B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4593/2014
law/auj
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei,
und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), Syrien, und
die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
Nationalität ungeklärt,
D._______, geboren am (…), Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker,
Fürsprech und Notar,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus E._______ bei F._______ (G._______), verliess seinen letzten Wohn-
sitz in H._______ (Nordirak) zusammen mit seiner aus Damaskus stam-
menden kurdischen Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) und der in I._______ (Nordirak) geborenen Tochter C._______ am
18. Juni 2011. Sie reisten auf dem Landweg nach Iran und von dort auf
dem Luftweg über Dubai, Amman und Bahrain am 2. Juli 2011 nach Genf.
Am 4. Juli 2011 suchten sie in J._______ um Asyl nach.
B.
Am 13. Juli 2011 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ die Personalien und
befragte den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin getrennt zum
Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen (Befragung zur Per-
son, BzP). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 wies das BFM die Familie für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zu. Am 22. Novem-
ber 2011 hörte das Bundesamt das Ehepaar getrennt zu den Asylgründen
an.
C.
Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll, er
habe in seiner Heimat fünf Jahre Grundschule absolviert und ab dem Alter
von elf Jahren in L._______ und Istanbul auf Baustellen gearbeitet. Im
(…). Lebensjahr sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Zur Begründung
des Asylgesuchs machte er geltend, im Jahr 2000 habe man ihn unter dem
Vorwurf, er unterstütze die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Deutsch: Ar-
beiterpartei Kurdistans), mitgenommen und während 18 Tagen an einem
Ort ausserhalb von F._______ festgehalten und gefoltert, weil man von ihm
Informationen über die PKK habe erhalten wollen. Dabei hätten sie mit sei-
nen Genitalien gespielt und ihn gezwungen, über die türkischen Behörden
obszön zu fluchen. Das sei sehr erniedrigend gewesen. In einem Raum
hätten sie eine am Boden liegende Schaumgummimatratze mit Wasser be-
spritzt und ihn darauf mit Elektroschocks gefoltert. Im Hof habe sich ein
zirka ein Meter auf ein Meter grosses Gefäss aus Aluminium befunden.
Man könne sich ja vorstellen, wie heiss Aluminium im Sommer werde, und
er habe zwei Tage dort in diesem Gefäss ausharren müssen. Nach 18 Ta-
gen hätten sie ihm gesagt, sie würden ihn jetzt dem Richter vorführen.
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Mangels Beweisen habe der Staatsanwalt ihn gehen lassen. Wahrschein-
lich habe der Staatsanwalt auch beabsichtigt, ihn beschatten zu lassen, um
herauszufinden, ob er mit der PKK etwas zu tun habe. Zu dieser Zeit habe
er (der Beschwerdeführer) noch keine persönlichen Kontakte zu dieser Or-
ganisation gehabt.
Im Juli 2001 habe er sich der PKK angeschlossen und sei bis im Mai 2006
Mitglied dieser Organisation gewesen. Die PKK habe den jungen Leuten
ihre Organisation schmackhaft gemacht und ihnen eingetrichtert, dass sie
die Kurden befreien würde. Er habe dann aber feststellen müssen, dass
dies nicht der Wahrheit entsprochen habe. Seine Ausbildung habe 75 Tage
gedauert. Er sei ein einfacher Soldat gewesen und ab Frühling 2002 bis
2006 nie Zeuge von Kämpfen gewesen. Er sei in einem Lager der PKK auf
der irakischen Seite im Grenzgebiet zur Türkei stationiert gewesen. Von
diesem Lager im Nordirak aus seien Waffen, Lebensmittel und andere Ma-
terialien an Gruppen verteilt worden. Er habe mit einem Maulesel Material
in verschiedene Gebiete wie M._______ (H._______), N._______ und
O._______ gebracht. Im Jahr 2005 habe er eine Frau kennengelernt und
mit ihr die PKK verlassen wollen. Als die Beziehung publik geworden sei,
habe man seine Freundin in die Türkei versetzt und ihn mit 15 Tagen Haft
bestraft. Vor dem Jahr 2000 habe die PKK solche Paare auf der Stelle ge-
tötet. Er habe das Vertrauen in die PKK verloren; in dieser mafiaähnlichen
Organisation könnten die Herren höheren Grades mit jedem Mädchen zu-
sammen sein, während er nicht einmal eine ehrliche Liebe habe geniessen
können. Man habe ihn nach N._______ schicken wollen; eine Freundin
habe ihn davor gewarnt, dass er dabei als Verräter erschossen werden
könnte. Auf dem Weg nach N._______ sei ihm die Flucht gelungen. Man
habe ihn verfolgt und auf ihn geschossen, doch die Verfolger seien umge-
kehrt, als die Peshmerga aufgetaucht seien. Im Dorf P._______ habe ein
Arzt die Schusswunde am Oberarm in einem Privathaus behandelt, res-
pektive er habe nur Schrotpulver auf die Wunde getan, da er PKK-Flücht-
linge nicht gemocht habe.
Der Beschwerdeführer gab ferner zu Protokoll, er habe sich nach der Tren-
nung von der PKK im Jahr 2006 zuerst nach I._______ begeben, wo er
seine Frau kennengelernt habe. Sie seien später nach H._______ gegan-
gen und hätten bis am 18. Juni 2011 dort gelebt. Er habe in H._______ ab
und zu illegal auf dem Bau gearbeitet. Im Nordirak habe man seine Ehefrau
in Ruhe gelassen, da sie in seine dortigen Angelegenheiten nicht involviert
gewesen sei. Früher seien die PKK und die Demokratische Partei Kurdis-
tans (Partiya Demokrata Kurdistanê, KDP) von Masoud Barzani verfeindet
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gewesen, weshalb man im Irak die PKK-Angehörigen nicht gemocht habe.
Die PKK habe immer wieder Probleme mit der KDP gehabt. Vertreter der
KDP hätten ihn ständig kontrolliert; ohne ihre Erlaubnis habe er keiner Ar-
beit nachgehen dürfen. Sie hätten ihm gedroht, ihn den türkischen Behör-
den zu übergeben. Er habe sich vor der lokalen Bevölkerung gefürchtet,
welche die PKK hasse, weil diese viele Leute umgebracht habe. Die KDP
habe von ihm gefordert, dass er als Peshmerga fungiere oder Geheim-
diensttätigkeiten ausübe. Er habe sich überdies auch vor den Spitzeln der
PKK gefürchtet. Die PKK habe ihm gedroht, ihn umzubringen, falls er für
die KDP tätig werden sollte. Nachdem einige ehemalige PKK-Mitglieder,
die sich von der Organisation getrennt hätten, im Irak ermordet worden
seien, habe er immer dieses Gefühl gehabt, er könne jederzeit getötet wer-
den. Er sei psychisch angeschlagen gewesen und habe seine Herkunfts-
familie in der Türkei um Geld gebeten, um den Nordirak verlassen zu kön-
nen. In den Heimatstaat seiner Ehefrau hätten sie nicht gehen können, weil
Syrien gemäss einem Abkommen mit der Türkei alle PKK-Angehörigen in
die Türkei abschiebe. In die Türkei habe er nicht zurückkehren können,
weil er wegen Zugehörigkeit zur PKK und der ihm unterstellten Teilnahme
an sechs Aktionen mit einer langen Gefängnisstrafe rechnen müsse. Er
habe seinen Vater vor der Ausreise gebeten, herauszufinden, ob in der Tür-
kei ein Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) hängig sei. Der Vater
habe zirka im Frühling 2011 auf dem Sicherheitsposten von F._______ per-
sönlich nachgefragt, und die Beamten hätten ihm gesagt, dass sein Sohn
ein Terrorist sei und an sechs Aktionen der PKK teilgenommen habe. Wei-
tere Informationen habe der Vater von den Behörden nicht erhalten. Er (der
Beschwerdeführer) vermute deshalb, dass einige ehemalige PKK-Mitglie-
der – wahrscheinlich zwei frühere Freunde, mit denen er im Nordirak zu-
sammengewohnt habe – den türkischen Behörden Unwahrheiten über ihn
erzählt hätten, um eine Strafmilderung zu erhalten. Die Teilnahme an sechs
Aktionen der PKK werde ihm zu Unrecht angelastet. Er sei in Friedenszei-
ten Mitglied dieser Organisation gewesen und habe nie gekämpft und an
keinen illegalen Aktivitäten teilgenommen. Ob ein Ermittlungsverfahren ge-
gen ihn eingeleitet worden sei, wisse er nicht, doch sei er überzeugt, dass
er bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert würde. Wer in der Türkei ein-
mal als PKK-Mitglied abgestempelt sei, müsse mit einer Strafe rechnen,
auch wenn er nie an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Dem sehr gut
organisierten türkischen Geheimdienst entgehe nichts, was im Nordirak
geschehe.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren fünf Fotos
aus seiner Zeit bei der PKK, einen Familienregisterauszug sowie einen
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Flüchtlingsausweis (Asylum Seeker Certificate) des UNHCR in H._______
vom 11. April 2011 ein.
D.
Die Beschwerdeführerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, sie sei
in Damaskus geboren und habe dort während neuneinhalb Jahren die
Schule besucht. Ihr Vater habe sie und ihre Mutter regelmässig geschla-
gen. Seit sie 14 Jahre alt gewesen sei, habe sie eigentlich aufgehört zu
leben. Nachdem ihre zwei Lieblingsonkel mütterlicherseits als Märtyrer ge-
fallen seien, seien zwei Frauen wiederholt zu ihr in die Schule gekommen,
hätten mit ihr Gespräche geführt und ihr angeboten, sie zu ihren Onkeln zu
bringen. Sie hätten ihr gesagt, sie solle nur ihre Kleider im Rucksack mit-
nehmen, aber keine Bücher. Sie sei (…) oder (…) Jahre alt gewesen, habe
ihren gewalttätigen Vater nicht mehr ertragen und ihre Onkel sehr geliebt,
so dass sie sich an den von den Frauen angegebenen Treffpunkt begeben
habe. Die Frauen hätten sie hereingelegt, sie für die PKK rekrutiert und
zunächst nach Q._______ gebracht. Sie sei von 1995 bis 2005 bei der PKK
gewesen. Die ersten drei Jahre habe sie beim damaligen Vorsitzenden Ab-
dullah Öcalan in Syrien verbracht, und ab 1998 bis 2005 sei sie in den
Bergen im Nordirak stationiert gewesen. Es sei ein Alptraum gewesen, wie
Öcalan sich an sie und ihre Freundinnen herangemacht habe. Er habe in
Aleppo eine sehr grosse Farm mit einer Villa gehabt, wo sie und 12 weitere
Frauen seine Dienerinnen gewesen seien. Da sie Öcalan gedient habe,
habe sie nicht an Kampfhandlungen der PKK teilnehmen dürfen. Sie habe
eine politische Ausbildung erhalten und keine konkreten Aufgaben gehabt,
ausser Bücher von Öcalan zu lesen und über politische Perspektiven zu
diskutieren.
Nachdem Öcalan im Jahr 1998 Syrien verlassen habe, habe die PKK sich
in die Berge im Nordirak zurückgezogen. So sei sie in den nordirakischen
Teil des Zāgros-Gebirges gekommen. Sie sei nicht mit Überzeugung bei
der PKK gewesen, habe vier Fluchtversuche unternommen (je zwei in Sy-
rien und im Nordirak) und sei deswegen von der PKK verhört, öffentlich als
Verräterin blossgestellt und auch festgehalten worden, einmal während
zehn Tagen und ein anderes Mal während fünf Tagen. Man habe sie in die
Kandil-Berge (H._______) geschickt, weil man der Meinung gewesen sei,
dass sie eine Erziehung benötige. Dort habe sie ab und zu Wache gehalten
oder Waren beschafft. Der Winter sei jeweils die sogenannte Erziehungs-
zeit gewesen. Sie habe sich immer gewünscht, bei einer Operation bezie-
hungsweise einem Gefecht umzukommen, doch ab 1998 habe es einen
Waffenstillstand und somit keine Kampfhandlungen mehr gegeben. Ihre
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Schullaufbahn sei beendet gewesen, und zu ihrer Familie nach Syrien
habe sie nicht zurückkehren können, weil diese sie nicht mehr akzeptiert
hätte. Die PKK habe den Frauen Angst gemacht und ihnen mit Vergewalti-
gung gedroht, wenn sie sich der KDP im Nordirak ergeben würden. In
N._______ habe sie drei Mal erfolglos einen Antrag gestellt, um aus der
Organisation austreten zu können. Eines Nachts habe sie sich dann zu-
sammen mit einer Freundin davongeschlichen und sich zur KDP nach
H._______ begeben. Dort sei sie während einer Woche von irakischen
Kurden verhört worden. Die KDP habe sie bedroht und versucht, sie und
ihre Freundin als Spitzel gegen die PKK anzuwerben. Schliesslich habe sie
Unterschlupf bei einer Familie in I._______ gefunden, wo sie ihren Mann
(den Beschwerdeführer) kennengelernt habe. Dort hätten sie im Jahr 2006
religiös und 2007 offiziell geheiratet. Sie bereue es, so viele Jahre für die
PKK geopfert zu haben. Aufgrund ihrer PKK-Vergangenheit habe sie mit
ihrer Familie nicht nach Syrien gehen können. Dort hätte sie entweder als
Spitzel arbeiten oder eine Haftstrafe verbüssen müssen. Die syrischen Be-
hörden wüssten von ihrer PKK-Vergangenheit; allerdings sei es ihr nicht
möglich, dies nachzuweisen. Ihr Vater, der für den syrischen Staat gearbei-
tet habe, akzeptiere sie bis heute nicht und werde sicher nichts für sie tun.
Ihre Mutter habe von zwei ihrer Mitschülerinnen erfahren, dass sie mit zwei
Frauen zur PKK gegangen sei. Die Mutter habe ihr später erzählt, dass ihr
Vater diese Information an die syrischen Behörden weitergeleitet habe.
Männer vom Staat hätten sich zwei Mal bei ihrer Familie in Damaskus nach
ihr erkundigt, und ihre Mutter habe sie gebeten, im Irak zu bleiben und nicht
nach Syrien zurückzukehren.
Hinsichtlich ihres Ehemannes gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie
wisse, dass ihr Mann ihr nicht alles sage. Sie habe mitbekommen, dass die
KDP ihm immer wieder gedroht habe, ihn und seine Familie den türkischen
Behörden auszuliefern. Er habe jedoch nie mit der KDP kooperiert. Sie hät-
ten den Nordirak bereits nach der Heirat verlassen wollen, doch hätten sie
das nötige Geld nicht gehabt. In die Türkei hätten sie nicht gehen können,
weil ihr Mann gemäss Angaben seiner Familie dort gesucht werde. Er
würde dort ins Gefängnis kommen, wenn er nicht bereit wäre, als Spitzel
zu arbeiten. So sei Europa die einzige Option gewesen.
Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren folgende
Beweismittel zu den Akten: fünf Fotos aus ihrer Zeit bei der PKK, darunter
ein Foto von Abdullah Öcalan, umringt von zwölf Frauen (einschliesslich
der Beschwerdeführerin); zwei Schuldiplome; eine Wohnsitzbestätigung
aus Damaskus; ein Foto eines Dokumentes in arabischer Schrift (gemäss
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Angaben der Beschwerdeführerin eine Kopie eines Registerauszugs, wel-
cher als Geburtsurkunde gelte); ferner einen in I._______ ausgestellten
Eheschein im Original und einen Geburtsschein des ältesten Kindes.
E.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind, D._______ (ge-
mäss Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes: R._______).
F.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 reichte die damalige Rechtsvertre-
tung beim BFM einen ärztlichen Bericht des „(…)“ S._______ vom 6. De-
zember 2013 sowie ein Urteil des Bezirksgerichts T._______ vom (…) 2013
ein (…)verfahren betreffend ein. Im ärztlichen Bericht werden der Be-
schwerdeführerin eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) sowie
eine klinisch subsyndromale ausgeprägte posttraumatische Belastungs-
störung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert. Im Begleitschreiben heisst es, der
Beschwerdeführer befinde sich nach einem Suizidversuch in der Psychiat-
rie (…) in Behandlung.
G.
Mit Begleitschreiben vom 28. März 2014 reichte die frühere Rechtsvertre-
tung beim BFM das Original einer Wohnsitzbestätigung ein, welche der
Vorsteher des Quartiers U._______ in Damaskus auf Anfrage der Mutter
der Beschwerdeführerin am (…) 2014 für diese ausgestellt habe. Ferner
wurde mitgeteilt, dass (…).
H.
Mit persönlichem Schreiben vom 30. April 2014 ersuchte die Beschwerde-
führerin das BFM um einen baldigen Entscheid.
I.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut
persönlich an das BFM und ersuchte dieses um die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs und um die Gewährung von Asyl.
J.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdefüh-
renden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre
Asylgesuche vom 4. Juli 2011 ab. Gleichzeitigt verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, stellte jedoch fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen
Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und ordnete die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden an.
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Seite 8
K.
Mit Eingabe vom 6. August 2014 ersuchte der neu mandatierte Rechtsver-
treter das BFM um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Das Bundes-
amt gewährte die Akteneinsicht am 12. August 2014.
L.
Mit Eingabe vom 18. August 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch
den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen
die am 23. Juli 2014 eröffnete Verfügung Beschwerde erheben und bean-
tragen, der ablehnende Asylentscheid des BFM vom 17. Juli 2014 sei auf-
zuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und ihnen sei in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig
aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die
vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den
Unterzeichnenden zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten.
M.
Mit Eingabe vom 19. August 2014 kündigte der Rechtsvertreter beim BFM
ein Gesuch der Beschwerdeführerin um die Ausstellung von Pässen für
ausländische Personen und um die Bewilligung der Wiedereinreise in Form
von Rückreisevisa für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder an, um ihre
in die Türkei geflohenen engsten Familienangehörigen einschliesslich der
Mutter zu besuchen.
N.
Am 22. August 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
O.
Mit Verfügung vom 24. September 2014 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbe-
halt einer allfälligen Verbesserung der finanziellen Lage der Beschwerde-
führenden gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung hiess er ebenfalls gut und ordnete den Beschwerdeführenden
Fürsprech und Notar Jürg Walker als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Gleichzeitig überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten an die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung.
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Seite 9
P.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest. Am 6. Oktober 2014 liess das Gericht den Beschwerdefüh-
renden die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen. Mit Ein-
gabe vom 25. Oktober 2014 machten die Beschwerdeführenden von ihrem
Replikrecht Gebrauch.
Q.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin ein als
Strafregisterauszug bezeichnetes und am (…) 2014 in V._______ ausge-
stelltes Dokument mit deutscher Übersetzung und Zustellkuvert einrei-
chen. Im Begleitschreiben wird geltend gemacht, gemäss dem Strafregis-
terauszug gelte die Beschwerdeführerin als vorbestraft. Dazu gebe es eine
Vorladung des allgemeinen Sicherheitsdienstes. Ihr Bruder X._______
habe das Dokument in die Türkei gebracht, von wo es in die Schweiz ge-
schickt worden sei.
R.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 wurden folgende Dokumente eingereicht:
ein Urteil des Strafgerichts L._______ vom (…) 2006 in Kopie mit deut-
scher Übersetzung, ein Zustellkuvert, ein Referenzschreiben eines Kolle-
gen mit sinngemässer deutscher Übersetzung sowie eine Kostennote samt
Arbeitsrapport. Im Begleitschreiben heisst es, dieses Urteil, das einer sei-
ner Brüder, Y._______ beziehungsweise Z._______, dem Beschwerdefüh-
rer geschickt habe, beweise, dass der Beschwerdeführer in der Türkei ge-
sucht werde. Dessen Name werde im Urteil immer wieder erwähnt. Der
Beschwerdeführer sei im Irak mit dem Beschuldigten Z._______ in Kontakt
gestanden. Dieser habe während eines Türkeiaufenthaltes Y._______ be-
sucht und sei verhaftet und zusammen mit seinen Kontaktpersonen, da-
runter auch Y._______, vor Gericht gestellt worden. Y._______ sei in die-
sem Verfahren aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Er (der
Beschwerdeführer) habe das Urteil nicht früher eingereicht, weil er nicht
gewusst habe, dass sein Bruder Y._______ immer noch in dessen Besitz
gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof habe das Urteil am (…) 2007 bestä-
tigt.
S.
Mit Schreiben vom 19. September 2016 erkundigten sich die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand.
Das Gericht wandte sich zur Beantwortung der Anfrage am 16. Oktober
2016 telefonisch an den Rechtsvertreter.
D-4593/2014
Seite 10
T.
Mit Verfügung vom 30. März 2017 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz
zur Vernehmlassung zu den seit 31. Oktober 2014 eingereichten Beweis-
mitteln ein. Das SEM reichte am 13. April 2017 seine Vernehmlassung zu
den Beweismitteln ein. Am 18. April 2017 liess das Gericht den Beschwer-
deführenden die zweite vorinstanzliche Vernehmlassung zur Duplik zu-
kommen. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um
eine Fristerstreckung von zwei Wochen. Diese wurde ihm vom Instrukti-
onsrichter gleichentags gewährt.
