Abtei lung IV
D-4594/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti
Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Afghanistan,
vertreten durch Randi von Stechow,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 7. Juni 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4594/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat zusammen mit seiner Familie im Jahr 1992 auf dem
Landweg in Richtung (Ausland 1), wo er sich bis Anfang Juni 2004
aufhielt. Daraufhin folgten Aufenthalte von etwa drei Monaten in
(Ausland 2), zehn Tagen in (Ausland 3), 15 bis 20 Tagen in (Ausland 4)
und einem Monat in (Ausland 5), bevor er von dort am 27. Oktober
2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte.
Tags darauf suchte er in (Ort) um Asyl nach. Am 29. Oktober 2004
fand in dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 8. April 2005
wurde er zu den Asylgründen durch das Bundesamt in Anwesenheit
einer Hilfswerksvertreterin direkt angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als
Hazara in (Ort) geboren worden und habe sich bis zu seinem fünften
Lebensjahr dort aufgehalten. Im Jahr 1992 sei er mit seiner Familie in
den (Ausland 1) gezogen, weil sich sein Vater als Kommunist in
Afghanistan bedroht gefühlt habe. Im Rahmen des (Ausland 1)
Alphabetisierungsprogramms habe er die Schule besucht und Farsi
gelernt. Daneben habe er einen Englischkurs besucht. Während
zweier Jahre habe er ohne offizielle Arbeitsbewilligung als
Damenschneider in der Produktion eines Betriebs gearbeitet. Als er
sieben Jahre alt gewesen sei, habe sein Vater die Familie in Richtung
(Ausland 6) verlassen. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihm.
Wegen der kommunistischen Vergangenheit seines Vaters habe er
sich auch in (Ausland 1) bedroht gefühlt. So sei er im Jahr 2002 auf
dem Rückweg von der Arbeit von unbekannten Tätern mit einem
Holzstock verprügelt worden. Bevor er (Ausland 1) verlassen habe,
habe er noch Geld verdienen müssen, um seiner Familie etwas zu
hinterlassen und die Ausreise zu organisieren. In der Folge habe er
(Ausland 1) im Juni 2004 verlassen und sei mit Hilfe von Schleppern
über (Ausland 3), (Ausland 2), (Ausland 4) und (Ausland 5) in die
Schweiz gelangt. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer unter
anderem eine Kopie seiner afghanischen Identitätskarte zu den Akten,
worin als sein Geburtsjahr 1987 verzeichnet ist. Das Originaldokument
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sei auf der Flucht nach (Ausland 1) verlorengegangen. Darüber hinaus
übergab der Beschwerdeführer den Behörden im Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens Fotos und diverse Schreiben, seine
Aufenthalte in (Ort) und (Ort) betreffend (vgl. A 36 / Ziff. 1-9).
A.b Gemäss Auskunft des „Greek Council of Refugees“, einer
griechischen NGO, welche Asylbewerbern unter der Bedingung, dass
sie bei den griechischen Behörden um Asyl nachgesucht haben,
Rechtsbeistand leistet, wurde am 21. Juni 2004 ein Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit dem Geburtsjahr 1979 in (Ausland 3) regi-
striert. Einem Anhörungstermin vom 26. Oktober 2004 bei den grie-
chischen Behörden habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet,
da er sich damals bereits auf der Reise in die Schweiz befunden habe.
