Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4595/2011
U r t e i l v om 1 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Russland,
vertreten durch Daniel Weber,_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
I.
dass die aus _______ in Tschetschenien stammende
Beschwerdeführerin ihr Heimatland am _______ von _______ aus
verliess und in die Schweiz gelangte, wo sie am 18. Oktober 2006 ein
Asylgesuch stellte,
dass sie zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie
und ihr Ehemann hätten in der Kinderklinik in _______ als Ärzte
gearbeitet,
dass sie während des zweiten Tschetschenienkrieges die
Widerstandskämpfer unterstützt hätten, indem sie die Verletzten
behandelt und diese als Zivilisten registriert hätten,
dass sie verraten worden und im Januar 2001 Maskierte bei ihnen zu
Hause eingedrungen seien und sie mitgenommen hätten,
dass sie verhört und durch russische Armeeangehörige misshandelt und
mehrfach vergewaltigt worden sei,
dass ihr Ehemann umgebracht worden sei,
dass sie nach einigen Tagen gegen Bestechungsgeld freigekommen sei,
dass sie nach der Freilassung eine Fehlgeburt erlitten habe,
dass sie im Februar 2001 nach _______ in der russischen Republik
_______ geflohen sei,
dass sie dort in ständiger Angst gelebt und häufig ihren Wohnort
gewechselt habe,
dass sie am 31. August 2006 im Rahmen einer behördlichen Kontrolle an
ihrem Wohnort in _______ verhaftet und zur Identitätsabklärung auf einen
Polizeiposten gebracht worden sei,
dass man sie zu Belangen ihrer Tätigkeiten in Tschetschenien befragt
und Nachforschungen bei den dortigen Behörden in Aussicht gestellt
habe,
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dass sie erneut Vergewaltigungen erlitten habe,
dass sie am 3. September 2006 unter der Auflage, die Stadt _______ bis
zum Vorliegen der Nachforschungsergebnisse nicht zu verlassen,
freigekommen sei,
dass sie in Anbetracht dieser Sachlage aus Russland in den Westen
weitergeflohen sei,
dass ihre Mutter nach ihrer Flucht zusammengeschlagen worden und
verstorben sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2007
abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshandlungen und
Vergewaltigungen anlässlich der Haft in _______ im Jahr 2001 seien
nicht in Abrede zu stellen,
dass indes die Freilassung gegen Zahlung eines Lösegeldes mutmasslich
nur möglich gewesen sei, weil gegen die Beschwerdeführerin aus der
Sicht der föderalen Kräfte nichts Gravierendes vorgelegen habe,
dass sie im Februar 2001 Tschetschenien ohne Schwierigkeiten habe
verlassen können und fortan mehrere Jahre in _______ wohnhaft
gewesen sei,
dass die für die Zeit des Aufenthalts in _______ geltend gemachten
Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft seien,
dass deshalb davon auszugehen sei, sie könne sich auf dem
Staatsgebiet der russischen Föderation aufhalten, ohne weitere
Verfolgung befürchten zu müssen,
dass der Vollzug nach Russland beziehungsweise _______ zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid am
12. März 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Dezember 2010
vollumfänglich abwies,
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dass die Beschwerdeinstanz erwog, die Misshandlungen und
Vergewaltigungen der Beschwerdeführerin sowie die Tötung ihres
Mannes anlässlich der Inhaftierung des Ehepaars in _______ im Januar
2001 seien im asylrechtlichen Sinn nicht mehr von Bedeutung,
dass diese zweifellos ungeheuerlichen Vorkommnisse von der Vorinstanz
nicht als unglaubhaft erachtet worden seien und auch das
Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sehe, die sich auf diese
Ereignisse beziehenden Schilderungen der Beschwerdeführerin in
Zweifel zu ziehen,
dass aber die Verfolgungsvorbringen betreffend _______ vom BFM zu
Recht für unglaubhaft erachtet worden seien,
dass mit der Vorinstanz mithin davon auszugehen sei, die
Beschwerdeführerin verfüge über eine innerstaatliche Fluchtalternative
innerhalb der Russischen Föderation, von welcher sie denn auch
während über fünfeinhalb Jahren bereits Gebrauch gemacht habe,
dass ihr auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation
zuzumuten sei, diese Schutzalternative weiterhin in Anspruch zu nehmen,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Januar 2011 unbekannten
Aufenthalts war,
II.