U.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 17. Mai 2017 innert
erstreckter Frist zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und
stellten die Nachreichung von Referenzschreiben in Aussicht.
V.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter fünf Referenz-
schreiben für den Beschwerdeführer sowie eine aktualisierte Kostennote
samt Arbeitsrapport ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-4593/2014
Seite 11
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich im Anwendungsbereich des
Asylgesetzes aus Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwendungsbereich des
Ausländergesetzes aus Art. 112 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründet seinen negativen Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
4.1.1 Im Einzelnen hält das Bundesamt fest, gemäss konstanter Praxis
setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachli-
cher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfol-
gung und Flucht voraus. Vergangene Verfolgung sei allenfalls insofern be-
achtlich, als sie noch andauere oder Hinweise auf eine zukünftige Verfol-
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Seite 12
gung bestünden. Die Asylgewährung diene nicht dem Ausgleich für ver-
gangene Unbill, sondern gewähre derjenigen Person Schutz, die des
Schutzes durch einen ausländischen Staat bedürfe. Die vom Beschwerde-
führer im Jahr 2000 geltend gemachte Inhaftierung und Folter habe im Zeit-
punkt seiner Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für die
Ausreise gewertet zu werden. Wie nachfolgend aufgezeigt werde, lägen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Ausreise aufgrund der Inhaftierung noch asylbeachtliche Nachteile zu
gewärtigen gehabt hätte, respektive dass Hinweise auf eine zukünftige
Verfolgung bestünden. Es bestehe folglich in zeitlicher und sachlicher Hin-
sicht kein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht, wes-
halb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme.
4.1.2 Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde bei
einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner Aktivitäten für die PKK zur Re-
chenschaft gezogen werden, führt das BFM aus, es fehlten konkrete Indi-
zien und Anhaltspunkte, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfol-
gung nachvollziehbar erscheinen liessen. So hätten die zuständigen Poli-
zei- und Untersuchungsbehörden schon längstens eine formelle strafrecht-
liche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet, wenn sie ihn
wegen der angeblich unterstellten Teilnahme an Aktionen der PKK straf-
rechtlich zur Rechenschaft hätten ziehen wollen. Den Akten sei nicht zu
entnehmen, dass dies eingetroffen wäre, zumal der Beschwerdeführer an-
gegeben habe, weder von einem Ermittlungs- noch einem Gerichtsverfah-
ren zu wissen, und er auch kein Beweismittel – etwa ein Anwaltsschreiben
– eingereicht habe. Das Vorbringen, er sei überzeugt, bei einer Rückkehr
in die Türkei verhaftet zu werden, sei folglich zu vage, um daraus eine Ver-
folgungssituation asylrelevanten Ausmasses herzuleiten. Im Lichte dieser
Erwägungen und in Würdigung der geltend gemachten Verfolgungsmass-
nahmen sei die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfol-
gung als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen.
4.1.3 Das Bundesamt fährt fort, der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen,
dass die PKK nicht nur in der Türkei, sondern auch in verschiedenen euro-
päischen Ländern als Terrororganisation eingestuft werde. Die Einleitung
eines Strafverfahrens wegen des Verdachts auf Unterstützungshandlun-
gen zu Gunsten der gewaltextremistischen PKK erweise sich somit im Kern
als gemeinrechtlich legitimiert und stelle keine politische Verfolgung dar.
Auch wenn der Beschwerdeführer in der Türkei ein strafrechtliches Unter-
suchungs- respektive Gerichtsverfahren zu gewärtigen hätte, sei davon
auszugehen, dass es rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen würde. Das
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Seite 13
Inkrafttreten der neuen türkischen Strafprozessordnung am 1. Juni 2005
habe nämlich zu einer deutlichen Verbesserung der Rechtsstellung von an-
geschuldigten und angeklagten Personen geführt (wie korrekte Befragun-
gen, gerichtsmedizinische Untersuchungen während der Polizeihaft, keine
Folter in der Polizei- und Untersuchungshaft). Das Strafmass für einfache
Mitgliedschaft betrage praxisgemäss in der Mehrheit der Fälle „netto“
sechs Jahre und drei Monate Haft und sei damit vergleichbar mit der Praxis
deutscher oder französischer Gerichte bei Aktivitäten für eine terroristische
Organisation beziehungsweise Mitgliedschaft in einer solchen. Es müsste
zwar im Einzelfall angeschaut werden, so das BFM, ob die Gefahr eines
Politmalus im Sinne eines überhöhten und unverhältnismässigen Straf-
masses gegeben sei. Da aber keine Anhaltspunkte vorlägen, dass eine for-
melle strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingelei-
tet worden sei, sei es müssig, über den Ausgang eines allfälligen Gerichts-
verfahrens zu spekulieren, zumal er ein allfälliges erstinstanzliches Straf-
urteil beim Kassationsgericht anfechten könnte. In einem allfälligen Ge-
richtsverfahren könnte der Beschwerdeführer etwa auch vorbringen, dass
er im Rahmen der PKK an keinerlei Aktionen teilgenommen und sich von
der PKK losgesagt habe. Dementsprechend könnte er die Anwendung des
Reueartikels beantragen oder das Gericht sogar darum ersuchen, von ei-
ner Bestrafung Umgang zu nehmen.
4.1.4 Anschliessend führt das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung
aus, für die Beschwerdeführerin gälten bezüglich der unbegründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung ähnliche Feststellungen. Es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass sie im heutigen Zeitpunkt wegen ihrer
PKK-Vergangenheit, die bereits neun Jahre zurückliege, in Syrien asylbe-
achtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Ihre diesbezügli-
chen Aussagen seien zudem wenig konkret gewesen. Sie habe zwar dar-
gelegt, die Behörden hätten sich bei ihr zuhause nach ihr erkundigt, doch
habe sie beispielsweise nicht gewusst, wann dies gewesen sei. Die Situa-
tion in Syrien habe sich überdies in den letzten zwei Jahren massiv verän-
dert.
4.1.5 Sodann führt das BFM aus, die geltend gemachten Nachteile im Irak
– Drohungen seitens ehemaliger PKK-Mitglieder gegen den abtrünnigen
Beschwerdeführer, Drohungen seitens der Lokalbevölkerung und ständige
Kontrollen durch die KDP – seien nicht derart, dass sie einen weiteren Ver-
bleib im Irak verunmöglichen würden. Der Beschwerdeführer habe immer-
hin während fünf Jahren im Irak gelebt und aus seinen Aussagen gehe
nicht hervor, dass er dort einer Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, der
D-4593/2014
Seite 14
er nur durch Flucht habe entkommen können, beziehungsweise dass er in
dieser Zeit mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert gewesen sei. Überdies
sei er seit April 2011 beim UNHCR gemeldet gewesen. Es sei auch nicht
bekannt, dass die nordirakischen Behörden gegen ehemalige PKK-Mitglie-
der vorgingen; der Nordirak sei für ehemalige PKK-Mitglieder grundsätzlich
sicher.
4.1.6 Für die Beschwerdeführerin, so das Bundesamt, gälten diesbezüg-
lich dieselben Feststellungen. Aus ihren Aussagen gehe denn auch nicht
hervor, dass sie im Irak schwerwiegende Probleme seitens der KDP oder
der lokalen Bevölkerung gehabt hätte.
4.1.7 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM fest, diese
vermöchten an seinen Erwägungen nichts zu ändern, zumal sie einen
Sachverhalt stützten, der grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde. Die
Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb die
Asylgesuche abzulehnen seien. Das Bundesamt erachtete den Vollzug der
Wegweisung „in den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat oder in einen Dritt-
staat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der
Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete eine
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begrün-
dungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf recht-
liches Gehör verletzt, weil aus der angefochtenen Verfügung die wahren
Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht ersichtlich seien
und die Beschwerdeführenden darüber nur Vermutungen anstellen könn-
ten. Das BFM habe überdies in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
von drei verschiedene Staaten gesprochen – einem „Herkunftsstaat“, ei-
nem „Heimatstaat“ und einem „Drittstaat“. Erachte man eine Ausschaffung
des Beschwerdeführers in die Türkei (und eine solche der Beschwerdefüh-
rerin nach Syrien) wegen der PKK-Vergangenheit als unzumutbar, hätte
man die beiden als Flüchtlinge anerkennen müssen. Sei die vorläufige Auf-
nahme wegen der Bürgerkriegssituation nach Syrien erfolgt, müsste das
BFM in Bezug auf den Beschwerdeführer darlegen, weshalb es überhaupt
einen Wegweisungsvollzug nach Syrien in Erwägung gezogen habe sowie
eingestehen, dass im kurdischen Teil des Nordiraks eine Verfolgung be-
D-4593/2014
Seite 15
stehe. Beim Wegweisungsvollzug ergäben sich wohl aufgrund der unter-
schiedlichen beziehungsweise fehlenden Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführenden eine Unmöglichkeit, als Familie zusammenzubleiben,
und im Fall einer Trennung der Familie ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK
und somit die Unzulässigkeit des Vollzugs. Wegen der fehlenden Begrün-
dung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei es schliesslich auch
nicht möglich abzuschätzen, wie gross die Wahrscheinlichkeit der Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme sei und welches die Gründe wären, die
eine solche Aufhebung zulassen würden. Das BFM werde in der Vernehm-
lassung zur Beschwerde die Begründung für die vorläufige Aufnahme
nachträglich bekannt geben müssen. Bei einer Abweisung der Beschwerde
im Hauptpunkt sei die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu be-
stätigen.
4.2.2 In der Beschwerde wird allgemein vorgebracht, das BFM begründe
den angefochtenen Asylentscheid zur Hauptsache damit, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht genügten. Auch bezüglich der Frage der begründeten Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung werde primär mit der Glaubhaftigkeit argumentiert.
Das BFM müsse sich an die gesetzlich festgelegten Anforderungen an die
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG)
halten und dürfe keine eigenen, darüber hinausgehenden Regeln einfüh-
ren. Dazu gehöre beispielsweise die Bemerkung, der Beschwerdeführer
habe keine Dokumente eingereicht, die das gegen ihn hängige Verfahren
belegen würden. Hätte er dies getan, hätte das BFM entweder behauptet,
solche Dokumente seien gar nicht erhältlich, oder sie seien leicht zu fäl-
schen.
4.2.3 Ferner wird geltend gemacht, die an der Bundesanhörung anwe-
sende, aus Bulgarien stammende Dolmetscherin habe sich mit dem im kur-
dischen Teil der Türkei gesprochenen Türkisch nicht gut ausgekannt und
deshalb verschiedene von den Beschwerdeführenden verwendete Begriffe
nicht verstanden. Da sie an beiden Anhörungen übersetzt habe, dürften bei
der Dolmetscherin Ermüdungserscheinungen aufgetreten sein.