Dazu und zu den Reiseumständen wurde dem Beschwerdeführer am
30. und 31. Dezember 2004 durch das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin er erklärte,
in (Ausland 3) nie ein Asylgesuch gestellt zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2005 - eröffnet am 9. Juni 2005 - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Angaben zur angeblichen
Verfolgung wegen der kommunistischen Vergangenheit seines Vaters
äusserst vage, zumal er beispielsweise bezüglich der Verfolger in
(Ausland 1) von Auftragstätern spreche, die Auftraggeber jedoch nicht
benennen könne. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem
Beschwerdeführer nach mehr als zehn Jahren und aufgrund der
gänzlich veränderten Situation in Afghanistan die damals verbreitete
Parteizugehörigkeit des Vaters noch vorgeworfen werden sollte, umso
weniger, als der Vater selbst nicht mehr dort weile, nie eine exponierte
Persönlichkeit innerhalb der Partei gewesen sei und keinen hohen
Rang bekleidet habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer am
21. Juni 2004 von den griechischen Behörden als Asylsuchender
registrieren lassen, sei jedoch von dort - ohne den Anhörungstermin
zu befolgen - ausgereist. Auch habe er sich vor der Einreise in die
Schweiz in (Ausland 4) und während eines Monats in (Ort)
aufgehalten, ohne um Schutz nachzusuchen, was nicht dem Verhalten
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einer sich angeblich bedroht und verfolgt fühlenden Person
entspreche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unsubstanziiert, entbehrten jeglicher Logik und seien nicht
nachvollziehbar. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich. Namentlich habe die Regierung die Situation in
Afghanistan nach der am 9. Oktober 2004 in den ersten
demokratischen Wahlen erfolgten Bestätigung von Präsident Hamid
Karzai insgesamt stabilisiert. Auch bestünden keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie alle
afghanischen Flüchtlinge habe auch der Beschwerdeführer (Ausland
1) verlassen müssen, ebenso wie seine Familie, welche mit grosser
Wahrscheinlichkeit nach Afghanistan zurückkehren werde. Zwar sei
eine Rückkehr nach so langer Abwesenheit nicht einfach, doch verfüge
der Beschwerdeführer über einen Beruf, habe in (Ausland 1) die
Schule besucht und sei jung und gesund. Zudem habe er noch
Verwandte in Afghanistan, namentlich einen Onkel in Kabul.
C.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2005 (Poststempel) an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, es sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und
als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Anweisung
der Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzu-
sehen, beantragt. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten gereicht.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, beim Onkel in Kabul
handle es sich um den einzigen Verwandten des Beschwerdeführers in
Afghanistan. Dieser Onkel habe im Krieg ein Bein verloren, sei des-
halb als Invalider bereits mit der eigenen Existenzsicherung überfor-
dert und könnte nicht als soziales Netz dienen. Alle übrigen Verwand-
ten hielten sich in (Ausland 6) beziehungsweise im (Ausland 1) auf.
Zudem sei die Situation in Afghanistan weiterhin prekär. Ausserhalb
von Kabul herrsche noch immer eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der Beschwerdeführer habe sich nur bis zum fünften Lebensjahr in
seinem Heimatstaat aufgehalten. Obwohl er jung sei und über eine
Ausbildung verfüge, wäre er in einer Stadt, in welche Hunderttausende
von Flüchtlingen zurückkehrten, ganz auf sich gestellt.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2005 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne, auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der Ent-
scheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass
sich die Beschwerde nur gegen den Vollzug der Wegweisung richte
und somit die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2005, soweit die Frage
des Asyls und die Flüchtlingseigenschaft betreffend, in Rechtskraft
erwachsen sei, damit auch die Wegweisung als solche grundsätzlich
nicht mehr zu überprüfen sei, und mithin Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu
vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. August 2005 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Namentlich habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen
mit keinem Wort erwähnt, dass sein Onkel in Kabul behindert sei. Aus
der Beschwerdeschrift gehe nicht hervor, woran der Onkel leide und
wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Information gelangt sei,
nachdem er zu Protokoll gegeben habe, nicht in Kontakt mit Verwand-
ten in Afghanistan zu stehen. In diesem Zusammenhang erstaune
auch, dass er den kantonalen Behörden im Juli 2005 ein im Juni 2005
in Afghanistan ausgestelltes militärisches Dokument eingereicht habe
(vgl. A 36 / Ziff. 10). Er habe weder erklärt, was er mit diesem
Dokument bezwecke noch wie er es erhalten habe.
F.
In seiner nach Fristerstreckung am 25. August 2005 erfolgten Replik
führte der Beschwerdeführer aus, in der Beschwerde habe er darge-
legt, dass sein Onkel kriegsbedingt invalid sei. Anlässlich der Anhö-
rung habe er erklärt, dass er dem Onkel nicht zur Last fallen könne.
Dass er die genaue Verletzung nicht erwähnt habe, spreche nicht
gegen seine Glaubwürdigkeit. Der Onkel sei vor zwölf Jahren verletzt
worden, was der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren habe.
Die familiären Verbindungen zu Kabul seien inzwischen komplett
abgebrochen. Das eingereichte Dokument habe er über seinen im
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(Ausland 1) wohnhaften, aber zeitweise in (Ort) arbeitenden Cousin
Sultan erhältlich gemacht, welcher seinerseits seinen in Kabul
wohnhaften Freund B._______ kontaktiert habe. Diesbezüglich wurde
ein Briefumschlag in Kopie zu den Akten gereicht. Durch den Versand
eines Bildes im Besitz der Mutter des Beschwerdeführers in (Ausland
1) sei es aufgrund der Akten des aus (Ort) stammenden Vaters des
Beschwerdeführers gelungen, einen Personalausweis fertigen zu
lassen. Entgegen der Behauptung des BFM handle es sich nicht um
einen Militärausweis. Damit sei der Beschwerdeführer der
wiederholten Aufforderung der Behörden zur Einreichung von
Identitätspapieren nachgekommen.
