Abtei lung IV
D-4594/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4594/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a Der Beschwerdeführer beantragte am 25. März 2007 am Flugha-
fen _______ Asyl. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2007 verwei-
gerte ihm die Vorinstanz vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies
ihm gemäss Art. 22 der damals in Kraft stehenden Fassung des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Transitbereich
des Flughafens bis maximal zum 8. April 2007 als Aufenthaltsort zu.
A.b Am 26. März 2007 befragte ihn die Flughafenpolizei zu seinen
Personalien und zum Reiseweg. Dabei machte der Beschwerdeführer
geltend, aus _______ zu stammen. Er habe in der familieneigenen
Autowerkstätte mitgeholfen. Politisch habe er sich für die Bangladesh
Nationalist Party (BNP) eingesetzt. Sein Heimatland habe er am 23.
März 2007 am Morgen von _______ aus auf dem Luftweg verlassen.
Via _______ sei er am Abend desselben Tages in die Schweiz gelangt.
A.c In der Folge gab der Beschwerdeführer ein Identitätsdokument
und ein Schreiben seiner Partei in Form von Telefaxen zu den Akten.
A.d Am 29. März 2007 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen
vom Bundesamt (Dienst Flughafenverfahren) zu seinen Asylgründen
befragt. Er legte dar, seit 1995 oder 1996 Mitglied der Bangladesh Ja-
tiotabadi Chattradal (BJC) – einer Studentenorganisation der BNP –
gewesen zu sein. Als Senior Vice President sei er für die Region
_______ zuständig gewesen. Er habe Parteiveranstaltungen organi-
siert und neue Mitglieder geworben. Während der Regierungszeit der
BNP habe er keine grossen Probleme gehabt. Nach deren Entmach-
tung hätten sich wiederholt Schwierigkeiten ergeben. Mitglieder der
Awami League (AL) hätten ihn vor ungefähr einem halben Jahr ange-
griffen und mit einem Messer verletzt. Überdies sei er schon vor fünf
oder sechs Jahren durch AL-Mitglieder attackiert worden. Zudem liege
eine gegen ihn gerichtete polizeiliche Anzeige vor. Man werfe ihm
fälschlicherweise Korruption und Arbeit gegen das Gesetz vor. Mehre-
re Parteikader und Kollegen seien aus den genannten Gründen bereits
inhaftiert worden. Im Februar 2007 habe ihn die Polizei während seiner
Abwesenheit zuhause gesucht. Seiner Mutter sei ein ihn betreffender
Haftbefehl gezeigt worden. Da er mit seiner Festnahme habe rechnen
müssen, sei er wenig später ausser Landes geflohen.
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D-4594/2007
A.e In der Folge gab der Beschwerdeführer die Faxkopie eines weite-
ren Schreibens – datiert vom 1. April 2007 – zu den Akten. Darin be-
stätigte ein bangladeschischer Anwalt behördliche Ermittlungen gegen
den Beschwerdeführer.
A.f Am 5. April 2007 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerde-
führers in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens.
B.
Am 13. April 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt. Er legte dar, im Jah-
re 1998 oder 1999 einmal für einige Stunden polizeilich festgehalten
worden zu sein. Sein Heimatland habe er wegen der Bedrohung durch
Mitglieder der AL und der polizeilichen Suche nach ihm verlassen.
Anlässlich der Befragung gab er bereits in Faxkopie eingereichte Be-
weismittel zu den Akten.
C.
Am 4. Mai 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl -
gründen an. Dabei machte er erneut sein politisches Engagement für
die BJC geltend. Da er stets gute Kontakte zu Führungspersönlichkei-
ten seiner Partei respektive der BNP gepflegt habe, sei er mit AL-Ex -
ponenten in Konflikt geraten. Er habe an verschiedenen Mani festatio-
nen der BJC teilgenommen und sich für behördlich behelligte Kollegen
eingesetzt. Dabei sei ihm im Zeitraum 1998 bis 2000 einmal durch ei -
nen Polizisten eine Schusswunde zugefügt worden. 1998 beziehungs-
weise 1999 sei er einmal polizeilich inhaftiert worden und nach einigen
Stunden gegen Bestechung wieder freigekommen. Vor ungefähr sechs
Jahren hätten ihn AL-Mitglieder angegriffen und erheblich verletzt. Ein
halbes Jahr vor der Ausreise sei er erneut behelligt worden. Gegen ihn
gerichtete Anzeigen der AL wegen Sachbeschädigung und Schlägerei
hätten ihn während der Machtausübung der BNP zwar nicht mehr be-
einträchtigen können, aber nach der Entmachtung der BNP habe die
Übergangsregierung wegen der erwähnten Anzeigen erneut zu ermit-
teln begonnen. Zudem seien am 28. Oktober 2006 nach Protestde-
monstrationen alle Anhänger der BJC angezeigt worden. Die Polizei
habe ihn zweimal zuhause gesucht, dort aber nicht angetroffen. Aus
diesem Grund habe sie seine Mutter unter Druck gesetzt. Wegen der
angespannten Situation habe er sich zur Ausreise entschlossen.