4.2.4 Ferner wird in der Beschwerde gerügt, dass die Vorinstanz ihre ge-
samten Ausführungen, die sich immerhin auf zwei Personen mit völlig un-
terschiedlichen Geschichten bezögen, in der angefochtenen Verfügung in
bloss fünf Erwägungen und ohne nähere Unterteilung wiedergegeben
habe.
D-4593/2014
Seite 16
4.3
4.3.1 Bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird in der Be-
schwerde vorgebracht, dessen Inhaftierung in der Türkei im Jahr 2000 und
die dabei erlittenen Misshandlungen lägen zwar zeitlich zu weit zurück, um
als fluchtauslösendes Ereignis in Bezug auf die Flucht in die Schweiz zu
gelten, doch seien sie gleichwohl asylrechtlich relevant, weil sie den Be-
schwerdeführer dazu veranlasst hätten, sich der PKK anzuschliessen, aus
der Türkei zu fliehen und sich in den Irak zu begeben. Als er auch dort in
Gefahr geraten sei, habe er seine Flucht in die Schweiz fortgesetzt. Es
handle sich also insgesamt um eine einzige, zielgerichtete Flucht. Im Jahr
2000 habe der türkische Staatsanwalt darauf verzichtet, Anklage gegen
den Beschwerdeführer zu erheben, weil die Beweise nicht ausgereicht hät-
ten, oder möglichweise auch deshalb, weil er riskiert hätte, dass der Be-
schwerdeführer vor Gericht über die erlittene Folter berichtet hätte. Damit
sei der Beschwerdeführer aber noch keineswegs in Sicherheit gewesen.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin ver-
sucht hätten, Beweise gegen ihn zu finden. Die Inhaftierung im Jahr 2000
müsse zu einer Registrierung geführt haben, die auch heute noch beste-
hen dürfte, so dass die türkischen Sicherheitskräfte sich bei einer Rückkehr
des Beschwerdeführers in die Türkei die Frage stellen würden, wo er sich
in der Zwischenzeit aufgehalten habe. Sie würden sehr schnell auf die PKK
kommen, zumal es Hinweise gebe, dass der Beschwerdeführer von ehe-
maligen PKK-Kämpfern angeschwärzt worden sei.
Der Argumentation des BFM, die türkischen Behörden hätten längst ein
formelles Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet, wenn sie ihn
wegen seiner Aktivitäten für die PKK hätten zur Rechenschaft ziehen wol-
len, wird in der Beschwerde entgegengehalten das Bundesamt argumen-
tiere vordergründig mit der asylrechtlichen Relevanz, nehme aber gleich-
wohl eine Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Zudem dichte es den türkischen Be-
hörden ein Regelverhalten an, das weder deren realem Verhalten noch der
türkischen Strafprozessordnung entspreche. Vielmehr verhalte es sich ge-
nau umgekehrt: In der Türkei könne ein Strafverfahren erst eröffnet wer-
den, nachdem die beschuldigte Person festgenommen und ein erstes Mal
von der Staatsanwaltschaft vernommen worden sei. Ohne eine erste Ein-
vernahme des Beschuldigten könne kein Abwesenheitsverfahren durchge-
führt werden. Da die türkischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer
jedoch (nach dessen Ausreise in den Irak) nicht hätten festnehmen und
einmal verhören können, sei ein Abwesenheitsverfahren gegen ihn in der
Türkei nicht möglich, so dass es auch kein formelles Strafverfahren gegen
D-4593/2014
Seite 17
ihn geben könne. Hätte der Beschwerdeführer ein Anwaltsschreiben ein-
gereicht, hätte das BFM dieses höchstwahrscheinlich als Gefälligkeits-
schreiben ohne Beweiswert gewertet. Es sei somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde und gegen ihn ein
Strafverfahren eröffnet werde, sobald er in der Türkei verhaftet werden
könne.
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 verdächtigt worden, sich der PKK
angeschlossen zu haben. Er habe dies trotz Folterungen bestritten und da-
her aus der Haft entlassen werden müssen, sei aber als Verdächtiger re-
gistriert geblieben. Als er in den Irak gegangen sei, sei es aus Sicht der
türkischen Behörden nur logisch gewesen, anzunehmen, er habe sich nun
definitiv der PKK angeschlossen, was er schliesslich auch getan habe.
Jahre später hätten aktive PKK-Kämpfer bei Verhören den Namen des Be-
schwerdeführers angegeben und behauptet, er habe an Aktivitäten der
PKK teilgenommen. Es sei bekannt, dass inhaftierte PKK-Kämpfer mit ge-
ringeren Strafen rechnen könnten, wenn sie mit den türkischen Behörden
kooperierten und diese bei der Fahndung nach weiteren PKK-Kämpfern
unterstützten. Den Namen des Beschwerdeführers hätten sie bedenkenlos
angeben können, da sich dieser im Irak und damit – vermeintlich – in Si-
cherheit befunden habe. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich bei der PKK
gewesen, und sein Name sei von mehreren inhaftierten Kämpfern genannt
worden. Der Anfangsverdacht der türkischen Behörden aus dem Jahr 2000
habe sich damit bestätigt. Es handle sich somit mitnichten um eine „bloss
entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung“; die Verfolgung sei vielmehr
real vorhanden. Als der Vater des Beschwerdeführers sich bei der zustän-
digen Sicherheitsdirektion erkundigt habe, habe man ihm gesagt, sein
Sohn würde gesucht. Er würde beschuldigt, an sechs Aktionen der PKK
teilgenommen zu haben. Einen entsprechenden Strafregisterauszug gebe
es nicht, weil noch keine Verurteilung erfolgt sei, und ein Urteil in Abwesen-
heit könne es ohne eine formelle Einvernahme des Beschuldigten nicht ge-
ben. Es sei davon auszugehen, dass sich in den Akten der Sicherheits-
kräfte Hinweise auf den Beschwerdeführer finden lassen müssten. Da es
kein Strafverfahren gegeben habe, dürften nur Einträge in Fahndungsre-
gistern existieren. Der Familie des Beschwerdeführers sei es nicht möglich,
solche Abklärungen vorzunehmen, weshalb eine Botschaftsabklärung
durchzuführen sei. Die Familie des Beschwerdeführers versuche, Informa-
tionen über Verfahren zu erhalten, die gegen PKK-Leute durchgeführt wor-
den seien. Aus den Einvernahmeprotokollen von Personen, die den Be-
schwerdeführer der Teilnahme an Aktionen der PKK beschuldigt hätten,
müssten sich Querverweise auf diesen ergeben.
D-4593/2014
Seite 18
4.3.2 Der Einstufung der PKK als terroristische Organisation in der ange-
fochtenen Verfügung wird in der Beschwerde entgegengehalten, diese Ein-
schätzung widerspreche der Haltung der offiziellen Schweiz, welche die
Frage, ob die PKK eine Terrororganisation sei, offengelassen habe. Die
Vorinstanz könne nicht stellvertretend für die Landesregierung die PKK als
Terrororganisation einstufen, deren Aktivitäten generell als Terrorismus an-
sehen und eine drakonische Bestrafung selbst eines einfachen Mitläufers
als angemessen betrachten. Das heute geltende Strafmass von sechs Jah-
ren und drei Monaten Haft für eine einfache Mitgliedschaft bei der PKK
wäre für das, was der Beschwerdeführer in der Organisation getan habe,
viel zu hoch, und eine solche Strafe wäre mit einem Politmalus verbunden.
Der Beschwerdeführer sei vom Juli 2001 bis Mai 2006 und somit in Frie-
denszeiten bei der PKK gewesen und habe weder an Kampfhandlungen
teilgenommen noch Kontakt zu Gruppen gehabt, die dies getan hätten. Er
sei primär in der Logistik tätig gewesen und habe mit Mauleseln Material
transportiert. Allerdings sehe die Türkei den Beschwerdeführer gerade
nicht als einfachen Mitläufer an, da die Sicherheitskräfte aufgrund von Aus-
sagen inhaftierter PKK-Kämpfer von seiner Teilnahme an sechs Aktionen
der PKK ausgingen. Diesem Punkt müsse im Rahmen der Botschaftsab-
klärung nachgegangen werden.
4.3.3 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, dem Beschwerdeführer
dürfe nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er so lange wie möglich
versucht habe, im Irak zu bleiben. Er könne auch nicht mehr dorthin zu-
rückkehren, da Fälle von Tötungen abtrünniger Mitglieder durch die PKK
im Irak bekannt seien. Die Ansicht der Vorinstanz, die KDP gehe nicht ge-
gen ehemalige PKK-Mitglieder vor, wird in der Beschwerde vehement be-
stritten. Die KDP habe solche mehrmals an die Türkei ausgeliefert.
4.3.4 In Bezug auf die Person des Beschwerdeführers wird in der Be-
schwerde das Fazit gezogen, dieser könne nicht mehr in die Türkei zurück-
kehren und müsse deshalb als Flüchtling anerkannt werden. Mangels Asyl-
ausschlussgründen sei ihm auch Asyl zu gewähren. Seiner Ehefrau und
den Kindern sei demzufolge ebenfalls Asyl zu gewähren. Es bestehe kein
Grund, sie anders zu behandeln, nur weil sie eine andere Staatsangehö-
rigkeit hätten.
4.4
4.4.1 Bezüglich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wird in der Be-
schwerde zunächst vorgebracht, das BFM habe auch bei ihr die Glaubhaf-
tigkeitsprüfung mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz vermengt.
D-4593/2014
Seite 19
Wenn das Bundesamt nicht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin
wegen ihrer neun Jahre zurückliegenden PKK-Vergangenheit im heutigen
Zeitpunkt noch in Syrien asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu be-
fürchten hätte, übersehe es wesentliche Elemente ihrer Verfolgungsge-
schichte.
Überdies habe die Anhörung der Beschwerdeführerin gemäss dem Hin-
weis auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertreterin rasch durchge-
führt werden müssen, da die Dolmetscherin noch einen weiteren (dritten)
Termin gehabt habe und gegen Ende der Befragung habe gehen müssen.
Die Beschwerdeführerin habe nicht alle Aspekte ihrer Verfolgungsge-
schichte ausführlich darlegen können. Die Übersetzung der bulgarischen
Dolmetscherin sei unter Umständen auch unvollständig und fehlerhaft aus-
gefallen. Die Beschwerdeführerin hätte einen Übersetzungsfehler nicht be-
merken können, weil ein solcher logischerweise bei der Rückübersetzung
wieder genau gleich vorgekommen wäre.
4.4.2 Die Reaktionen der Beschwerdeführerin an der Anhörung hätten die
Hilfswerksvertreterin zum Schluss kommen lassen, dass die Beschwerde-
führerin an den Folgen einer oder mehrerer traumatischer Erfahrungen
leide. Diese habe zwar verneint, dass etwas vorgefallen sei, worüber sie
nur in einer reinen Frauenrunde berichten könne, und auch dem Rechts-
vertreter gegenüber keine Andeutungen auf sexuelle Übergriffe gemacht.
Vergegenwärtige man sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin als (…)-
jähriges Mädchen zur rauen Männergesellschaft der PKK gestossen sei,
sei wahrscheinlich, dass sie entweder selbst Übergriffe erlitten habe oder
solche auf andere Frauen habe mitansehen müssen. Dazu gehörten etwa
die von der Hilfswerksvertreterin zitierten Aussagen der Beschwerdeführe-
rin, sie könne nicht erzählen, was sie bewege, und sie habe zu leben auf-
gehört, seit sie 14 Jahre alt sei. Die Bundesanhörung müsse deswegen
wiederholt werden; es müsse genügend Zeit zur Verfügung stehen und die
Anhörung müsse in einer reinen Frauenrunde durchgeführt werden.
4.4.3 Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit genutzt, sich im Alter
von (…) Jahren der PKK anzuschliessen, um von ihre Familie wegzukom-
men, da ihr Vater sie und ihre Mutter geschlagen habe. Der Vater der Be-
schwerdeführerin sei seit ihrem Weggang zur PKK völlig gegen sie einge-
stellt und hätte keinerlei Skrupel, sie bei ihrer Rückkehr nach Syrien an den
syrischen Staat auszuliefern. Sie habe an der Anhörung gesagt, ihr Vater
habe für den syrischen Staat gearbeitet und sei neben seiner Dolmetscher-
tätigkeit auch Agent gewesen. Da die Anhörung der Beschwerdeführerin
D-4593/2014
Seite 20
nicht in ihrer Muttersprache stattgefunden habe, sondern in Türkisch, sei
denkbar, dass ihre Aussagen darüber, wie sehr ihr Vater mit dem syrischen
Staat verhängt gewesen sei, wegen der Eile oder eines Missverständnis-
ses keinen Eingang ins Protokoll gefunden hätten. Der Vater sei trotz der
Pensionierung immer noch für den Geheimdienst tätig und habe daher
auch Zugang zu dessen Informatiksystem. Bei einem Streit mit seiner Ehe-
frau habe er erwähnt, dass die Personalien ihrer Tochter mit roter Farbe
vermerkt seien und sie nie mehr zu ihrer Mutter zurückkehren könne. Er
habe damit seine Ehefrau verletzen wollen, doch bestünden an der Aus-
sage an sich keine Zweifel. Die Beschwerdeführerin sei in Syrien zur Fahn-
dung ausgeschrieben und müsse damit rechnen, vom eigenen Vater aus-
geliefert zu werden. Ihre Familie sei inzwischen in die Türkei geflohen und
nur der Vater halte sich noch in Syrien auf. Die damals in Syrien eingelei-
tete Verfolgung der Beschwerdeführerin habe sich nicht manifestieren kön-
nen, da diese im Irak gewesen sei. Wäre sie nach Syrien zurückgekehrt,
wäre sie sofort verhaftet und von ihrem eigenen Vater an die syrischen Be-
hörden ausgeliefert worden. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin
nicht konkret nachgefragt habe, als ihre Mutter ihr erzählt habe, dass sich
die syrischen Behörden zwei Mal nach ihr erkundigt hätten. Es habe sie
nicht interessiert, weil sie ja gewusst habe, dass sie verfolgt werde und ihr
eigener Vater sie ausliefern würde. Sie habe die Beamten nur erwähnt, weil
dies zu ihrer Geschichte gehöre.
4.4.4 Hinsichtlich der Ansicht des BFM, aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin gehe nicht hervor, dass sie im Irak seitens der KDP oder der
Lokalbevölkerung schwerwiegende Probleme gehabt habe, wird in der Be-
schwerde auf die verkürzte Anhörung und auf den Umstand verwiesen,
dass die Beschwerdeführerin weniger Kontakt mit der lokalen Bevölkerung
gehabt habe, weil sie nicht erwerbstätig gewesen sei. Sie habe jedoch ge-
wusst, dass sie mit einer Auslieferung an Syrien durch die KDP habe rech-
nen müssen oder mit einer Ermordung durch die PKK als Abschreckung
für Mitglieder, die sich überlegten, sich von dieser Organisation loszusa-
gen.
4.4.5 Die Beschwerdeführerin werde wegen ihrer PKK-Vergangenheit in
Syrien verfolgt. Ihr Vater sei das einzige Familienmitglied, das sich noch in
Syrien befinde, und er wüsste als Teil des Systems sofort Bescheid, sollte
seine Tochter in Syrien auftauchen. Der Hinweis des BFM auf die verän-
derte Situation in Syrien sei unbehelflich. Als sich Syrien von der PKK los-
gesagt und damit die Festnahme von Öcalan ermöglicht habe, sei die PKK
zu einer feindlichen Organisation geworden. Daran habe sich seither nichts
D-4593/2014
Seite 21
geändert. An der Tatsache, dass der syrische Staat alle Oppositionellen
verfolge beziehungsweise alle, die je einmal auf der gegnerischen Seite
gewesen seien, habe sich ebenfalls nichts geändert. Somit stehe fest, dass
die Verfolgung der Beschwerdeführerin immer noch bestehe, beziehungs-
weise dass sie begründete Furcht habe, im Fall einer Rückkehr nach Sy-
rien verfolgt zu werden. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen, und
mangels Asylausschlussgründen sei ihr Asyl zu gewähren. Dies müsse
dazu führen, dass ihr Ehemann und ihre Kinder ebenfalls Asyl erhielten.
4.5 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 aus, es
habe seinen Entscheid nicht hauptsächlich damit begründet, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht genügten. Es sei vielmehr zum Schluss gekommen, dass ihre
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung als nicht begründet im Sinne des Asyl-
gesetzes einzustufen sei, zumal die Vorbringen zu vage seien, um daraus
eine Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses herzuleiten. Daran
änderten auch die Darlegungen in der Beschwerdeschrift nichts. Der Be-
schwerdeführer habe beispielsweise die richtigen Namen der Personen,
die ihn bei den türkischen Behörden angeschwärzt hätten, nicht nennen
können, so dass fraglich sei, ob die verhafteten Personen seinen richtigen
Namen überhaupt gekannt hätten. Den Aussagen des Beschwerdeführers
sei denn auch zu entnehmen, dass es sich nur um eine Annahme handle,
dass ihn die beiden ehemaligen Weggefährten verraten hätten. Die Be-
hauptung in der Beschwerdeschrift, das BFM würde ein Anwaltsschreiben
mit grösster Wahrscheinlichkeit als Gefälligkeitsschreiben taxieren, sei
nicht haltbar. Es treffe nicht zu, dass die KDP ehemalige PKK-Mitglieder an
die Türkei ausliefern würde. Hinsichtlich der angeblich durch sprachliche
Probleme bedingten Ungenauigkeiten sei festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit
ihren Aussagen durch ihre Unterschriften bestätigt hätten, so dass sie sich
darauf behaften lassen müssten. Die vorläufige Aufnahme sei aufgrund ei-
ner ganzheitlichen Würdigung der Sachlage verfügt worden, wobei medizi-
nische Gründe ausschlaggebend gewesen seien.
4.6
4.6.1 In der Replik vom 21. Oktober 2014 hält der Rechtsvertreter vorab
fest, bei der Instruktionsbesprechung für die Eingabe habe ein sehr erfah-
rener Übersetzer mitgewirkt, der früher als Dolmetscher bei einer Bera-
tungsstelle gearbeitet habe und heute als Berater für Klienten in türkischer
Sprache tätig sei. Dank dessen Hilfe habe er (der Rechtsvertreter) noch
weitere Informationen erhalten, die ihm bisher gefehlt hätten. Der türkische
D-4593/2014
Seite 22
Staat habe überall Informanten, und es sei davon auszugehen, dass die
türkischen Behörden wüssten, dass sich der Beschwerdeführer nach der
Inhaftierung im Jahr 2000 der PKK angeschlossen habe. Aus dem damali-
gen Verfahren dürften auch noch Fotos vorhanden sein. Die in der Türkei
verhafteten PKK-Mitglieder hätten den Beschwerdeführer unter dem Na-
men Aa._______ gekannt und gewusst, dass er aus F._______ in der Pro-
vinz G._______ stamme. Sobald man ihnen Fotos der von dort stammen-
den Personen vorgelegt habe, die sich nach der Meinung der türkischen
Behörden der PKK angeschlossen hätten, dürfte der Beschwerdeführer
rasch identifiziert worden sein. Dadurch hätten die Behörden seinen Deck-
namen erfahren und diesen seinem bürgerlichen Namen gegenüberstellen
können. Es gebe genügend Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer de-
nunziert worden sei. Es könne auch sein, dass weitere Personen, die sei-
nen Decknamen gekannt oder sein Foto erkannt hätten, ihn ebenfalls de-
nunziert hätten. Die Familie des Beschwerdeführers habe schon vor eini-
ger Zeit einen Anwalt eingeschaltet, der abklären solle, ob gegen den Be-
schwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Ein solches
müsste noch in einem frühen Stadium sein, da mangels Befragung des
Beschwerdeführers keine Anklage erhoben werden könne. Aus diesem
Grund brauche der Anwalt viel Zeit für die Abklärungen.
4.6.2 Neu wird in der Replik vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach
der Festnahme der beiden Kollegen einen Telefonanruf vom Sicherheitsdi-
rektor in Istanbul erhalten. Die Telefonnummer habe dieser von den Kolle-
gen des Beschwerdeführers erhalten. Der Sicherheitsdirektor habe ihm
mitgeteilt, dass seine Freunde über ihn ausgesagt hätten, und ihm ein An-
gebot für den Fall der Rückkehr unterbreitet. Der Beschwerdeführer habe
jedoch nicht ohne eine verbindliche Garantie der Straffreiheit in die Türkei
zurückkehren wollen. Im Anschluss an das Telefongespräch hätten Sicher-
heitskräfte die Eltern des Beschwerdeführers aufgefordert, ihn zur Rück-
kehr in die Türkei zu bewegen. Es seien auch weitere Verwandte unter
Druck gesetzt worden. Zwei Cousins des Beschwerdeführers hätten sich
der PKK angeschlossen, um dem Druck zu entkommen. Einer sei später
verhaftet worden und sitze im Gefängnis, und der andere kämpfe in
Bb._______ (Syrien).
4.6.3 Bezüglich der Frage, ob ehemalige PKK-Mitglieder im Nordirak mit
einer allfälligen Auslieferung an die Türkei durch die KDP rechnen müss-
ten, wird vorgebracht, es seien zahlreiche Fälle ehemaliger PKK-Mitglieder
bekannt, denen die KDP zugesagt habe, ihren Fall in Verhandlungen mit
D-4593/2014
Seite 23
der Türkei geregelt zu haben, so dass sie bedenkenlos dorthin zurückkeh-
ren könnten. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei auf dieses Verspre-
chen hereingefallen und nach seiner Rückkehr in die Türkei zu einer Ge-
fängnisstrafe von 36 Jahren verurteilt worden. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe im Urteil D-4614/2009 vom 29. September 2010 E. 7.2 festge-
halten, dass gemäss Berichten in türkischen Medien wiederholt Überstel-
lungen abtrünniger PKK-Mitglieder stattgefunden hätten, welche sich zuvor
der KDP im Nordirak gestellt hätten, wobei unklar sei, ob die Überstellun-
gen mit der Einwilligung der Betroffenen erfolgt seien. Der Irak habe die
Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert, und die Situation im Nordirak sei für
ehemalige PKK-Aktivisten in der Regel unsicher und schwierig, selbst
wenn eine Gefahr, an die Türkei ausgeliefert zu werden, nicht akut er-
scheine. Das Bundesverwaltungsgericht gehe demnach davon aus, dass
ehemalige PKK-Mitglieder im Nordirak nicht in Sicherheit seien.
4.6.4 Ferner wird bemängelt, dass das BFM die Eröffnung einer Strafun-
tersuchung in der Türkei gegen den Beschwerdeführer wegen PKK-Mit-
gliedschaft als zulässig erachte, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die
Frage der PKK-Mitgliedschaft jeweils unter dem Gesichtspunkt des Asyl-
ausschlussgrundes prüfe und eine solchen alleine aufgrund der Mitglied-
schaft bei der PKK nicht als gerechtfertigt erachte. Die Beschwerdeführen-
den hätten die PKK bloss unterstützt und nicht aktiv an Kampfhandlungen
teilgenommen.
4.6.5 Hinsichtlich der Begründung der vorläufigen Aufnahme durch das
BFM in dessen Vernehmlassung wird beanstandet, dass die Beschwerde-
führenden eine Beschwerde hätten ergreifen müssen, um den Grund für
die vorläufige Aufnahme zu erfahren. Der Wegweisungsvollzug sei aller-
dings nicht nur unzumutbar, sondern auch unmöglich, da der Vater und das
türkische Kind nicht nach Syrien und die Mutter sowie das staatenlose Kind
nicht in die Türkei ausgeschafft werden könnten, die Beschwerdeführen-
den im Nordirak weder über ein Anwesenheitsrecht noch über Ausweispa-
piere verfügt hätten und gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ehemalige und aktuelle Mitglieder der PKK keine offizielle
Aufenthaltsbewilligung der irakischen Behörden erhalten würden.
4.6.6 In der Replik wird daran festgehalten, dass die Beschwerdeführen-
den bei der Rückübersetzung keine Möglichkeit gehabt hätten, Fehlüber-
setzungen der bulgarischen Dolmetscherin festzustellen, da sie nicht
wüssten, ob die von ihnen umschriebenen Ausdrücke im Protokoll mit den
korrekten deutschen Begriffen wiedergegeben worden seien und der Inhalt
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des Protokolls mit ihren Aussagen übereinstimme. Der teilweise holprige
Text der Protokolle stelle zumindest ein Indiz dafür dar, dass die Dolmet-
scherin überfordert gewesen sei. Eine Wiederholung der Anhörung der Be-
schwerdeführerin dränge sich schon deshalb auf, weil sie unter Zeitdruck
stattgefunden habe. Gestützt auf die Anmerkungen der Hilfswerksvertrete-
rin auf dem Unterschriftenblatt (vgl. act. A13/13 S. 13) wird geltend ge-
macht, die Anhörung der Beschwerdeführerin vom 22. November 2011 sei
durch deren schlechte psychische Verfassung geprägt gewesen und das
Protokoll der Anhörung sei unvollständig. Das BFM habe trotz der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen die schlechte
psychische Verfassung der Beschwerdeführerin während der Anhörung
nicht anerkannt.
4.7
4.7.1 In der zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 hält das SEM
zum vom Beschwerdeführer nachgereichten Urteil des Strafgerichts
L._______ vom (…) 2006 fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer
dieses nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe, deute darauf
hin, dass er diesbezüglich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile
zu befürchten gehabt habe. Er habe bis anhin auch nicht geltend gemacht,
dass ein solches Urteil überhaupt existiere, obwohl davon auszugehen sei,
dass er davon Kenntnis gehabt habe, zumal unter anderem auch sein Bru-
der als Angeklagter aufgeführt und mangels Beweisen freigesprochen wor-
den sei.
4.7.2 Zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Strafregisterauszug
führt das SEM aus, dieser habe keinen Beweiswert und sei nicht geeignet,
ihre Vorbringen zu bestätigen. Das Dokument stehe inhaltlich nicht in Ein-
klang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal aus den Akten
nicht hervorgehe, dass sie vorbestraft wäre. An der Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens sowie an der Authentizität des Strafregisterauszugs bestün-
den daher erhebliche Zweifel. Zudem sei fraglich, weshalb die Beschwer-
deführerin das besagte Dokument nicht bereits zu einem weit früheren Zeit-
punkt eingereicht habe. Schliesslich seien syrische Dokumente aller Art so-
wohl in Syrien selbst als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar,
so dass diesen kein genügender Beweiswert zukomme. Sodann hält die
Vorinstanz fest, syrische Behörden richteten ihr Augenmerk im heutigen
Zeitpunkt nicht auf die Verfolgung der PKK/PYD.
D-4593/2014
Seite 25
4.8
4.8.1 In der Duplik vom 17. Mai 2017 wird in Bezug auf den Beschwerde-
führer argumentiert, das Strafurteil vom (…) 2006 an sich stelle tatsächlich
keine Bedrohung für den Beschwerdeführer dar, weil er in dem Verfahren
weder angeklagt noch verurteilt worden sei. Das Urteil beweise jedoch,
dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden als PKK-Angehöri-
ger bekannt sei. Immerhin werde er im Urteil als „Top-Verwalter der PKK“
bezeichnet. Zudem gehe aus dem Urteil hervor, dass die türkischen Behör-
den wüssten, dass der Beschwerdeführer den Decknamen „Aa._______“
verwendet habe. Man könne deshalb jedes Mal eine Verbindung zu ihm
herstellen, wenn dieser Name auftauche, sei es bei einem Verhör oder im
Anrufverzeichnis eines Mobiltelefons. Das Urteil sei deshalb nur als Be-
weismittel dafür eingereicht worden, dass der Beschwerdeführer den türki-
schen Behörden bekannt sei und bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer
sofortigen Festnahme rechnen müsste. Der Beschwerdeführ habe das Ur-
teil erst einreichen können, nachdem er von dessen Existenz erfahren
habe. Sein Bruder scheine lange übersehen zu haben, dass in diesem Ur-
teil auch der Name des Beschwerdeführers und dessen Verbindung zur
PKK erwähnt würden. Dass das SEM diese Zusammenhänge nicht zu er-
kennen vermöge, sei nicht nachvollziehbar und umso unverständlicher, als
die Lage in der Türkei sich im Verlauf der letzten beiden Jahre erheblich
verändert habe. Der türkische Präsident Erdogan habe bekanntlich den
Kampf gegen die Kurden wieder aufgenommen und gehe mit aller Härte
gegen als oppositionell geltende Kurden vor. Das Wiederaufflammen die-
ses Konfliktes habe massive Auswirkungen auf die Personen, die je einmal
von einem Verfahren gegen PKK-Anhänger betroffen gewesen seien. Die
Härte der Vorgehensweise zeige sich unter anderem auch daran, wie Kol-
legen des Beschwerdeführers, welche die PKK vor Jahren verlassen hät-
ten, heute behandelt würden. Seien sie damals wegen ihrer Kooperation
mit den türkischen Behörden straffrei davongekommen, habe man sie in-
zwischen festgenommen und zu massiven Freiheitsstrafen verurteilt. So
seien ein Kollege des Beschwerdeführers und ein Cousin beide zu Frei-
heitsstrafen von 36 Jahren verurteilt worden. Ein anderer Cousin, dessen
Verfahren nach langer Zeit wiederaufgenommen worden sei, sei in Abwe-
senheit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Weitere
Personen, deren wirkliche Namen der Beschwerdeführer nicht kenne,
seien ebenfalls betroffen. In der Türkei müssten wieder alle Personen mit
einer Verfolgung rechnen, die irgendeinmal mit der PKK in Verbindung ge-
bracht worden seien.
D-4593/2014
Seite 26
Ferner wird vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers habe Anfang
März 2017 versucht, bei dem für die Region zuständigen Gericht Informa-
tionen zu erhalten, ob gegen seinen Sohn eine Anklage vorliege oder gar
ein Urteil in Abwesenheit ergangen sei. Er habe nur die mündliche Auskunft
erhalten, man dürfe ihm keine Informationen, schon gar nicht schriftliche,
geben, weil sein Sohn ein Terrorist sei. Überdies sei ein Onkel des Be-
schwerdeführers im April 2017 verhaftet worden und sitze seither in
G._______ im Gefängnis.
Sodann wird an der Notwendigkeit einer Botschaftsabklärung festgehalten,
falls noch Zweifel am harten Vorgehen des Präsidenten Erdogan und der
türkischen Justiz gegen die kurdische Opposition bestehen sollten. Eine
solche dürfte den Beweis erbringen, dass der Beschwerdeführer inzwi-
schen als Terrorist gelte, wie man dies seinem Vater mündlich mitgeteilt
habe. Da dieses harte Vorgehen auf einer Änderung der Praxis der türki-
schen Behörden beruhe, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vor-
würfe aber auf Vorfluchtgründen basierten, sei ihm Asyl zu gewähren.
