B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4594/2016
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte.
Mit Verfügung vom 4. November 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in
den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Weiter beauf-
tragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
und stellte fest, dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfäl-
ligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis zum
1. Mai 2016 zu erfolgen habe.
Auf die dagegen vom Beschwerdeführer am 18. November 2015 einge-
reichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtbe-
zahlung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 11. Dezember
2015 nicht ein (Verfahren D-7438/2015).
B.
In der Nacht vom 7. auf den 8. April 2016 wurde der Beschwerdeführer von
der Polizei erfolglos in der ihm damals zugewiesenen Unterkunft
C._______ in B._______ gesucht.
C.
Mit Schreiben vom 8. April 2016 informierte das kantonale Migrationsamt
das SEM, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. April 2016 verschwun-
den sei.
D.
Am 15. April 2016 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass der
Beschwerdeführer untergetaucht sei, und ersuchte im Sinne von Art. 29
Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um
Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate.
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E.
Am 22. April 2016 erfolgte die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers
und er wurde der Unterkunft D._______ in E._______ zugewiesen.
F.
Am 8. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei erfolglos in
der ihm zugewiesenen Unterkunft D._______ in E._______ gesucht. Nach-
dem er von der Polizei gleichentags in einer anderen Asylunterkunft ange-
troffen wurde, wurde er festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt.
G.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM
um wiedererwägungsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom
4. November 2015 und um Durchführung des Asylverfahrens in der
Schweiz.
Er machte im Wesentlichen geltend, die Frist zur Überstellung nach Italien
sei mittlerweile abgelaufen. Die Abmeldung durch das kantonale Migrati-
onsamt vom 8. April 2016 sei zu Unrecht erfolgt und die Überstellungsfrist
hätte nicht gestützt darauf verlängert werden dürfen. Sein Aufenthalt sei
stets bekannt gewesen, wie sich den beiliegenden Bestätigungen bezüg-
lich des Schulbesuchs und wahrgenommener Termine beim Sozialamt ent-
nehmen lasse. Eine Person, deren Aufenthaltsort bekannt sei, könne nicht
als „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet werden,
nur weil sie bei der geplanten Ausschaffung nicht angetroffen worden sei.
H.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 – eröffnet am 29. Juni 2016 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 4. No-
vember 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich den Be-
hörden nicht zur Verfügung gehalten, weshalb die Überstellungsfrist zu
Recht verlängert worden sei. Das kantonale Migrationsamt habe ein Ge-
such des Beschwerdeführers um Aufhebung der Abmeldung vom 8. Juni
2016 am 14. Juni 2016 abgelehnt. Aus der entsprechenden Verfügung
gehe hervor, weshalb das Migrationsamt am 8. April 2016 gemeldet habe,
dass der Beschwerdeführer „unbekannten Aufenthalts“ sei. Die Polizei
habe demnach im Zeitraum vom 7. bis 8. April 2016 erfolglos versucht, den
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Beschwerdeführer in der ihm zugewiesenen Unterkunft festzunehmen. Der
Beschwerdeführer habe sich weder beim Migrations- noch beim Sozialamt
abgemeldet gehabt, so dass ihm die Unkenntnis der Behörden über seinen
Verbleib im fraglichen Zeitraum anzulasten sei.
I.
Am 6. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.
J.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juni 2016 respektive
des Nichteintretensentscheids vom 4. November 2015 und um Anweisung
an das SEM, sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären, eventualiter
um Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung, ersucht wurde. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und – im Sinne einer vorsorglichen Massnahme –
um Anweisung an die Vollzugsbehörden, dem Beschwerdeführer die Wie-
dereinreise in die Schweiz zu ermöglichen, ersucht. Weiter wurde die Be-
willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er sei zu Unrecht als „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO
bezeichnet worden. Das kantonale Migrationsamt habe ihn am 8. April
2016 fälschlicherweise als „verschwunden“ abgemeldet und die Überstel-
lungsfrist hätte nicht gestützt auf diese Meldung verlängert werden dürfen.
