Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4593/2011
U r t e i l v om 2 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
alias B._______, geboren (…), Republik Kosovo,
dessen Ehefrau C._______, geboren (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
alias D._______, geboren (…),
Republik Kosovo, und deren Kinder E._______,
geboren (…), Mazedonien, ehemalige jugoslawische
Republik, alias F._______, geboren (…),
und G._______, geboren (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
alias H._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom
12. August 2011 / N _______.
D4593/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden angaben, sie seien nach einem rund
siebenmonatigen Aufenthalt in Deutschland in ihr Heimatland
zurückgekehrt, welches sie im März 2011 verlassen hätten,
dass sie am 7. März 2011 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie
gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Einreichung der
Asylgesuche geltend machten, kosovarische Staatsangehörige zu sein,
dass ihre Personalien B._______, geboren (…), beziehungsweise
D._______, geboren (…), und diejenigen ihrer Kinder F._______,
geboren (…), beziehungsweise H._______, geboren (…), lauten würden,
dass sie ihre Identitätsangaben mit der Einreichung einer kosovarischen
Heiratsurkunde und zwei kosovarischen Geburtsscheinen der Kinder
untermauerten,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 16. März
2011 erklärte, die eingereichten kosovarischen Dokumente stünden ihnen
nicht zu; sie stammten aus Mazedonien,
dass seine richtigen Personalien A._______, geboren (…), diejenigen
seiner Ehefrau C._______, geboren (…), sowie diejenigen seiner Kinder
E._______, geboren (…), beziehungsweise G._______, geboren (…),
lauteten,
dass die Beschwerdeführerin diese Personalienänderungen bei ihrer
anschliessenden Befragung bestätigte,
dass die Beschwerdeführenden dem BFM im Nachgang Faxkopien ihrer
mazedonischen Geburtsscheine und ihrer Heiratsurkunde einreichten,
dass ein Abgleich mit der europäischen FingerabdruckDatenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 10.
März 2010 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur
Person das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die
D4593/2011
Seite 3
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens, zum
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach
Deutschland gewährte und ihnen Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erklärte, sie
hätten ihm in Deutschland nicht geglaubt; er hoffe, man werde ihm hier in
der Schweiz glauben,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie wolle nicht nach Deutschland,
dass man ihnen dort ihre Vorbringen nicht geglaubt habe und ihnen kein
Asyl gewährt worden sei, sie jedoch Asyl möchten,
dass das BFM gestützt auf den EurodacTreffer vom 10. März 2010 am
5. August 2011 an Deutschland ein Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinII
Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (vgl. A12 und A14),
dass die deutschen Behörden einer Übernahme mit Schreiben vom
10. August 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVerordnung
zustimmten (vgl. A16),
dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2011 – eröffnet am 15.
August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 7. März 2011 nicht eintrat,
die Wegweisung nach Deutschland verfügte, die Beschwerdeführenden –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton J._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, die
Beschwerdeführenden hätten keinen Nachweis für die angeblich erfolgte
Rückkehr in ihr Heimatland erbringen können,
D4593/2011
Seite 4
dass die deutschen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinII
Verordnung gutgeheissen hätten, weshalb gemäss dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit, das Asyl
und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Deutschland liege,
dass die anlässlich des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen der
Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
da die Beschwerdeführenden ihre behauptete Rückkehr ins Heimatland
nach ihrem Aufenthalt in Deutschland nicht hätten beweisen können,
dass es den deutschen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus der
Beschwerdeführenden zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung
ins Heimatland anzuordnen,
dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach Deutschland seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das
Asyl und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte,
dass die Überstellung an Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVerordnung) – bis
spätestens am 10. Februar 2012 zu erfolgen habe,
dass somit auf die Asylgesuche nicht eingetreten werde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. August 2011 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten,
dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten sei,
dass als Beweismittel ein Schreiben der K._______, L._______, vom
27. September 2010 zu den Akten gereicht wurde,
D4593/2011
Seite 5
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 22.
August 2011 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs.
1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
D4593/2011
Seite 6
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss dem EurodacTreffer am
10. März 2010 in M._______ ein Asylgesuch einreichten,
dass sie sich während rund sieben Monaten in Deutschland aufgehalten
haben wollen (vgl. Befragungsprotokolle vom 16. März 2011, A1, S. 2;
A2, S. 6),
dass die deutschen Behörden darüber hinaus dem Übernahmeersuchen
des BFM vom 5. August 2011 mit Schreiben vom 10. August 2011
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVerordnung zustimmten (vgl.
A16),
D4593/2011
Seite 7
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe unter
Bezugnahme auf das als Beweismittel eingereichte Schreiben der
K._______ im Wesentlichen geltend machen, sie seien per Ende
September 2010 mit Unterstützung der K._______ aus Deutschland
ausgereist, nachdem ihr Asylgesuch dort abgelehnt worden sei,
dass die Einreise in die Schweiz erst am 7. März 2011 erfolgt sei, mithin
mehr als drei Monate später,
dass damit die Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin
IIVerordnung erloschen sei, weshalb das BFM auf ihre Asylgesuche
eintreten müsse,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass
zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVerordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument der K._______
einzig umschreibt, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer
allfälligen Ausreise aus Deutschland nach Mazedonien finanziell
unterstützt würden, die behauptete Heimatreise jedoch nicht zu belegen
vermag,
dass die Beschwerdeführenden daraus infolgedessen – entgegen
anderslautender Einschätzung – nichts zu ihren Gunsten ableiten
können,
dass sie auch dem BFM keine die angebliche Ausreise bestätigenden
Beweismittel vorlegten,
dass im Übrigen davon auszugehen ist, die deutschen Behörden hätten
dem Übernahmeersuchen nicht zugestimmt, würde Art. 16 Abs. 3 erster
Halbsatz DublinIIVerordnung tatsächlich zur Anwendung gelangen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) ersichtlich sind, zumal
Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
D4593/2011
Seite 8
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus
den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Deutschland sich
nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Deutschland
vielmehr den dortigen Behörden übergeben werden, die damit die
Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und ihre
Vorbringen im Rahmen der Durchführung des Asylverfahrens eingehend
zu überprüfen,
dass es ihnen zudem offensteht, bei einem allfälligen negativen
Asylentscheid den Rechtsweg zu beschreiten,
dass schliesslich davon auszugehen ist, Deutschland komme seinen
Verpflichtungen im Rahmen der DublinIIVerordnung auch in
medizinischer Hinsicht nach,
dass die Beschwerdeführenden somit die Möglichkeit haben, die
angeblichen, jedoch durch nichts belegten Herzprobleme ihrer Tochter in
Deutschland behandeln zu lassen,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
D4593/2011
Seite 9
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche
jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach
Deutschland somit zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D4593/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: