B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4592/2013
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 / N (…).
D-4592/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______ (Südostanatolien). Sie verliess ihr
Heimatland am 28. März 2012 und reiste am 31. März 2012 in die
Schweiz ein. Am darauf folgenden Tag suchte sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach.
B.
Die Beschwerdeführerin wurde am 13. April 2012 zu ihrer Person und
summarisch zum Reiseweg sowie ihren Gesuchsgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen
fand am 15. Juni 2012 statt.
C.
In diesen Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, dass ihre Eltern sie mit ihrem Cousin hätten zwangsverheiraten
wollen. Ausserdem sei sie von ihrer Familie geschlagen, bedroht und ein-
gesperrt worden.
Im Rahmen der Anhörung beim BFM reichte die Beschwerdeführerin
mehrere Artikel über Ehrenmorde und einen Artikel über das Zwangshei-
ratsverbot in der Schweiz zu den Akten.
D.
Am 24. Januar 2013 heiratete die Beschwerdeführerin einen türkischen
Staatsangehörigen, welcher über eine Niederlassungsbewilligung "C" ver-
fügt. Anlässlich der Ehevorbereitung übergab die Beschwerdeführerin ihre
türkische Identitätskarte (Nüfus) den kantonalen Behörden, welche diese
zuhanden des BFM sicherstellten.
E.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 – eröffnet am 15. Juli 2013 – verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte
ihr Asylgesuch ab. Eine Wegweisung wurde nicht verfügt, da deren allfäl-
lige Anordnung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2013 focht die Be-
schwerdeführerin die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
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gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl.
Mit der Beschwerdeschrift wurde ein Arztbericht von C._______ vom
(…) August 2013 eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013 wurde die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher am
2. September 2013 fristgerecht einbezahlt wurde.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2013 nahm das BFM zu
den Vorbringen in der Beschwerdeschrift Stellung und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
In der Replik vom 8. Oktober 2013 äusserte sich die Beschwerdeführerin
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 wurde die Beschwerdefüh-
rerin auf verschiedene Widersprüche in den Schilderungen des Sachver-
halts hingewiesen und ihr Gelegenheit geboten, sich zur Glaubhaftigkeit
der Vorbringen zu äussern. Am 15. November 2013 reichte die Be-
schwerdeführerin ihre Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
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Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdefürherin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie kurdi-
scher Volkszugehörigkeit sei und aus B._______ stamme. Sie habe nie
Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Allerdings habe ihre Fa-
milie sie gegen ihren Willen mit einem Cousin verheiraten wollen, wel-
chem sie bereits als Kind versprochen worden sei. Ihr Vater habe sie ge-
schlagen und eingesperrt, um seiner Anordnung Nachdruck zu verleihen.
Nachdem ihr Vater ihr mitgeteilt habe, dass die Hochzeit im Juni 2012
stattfinden werde, habe sie sich entschieden, die Familie zu verlassen.
Zuerst habe sie versucht, sich dem bewaffneten kurdischen Kampf anzu-
schliessen, sei jedoch nicht aufgenommen worden. Sie habe sich im Ja-
nuar 2012 nach C._______ zu einer Freundin begeben und sei am 28.
März 2012 mit Hilfe von Schleppern an Bord eines Lastwagens ausge-
reist. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, aufgrund ihres Ver-
haltens von Familienangehörigen getötet zu werden. Sie habe von einer
Freundin erfahren, dass ihr Vater, ihr Onkel, ihr Cousin und ihre Brüder ih-
re Mutter beschuldigen würden, und diese geschlagen worden sei. Die
Familienangehörigen würden überdies darüber beraten, was mit ihr (der
Beschwerdeführerin) geschehen solle.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin drei Internetartikel über
Ehrenmorde (einer betreffend einen Mord in B._______, einen hinsichtlich
einer Bekannten und einen über eine Tötung in Berlin) sowie einen Zei-
tungsartikel über das Verbot von Zwangsheirat in der Schweiz zu den Ak-
ten.