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D.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 zeigte die damalige Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers dem BFM ihre Mandatsübernahme an. Gleich-
zeitig ersuchte sie um Akteneinsicht spätestens bei Entscheidreife.
Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit einzuräumen, zu den Zei-
tungsartikeln nähere Ausführungen zu machen. Der Eingabe lagen Be-
weismittel – ein First Information Report (F.I.R.) im Original samt eng-
lischsprachiger Übersetzung und Zeitungsartikel mit deutschsprachi-
gen Kurzübersetzungen – bei.
E.
Am 31. Mai 2007 entsprach das BFM dem Akteneinsichtsgesuch.
F.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung
führte es aus, mangels offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne da-
rauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Die von ihm geltend
gemachte Haft von 1999, die Schussverletzungen im Zeitraum
1998/2000 und die Übergriffe der AL stünden weder in zeitlicher noch
in ursächlicher Hinsicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aus-
reise. Aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die BJC
könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu
Übergriffen durch die Polizei und AL-Mitglieder gekommen sei und er
nun gestützt auf Falschanzeigen durch eine lokale Polizeistation ge-
sucht werde. Er habe indes wiederholt betont, nicht in einer höheren
Funktion für die BJC tätig gewesen zu sein. Ausserdem habe er sich
bis zur Ausreise immer zuhause oder im Nachbarhaus bei der Gross-
mutter aufgehalten, ohne dort festgenommen zu werden. Ferner sei er
über den gut bewachten Flughafen von _______ ausgereist, was wie-
derum gegen die angeblich drohende Verfolgung spreche. Seine Be-
fürchtung, landesweit gezielt gesucht, verhaftet, entführt oder gar um-
gebracht zu werden, erscheine somit nicht als begründet. Die Beweis-
mittel – darunter Zeitungsartikel zur allgemeinen Situation in Bangla-
desch – rechtfertigten keine andere Einschätzung. In diesem Zusam-
menhang lehnte das BFM den Antrag auf Ergänzung des Sachverhalts
ab.
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G.
Am 11. Juni 2007 legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nie-
der.
H.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht durch seine neu bestellte Rechtsver-
tretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventuali-
ter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
zu gewähren. Zur Begründung machte er geltend, wegen einer dro-
henden Verhaftung im Zusammenhang mit seinem Engagement für die
BJC ausser Landes geflohen zu sein. Die nunmehr neu beigebrachten
Beweismittel – ein Brief des bangladeschischen Anwalts, zwei Haftbe-
fehle und F.I.R. (First Information Report) aus den Jahren 1999 und
2000 (eingereicht als Originalkopien samt Übersetzung), ein Haftbe-
fehl (Telefax) aus dem Jahre 2006 mit Übersetzung, ein Pressemaga-
zin vom 25. Oktober 2000 und ein Arztzeugnis aus dem Jahre 2000 –
bestätigten seine Vorbringen erneut. Entgegen der Sichtweise des
BFM sei er nicht bloss ein einfaches Parteimitglied. Er sei in herausra-
gender Stellung für die Partei aktiv gewesen. Die Haftbefehle der Jah-
re 1999 und 2000 seien reaktiviert worden. Die nicht erfolgte Verhaf-
tung sei kein Indiz für eine mangelnde Gefährdung, da er Vorsichts-
massnahmen getroffen habe. Er werde landesweit mit Haftbefehlen ge-
sucht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Er habe die
Fluchtgründe ausführlich und realitätsnah geschildert. Nach dem Ge-
sagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die rele-
vanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lag ferner
eine Honorarnote bei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Für allfällig noch einge-
hende Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen.
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J.
Am 11. Juli 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestäti-
gung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ein.
K.
Am 19. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl im
Original aus dem Jahre 2006 samt Übersetzung und ein Presseer-
zeugnis zu den Akten.
L.
Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die neu eingereichten Beweismittel recht-
fertigten keine andere Beurteilung der Sachlage.
M.
Mit Replik vom 23. August 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest.
N.
Am 17. Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel
aus Bangladesch zu den Akten. Darin werde er namentlich erwähnt als
Angeschuldigter im Zusammenhang mit den Ausschreitungen vom
28. Oktober 2006. Auch ein Foto von ihm sei darin abgedruckt.
O.
Am 11. September 2010 heiratete der Beschwerdeführer eine in der
Schweiz aufenthaltsberechtigte Ausländerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
3.