Die Polizei habe nur einmal – in der Nacht vom 7./8. April 2016 zwischen
22:50 und 00:30 Uhr – in der ihm zugewiesenen Unterkunft nach ihm ge-
sucht. Aufgrund des einmaligen Nichtantreffens könne nicht auf eine ab-
sichtliche und systematische Verhinderung der Überstellung geschlossen
werden. Bis zum Ablauf der Überstellungsfrist anfangs Mai 2016 hätte ge-
nügend Zeit bestanden, ihn nochmals zu suchen. In der Unterkunft habe
es kein An- und Abmeldesystem und auch keine täglichen Kontakte mit den
Betreuungspersonen des Sozialamts gegeben. Im Übrigen bestehe keine
Verpflichtung, sich jederzeit am zugewiesenen Wohnort aufzuhalten. Es sei
nicht mehr eruierbar, wo er in der fraglichen Nacht gewesen sei und ob er
sich für diese Zeit beim Sozialamt abgemeldet habe. Dem Sozialamt sei
sein Aufenthaltsort aber immer bekannt gewesen, wie die am 22. April
2016 lückenlos erfolgte Ummeldung in eine neue Unterkunft zeige. Zudem
habe er vom 15. Februar 2016 bis 8. April 2016 regelmässig vormittags
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einen Deutschkurs besucht. Auch habe er die monatlichen Termine beim
Sozialamt zur Auszahlung der Nothilfe stets wahrgenommen. Laut der ak-
tuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
von Juni 2016 garantiere die Dublin-III-VO dem Asylsuchenden ein umfas-
sendes Beschwerde- und Vortragsrecht respektive eine entsprechende
Prüfungspflicht der Gerichte. Das befasste Gericht müsse somit prüfen, ob
Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO korrekt angewendet worden sei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Gleichzeitig verwies sie den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2016 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Die Bestätigungen über monatliche Auszah-
lungen der Nothilfe und den Besuch eines Deutschkurses seien nicht ge-
eignet, das Verfügbarhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Be-
hörden nachzuweisen. Selbst wenn nur eine Suche stattgefunden habe,
sei davon auszugehen, dass es der Polizei aufgrund der angetroffenen Si-
tuation klar gewesen sei, dass kaum Aussicht bestanden habe, den Be-
schwerdeführer in naher Zukunft in der Unterkunft anzutreffen. Bemerkens-
wert sei, dass bei fünf ähnlich gelagerten Fällen aus der gleichen Unter-
kunft keine Verhaftung gelungen sei. Im Übrigen werde auf ein Urteil eines
deutschen Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 verwiesen, wonach die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist allein objekti-
ven Zwecken und nicht dem Schutz des Betroffenen dienen würden.
M.
In seiner Replik vom 19. September 2016 entgegnete der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen, entscheidend sei, ob die Abmeldung am 8. April 2016
zu Recht erfolgt sei, nicht, ob er sich den Behörden danach zur Verfügung
gehalten habe. Laut dem Polizeirapport hätten sich die Suchbemühungen
in der Suche in der Nacht vom 7./8. April 2016 erschöpft. Eine Abmeldung
nach einer einmaligen Suche sei nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der
Frage, ob die Dublin-III-VO individuelle Rechte des Asylsuchenden be-
gründe, verweise das SEM auf eine überholte Rechtsprechung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach dem VwVG.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungs-
weise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist.
3.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. Juni 2016 nicht in
Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob
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das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraus-
setzungen für die Überstellung nach Italien gestützt auf die Dublin-III-VO
nicht mehr gegeben wären beziehungsweise er zu Unrecht in den mit
rechtskräftiger Verfügung vom 4. November 2015 als zuständig erkannten
Dublin-Staat überstellt worden ist.
4.
4.1 Die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers an Italien lief ur-
sprünglich am 1. Mai 2016 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Infolge der An-
nahme, der Beschwerdeführer sei flüchtig, verlängerte das SEM die Frist
indes am 15. April 2016 gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf acht-
zehn Monate. In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 17. Juni 2016
machte der Beschwerdeführer geltend, die Frist zu seiner Überstellung
nach Italien sei zu Unrecht verlängert worden. Die Überstellungsfrist sei
mittlerweile abgelaufen, weshalb die Schweiz zur Prüfung seines Asylge-
suchs zuständig geworden sei.
4.2 Vorab ist festzustellen, dass die Bestimmungen zur Überstellungsfrist
in der Dublin-III-VO den Charakter von Normen haben, die „self-executing“
sind (vgl. BVGE 2015/19). Der Beschwerdeführer kann sich somit auf eine
Verletzung der Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen.
4.3 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige
Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsu-
chenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchen-
den Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr
verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der
betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn
Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Unter den Begriff „flüchtig“ sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in de-
nen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die
Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffind-
bar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die Person
einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, un-
abhängig davon, ob sie wieder betreten wird (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER /
ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K12 zu Art. 29).
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In Bezug auf das Kriterium „flüchtig sein“ ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2
Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer aus-
ländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetz-
geber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon
abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. PE-
TER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl.,
2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu
sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten
auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von
Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede
Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kan-
tons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8
Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entspro-
chen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Auf-
enthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf
eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück-
zuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfang-
reiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Er-
fahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist
grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behör-
den Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten.
Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behör-
den effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden.