G.
Mit Schreiben vom 6. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie seines in der Replik vom 25. August 2005 erwähnten Doku-
ments in Kopie ein und fragte, ob sich das Original in den Akten
befinde. Dies wurde mit Antwortschreiben des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 13. März 2007 bejaht.
H.
Mit Schreiben vom 16. August 2007 erkundigte sich der Beschwerde-
führer nach dem Verfahrensstand. Mit Antwortschreiben des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 20. August 2007 wurde ihm eine beförder-
liche Behandlung des Verfahrens in Aussicht gestellt.
I.
Mit persönlichem Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Januar
2008 an das BFM, welches an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet wurde, schilderte der Beschwerdeführer seine Situation,
namentlich in der Schweiz. Darauf wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
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VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Wegweisung an sich blieben vorliegend unange-
fochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwach-
sen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
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2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm
unter Hinweis auf die als unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbrin-
gen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
4.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan besteht
für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen,
in Übereinstimmung mit jener der ehemaligen ARK stehenden Praxis
abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differen-
ziert zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asyl-
suchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr.
10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Bagh-
lan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete
um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Sied-
lungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie
die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen
oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsi-
tuation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68; Nr. 30
E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumut-
bar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren oh-
ne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8.
S. 102).
4.2.2 Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Ethnie der Hazara
und stammt eigenen Angaben zufolge aus (Ort) in der gleichnamigen
Provinz. Dort hat er die ersten fünf Lebensjahre verbracht hat. Gemäss
Praxis gilt der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz generell als
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zumutbar.
Der Beschwerdeführer ist jung und - soweit aktenkundig - bei guter
Gesundheit. Ausserdem hat er in (Ausland 1) die Schule besucht und
einen Englischkurs absolviert. Auch war er dort als Damenschneider
erwerbstätig. Entgegen den Aussagen anlässlich der Befragungen und
der Ausführungen in der Beschwerde ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer über keine Kontakte mehr zu seinem Hei-
matstaat verfügt. So erklärte er bereits anlässlich der Direktbefragung,
dass ein Onkel von ihm in Kabul wohnhaft sei. Entgegen seiner dama-
ligen pauschalen Aussage, er könne dem Onkel nicht zur Last fallen,
weil dieser sein eigenes Leben führe und nach den vielen Kriegs-
jahren jeder für sich schaue, führte er erst auf Beschwerdeebene zur
diesbezüglichen Begründung eine kriegsbedingte Invalidität des On-
kels an. Dieses nachgeschobene Vorbringen ist als unglaubhaft zu
qualifizieren, zumal die Verletzung bereits zwölf Jahre vor der
Befragung eingetreten sei und er von seiner Mutter davon erfahren
habe. Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers erweist
sich mithin als unbehelflich (vgl. Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers vom 25. August 2005). Sodann ist es ihm - unter Mithilfe eines in
(Ausland 1) wohnhaften, aber zeitweise in (Ort) arbeitenden Cousins -
gelungen, im Jahr 2005 durch eine militärische Behörde im
Afghanistan einen Ausweis ausstellen zu lassen, welcher auf der
Grundlage der Militärakte des Vaters des Beschwerdeführers gefertigt
worden sei. Dies lässt auf gute Kontakte zu den heimatlichen Behör-
den schliessen. Schliesslich ist ungeachtet des Onkels des Beschwer-
deführers in Kabul davon auszugehen, dass dieser in (Ort) über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal - wie die Vorinstanz zutref-
fend ausführte - alle afghanischen Flüchtlinge (Ausland 1) verlassen
mussten und mithin die Familie des Beschwerdeführers mit grosser
Wahrscheinlichkeit nach Afghanistan zurückkehren wird beziehungs-
weise zurückgekehrt ist. Unter diesen Umständen ist trotz der langen
Landesabwesenheit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass
sich dieser in der Provinz Herat eine neue Existenz aufbauen kann.
Demnach besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer
könnte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine
existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich mithin nicht als unzumutbar.
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4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung
nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Juli 2005 gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; über
eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen
befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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