sei somit Einsicht in die Asylakten
ausserhalb eines laufenden Verfahrens verlangt worden, weshalb die
Kosten des erwachsenen Verwaltungsaufwandes dem Beschwerdefüh-
rer korrekt auferlegt worden seien.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2008 räumte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik bis zum 3. Sep-
tember 2008 ein.
L.
Mit Schreiben vom 3. September 2008 nahm der Beschwerdeführer
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Stellung zur Vernehmlassung des BFM vom 14. August 2008.
Er führte im Wesentlichen aus, dass im Zeitpunkt der Einreichung des
Akteneinsichtsgesuchs das Verfahren vor dem EGMR nicht mehr „an-
zustrengen“, sondern bereits rechtshängig gewesen sei. Ebenfalls un-
zutreffend sei die Behauptung des BFM, wonach die Individualbe-
schwerde des Beschwerdeführers in direktem Zusammenhang mit
dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid stehe. Richtig
sei vielmehr, dass sich die genannte Beschwerde einzig auf die Aus-
schaffungshaft des Beschwerdeführers beziehe, wobei die Unverhält-
nismässigkeit der Haftdauer gerügt werde. Zutreffend sei demgegen-
über, dass sich die vorliegende Akteneinsicht einzig nach VwVG be-
ziehungsweise gemäss Verfassungs- und Konventionsrecht beurteile.
Die Datenschutzgesetzgebung finde aufgrund des hängigen Verfah-
rens vor dem EGMR keine Anwendung, was auch das BFM nicht be-
haupte. Die Vorinstanz anerkenne damit implizit, dass in casu ein
hängiges Verfahren vorliege.
Vorliegend gehe es nicht um die Frage, ob die ausländerrechtlichen
Verfahren des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen seien,
sondern ob eine „erledigte Sache“ im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VwVG
vorliege. Ein „rechtskräftiger Entscheid“ und eine „erledigte Sache“
seien nicht dasselbe, ansonsten der Gesetzgeber den Begriff der
„Rechtskraft“ in der betreffenden Bestimmung erwähnt hätte. Er habe
jedoch bewusst den weitergehenden Begriff der „erledigten Sache“ ge-
wählt. Eine EMRK-konforme Auslegung von Art. 26 Abs. 2 VwVG kön-
ne nur bedeuten, dass bei einer hängigen Individualbeschwerde nach
Art. 34 EMRK nicht von „erledigter Sache“ gesprochen werden könne,
ansonsten dieses Beschwerderecht negiert werde. Mangels Vorliegen
einer „erledigten Sache“ sei die Gebührenerhebung unzulässig.
M.
Mit Urteil vom 18. September 2008 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens (negativer
Entscheid des BFM vom 7. Juli 2008 betreffend ein Gesuch des Be-
schwerdeführers um Aufhebung der Verfügungen vom 28. November
2005 und 13. Februar 2006; vgl. Bst. B und C hievor) am 7. August
2008 erhobene Beschwerde des nämlichen Rechtsvertreters vollum-
fänglich ab.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die Gebührenerhebung in der angefochtenen
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die
Frage, ob das BFM im Rahmen der angefochtenen Verfügung zu
Recht eine Gebühr für die Zustellung der Aktenkopien erhoben hat. Es
geht mithin nicht um die Frage der Akteneinsicht als solche, da diese
dem Beschwerdeführer vom BFM antragsgemäss gewährt wurde.
3.2 Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten bildet einen wich-
tigen Teilaspekt des verfassungsmässigen Anspruchs auf das recht-
liche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. aus-
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serdem Art. 29-33 VwVG).