4.8.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wird in der Duplik ausgeführt,
sie sei vermutlich in Abwesenheit verurteilt worden. Dass sie im Asylver-
fahren keine Verurteilung erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass
sie erst mit Erhalt des Strafregisterauszuges von dieser Verurteilung erfah-
ren habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie davon ausgegangen, dass man
sie gesucht habe, um sie vor ein Gericht zu stellen. Den Strafregisteraus-
zug habe sie erst einreichen können, nachdem sie über ihre Familie von
dessen Existenz und der Verurteilung erfahren habe. Dem Argument des
SEM, wonach Dokumente in Syrien und dessen Nachbarstaaten leicht
käuflich erwerbbar seien, wird zum einen entgegengehalten, dass der
Strafregisterauszug aus dem Jahr 2014 stamme, und die oppositionellen
Kräfte in Syrien in diesem Zeitpunkt noch keinen Zugang zu Registern, Ori-
ginalpapieren und -stempeln zur Herstellung amtlicher Dokumente gehabt
hätten. Zum andern habe es das SEM unterlassen, auf konkrete Fäl-
schungsmerkmale hinzuweisen. Dessen Bemerkung, wonach die syri-
schen Behörden ihr Augenmerk im heutigen Zeitpunkt nicht auf die Verfol-
gung der PKK/PYD richteten, vermöge an der Gefährdung der Beschwer-
deführerin nichts zu ändern, gehe es doch um die Verfolgung im Zeitpunkt
der Flucht. Der Strafregisterauszug beweise, dass die Beschwerdeführerin
wegen ihrer Tätigkeit für die PKK tatsächlich verfolgt und verurteilt worden
sei.
D-4593/2014
Seite 27
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut-
zes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem
voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung
und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die
Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits
Erlebte, insbesondere eine Vorverfolgung, und das Wissen um Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5,
2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
5.3
5.3.1 Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst
festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der geltend gemach-
D-4593/2014
Seite 28
ten Inhaftierung und Folterungen während 18 Tagen im Jahr 2000 unter
dem Vorwurf, er unterstütze die PKK und mit dem Ziel, von ihm Informati-
onen über diese Organisation und deren Aktivitäten zu erhalten – nicht be-
streitet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der diesbezüg-
lichen protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. act. A12/17
F49 ff. und F78 f.) ebenfalls keine Veranlassung, dieses Vorbringen zu be-
zweifeln.
5.3.2 Das BFM verneint das Vorliegen eines zeitlichen und sachlichen Kau-
salzusammenhangs zwischen dieser Verfolgung und der Ausreise des Be-
schwerdeführers und damit eine asylrechtliche Relevanz, wobei es nicht
präzisiert, ob es von der Ausreise des Beschwerdeführers in den Nordirak
im Jahr 2001 als massgeblichem Zeitpunkt ausgeht oder von der Weiter-
reise vom Irak in die Schweiz im Jahr 2011. Zur Beurteilung der Frage, ob
der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gegeben ist,
ist jedoch nicht der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz massgebend, sondern der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hei-
matstaat. Der Beschwerdeführer erklärte an der Anhörung, er habe sich im
Frühling 2001 entschlossen, der PKK beizutreten, wobei er als Motiv ins-
besondere auch die während der 18-tägigen Inhaftierung erlittene Folter
nannte (vgl. act. A12/17 F49). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er
sei von Juli 2001 bis Mai 2006 aktives Mitglied der PKK im Nordirak gewe-
sen (vgl. a.a.O., F64), wird von der Vorinstanz ebenfalls nicht bezweifelt.
Der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftie-
rung und Folter des Beschwerdeführers im Jahr 2000, des deshalb erfolg-
ten Beitritts zur PKK und der Ausreise in den Nordirak 2001 ist demzufolge
zu bejahen.
5.3.3 Der Beschwerdeführer begründete seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in die Türkei wegen Zugehörigkeit zu PKK und Teilnahme an
(sechs) Aktionen für diese Organisation verhaftet und verurteilt zu werden,
sowohl an der BzP als auch an der Anhörung damit, dass ehemalige PKK-
Mitglieder in der Türkei ihn zu Unrecht belastet hätten, sowie mit einer
Nachfrage seines Vaters im Frühling 2011 auf dem Sicherheitsposten in
F._______ (vgl. act. A4/11 S. 6; A12/17 F35–45.). Das BFM stellt sich in
der angefochtenen Verfügung (S. 4) auf den Standpunkt, es fehlten „kon-
krete Indizien und Anhaltspunkte“ für eine begründete Furcht vor Verfol-
gung, sei die Überzeugung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in
die Türkei verhaftet zu werden, doch „zu vage, um daraus eine Verfol-
gungssituation asylrelevanten Ausmasses herzuleiten“. Zu diesem Schluss
gelangt das BFM mit der Begründung, der Beschwerdeführer wisse weder
D-4593/2014
Seite 29
von einem gegen ihn hängigen Ermittlungs- noch einem Gerichtsverfahren,
und es läge auch kein entsprechendes Beweismittel vor (beispielsweise
ein Anwaltsschreiben), aus dem hervorginge, dass eine formelle strafrecht-
liche Untersuchung wegen der „angeblich unterstellten“ Teilnahme an Akti-
onen der PKK gegen ihn eingeleitet worden wäre. Anschliessend folgen
ausführliche Erwägungen des Bundesamtes dazu, weshalb Strafverfahren
in der Türkei wegen Unterstützungshandlungen für die PKK keine politi-
sche Verfolgung darstellen würden, sowie die Versicherung, dass ein ent-
sprechendes Gerichtsverfahren in der Türkei rechtsstaatlichen Ansprüchen
genügen würde. Das Bundesamt fährt fort, Spekulationen über den Aus-
gang eines allfälligen Gerichtsverfahrens seien müssig, da keine Anhalts-
punkte für die Einleitung eines formellen Strafverfahrens gegen den Be-
schwerdeführer vorlägen; unmittelbar danach erteilt es diesem Ratschläge,
wie er sich nach der Rückkehr in die Türkei verhalten könnte, falls doch ein
Strafverfahren gegen ihn durchgeführt und er verurteilt würde (vgl.
E. 4.1.3).
5.3.4 In der Beschwerde wird dargelegt (vgl. E. 4.3.1), weshalb sich aus
Sicht der türkischen Behörden deren Anfangsverdacht aus dem Jahr 2000,
der Beschwerdeführer habe sich der PKK angeschlossen, nach dessen
Ausreise in den Nordirak und den späteren Denunziationen durch ehema-
lige PKK-Kämpfer an deren Verhören erhärtet habe. Gemäss Erkundigun-
gen seines Vaters vor Ort werde der Beschwerdeführer beschuldigt, an
sechs Aktionen der PKK teilgenommen zu haben. Einen entsprechenden
Strafregisterauszug gebe es nicht, weil noch keine Verurteilung erfolgt sei,
und ein Urteil in Abwesenheit könne es ohne eine formelle Einvernahme
des Beschuldigten nicht geben. Es sei davon auszugehen, dass sich in den
Akten der Sicherheitskräfte Hinweise auf den Beschwerdeführer finden las-
sen müssten. Da es kein Strafverfahren gegeben habe, dürften nur Ein-
träge in Fahndungsregistern existieren. Der Familie des Beschwerdefüh-
rers sei es nicht möglich, solche Abklärungen vorzunehmen, weshalb eine
Botschaftsabklärung durchzuführen sei. Die Familie versuche, Informatio-
nen über Verfahren zu erhalten, die gegen PKK-Leute durchgeführt worden
seien. Das BFM setzt sich in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014
mit diesen Vorbringen nicht eingehend auseinander, sondern führt als
Hauptargument an, der Beschwerdeführer habe die richtigen Namen der
Personen, die ihn bei den türkischen Behörden denunziert hätten, nicht
nennen können, so dass fraglich sei, ob die inhaftierten Personen seinen
richtigen Namen gekannt hätten. Dass ihn die beiden ehemaligen Wegge-
fährten verraten hätten, sei überdies nur eine Annahme. Hierzu ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer bereits an der Anhörung ausgesagt hat,
D-4593/2014
Seite 30
niemand lege seinen richtigen Namen offen, sondern verwende Deckna-
men (vgl. act. A12/17 F43). Ausserdem erscheint die Erwartung der Vo-
rinstanz, eine bei den türkischen Behörden denunzierte Person müsse ge-
nau Auskunft darüber geben können, wer sie in welchem Kontext denun-
ziert habe (vgl. a.a.O. F41) und wann die Denunzianten in die Hände der
türkischen Behörden gefallen seien (vgl. a.a.O., F43) als realitätsfremd. In
der Replik vom 21. Oktober 2014 wird daran festgehalten, dass es genü-
gend Indizien für eine Denunziation des Beschwerdeführers gebe (vgl.
E. 4.6.1).
5.3.5 Nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der
ersten Vernehmlassung eine begründete Furcht des Beschwerdeführers
vor zukünftiger Verfolgung in der Türkei mit der Begründung verneinte, des-
sen Vorbringen seien zu vage und mit keinen Beweismitteln belegt, äussert
sie in der zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 zum im Laufe des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Urteil des Strafgerichts L._______
vom (…) 2006 die Vermutung, der Beschwerdeführer habe dieses Urteil
nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht, weil er diesbezüglich keine
flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten habe. Überdies
habe er bis anhin auch nicht geltend gemacht, dass ein solches Urteil über-
haupt existiere, obwohl er davon Kenntnis gehabt haben müsste, zumal
sein Bruder darin als Angeklagter aufgeführt, mangels Beweisen jedoch
freigesprochen worden sei. Das SEM geht auch in der zweiten Vernehm-
lassung vom 13. April 2017 mit keinem Wort auf den in der Beschwerde
gestellten Antrag ein, es sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen.
In der Replik wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Strafurteil
nicht früher eingereicht, weil er nicht gewusst habe, dass sein Bruder
Y._______ immer noch im Besitz dieses Urteils gewesen sei (vgl. Sach-
verhalt Bst. R), beziehungsweise weil er erst nachträglich von diesem Ur-
teil erfahren und sein Bruder offenbar lange übersehen habe, dass darin
auch sein Name (derjenige des Beschwerdeführers) und seine Verbindung
zur PKK erwähnt würden (vgl. Replik vom 17. Mai 2017 S. 2). Unabhängig
davon, ob diese Erklärung zutrifft oder nicht, wäre die Vorinstanz gehalten
gewesen, sich mit dem Inhalt des Urteils auseinanderzusetzen, welches
laut der Eingabe vom 27. Mai 2015 als Beweis dafür eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer den türkischen Behörden als PKK-Angehöri-
ger bekannt sei und bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer sofortigen
Festnahme rechnen müsste (vgl. E. 4.8.1). Das SEM bezweifelt die Echt-
heit des Urteils sowie die Korrektheit der deutschen Übersetzung in der
D-4593/2014
Seite 31
Vernehmlassung nicht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit denjeni-
gen Passagen des Urteils, in denen der Name des Beschwerdeführers be-
ziehungsweise sein Deckname Aa._______ erwähnt werden, drängt sich
umso mehr auf, als die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren wiederholt
bemängelte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien „zu vage“, um
daraus eine Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses herzuleiten.