4.2 Das BFM liess in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit
der Fluchtgeschichte offen, führte jedoch aus, die Vorbringen seien nicht
asylrelevant. Nicht-staatliche Übergriffe seien nur dann beachtlich, wenn
der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Von effektiver Schutz-
gewährung sei auszugehen, wenn geeignete Massnahmen zur Verhinde-
rung von Verfolgungshandlungen getroffen würden, insbesondere durch
wirksame Polizei- und Justizorgane, zu denen der Zugang sichergestellt
sei. Die Beschwerdeführerin werde durch ihre Familienangehörigen und
somit durch nicht-staatliche Drittpersonen verfolgt. Sie habe bereits in
B._______ die Möglichkeit gehabt, bei den zuständigen Behörden oder
etwa Frauenhäusern um Schutz zu ersuchen. Dies habe sie jedoch nicht
getan. Die türkischen Behörden seien gegenüber solchen Bedrohungsla-
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gen sensibilisiert, und es sei von einer wirksamen Schutzinfrastruktur
auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe auch tatsächlichen Zugang
zu diesen Institutionen, indem sie als selbständige Frau über eine gute
Ausbildung und berufliche Erfahrung verfüge, wodurch sie sich bei den
zuständigen Behörden Gehör verschaffen könne, nötigenfalls mit Hilfe ei-
nes Anwalts. Zudem verfüge sie über eine innerstaatliche Schutzalterna-
tive, indem sie sich in einer türkischen Grossstadt niederlassen könnte.
Zu denken sei etwa an C._______, wo sie bereits vorübergehend bei ei-
ner Freundin gelebt habe. Aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung
erscheine eine gesellschaftliche und wirtschaftliche Eingliederung mög-
lich. Die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin, überall in der Türkei
gefährdet zu sein, sei daher objektiv unbegründet. Da die Beschwerde-
führerin bisher keine Komplikationen mit dem türkischen Staat gehabt
habe und lediglich kurz erfolglos versucht habe, sich dem kurdischen Wi-
derstand anzuschliessen, seien auch keine Nachteile seitens der türki-
schen Behörden zu befürchten.
4.3 Die Beschwerdeführerin hielt diesen Erwägungen entgegen, dass die
Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Ausführungen nicht angezweifelt habe
und daher von diesem Sachverhalt auszugehen sei. Als Ergänzung sei
anzufügen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in
C._______ von einem Bekannten vergewaltigt worden sei, worüber sie in
der Anhörung nicht habe berichten können. Die Vergewaltigung habe sie
erstmals gegenüber ihrem Psychiater erwähnt und habe auch dort nur
sehr eingeschränkt darüber berichten können. Dem BFM sei zwar zuzu-
stimmen, dass der türkische Staat in jüngster Zeit vermehrt Anstrengun-
gen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt unternommen habe. Dennoch
könne nicht von einem effektiven Schutz ausgegangen werden, indem
etwa die Gesetze nicht umgesetzt würden. Selbst wenn man von einem
genügenden Schutz ausgehen würde, wäre der Beschwerdeführerin des-
sen Inanspruchnahme nicht zumutbar. Sie sei durch ihre traumatisieren-
den Erlebnisse schwer gezeichnet, wodurch sie nicht in der Lage wäre,
sich effektiven Schutz bei den Behörden zu verschaffen. Dadurch sei
auch das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative zu verneinen.