Hinsichtlich der Frage der Kostenpflicht respektive Kostenlosigkeit der
Akteneinsicht sieht Art. 26 Abs. 2 VwVG vor, dass die verfügende Be-
hörde eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten
Sache beziehen kann, wobei der Bundesrat die Bemessung der Ge-
bühr regelt. Stützt sich die Auskunft hingegen auf das Bundesgesetz
vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), so ist
diese in der Regel kostenlos (Art. 8 Abs. 5 DSG), ausser die Voraus-
setzungen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne von Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Da-
tenschutz (VDSG, SR 235.11) wären gegeben (Auskünfte in den zwölf
Monaten vor dem Gesuch bereits mitgeteilt und kein schutzwürdiges
Interesse an erneuter Auskunftserteilung oder Auskunftserteilung mit
besonders grossem Arbeitsaufwand verbunden). Akten eines abge-
schlossenen Asylverfahrens fallen in den Geltungsbereich des DSG
(Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind
nach abgeschlossenem Asylverfahren grundsätzlich uneingeschränkt
anwendbar und gehen insofern den Regeln von Art. 26-28 VwVG be-
treffend Akteneinsicht, die während des Asylverfahrens massgeblich
sind, als lex specialis vor (vgl. dazu den nach wie vor gültigen Grund-
satzentscheid der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1997 Nr. 7 E. 2.a f.).
3.3 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass das vom Be-
schwerdeführer erwähnte Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juni 2008
hinsichtlich der Gewährung des Asylrechts auf die sich vorliegend stel-
lende Frage der Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung nicht von Be-
lang ist, da dieses erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung der
Vorinstanz vom 10. Juni 2008 beim BFM eingereicht wurde. In casu ist
die Situation im Zeitpunkt des Entscheides des BFM vom 10. Juni
2008 massgebend.
Dem BFM ist beizupflichten, wonach das Asylverfahren des Beschwer-
deführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am
10. Juni 2008 abgeschlossen war. Dessen Asylgesuch wurde mit
rechtskräftiger Verfügung des BFM vom 28. November 2005 abgelehnt
und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Die vorerst gewähr-
te vorläufige Aufnahme wurde mit ebenfalls in Rechtskraft erwach-
sener Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006 aufgehoben und der
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Wegweisungsvollzug angeordnet. Der Argumentation des Beschwer-
deführers, wonach durch die Erhebung der Individualbeschwerde ge-
mäss Art. 34 EMRK beim EGMR gegen den Entscheid des Bundesge-
richts vom 20. März 2008 betreffend Verlängerung der Ausschaffungs-
haft keine erledigte Sache, sondern wieder ein hängiges Verfahren
vorliege, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde beim EGMR be-
zieht sich – wie der Beschwerdeführer selbst ausführt – einzig auf die
Frage der Ausschaffungshaft und deren Verhältnismässigkeit, nicht je-
doch auf den bereits rechtskräftig festgestellten, ausländerrechtlichen
Status des Beschwerdeführers.
Da es sich daher vorliegend um die Akteneinsicht in ein abgeschlosse-
nes Asylverfahren handelt, richtet sich diese gemäss obigen Ausfüh-
rungen nicht nach dem VwVG, sondern nach dem DSG. Die Aktenein-
sicht war somit grundsätzlich kostenlos zu erteilen (Art. 8 Abs. 5
DSG), ausser es hätte einer der Ausnahmetatbestände im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 VDSG vorgelegen. Dies ist nicht der Fall. Aus den Akten
ergibt sich weder, dass dem Beschwerdeführer in den zwölf Monaten
vor seinem Akteneinsichtsgesuch vom 30. Mai 2008, ergänzt am
9. Juni 2008, die gewünschten Akten bereits zugestellt worden wären
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a VDSG), noch dass die Auskunftserteilung für das
BFM mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden gewe-
sen wäre (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG). Die Akten hätten dem Be-
schwerdeführer somit kostenlos zugestellt werden müssen.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer
für die gewährte Akteneinsicht zu Unrecht eine Gebühr auferlegt hat.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist hinsichtlich der Gebührenerhebung aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, dem Beschwerdeführer den bezahlten Betrag von insge-
samt Fr. 69.60 zurückzuerstatten.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der
Rechtsvertreter keine Kostennote einreichte und der
Vertretungsaufwand auf Grund der Akten zuverlässig abschätzbar ist,
ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf
pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.3 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet (vgl. Bst. I hievor). Mit der Parteientschädigung an
den Beschwerdeführer sind die Kosten der Vertretung vollumfänglich
abgegolten. Die Ausrichtung eines Anwaltshonorars an den amtlich be-
stellten Vertreter fällt somit nicht in Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2008 wird hinsichtlich der
erhobenen Gebühr aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer den geleisteten Betrag von insgesamt Fr. 69.60
zurückzuerstatten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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