Sachlogisch ist vorab über den Kassationsantrag des Beschwerdefüh-
rers zu befinden. Da er diesen aber nicht näher begründet und sich
aus den Akten auch keine konkreten Elemente, welche einen kassato-
rischen Entscheid rechtfertigen würden, ergeben, ist er ohne weitere
Ausführungen an dieser Stelle abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
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sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
5.1 Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BJC ist vom
BFM nicht in Zweifel gezogen worden. Diese Einschätzung der Vor-
instanz und entsprechende Vorbringen auf Beschwerdeebene müssen
auch von der Rekursinstanz nicht hinterfragt werden. Fragen ergeben
sich hingegen in Bezug auf das Ausmass seines Engagements und
die geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen.
5.2 Vorauszuschicken ist, dass die Korruption in Bangladesch auch
unter der neuen Regierung der AL, welche im Dezember 2008 einen
deutlichen Wahlsieg errang, ein gravierendes Problem darstellt. Ent-
sprechend sind aus Bangladesch eingereichte Beweismittel oftmals
nur bedingt beweistauglich, und zwar auch dann, wenn sie von einer
amtlichen Stelle (angeblich oder wirklich) ausgestellt worden sind. Die
eingereichten Polizei- und Gerichtsdokumente sowie die Presseer-
zeugnisse unterschiedlicher Qualität sind schon deshalb nur bedingt
geeignet, eine angebliche und landesweit drohende Verfolgung des
Beschwerdeführers zu belegen. Unbesehen dieser Sachlage und ent-
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gegen seiner Sichtweise hält die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid vorab zu Recht fest, dass die polizeiliche Festnahme und die
erlittene Schussverletzung Ende der 90er-Jahre sowie die Behelligun-
gen durch die AL in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal für die Ausreise
angesehen werden können (vgl. dazu auch Akten BFM A 33/12 S. 8
unten, wo der Beschwerdeführer angibt, bei der erstmaligen Kontakt-
aufnahme mit einem Schlepper im November 2006 noch nicht in Eile
gewesen zu sein). Abgesehen davon hat er die Attacken der AL den
Behörden nicht gemeldet (A 33/12 S. 5). Im Weiteren erwähnte er im
Rahmen der Flughafenbefragung, er sei nicht ein so wichtiges Mitglied
seiner Partei gewesen (A 14/11 Antwort 47). Auch den Angaben an-
lässlich der Anhörung sind keine herausragenden Führungsfunktionen
zu entnehmen (A 33/12 S. 3). Zwar gerieten und geraten auch BNP-
Mitglieder, welche nur als Sympathisanten oder Vermittler auftreten,
mitunter in den Fokus der bangladeschischen Ermittlungsorgane. Der
in der Beschwerde ausgeführte Hintergrund allfälliger behördlicher
Verfolgung wegen herausragender politischer Aktivitäten erscheint
nach dem Gesagten indes nicht beachtlich wahrscheinlich.
5.3 Im Falle der Echtheit der eingereichten Beweismittel hätten die Er-
mittlungsorgane zwar die Handhabe, gegen den Beschwerdeführer
vorzugehen. Dass dies bereits vor seiner Ausreise geschehen sein
soll, erscheint indes kaum glaubhaft. Es fällt auf, dass im eingereich-
ten Parteischreiben vom 27. März 2007 keine Gefährdung des Be-
schwerdeführers erwähnt wird. Ferner gab er vorerst an, die Polizei
habe ihn nur einmal zuhause gesucht (A 14/11 Antwort 58). Bei der
Anhörung machte er zwei solche Fahndungen geltend (A 33/12 S. 2
und 8). Die polizeiliche Suche schilderte er im Übrigen ohne Realkenn-
zeichen, und sein weiterer Aufenthalt bei der Mutter respektive im be-
nachbarten Haus der Grosseltern lässt die angebliche Suche ebenfalls
kaum als glaubhaft erscheinen (A 33/12 S. 7 f.). Überdies machte er
geltend, sein Bruder – ein Kreisführer der BJC – habe keine Probleme
(A 33/12 S. 3). Zudem wirken seine Aussagen wiederholt stereotyp
und erwecken den Eindruck, dass er allfällig selbst Erlebtes mit aus
den Medien Erfahrenem vermischt. Schliesslich stellt sich die Frage,
wieso die Behörden ausgerechnet gegen den Beschwerdeführer, wel-
cher bei den Auseinandersetzungen vom 28. Oktober 2006 gar nicht
beteiligt gewesen sein soll, vorgehen sollten (vgl. A 33/12 S. 6). Dies
umso mehr, als seine Angaben zur angeblich illegalen Ausreise wie-
derholt vage ausgefallen sind und er im Rahmen der Ehevorbereitung
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in der Schweiz am _______ beim bangladeschischen Konsulat in
_______ einen Reisepass ausstellen liess.
5.4 Unbesehen der Zweifel an der vorgebrachten Verfolgung wäre die-
se insgesamt ohnehin als grundsätzlich rechtsstaatlich legitim zu be-
zeichnen. Aus den Akten respektive den Beweismitteln geht hervor,
dass die Ereignisse, welche zur Fahndung nach dem Beschwerdefüh-
rer geführt haben sollen, zumindest teilweise mit Sach- und Personen-
schäden verbunden gewesen sein sollen. Auch wenn die in den F.I.R.