4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die Wegweisung
sowie der Wegweisungsvollzug nicht Prozessgegenstand seien und da-
her keine Veranlassung bestehe, sich zu den psychischen Problemen der
Beschwerdeführerin zu äussern. Der Beschwerdeführerin könne die In-
anspruchnahme des staatlichen Schutzes zugemutet werden und ihre
diesbezügliche Unterlassung in der Vergangenheit könne nun nicht den
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staatlichen Behörden angelastet werden. Das staatliche Schutzniveau fal-
le je nach Region unterschiedlich aus, indem im Osten des Landes eher
Defizite auszumachen seien, während im Westen und Südwesten die
Schutzfähigkeit eindeutig zu bejahen sei. Der Beschwerdeführerin könne
aufgrund ihrer Biografie zugemutet werden, sich in anderen Regionen
niederzulassen, um dadurch einer Gefährdung in B._______ zu entge-
hen. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vergewaltigung
stelle ebenfalls einen rein kriminellen Übergriff von privater Seite dar, wo-
vor sie bei staatlichen Stellen Schutz erlangen könne.
4.5 In der Replik wurde diesen Ausführungen entgegnet, dass – obwohl
der Wegweisungsvollzug nicht Gegenstand des Verfahrens sei – die psy-
chischen Beschwerden dennoch bei der Beurteilung einer innerstaatli-
chen Schutzalternative entscheidende Bedeutung besässen. So müsse
eine alternative Schutzsuche im Lichte der aktuellen Rechtsprechung der
privat verfolgten Person auch zumutbar sein. Dies setze voraus, dass der
betreffenden Person individuell zugemutet werden könne, sich am Zu-
fluchtsort längerfristig niederzulassen und eine neue Existenz aufzubau-
en. Das BFM führe aus, dass die Schutzgewährung insbesondere in den
Städten der Westtürkei zu bejahen und der Beschwerdeführerin eine dor-
tige Wohnsitznahme zumutbar sei. Dabei werde verkannt, dass die Um-
setzung der in der Türkei jüngst erfolgten Sensibilisierung hinsichtlich
frauenspezifischer Verfolgung landesweit noch sehr mangelhaft ausfalle,
woraus sich trotz anderslautender Gesetze (noch) ein mangelhafter
Schutz ergebe. Im Gegensatz zu den in der Beschwerde genannten Be-
richten vertrauenswürdiger Institutionen belege das BFM sein anderslau-
tendes Fazit in keiner Weise. Auf subjektiver Ebene werde verkannt, dass
bei der Beschwerdeführerin ärztlich attestiert davon auszugehen sei, eine
Rückkehr in die Türkei würde zu einer Retraumatisierung, verbunden mit
einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und ei-
ner akuten Suizidgefahr, führen. Die Möglichkeit einer Behandlung im
Heimatstaat sei daher zu verneinen. Folglich könne vorliegend auch nicht
von einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen
werden.
5.
5.1 Das BFM kam zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Einleitend ist zu erwähnen, dass
auch durch die Stellungnahme ihres Rechtsvertreters zur teils wider-
sprüchlichen Sachverhaltsdarstellung die Zweifel an deren Glaubhaftig-
keit nicht vollständig beseitigt werden konnten. Wie jedoch bereits vom
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BFM ausgeführt, kann die Glaubhaftigkeit der Asylgründe offenbleiben.
Die Beschwerdeführerin machte eine Verfolgung durch nicht-staatliche
Akteure geltend, indem sie angab, wegen ihrer Weigerung, ihren Cousin
zu ehelichen, wolle ihre Familie sie umbringen. Soweit auf Beschwerde-
ebene geltend gemacht wurde, den türkischen Behörden fehle es sowohl
an Schutzfähigkeit als auch an Schutzwille, die von (häuslicher) Gewalt
betroffenen Frauen vor ihren Peinigern zu schützen, ist Folgendes fest-
zuhalten: Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schrit-
te zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der
Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Über-
griffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unter-
nommen. So trat im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in
Kraft, welches im Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention,
Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck
wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operati-
onell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei
kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils.
Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches
wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen
Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungs-
gründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; ge-
mäss Art. 82 des türkischen Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr
als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnis-
strafe zu ahnden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5327/2009 vom 26. März 2010 E. 6.3.3, mit weiteren Hinweisen). Be-
reits im Jahre 1990 wurden die offiziell als "Gästehäuser" bekannten
Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher
verbaler, emotionaler, wirtschaftlicher, sexueller oder körperlicher Gewalt
zu bieten. Die Einrichtungen sind bemüht, die Frauen derart zu stärken,
dass sie am Ende wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen können, und
helfen auch bei der Lösung psychologischer oder sozialer Probleme, mit
denen sich die Hilfesuchenden konfrontiert sehen (vgl. www.deutsch-
> Häusliche Gewalt in der Türkei: Rund 11'000
Frauen in staatlicher Obhut, vom 3. Dezember 2012, aufgerufen am
10. Dezember 2013). Das Ministerium arbeitet am Ausbau der Infrastruk-
tur, um sicherzustellen, dass in jeder türkischen Provinz mindestens eine
dieser Zufluchtstätten vorhanden ist. Mit Stand vom 19. November 2012
betrug die Anzahl der türkischen Frauenhäuser 76 (vgl. a.a.O.). Auf dem
30. Kongress über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau in der Türkei (CEDAW) sagte Fatma Şahin, die türkische Familien-
ministerin, dass die Aktionen gegen diejenigen, die Gewalt gegen Frauen
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anwenden würden, verstärkt worden seien (vgl. www.deutsch-tuerkische-
> Familienministerin Şahin: "Häusliche Gewalt ist schlim-
mer als Rassismus", vom 3. November 2012, aufgerufen am
10. Dezember 2013). Im Jahr 2011 hat die Türkei eine neue europäische
Konvention unterzeichnet, mit welcher der Europarat konkret gegen häus-
liche Gewalt vorgehen will. Die neue europäische Konvention soll Frauen
besser vor Gewalt und häuslichen Übergriffen schützen. Die entspre-
chende Übereinkunft wurde bei einem Aussenministertreffen des Europa-
rates von 13 Staaten unterzeichnet, unter anderem von Deutschland, Ös-
terreich und der Türkei. In dem Dokument verpflichten sich die Staaten
erstmals auf ein konkretes Vorgehen gegen häusliche Gewalt (vgl.
> Gesellschaft > Neue Konvention > Europarat bekämpft
Gewalt gegen Frauen, vom 11. Mai 2011, aufgerufen am 10. Dezember
2013). Dass die Türkei die Konvention in den Verhandlungen unterstützt
und unterzeichnet hat, gilt als Erfolg (vgl. a.a.O.). So wird denn auch die
Konvention von Menschenrechtlern als bahnbrechend bezeichnet. Ein
Vertreter der Organisation "Human Rights Watch" sagte, es handle sich
dabei um das erste, rechtlich verbindliche internationale Dokument, das
einen übergreifenden rechtlichen Rahmen zur Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen schaffe (vgl. a.a.O.). Anfang März 2012 wurde in der Türkei
ein Gesetz verabschiedet, das Frauen besser vor häuslicher Gewalt
schützen soll. Die wichtigste Neuerung dieses Gesetzes ist, dass alle
Frauen unabhängig von ihrem Beziehungsstatus Anrecht auf Schutz ha-
ben. Ausserdem soll die Polizei nun schneller auf Anzeigen und Hilfege-
suche durch Betroffene reagieren (vgl. > BIG newslet-
ter Ausgabe 33 // Juni 2012 > Türkei > Neues Gesetz zum Schutz vor
häuslicher Gewalt, aufgerufen am 10. Dezember 2013). Ausserdem wur-
den unter dem Gesetz Nr. 6284 über die Verhütung von Gewalt gegen
Frauen (verabschiedet am 8. März 2012) vorbeugende Massnahmen ge-
gen häusliche Gewalt und Missbrauch geregelt (vgl. www.deutsch-
> Häusliche Gewalt in der Türkei: Rund 11'000
Frauen in staatlicher Obhut, vom 3. Dezember 2012, aufgerufen am
10. Dezember 2013). Zudem wurden unter diesem Gesetz 14 neue Zent-
ren zur Gewaltprävention und Überwachung (ŞÖNIM) geschaffen, weitere
seien geplant, und bis Ende dieses Jahres sollte jede Provinz über eines
dieser Zentren verfügen (vgl. a.a.O.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4016/2013 vom 24. September 2013 E. 5.2).