Bei der Lektüre der deutschen Übersetzung des Urteils – dessen Echtheit
und die Korrektheit der deutschen Übersetzung vorbehalten – entsteht im
Übrigen der Eindruck, dass der Beschwerdeführer allenfalls aus anderen
als den von ihm genannten Gründen das im Jahr 2006 ergangene Urteil
erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens im Jahr 2015 eingereicht haben
könnte. Die im Urteil erwähnten Sachverhalte stimmen nämlich nicht in al-
len Teilen mit seinen Angaben im Asylverfahren überein, sind in sich teil-
weise widersprüchlich und könnten für den Beschwerdeführer durchaus
auch unvorteilhaft sein. So wird unter der Urteilserwägung „schriftliche Be-
weise“ (gegen die Angeklagten, zu denen der Beschwerdeführer nicht ge-
hört) ein Protokoll erwähnt, aus dem offenbar hervorgeht „dass
Aa._______ (Kodename) A._______ nicht vom Polizeipräsidium gesucht
wird“ (S. 5). Ferner werden detaillierte Auszüge der Konversationen, wel-
che von einer Telefonnummer, die auf A._______ registriert gewesen sei
und „ständig von der Basisstation von Stadt Cc._______, dem Dorf
Dd._______ genutzt“ wurde (S. 5), als Beweismittel erwähnt. Auf Seite 3
des Urteils wird A._______ beziehungsweise Aa._______ als „Top-Verwal-
ter der PKK“ bezeichnet. Das Strafgericht L.______ gelangte im Urteil zum
Schluss, dass der Angeklagte Z._______ „in der Gruppe von Aa._______
(Kodename) A._______ an Aktivitäten in der Region Cc._______ und an
der Grenze vom Nordirak beteiligt war“ (S. 6) beziehungsweise dass
Z._______ „7-8 Monate lang in den Regionen Nordirak und Cc._______,
mit dem Kodenamen („…“) bewaffnet an Aktivitäten teilnahm, dass er in
Cc._______ in der Gruppe von Aa._______ (Kodename) – A._______ Mit-
glied war, dass auf seinem Mobiltelefon die Nummern von A._______ und
vom (…) vorgefunden wurden (…)“ (vgl. S. 7). Z._______ wurde wegen
Mitgliedschaft in der „Terrororganisation PKK KONGRA-GEL“ zu einer
Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (vgl. S. 8). Der Be-
schwerdeführer hat im Asylverfahren ausgesagt, er sei im Nordirak für die
PKK als Verteiler stationiert gewesen, und hat keinen Aufenthalt in der tür-
kischen Stadt Cc._______ im Südosten Anatoliens erwähnt. Er hat zudem
stets betont, er sei nur ein einfacher Soldat gewesen und habe nie an be-
D-4593/2014
Seite 32
waffneten Aktivitäten teilgenommen. Ob dies zutrifft, erscheint vor dem Hin-
tergrund der erwähnten Auszüge aus dem Urteil des Strafgerichts
L._______ vom (…) 2006 fraglich.
Der Bruder des Beschwerdeführers, Y._______ (geb. Ee._______), wurde
in diesem Urteil in Abwesenheit „wegen Beweismangels der wissentlichen
und willentlichen Unterstützung der Organisation“ freigesprochen (S. 7). Er
hat das Urteil alsdann in seinem Asylverfahren in der Schweiz anlässlich
der Befragung zur Person vom 9. Oktober 2015 erwähnt (vgl. N […],
act. A4/14 Ziff. 7.02). Daselbst gab er ausserdem zu Protokoll, er habe im
Jahr 2003 oder 2004 seinen Familiennamen von Ee._______ in
Ff._______ geändert, weil er wegen der Guerilla-Tätigkeit seines Bruders
(dem Beschwerdeführer) Probleme mit den türkischen Behörden gehabt
habe (vgl. a.a.O., Ziff. 1.04).
Obschon die erwähnten Passagen aus dem Urteil des Strafgerichts
L._______ und die Angaben des Bruders darauf hindeuten, dass der Be-
schwerdeführer den türkischen Behörden sehr wohl als mutmassliches
(ehemaliges) Mitglied der PKK bekannt sein könnte, hat es das SEM in der
zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 gänzlich unterlassen, diesbe-
züglich inhaltlich Stellung zu nehmen.
5.3.6 Der Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und türkischer Staatsan-
gehöriger. In der Duplik vom 17. Mai 2017 wird vorgebracht, der türkische
Präsident Erdogan habe bekanntlich den Kampf gegen die Kurden wieder
aufgenommen und gehe mit aller Härte gegen als oppositionell geltende
Kurden vor. Das Wiederaufflammen dieses Konfliktes habe massive Aus-
wirkungen auf die Personen, die je einmal von einem Verfahren gegen
PKK-Anhänger betroffen gewesen seien. In der Türkei müssten wieder alle
Personen mit einer Verfolgung rechnen, die irgendeinmal mit der PKK in
Verbindung gebracht worden seien.
5.3.7 Im Zuge der Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im Novem-
ber 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts
hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei in der Tat verschlechtert.
Seit dem gescheiterten Putschversuch in der Nacht vom 15./16. Juli 2016
und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands sind laut
den am 19. August 2016 von UNO-Menschenrechtsexpertinnen und -ex-
perten gemachten Angaben eine Eskalation von Inhaftierungen und politi-
schen „Säuberungen“ festzustellen. Seit dem Jahr 2016 ist auch eine deut-
D-4593/2014
Seite 33
liche Zuspitzung des Kurdenkonflikts zu beobachten (vgl. hierzu gesamt-
haft das BVGer-Urteil E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). An-
gesichts der Zuspitzung der politischen Lage in der Türkei stellt sich die
Frage, ob die früheren politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu-
gunsten der PKK geeignet sein könnten, einen Asylanspruch des Be-
schwerdeführers zu begründen.
5.4 Hinsichtlich der Würdigung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
durch die Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der ange-
fochtenen Verfügung die Prüfung einer allfälligen Furcht der Beschwerde-
führerin vor zukünftiger Verfolgung (in Syrien) mit der Bemerkung eingelei-
tet, für die Beschwerdeführerin gälten „bezüglich der unbegründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung ähnliche Feststellungen“ (wie für den Be-
schwerdeführer in der Türkei). Diese Ansicht wird mit drei Sätzen begrün-
det (vgl. obige E. 4.1.4). Der vierte und letzte Satz lautet: „Zudem hat sich
die Situation in Syrien in den letzten zwei Jahren massgeblich verändert“.
Zur Bedeutung der veränderten Situation im Heimatstaat der Beschwerde-
führerin für deren Asylgründe äussert sich das BFM nicht. Es folgen drei
Zeilen zum Nordirak, eingeleitet mit der Bemerkung: „Für Sie, Frau
B._______, gelten diesbezüglich dieselben Feststellungen“ (wie für den
Beschwerdeführer) (vgl. obige E. 4.1.6). In der ersten Vernehmlassung
vom 2. Oktober 2014 nimmt das BFM zu den die Beschwerdeführerin be-
treffenden Ausführungen in der Beschwerde nicht Stellung. In der zweiten
Vernehmlassung vom 13. April 2017 nimmt das SEM bezüglich der Be-
schwerdeführerin zu dem von ihr eingereichten Strafregisterauszug Stel-
lung und hält ferner fest, die syrischen Behörden richteten ihr Augenmerk
im heutigen Zeitpunkt nicht auf die Verfolgung der PKK/PYD (vgl. E. 4.7.2).
Zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik äussert
sich die Vorinstanz nicht (vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen die obi-
gen E. 4.4 und E. 4.6.6). In der Beschwerde wird hinsichtlich der Anhörung
der Beschwerdeführerin überzeugend dargelegt, dass angesichts der Ver-
haltens und der Aussagen der Beschwerdeführerin eine Anhörung in einem
Frauenteam angezeigt gewesen wäre. Es ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass die sich aus Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergebende
Verfahrensvorschrift, wonach die asylsuchende Person von einer Person
gleichen Geschlechts befragt wird, wenn konkrete Hinweise auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung vorliegen, einerseits eine Ausgestaltung
des rechtlichen Gehörs bildet, mithin eine Schutzvorschrift darstellt, deren
Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen
D-4593/2014
Seite 34
vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbe-
einträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie
dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da
diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person be-
inhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu
verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entspre-
chende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden (vgl.
BVGE 2015/42 E. 5.2). Nachdem dies nicht geschehen ist, kann in Bezug
auf die Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei richtig und vollständig erhoben worden.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz unter Verletzung
des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG)
den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihm ob-
liegende Prüfungs- und Begründungspflichten und damit den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung die-
ser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil die Vorinstanz auch
in den beiden Vernehmlassungen darauf verzichtet hat, zu den in der Be-
schwerde erhobenen Rügen und Anträgen mit der gebotenen Sorgfalt Stel-
lung zu nehmen. Ausserdem ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein
reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben,
und eine solche lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Das
SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und anschliessend eine
neue Verfügung zu erlassen, wobei es die auf Beschwerdeebene gestell-
ten Anträge und die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen haben
wird.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
17. Juli 2014 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
D-4593/2014
Seite 35
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte mit
Eingabe vom 27. Mai 2015 eine erste Kostennote ein, welche er am
18. Mai 2017 nach einem weiteren Schriftenwechsel durch eine neue Kos-
tennote ersetzte. In dieser macht er Kosten von insgesamt Fr. 5058.17 gel-
tend, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 4561.59 (zeitli-
cher Aufwand 19.83 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 230.–),
Auslagen von Fr. 121.90 und Fr. 374.68 Mehrwertsteuer zusammenset-
zen. Beim Gesuch an das BFM vom 19. August 2014 um Ausstellung von
Pässen für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, bei den Schreiben vom
28. Mai 2015 an die Gemeinde, den Schreiben vom 19. August 2014,
28. Mai 2015, 21. und 24. Juli 2015 an die Beschwerdeführenden und den
Abklärungen vom 21. Juli 2015 ist kein Bezug zum Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ersichtlich. Der ausgewiesene zeitliche
Gesamtaufwand ist daher um 2 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erscheint
der geltend gemachte Aufwand angesichts der Komplexität des Verfah-
rens, in dem die Asylgründe von zwei Personen mit unterschiedlicher Na-
tionalität und demzufolge in Bezug auf verschiedene Verfolgerstaaten zu
prüfen waren, angemessen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerde-
führenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 4600.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4593/2014
Seite 36
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 4600.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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