dass die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2011 in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch stellte,
dass sie dazu am 20. Mai 2011 summarisch befragt und am 3. August
2011 angehört wurde,
dass sie darlegte, die Schweiz am 6. Januar 2011 verlassen zu haben
und zu ihrer Schwester nach _______ gereist zu sein,
dass sie dort am 2. Februar 2011 eingetroffen und unter der Adresse
eines Cousins offiziell angemeldet gewesen sei,
dass sie am _______ ihren neuen Reisepass bei der zuständigen
Behörde abgeholt habe,
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dass am Abend desselben Tages Angehörige von Kadirov an besagter
Adresse des Cousins während ihrer Abwesenheit vorgesprochen, das
Haus durchsucht und unter Drohungen nach ihr gefragt hätten,
dass sie aufgrund der dargelegten Situation _______ erneut aus
Russland geflohen sei,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
13. Mai 2011 mit Verfügung vom 11. August 2011 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM erwog, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise
darauf, es seien nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse
eingetreten, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder Relevanz für die Gewährung vorübergehenden Schutzes zu
entfalten,
dass namentlich die angebliche Rückkehr ins Heimatland nach dem
ersten Asylverfahren aufgrund unsubstanziierter Aussagen nicht
glaubhaft sei,
dass bereits deshalb die nach der angeblichen Rückkehr in
Tschetschenien erlittene Verfolgung haltlos sei,
dass die neuen Vorbringen der angeblich ins Heimatland
zurückgekehrten Beschwerdeführerin überdies mit ihren bereits im ersten
Asylverfahren vorgetragenen Asylgründen eng zusammenhingen und
diese für unglaubhaft erachtet worden seien,
dass der Vollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung mit Eingabe ihrer
Rechtsvertretung vom 19. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten liess,
dass sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verbunden mit der
Anweisung an das BFM, auf ihr Gesuch einzutreten, und in prozessualer
Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der
Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
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Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) beantragte,
dass sie Beweismittel zu den Akten gab (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift)
und die Nachreichung ihres Inlandpasses in Aussicht stellte,
dass sie unter anderem geltend machte, entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein,
dass sie den Reiseweg hinreichend substanziiert dargelegt habe,
dass ihre angeblichen Ungereimtheiten in den Schilderungen zur
erneuten Verfolgung vom BFM in keiner Weise konkretisiert worden
seien,
dass das BFM ihren bereits in Kopie als Beweismittel eingereichten
Inlandpass nicht gewürdigt habe und ihre Aussagen zu Unrecht für nicht
glaubhaft erachte,
dass sie gemäss diesem Dokument am _______ tatsächlich in
Tschetschenien gewesen sei,
dass die Leute von Kadirov erneut nach ihr gesucht hätten und sie eine
asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
23. August 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, das Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und Frist zur Beschaffung des in
Aussicht gestellten Beweismittels ansetzte,
dass die Beschwerdeführerin das besagte Dokument und zwei weitere
Beweismittel samt Belgleitschreiben ihrer Rechtsvertretung sowie eine
Kostennote am 25. August 2011 zu den Akten gab,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 5. September 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Vorinstanz darlegte, der nun plötzlich aufgetauchte Inlandpass
vermöge die persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei
dessen Ausstellung nicht hinreichend zu belegen,
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dass gewisse dortige Einträge nicht mit einem früheren Inlandpass der
Beschwerdeführerin übereinstimmten,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht habe plausibel machen
können, weshalb sie freiwillig nach Tschetschenien, wo sie angeblich
verfolgt werde, zurückgekehrt sei,
dass sie zudem mit den dortigen Behörden offenbar Kontakt
aufgenommen habe,
dass sie auch das angebliche erneute Interesse der KadirovLeute nicht
habe nachvollziehbar schildern können,
dass nichts auf eine relevante Gefährdung hindeute,
dass die Vorinstanz erneut hervorhob, bereits die angeblichen
Asylgründe im ersten Asylverfahren seien für unglaubhaft erachtet
worden,
dass den eingereichten Bestätigungsschreiben nur ein geringer
Beweiswert zukomme,
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. September 2011 an
ihren bisherigen Vorbringen festhielt,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise stichhaltig und die
unterschiedliche Schreibweisen in den eingereichten Dokumenten nicht
von Relevanz seien,
dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte als ehemalige Unterstützerin der
Rebellen in Tschetschenien und Zeugin von
Menschenrechtsverletzungen ins Visier der KadirovLeute gelangt sei,
dass eine ihrer Schwestern mittlerweile ebenfalls in die Schweiz
geflüchtet sei und um Asyl nachgesucht habe,
dass die Schwester geltend mache, im Zusammenhang mit der Suche
der KadirovLeute nach der Beschwerdeführerin sei ihr Mann
angeschossen und schwer verletzt worden,
dass deren Dossier beizuziehen und sie als Zeugin zu befragen sei,
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dass der Eingabe weitere Beweismittel und eine aktualisierte Kostennote
beilagen (vgl. das Verzeichnis des Rechtsvertreters vom 23. September
2011),
III.