4.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass das für den Überstellungs-
vollzug zuständige kantonale Migrationsamt der Polizei am 7. April 2016
den Auftrag erteilte, den Beschwerdeführer zwecks Sicherstellung des Voll-
zugs festzunehmen und dem Migrationsamt am Morgen des 8. April 2016
zuzuführen. Unbestritten ist, dass die Polizei den Beschwerdeführer in der
ihm zugewiesenen Unterkunft C._______ in B._______ in der Nacht vom
7./8. April 2016 nicht auffinden und ihn deshalb der kantonalen Migrations-
behörde nicht wie beauftragt am 8. April 2016 zuführen konnte, so dass die
damals geplante Überstellung an Italien scheiterte. Am 11. April 2016 ging
beim SEM die Meldung des kantonalen Migrationsamts vom 8. April 2016
ein, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. April 2016 verschwunden sei,
worauf das SEM die italienischen Behörden am 15. April 2016 um Verlän-
gerung der Überstellungsfrist ersuchte.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, das SEM hätte die Abwesenheits-
meldung vom 8. April 2016 nicht zum Anlass nehmen dürfen, um ihn als
„flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu betrachten und die
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Überstellungsfrist entsprechend zu verlängern, kann aufgrund der Akten-
lage nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wusste seit Erlass des
Beschwerdeurteils D-7438/2015 vom 11. Dezember 2015, dass er die
Schweiz verlassen und sich den Behörden im Hinblick auf den Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung nach Italien zur Verfügung halten
muss. Ihm war auch bekannt, dass die Vollzugsfrist anfangs Mai 2016 en-
dete. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass
eine Person, welche die Schweiz verlassen muss, grundsätzlich nicht ver-
pflichtet ist, sich zu jeder Tageszeit an ihrem zugewiesenen Wohnort auf-
zuhalten. Es dürfen durchaus tagsüber Kursbesuche oder anderweitige
Termine wahrgenommen und Freizeitaktivitäten ausser Haus ausgeübt
werden. Indes ist zu erwarten, dass die betreffende Person nachts in der
ihr zugewiesenen Unterkunft anzutreffen ist. Dies war beim Beschwerde-
führer nicht der Fall. Er war für die Behörden in der Nacht vom 7. auf den
8. April 2016 in der Unterkunft C._______ nicht auffindbar. Die Polizei
suchte ihn dort über eine längere Zeitspanne (22:50 bis 00:30 Uhr) erfolg-
los. Durch seine nächtliche Abwesenheit vereitelte der Beschwerdeführer
die geplante Überstellung an Italien. Indem er sich, im Bewusstsein um den
baldigen Ablauf der Überstellungsfrist und zu einer Zeit, wo dies von ihm
erwartet werden durfte, nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt
und damit die Vollzugsbehörden im Unwissen über seinen Verbleib liess,
hat er sich den Vollzugsbemühungen der zuständigen kantonalen Behör-
den widersetzt und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt. Mit den Be-
stätigungen über monatliche Auszahlungen der Nothilfe in den Räumlich-
keiten des Sozialamtes und den vormittäglichen Besuch eines Deutschkur-
ses, an dem der Beschwerdeführer laut der Kursleiterin in der Zeit vom
15. Februar 2016 bis 8. April 2016 regelmässig teilgenommen habe, ver-
mag der Beschwerdeführer sein Verfügbarhalten gegenüber den Vollzugs-
behörden nicht nachzuweisen. Die betreffenden Bestätigungen vermögen
über seinen Aufenthaltsort ausserhalb der Unterrichts- respektive Auszah-
lungszeiten nichts auszusagen. Im Übrigen ist es – wie bereits in E. 4.3
festgehalten – irrelevant, ob andere als die mit dem Vollzug unmittelbar
betrauten Behörden Informationen über den Aufenthalt des Beschwerde-
führers besassen. Die Vollzugsbehörden waren zum Zeitpunkt der geplan-
ten Abholung des Beschwerdeführers in dessen zugewiesener Unterkunft
im Unwissen über seinen Verbleib und das SEM hat ihm deshalb zu Recht
vorgehalten, im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO flüchtig zu sein.
Aufgrund des Gesagten waren die Voraussetzungen für die Verlängerung
der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2
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Dublin-III-VO am 15. April 2016 gegeben. Für die Beantragung der Frist-
verlängerung im Dublin-Verfahren ist nicht von Bedeutung, ob die asylsu-
chende Person durchgehend unbekannten Aufenthalts oder lediglich vor-
übergehend nicht auffindbar gewesen ist. Die Wiederanmeldung des Be-
schwerdeführers am 22. April 2016 vermag an der Rechtmässigkeit der
Fristverlängerung daher nichts zu ändern (vgl. hierzu auch die vorstehen-
den Ausführungen unter E. 4.3) und er kann sich nicht auf einen Ablauf der
Überstellungsfrist respektive eine Verfristung berufen.
4.5 Es liegt damit keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwä-
gungsrechtlichen Sinne vor. Die Überstellungsfrist war im Zeitpunkt der
Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. Juni 2016 nicht abge-
laufen und die am 6. Juli 2016 vollzogene Überstellung des Beschwerde-
führers an Italien erfolgte innerhalb der achtzehnmonatigen Frist von
Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch
somit zu Recht abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwer-
de jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und angesichts des
vom Sozialamt bestätigten Nothilfebezugs von der prozessualen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist ihm antragsgemäss die un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Von der Kostenerhebung ist dementsprechend abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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