festgehaltenen Delikte möglicherweise auf Falschaussagen basierten
und vom Beschwerdeführer nicht begangen wurden, erscheint es als
grundsätzlich rechtsstaatlich legitim, wenn die Ermittlungsorgane Ab-
klärungen treffen und gegen die Angezeigten vorgehen. Es wäre dem
Beschwerdeführer mithin offengestanden, sich den Behörden zu stel-
len, im Bedarfsfall ein Begehren um Entlassung gegen Kaution zu stel-
len und seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Dies umso mehr,
als er angab, mit führenden Personen gute Beziehungen zu unterhal-
ten und vom bangladeschischen Anwalt überall vertreten zu werden
(A 33 /12 S. 4 und 6). In einem allfälligen Verfahren hätte er auch die
von ihm gerügte Vorgehensweise der Polizeistation _______ vorbrin-
gen können. In Würdigung der Gesamtumstände des Falles bestehen
mithin keine konkreten Anhaltspunkte, dass er wegen seines Engage-
ments für die BJC aus politischen Gründen letztinstanzlich mit einer
Verurteilung respektive einer erhöhten Strafe im Sinne eines Politma-
lus zu rechnen hätte. Die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative
stellt sich so nicht.
5.5 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Bangladesch aktuell be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG haben muss. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind
entgegen den Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht zu beanstan-
den. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder die bei-
gebrachten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts än-
dern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 10
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6.2
6.2.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Besitze einer Aufent-
haltsbewilligung B. Somit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdefüh-
rer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat.
6.2.2 Die Gattin des Beschwerdeführers, welche mit einer
B-Bewilligung in der Schweiz wohnt, ist als _______ Staatsangehörige
eines EU-Landes. Grundsätzlich kommt so gestützt auf das Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Auf-
enthaltsbewilligung in Betracht, falls die Ehefrau über ein originäres
Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. u.a. Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Anhang I
FZA). Dies namentlich auch deshalb, weil das Bundesgericht in sei-
nem Urteil vom 29. September 2009 /BGE 136 II 5 die Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofs (EuGH) übernahm, gemäss welcher das
Recht auf Familiennachzug unabhängig von Ort und Zeit des Zustan-
dekommens der familiären Beziehungen bestehen kann (vgl. Urteil des
EuGH C-127/08 vom 25. Juli 2008, i. S. Metock). Der Beschwerdefüh-
rer hat es bis anhin unterlassen, das Gericht über die Heirat in Kennt-
nis zu setzen oder gar einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
geltend zu machen, und aus den Akten ergibt sich der Status der Ehe-
frau nicht. Gemäss den die Gattin betreffenden Einträgen im System
ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) war sie indes in der
Schweiz nie erwerbstätig. Gestützt auf die bestehenden Akten liegt da-
mit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der
Schweiz aufgrund der FZA-Normen jedenfalls nicht klarerweise vor,
weshalb es sich an dieser Stelle nicht rechtfertigt, den angeordneten
Wegweisungsvollzug aufzuheben beziehungsweise vorgängig den Be-
schwerdeführer aufzufordern, bei den kantonalen Behörden ein Ge-
such um Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Letzteres bleibt dem Be-
schwerdeführer nach wie vor unbenommen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Seite 11
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Appli-
cation no. 37201/06]). Allein die Möglichkeit eines allfäl ligen Strafver-
Seite 12
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fahrens erfüllt diese Anforderungen nicht. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem ist ei-
ne Verletzung von Art. 8 EMRK aufgrund der in E. 6.2 dargelegten Si -
tuation zu verneinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Aus-
ländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Vorausset-
zungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen
Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ih-
ren Heimatstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allge-
meine Lage in Bangladesch nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell
als unzumutbar zu bezeichnen.
8.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen vor der
Ausreise in _______ und arbeitete im familieneigenen Betrieb. Vor Ort
bestehen mehrere soziale Anknüpfungspunkte. Relevante gesundheit-
liche Probleme können den Akten nicht entnommen werden. Somit ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch nicht
in eine existenzgefährdende Situation geraten wird.
8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
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9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zu-
sätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aufgrund der erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist indes auf eine Kostenauflage zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Ku-
rier; Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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