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nach konstanter
Praxis eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der
gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche
Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des
vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14),
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dass bei der Prüfung des Vorliegens solcher Hinweise die Anforderungen
an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.)
und auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos
sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17 und in diesem Zusammenhang
BVGE 2008/57 E. 3.2 und 3.3),
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer
Rückkehr nach Tschetschenien zwar in der Tat gewisse Fragen
aufwerfen,
dass sie bei der Summarbefragung aber einen Inlandpass in Kopie als
Beleg für ihren erneuten Aufenthalt in Tschetschenien zu den Akten gab,
dass dieses Dokument von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
zu Unrecht nicht gewürdigt wurde, zumal offenbar die Passausstellung in
Russland in der Regel die persönliche Anwesenheit bedingt,
dass sich demnach ein Abwägen der für und der gegen die
Glaubhaftigkeit der Rückkehr sprechenden Elemente aufgedrängt hätte,
dass die Einschätzung des BFM, die Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Tschetschenien sei offensichtlich unglaubhaft, demnach mit einer
Gehörsverletzung behaftet ist,
dass sodann die weitere Erwägung des BFM nicht zu überzeugen
vermag, die neuen Vorbringen der angeblich ins Heimatland
zurückgekehrten Beschwerdeführerin seien haltlos, weil sie mit ihren
bereits im ersten Asylverfahren vorgetragenen und für unglaubhaft
erachteten Asylgründen eng zusammenhängen würden,
dass im ersten Asylverfahren vielmehr die Unterstützung der Rebellen in
Tschetschenien und die deswegen erlittene Haft aus dem Jahre 2001
verbunden mit mehrfachen Vergewaltigungen und der Ermordung ihres
Ehemannes als glaubhaft beurteilt worden waren,
dass allein die Aktualität der Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise in
Frage gestellt beziehungsweise vom Bestehen einer inländischen
Fluchtalternative ausgegangen worden war,
dass das BFM demnach übersieht, dass ein allfälliges Interesse der
früheren Verfolger an der Beschwerdeführerin gerade auch als potentielle
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Zeugin von Menschenrechtsverletzungen nicht von der Hand zu weisen
wäre,
dass die Erwägungen der Vorinstanz, die zum Schluss führten, die
Vorbringen seien offensichtlich nicht geeignet Hinweise auf die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, diesen Ausführungen gemäss in
keiner Weise zu überzeugen vermögen,
dass demnach der angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz
als nicht genügend begründet zu qualifizieren ist,
dass grundsätzlich eine Heilung dieser Gehörsverletzung auf
Beschwerdeebene nicht zum Vornherein ausgeschlossen wäre, zumal
sich vorliegend unabhängig von einer möglichen Verfolgungssituation in
Tschetschenien durch die KadirovLeute insbesondere die Frage gestellt
hätte, ob die im ersten Asylverfahren als valabel erachtete innerstaatliche
Fluchtalternative trotzdem noch bestehe,
dass sich hier jedoch wiederum die Frage stellt, ob bei solchen
Erwägungen noch von offensichtlich fehlenden Hinweisen auf Verfolgung
im Sinne der Praxis ausgegangen werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 5),
dass mittlerweile ohnehin eine Schwester der Beschwerdeführerin in die
Schweiz geflohen ist und gemäss Replik geltend mache, im
Zusammenhang mit der Suche der KadirovLeute nach der
Beschwerdeführerin sei ihr Mann angeschossen und schwer verletzt
worden,
dass damit weitere neue Ereignisse geltend gemacht werden, zu denen
die Vorinstanz bisher noch nicht Stellung nehmen konnte,
dass ausserdem die Vorbringen der Schwester und allfällig dort
eingebrachte Beweismittel für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin
wesentlich sein dürften,
dass eine Befragung der Schwester offenbar noch nicht stattgefunden hat
und demnach der Sachverhalt aufgrund der heutigen Aktenlage als nicht
genügend erstellt qualifiziert werden muss,
dass bei dieser Sachlage davon abgesehen werden kann, auf weitere
Beschwerdevorbringen, Anträge und die Beweismittel detaillierter
einzugehen,
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dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung des BFM vom 11. August 2011 aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 23. September 2011
Aufwand und Auslagen in der Höhe von Fr. 4'486.20 geltend macht,
dass der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand
dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen oder umfangreichen
Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint, weshalb eine Kürzung
vorzunehmen und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller
massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 3'200. (inkl. Auslagen und
MWST) festzusetzen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und
14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. August 2011 wird aufgehoben. Die
Akten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Parteientschädigung wird auf Fr. 3'200. festgesetzt. Das BFM wird
angewiesen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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