5.2 Auch wenn – wie in der Beschwerde vorgebracht und was an sich
nicht zu bestreiten ist – in der Türkei nach wie vor häufig Ehrenmorde ge-
schehen, so bedeutet dies keineswegs, dass die bedrohten Frauen inner-
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Seite 10
familiären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Vielmehr zeigt
sich gemäss vorstehenden Ausführungen, dass die türkischen Behörden
entschlossen sind, gegen das Phänomen der Ehrenmorde effektiv vorzu-
gehen und dass sie grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu ge-
währen. Daran vermögen auch die Hinweise auf die beiden in Zeitungs-
berichten der Jahre 2010 und 2011 genannten Ehrenmorde in B._______
nichts zu ändern, zumal diese keinen direkten Bezug zur Beschwerdefüh-
rerin aufweisen. Entgegen den anderslautenden Ausführungen auf Be-
schwerdeebene ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom be-
hördlichen Schutzwillen und der behördlichen Schutzfähigkeit auszuge-
hen. Dies trifft insbesondere auf die türkischen Grossstädte zu, so dass
die Beschwerdeführerin sich allenfalls dort niederzulassen hätte.
5.3 Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Inan-
spruchnahme einer staatlichen Schutzinfrastruktur der betroffenen Person
auch subjektiv zumutbar sein müsse (vgl. dazu etwa BVGE 2013/5
E. 5.4.3 S. 57; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 38; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18
E. 10.3.1 und 10.3.2 S. 203).
5.4 Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Bei der Beschwerdeführerin
handelt es sich um eine selbständige Frau mit guter Ausbildung und be-
ruflicher Erfahrung, wodurch von ihr erwartet werden kann, dass sie sich
bei den zuständigen Behörden Gehör verschaffen kann, nötigenfalls mit
Hilfe eines Anwalts.
An dieser Einschätzung vermögen auch die mit Beschwerde geltend ge-
machten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin nichts zu än-
dern. Gemäss Arztbericht vom (…) August 2013 leidet sie an einer Post-
traumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) und einer rezidi-
vierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.11). Die Türkei verfügt je-
doch über eine medizinische Infrastruktur, welche eine Therapie dieser
psychischen Leiden ermöglicht. Auch wenn in der Türkei der Standard der
Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Stan-
dard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es
der Beschwerdeführerin möglich wäre, die notwendigen ärztlichen Be-
handlungen zu erhalten. Psychotherapien können in Universitätsspitälern
oder in landesweit tätigen psychiatrischen Einrichtungen, welche über
ausgebildetes Personal verfügen, durchgeführt werden (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-5797/2012 vom 12. März 2013 E. 12.5.3
und D-1062/2012 vom 10. Januar 2013 E. 11.4.3). Einer allfälligen
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Retraumatisierung im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Heimat
könnte mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rück-
kehr begegnet werden. Somit sind keine individuellen Gründe ersichtlich,
welche die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur – even-
tuell verbunden mit der Niederlassung in einer türkischen Grossstadt –
als unzumutbar erscheinen lassen würden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Türkei hinsichtlich der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Verfolgung als
schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist, und dass der Beschwerde-
führerin die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Somit hat
das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
6.
Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, fällt die Prüfung des Weg-
weisungs- und Wegweisungsvollzugspunkts vorliegend in die Zuständig-
keit der kantonalen Migrationsbehörden, wodurch darüber nicht weiter zu
befinden ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4592/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: