B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-459/2015
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 14. September
2012 den Iran verliess und am 17. September 2012 in die Schweiz
einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfahren-
szentrum Basel vom 25. September 2012 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen (Bundesanhörung) vom 20. Juni 2014 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei iranische Staatsbürgerin
und habe in M._______/Iran gelebt,
dass ihr Vater seit ihrer Pubertät in zunehmendem Masse gegen sie verbal
ausfällig und körperlich gewalttätig geworden sei und dass er ihr den Kon-
takt zu ihren Freundinnen verboten habe,
dass sie bis 2008/2009 an der Universität in M._______ studiert habe, die
Universität aber habe verlassen müssen, nachdem ihr Vater sie öffentlich
beschimpft und geschlagen habe,
dass ihr Vater sie am frühen Morgen des (…) in Abwesenheit ihrer Mutter
zunächst ohnmächtig geschlagen und dann vergewaltigt habe,
dass sie in der Folge aufgrund innerer Blutungen und anderer Verletzun-
gen bzw. einer Rückenprellung und Beinbrüchen (bzw. Beinprellungen)
zwei Tage im Spital stationär behandelt worden sei,
dass ihr Vater sie vor die Wahl gestellt habe, aus M._______ zu verschwin-
den oder mit ihm eine Beziehung zu führen und ihr andernfalls gedroht
habe, sie umzubringen bzw. den iranischen Behörden zu verraten, dass
die Mutter der Beschwerdeführerin (bzw. seine Ehefrau) vom Islam zum
Christentum konvertiert sei, womit der Mutter der Beschwerdeführerin im
Iran die Todesstrafe gedroht hätte,
dass sie sich nach ihrem Spitalaufenthalt während mehreren Wochen bei
der Tochter der Cousine (bzw. der Cousine) der Mutter vor ihrem Vater ver-
steckt habe und während dieser Zeit mit ihrer Mutter die Flucht vorbereitet
habe,
dass sie aufgrund der Vergewaltigung und der Drohungen ihres Vaters und
der daraus folgenden Aussichtslosigkeit ihrer Situation aus M._______ ge-
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flüchtet sei und mit gefälschten Identitätsdokumenten von Teheran über Is-
tanbul in ein ihr nicht bekanntes europäisches Land geflogen und von dort
mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
22. Dezember 2014 – eröffnet am 24. Dezember 2014 – ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin in der BzP und der Bundesanhörung hätten
nicht den Eindruck vermittelt, die Beschwerdeführerin habe das Erzählte
selbst erlebt,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten
widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien sowie wenig persönlichen
Bezug und keine tiefere emotionale Auseinandersetzung mit dem angeb-
lich Erlebten erkennen liessen, obwohl ihr Gelegenheit dazu geboten wor-
den sei,
dass vielmehr der Eindruck entstehe, dass es sich bei dem von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt um ein Konstrukt
handle,
dass insbesondere die widersprüchlichen und nicht hinreichend begründe-
ten Schilderungen der Geschehnisse unmittelbar nach der angeblichen
Vergewaltigung diesen Eindruck entstehen liessen,
dass die Beschwerdeführerin namentlich widersprüchliche Angaben dar-
über gemacht habe, wo sich ihr Vater am Morgen nach der Vergewaltigung
befunden habe,
dass die Beschwerdeführerin zudem auch widersprüchliche Angaben ge-
macht habe zu den Einschüchterungen ihres Vaters und den Begegnungen
mit dem Vater nach der Vergewaltigung,
dass die Beschwerdeführerin auf diese Widersprüche angesprochen mit
Ausflüchten reagiert habe,
dass es der Beschwerdeführerin überdies nicht gelungen sei zu erklären,
warum sie erst anlässlich der Bundesanhörung geltend gemacht habe, ihr
Vater habe gedroht, die iranischen Behörden über die Konvertierung der
Mutter vom Islam zum Christentum zu informieren,
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dass weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ge-
wesen seien und die Zweifel an der Nachvollziehbarkeit trotz mehrfacher
Nachfrage in der Bundesanhörung von der Beschwerdeführerin nicht hät-
ten beseitigt werden können,
dass die Beschwerdeführerin etwa nicht habe erklären können, was sie
während des mehrmonatigen Aufenthalts bei ihrer Verwandten schliesslich
zur Ausreise bewogen habe, zumal sie im Haus der Cousine der Mutter
bzw. der Tochter der Cousine der Mutter eine Aufenthaltsalternative gehabt
habe und sich den Forderungen des Vaters hätte entziehen können,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht habe erklären können, weshalb
ihr Vater gewusst haben sollte, dass die Beschwerdeführerin über die Tür-
kei geflüchtet sei, wo er nach Angabe der Beschwerdeführerin nach ihr ge-
sucht habe,
dass schliesslich auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Be-
ziehung zu ihrem Vater während ihrer Jugend widersprüchlich seien,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ablehnung ihres Asylgesuchs
gemäss Art. 44 AsylG zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden könne, weil die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle,
dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin
in den Iran sprächen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, (1) der Entscheid des SEM vom 22. Dezember 2014 sei
aufzuheben; (2) es sei festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig
abgeklärt und der Entscheid des SEM vom 22. Dezember 2014 mangelhaft
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begründet sei und die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsabklärung und
Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen; (3) eventualiter sei die Be-
schwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu erteilen;
(4) subeventualiter sei ein Wegweisungshindernis festzustellen und die Be-
schwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen; (5) der Beschwerdeführerin
sei die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr sei ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 20. Feb-
ruar 2015 abgewiesen wurden,
dass der mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 verlangte Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– am 9. März 2015 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Prüfung der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsge-
richt ergeben hat, dass die BzP vom 25. September 2012 und die Bundes-
anhörung vom 20. Juni 2014 sorgfältig durchgeführt und protokolliert wur-
den,
dass die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP den Vor-
bringen während der Bundesanhörung in verschiedenen Punkten wider-
sprechen, so etwa in Bezug auf die Geschehnisse kurz vor und kurz nach
der behaupteten Vergewaltigung und auf die Umstände der von ihrem Va-
ter ausgestossenen Drohungen,
dass es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts um wesentliche Aspekte
der geltend gemachten Fluchtgründe handelt, zumal die Beschwerdefüh-
rerin sinngemäss mehrmals äusserte, ohne die Vergewaltigung und die da-
rauf folgenden Drohungen hätte "ein Mädchen wie sie" den Iran nie verlas-
sen (A16, F16, F50),
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dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung vom 20. Juni
2014 mehrfach Gelegenheit geboten wurde, die erwähnten Widersprüche
zu entkräften (A16, F46–47, F59–60),
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang, die Widersprüche in ihren
Aussagen nachvollziehbar zu erklären, sie in der Bundesanhörung viel-
mehr die mit der BzP beauftragte Befragerin und den Übersetzer für die
Widersprüche verantwortlich machte (A16, F46–47, F59–60),
dass diese Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermögen, nachdem
die Beschwerdeführerin mehrmals bestätigte, den Übersetzer gut zu ver-
stehen (A7, S. 2, S. 9) und zudem die anlässlich der BzP gemachten An-
gaben explizit bestätigte (A16, F2),
dass die Beschwerdeführerin in den Anhörungen teilweise Geschehensab-
läufe erzählt hat, die sich nach Auffassung des Gerichts nicht wie von der
Beschwerdeführerin erzählt zugetragen haben können,
dass etwa im Dunklen bleibt, wie ihr Vater zweieinhalb Monate nach der
Vergewaltigung von der Flucht der Beschwerdeführerin in die Türkei hätte
Kenntnis haben und sie nach Istanbul hätte verfolgen sollen (A16, F64),
nachdem die Beschwerdeführerin behauptete, ihrem Vater sei mitgeteilt
worden, sie hätte das Krankenhaus kurz nach der Vergewaltigung fluchtar-
tig verlassen (A16, F34), er mithin davon ausgegangen sein müsste, die
Beschwerdeführerin sei untergetaucht,
dass die Beschwerdeführerin auf solche Ungereimtheiten angesprochen
mit diffusen und wenig substantiierten Ausflüchten antwortete (A16, F84,
siehe aber auch A16, F57–58),
dass die Beschwerdeführerin sich nach Auffassung des Gerichts nicht in
solche Widersprüche verwickelt hätte, wenn sie das Geschilderte tatsäch-
lich selbst erlebt hätte, mithin vielmehr davon auszugehen ist, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin konstruiert sind und sie ihr Heimatland
aus anderen als den in den Anhörungen geltend gemachten Gründen ver-
lassen hat,
dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Grundlage
der ihr vorliegenden Akten folglich zurecht als unglaubhaft qualifiziert hat,
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dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene "als Originaldoku-
mente" bezeichnete Arztberichte eingereicht hat, mit welchen sie ihre Vor-
bringen substantiieren will,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerdeebene neu einge-
reichte Beweismittel und vorgebrachte Tatsachen grundsätzlich berück-
sichtigt, unabhängig davon, ob sie als echte oder unechte Noven zu quali-
fizieren sind (Art. 32 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mithin auf die im Zeitpunkt seines Ent-
scheids massgebenden Sachverhalt abzustellen hat (BGE 139 II 534
E. 5.4.1 S. 542),
dass folglich zu prüfen ist, ob die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Arztdokumente entgegen der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren sind,
dass die eingereichten Arztberichte selbst unter Annahme ihrer Echtheit
keinen Rückschluss auf eine angebliche Vergewaltigung der Beschwerde-
führerin durch ihren Vater erlauben, zumal sich eine solche aus den Arzt-
berichten nicht ergibt,
dass die Beschwerdeführerin folglich aus den eingereichten Arztberichten
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass auch die mit der vorsorglichen Anordnung einer fürsorgerischen Un-
terbringung vom 3. März 2015 und mit ärztlichem Bericht vom 5. März 2015
diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung für sich allein keinen
Beweis für eine behauptete Misshandlung bildet (BVGE 2015/11, E. 7.2.1
und 7.2.2, m.w.H.),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Ge-
richts auch unter Einbezug der diagnostizierten posttraumatischen Belas-
tungsstörung nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren
sind, zumal vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen widersprüch-
lichen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden kann,
auf welches Erlebnis die posttraumatische Belastungsstörung zurückzu-
führen ist,
dass es sich somit erübrigt, die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwer-
deführerin zu prüfen und namentlich nicht geprüft werden muss, ob der
iranische Staat – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – unfähig
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wäre, die Beschwerdeführerin vor der geltend gemachten Verfolgung durch
ihren Vater zu schützen,
dass im Weiteren nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin we-
gen ihrer in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeit, die auf dem
zu den Beschwerdeakten gereichten USB-Stick fotografisch dokumentiert
ist, im Iran asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben sollte, nachdem
sie anlässlich der BzP und der Bundesanhörung angab, ausser der Verfol-
gung durch ihren Vater sprächen keine Gründe gegen eine Rückkehr in
den Iran (A7, S. 8; A16, F17 und F89),
dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen
ist, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilier-
ten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
nehmen beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen,
dass Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei
üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, dieser Kategorie besonders ex-
ponierter Personen nicht zuzuordnen sind (vgl. zum Ganzen BVGE
2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann beispielsweise Urteil des BVGer
E-1904/2012 vom 22. Mai 2014, E. 7.6.2),
dass die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend ge-
machte gelegentliche Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten vor dem Hin-
tergrund der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht den
Schluss zulässt, die Beschwerdeführerin stehe seitens der iranischen Be-
hörden unter besonderer Beobachtung und habe deshalb bei einer Rück-
kehr in ihre Heimat mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Iran drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Iran – wie in der angefochtenen Verfügung
zutreffend dargelegt – nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lässt,
dass die mit ärztlichem Bericht vom 5. März 2015 festgestellte Suizidalität
der Beschwerdeführerin dem Wegweisungsvollzug nicht im Wege steht,
wobei die mit dem Vollzug beauftragten Behörden Massnahmen zu treffen
haben werden, welche eine Verwirklichung des Risikos einer Selbsttötung
auf das Minimum beschränken (vgl. Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015
A.S. gegen Schweiz, 39350/13, § 34 m.w.H.),
dass zudem im Iran nach den Erkenntnissen des Gerichts die Behandlung
psychiatrischer Erkrankungen und Traumata grundsätzlich sichergestellt
ist (vgl. WORLD HEALTH ORGANIZATION, Mental health systems in the Eas-
tern Mediterranean Region – Report based on the WHO assessment in-
strument for mental health systems, S. 18, vgl.
/dsaf/dsa1219.pdf>, zuletzt abgerufen am 15. Februar
2016), genauso wie der Zugang zu Psychopharmaka auf ärztliche Ver-
schreibung hin gewährleistet ist (WORLD HEALTH ORGANIZATION, Mental
Health Atlas 2011, Iran, vgl.
las/profiles/irn_mh_profile.pdf, zuletzt abgerufen am 15. Februar 2016),
dass auch eine allfällig weiter bestehende stationäre Behandlung dem
Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht entgegensteht, diesfalls von den
Vollzugsbehörden aber die Überstellung in eine iranische Klinik zu planen
ist,
dass auch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Ehevorberei-
tungsverfahren einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal die
Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weiteren Dokumente einreichte,
sodass die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht bewiesen ist,
dass demzufolge der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizie-
ren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung
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gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der bezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet wird,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: