Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4591/2011
U r t e i l v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren [...],
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Zuweisung an den Kanton;
Zwischenverfügung des BFM vom 5. August 2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige
tamilischer Ethnie, im Hinblick auf die Einreichung eines Asylgesuchs mit
Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesamt für Migration (BFM)
vom 21. Juli 2011 sinngemäss darum ersuchte, dem Kanton Luzern, dem
Wohnkanton ihres in der Schweiz lebenden Bruders C._______
B._______, zugewiesen zu werden,
dass sie am 25. Juli 2011 ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 5. August 2011 im Anschluss
an die summarische Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
Basel zu den Gründen ihres Gesuchs um Zuweisung in den Kanton
Luzern anhörte,
dass die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit geltend machte, sie
sei krank und könne nicht alleine leben,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
5. August 2011 eröffnet am 9. August 2011 für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Aargau zuwies,
dass die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 5. August 2011
mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht anfocht und beantragte, die genannte
Zwischenverfügung sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei dem
Kanton Luzern zuzuweisen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz
suchen) endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin unter anderem eine Verletzung des
Grundsatzes der Einheit der Familie rügt und damit den in Art. 27 Abs. 3
AsylG genannten zulässigen Rügegrund anruft (vgl. BVGE 2008/47
E. 1.2),
dass auf die im Übrigen frist und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführerin somit einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb
darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den
Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der
Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, wobei es gemäss Art.
22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) bereits in der Schweiz lebende
Familienangehörige, Staatsangehörigkeiten und eine allfällige
Betreuungsintensität berücksichtigt,
dass sich das Bundesamt dabei in formeller Hinsicht mit einem
ausdrücklichen und eingehend begründeten Gesuch um Zuweisung in
einen bestimmten Kanton aus familiären Gründen konkret
auseinandersetzen muss und in der Zuweisungsverfügung eine
Abwägung vorzunehmen und diese zu begründen hat (vgl. BVGE
2008/47 E. 3),
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dass das BFM im vorliegenden Fall den formellen Anforderungen
Rechnung getragen hat, indem es der Beschwerdeführerin am 5. August
2011 zur Frage der Kantonszuweisung mündlich das rechtliche Gehör
gewährte und sich in der angefochtenen Zwischenverfügung mit den
betreffenden Vorbringen in ausreichender Einlässlichkeit
auseinandersetzte,
dass mit der Beschwerdeschrift unter anderem vorgebracht wird, der
angefochtenen Zwischenverfügung fehle es im Zusammenhang mit dem
vom BFM angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung an einer
rechtsgenüglichen Begründung, womit das rechtliche Gehör verletzt
worden sei,
dass zwar festzustellen ist, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb
mit der angefochtenen Zwischenverfügung durch das BFM der Entzug
der aufschiebenden Wirkung angeordnet wurde, ist doch nicht ersichtlich,
inwiefern im vorliegenden Fall eines Zuweisungsentscheids im Sinne von
Art. 27 AsylG einer Beschwerde überhaupt ein Suspensiveffekt
zukommen könnte,
dass jedoch bei der Anfechtung eines Entscheids des BFM über die
Zuweisung an einen Kanton nach Art. 27 Abs. 3 AsylG formelle Rügen
so insbesondere betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur
insoweit zulässig sind, als sie im Zusammenhang mit der Frage des
Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3),
dass somit auf die Rüge, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör sei im Zusammenhang mit dem Entzug der
aufschiebenden Wirkung verletzt worden, nicht weiter einzugehen ist,
dass das Bundesamt zur Begründung des angefochtenen Entscheids in
materieller Hinsicht im Wesentlichen ausführte, der Bruder der
Beschwerdeführerin lebe seit dem Jahr 1989 in der Schweiz, womit sich
die Beschwerdeführerin nicht auf ein vorbestehendes
Abhängigkeitsverhältnis berufen könne, und mit der Zuweisung in den
Kanton Aargau werde der Grundsatz der Einheit der Familie nicht
verletzt,
dass das Bundesamt weiter festhielt, es werde in jedem
Zuweisungskanton eine adäquate medizinische Versorgung gewährt,
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dass mit Blick auf das Beschwerderecht bei Kantonszuteilungen der
Schutzbereich des in Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG erwähnten
Grundsatzes der Einheit der Familie nicht über denjenigen hinausgeht,
der sich aus den entsprechenden Begriffen in Art. 44 Abs. 1 und Art. 51
Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ergibt (BVGE 2008/47 E. 4.1),
dass mithin für die Berufung auf diesen Grundsatz bei nahen
Angehörigen, die nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind, nach der
Rechtsprechung ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein muss (vgl.
dazu BVGE 2008/47 E. 4.1.2, mit weiteren Hinweisen),
dass die volljährige Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz lebender,
ebenfalls volljähriger Bruder C._______ B._______ [...] entgegen der
Behauptung in der Beschwerdeschrift offensichtlich nicht der gleichen
Kernfamilie im Sinne der relevanten Bestimmungen angehören,
dass C._______ B._______ der heute im Besitz der schweizerischen
Staatsangehörigkeit ist seinen ursprünglichen Heimatstaat Sri Lanka am
6. Oktober 1989 verliess und seit der damaligen Einreichung seines
Asylgesuchs am 16. Oktober 1989 in der Schweiz lebt, womit eine
tatsächlich gelebte Beziehung zur Beschwerdeführerin bereits seit
entsprechend langer Zeit nicht mehr besteht,
dass mit der Eingabe der Rechtsvertreterin an das BFM vom 21. Juli
2011, mit welcher sinngemäss um Zuweisung in den Wohnsitzkanton von
C._______ B._______ ersucht wurde, keinerlei Angaben zu einem
allfälligen Abhängigkeitsverhältnis gemacht wurden,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
5. August 2011 ausschliesslich geltend machte, sie sei krank und könne
nicht alleine leben, wobei sie auch auf entsprechende Nachfrage hin nicht
weiter konkretisierte, worin ihre Erkrankung bestehe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Erstbefragung
vom 5. August 2011 im Zusammenhang mit ihren Asylgründen ausführte,
sie habe im srilankischen Bürgerkrieg am 10. Februar 2009 eine
Schussverletzung an der Hüfte erlitten, sei deshalb in Spitalbehandlung
gewesen und habe aufgrund der Operation nach wie vor Schmerzen,
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dass mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen soweit zumindest
annähernd für die vorliegenden Rechtsfragen relevant geltend gemacht
wird, die Beschwerdeführerin sei verwirrt, habe Depressionen und
Albträume, da sie im Krieg Kinderleichen sowie Frauen gesehen habe,
die keine Füsse gehabt hätten,
dass zudem ihr Handgelenk gebrochen gewesen sei, dass sie
Schwindelgefühle und Probleme mit der Verdauung habe und ihre Nase
andauernd laufe,
dass mit der Beschwerdeschrift ausserdem ausgeführt wird, die
Beschwerdeführerin sei seit geraumer Zeit alleine gewesen und habe
niemanden zum Reden gehabt, der sie von ihren Erfahrungen als
Soldatin in Sri Lanka abgelenkt hätte, weshalb sie bei ihrem Bruder und
dessen Familie ihre Depression eher überwinden könnte,
dass das Laufen der Nase ein typisches Zeichen dafür sei, dass die
seelischen Schmerzen sehr gross seien und sich die Abwesenheit von
ihrer Familie auch physisch bemerkbar mache,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, die
verwandtschaftliche Unterstützung unter Tamilen sei ausgesprochen eng
und die Familienbande sehr intensiv,
dass indessen festzustellen ist, dass die geltend gemachten körperlichen
und psychischen Probleme die im Übrigen in keiner Weise mit ärztlichen
Zeugnissen belegt worden sind nicht eine derartige Intensität aufweisen,
dass aufgrund einer erheblichen physischen oder psychischen
Beeinträchtigung von einer ausgeprägten Unterstützungsbedürftigkeit
auszugehen wäre,
dass auch das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Beweismittel, ein
Auszug aus einem Ratgeber zur Betreuung depressiv Erkrankter, in
Bezug auf diese Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass ferner auch eine allenfalls soziokulturell bedingt besonders enge
familiäre Verbundenheit, wie durch die Beschwerdeführerin geltend
gemacht, keine andere Einschätzung herbeiführen kann,
dass das BFM in der angefochtenen Zwischenverfügung somit zu Recht
das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der zitierten
Rechtsprechung verneint hat,
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dass das Bundesamt ferner zutreffenderweise darauf hingewiesen hat,
dass bei gegebener Notwendigkeit ungeachtet des konkreten
Zuweisungskantons adäquate medizinische Behandlungsangebote
bestehen, was sowohl für allfällige psychische als auch für körperliche
Leiden gilt,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, darzulegen,
inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung den Grundsatz der
Einheit der Familie verletze, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600. werden der Be
schwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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