B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4595/2014/plo
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben gemäss am 17. Juni
2013 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl nach.
B.
Am 10. Juli 2013 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinem
Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am 8. Juli 2014 fand die eingehende Anhörung zu seinen Flucht- und Asyl-
gründen statt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asyl-
gesuches im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und stamme
aus dem Dorf B._______, Präfektur Ganzi in Tibet (Volksrepublik China).
Seine Familie habe ihn im Alter von sieben Jahren in das Kloster
C._______ nahe des Heimatdorfes gebracht, wo er bis zu seiner Ausreise
als Nyngma-Mönch gelebt und mit Gebetsrezitationen betraut gewesen
sei. Einige Monate vor seiner Ausreise habe er im Gemeindesaal seines
Dorfes einen Film über den Dalai Lama vorgeführt. Die Polizei habe ihn in
der Folge aufgesucht und verwarnt. Am 10. März 2013 habe er sodann in
der Ortschaft D._______ mit etwa 20 anderen Mönchen an einer Demonst-
ration teilgenommen, an welcher man Parolen zum freien Tibet und dem
Dalai Lama skandiert habe. Die Polizei habe die Demonstration gewaltsam
aufgelöst und einige Mönche verhaftet. Er selbst habe sich zunächst in sein
Heimatdorf begeben und sich einige Stunden bei seiner Familie aufgehal-
ten. Als er anschliessend wieder ins Kloster zurückgekehrt sei, habe er er-
fahren, dass die Polizei nach ihm suche. Daraufhin habe er sich zur Flucht
entschlossen. Zu dieser Zeit habe sich ein aus Indien angereister Abt na-
mens E._______ im Kloster aufgehalten, welcher beabsichtigt habe, nach
Indien zurückzukehren. Diesen habe er gebeten, ihn mitzunehmen. Ge-
meinsam seien sie am folgenden Tag mit einem Auto nach Lhasa gefahren.
Von dort aus habe er sich mit Hilfe eines Schleppers über Shigatse und
Dram nach Nepal begeben. Von Nepal aus sei er über den Luftweg und
mit dem Auto über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist, wo er
am 17. Juni 2013 angekommen sei.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Er gab
an, keinen Reisepass besessen zu haben und die Identitätskarte dem
Schlepper abgegeben zu haben. Das Familienbüchlein sei bei der Familie
in Tibet verblieben, zu welcher er keinen Kontakt habe aufnehmen können.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 – eröffnet am 30. Juli 2014 – lehnte das
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BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvoll-
zug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte in materi-
eller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung; im Eventualan-
trag ersuchte er um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
In der Vernehmlassung vom 8. September 2014 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. September
2014 zur Kenntnis gebracht.
D-4595/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 112 Abs. 1 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit. Auch die gel-
tend gemachten Asylgründe würden den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten; das Vorbringen sei viel-
mehr widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Namentlich wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht zur Einreichung rechts-
genüglicher Ausweispapiere bisher nicht nachgekommen und es sei auch
kein Wille erkennbar, dieser Pflicht in absehbarer Zeit nachzukommen. In
der Bundesanhörung sei sodann das Alltagswissen und das geographi-
sche Wissen des Beschwerdeführers zum angeblichen Herkunftsort abge-
fragt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch kaum etwas zu seiner
Herkunftsregion oder die dortigen Gepflogenheiten sagen können. So sei
ihm beispielweise weder der Name der Herkunftsregion bekannt gewesen,
noch habe er Nachbarorte seines angeblichen Heimatdorfes nennen kön-
nen. Obwohl er als Mönch das Kloster regelmässig habe verlassen kön-
nen, habe er sich keinerlei Grundkenntnisse der chinesischen Sprache an-
geeignet. Zudem habe er nur oberflächliche Angaben zu den Chinesen und
der chinesischen Währung machen können und auch über Veränderungen
in der Präfektur Ganzi sei er nicht im Bilde gewesen. Zwar habe der Be-
schwerdeführer auf Fragen nach Flüssen und Bergen in seiner Herkunfts-
region gewisse Angaben gemacht. Deren Richtigkeit habe jedoch nicht
überprüft werden können. Der Beschwerdeführer habe sich sodann als
Mönch der Nyingama-Schule bezeichnet. Dennoch sei er nicht in der Lage
gewesen, anzugeben, was diese Schule von den anderen drei grossen
Schulen des tibetischen Buddhismus unterscheide. Es befremde zudem,
dass der Beschwerdeführer das von ihm eingenommene Geld, welches er
für das gemeinsame Beten mit Gläubigen erhalten habe, für seine Ausreise
verwendet haben wolle. Ebenso befremdlich sei, dass der Beschwerdefüh-
rer gemeinsam mit einem bekannten buddhistischen Lehrmeister ausge-
reist sein wolle, obwohl der Lehrmeister aus den Medien dafür bekannt sei,
sich überwiegend in den Vereinigten Staaten und in Indien aufzuhalten.
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Aufgrund der oberflächlichen und unvollständigen Kenntnisse der Religion
sei daher auch das Dasein des Beschwerdeführers als Mönch anzuzwei-
feln.
Da es dem Beschwerdeführer mithin weder gelungen sei, seine Hauptso-
zialisierung in der Volksrepublik China noch seine Asylgründe glaubhaft
darzulegen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Durch die Verheimli-
chung bzw. Verschleierung der Herkunft habe der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb die Prüfung allfälliger Wegweisungs-
vollzugshindernisse sowie die Abklärung des effektiven Status in Indien
und Nepal unmöglich seien. Die Folgen dieser Mitwirkungspflichtverlet-
zung habe der Beschwerdeführer insofern zu tragen, als davon auszuge-
hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Es obliege dem Be-
schwerdeführer sodann, sich die für die Rückkehr benötigten Reisepapiere
zu beschaffen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
erweise.
4.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen im We-
sentlichen entgegen, seine Angaben seien wahrheitsgetreu. Während der
Befragung sei er sehr unsicher gewesen, dies vor allem aufgrund der für
ihn neuen Situation und geschuldet seines kulturellen Hintergrundes.
5.
5.1 Mit Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (zur Publikation vorgesehen)
hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur Frage geäussert, unter wel-
chen Voraussetzungen ein bei tibetischen Asylsuchenden, deren Herkunft
aus der Volksrepublik China in Zweifel gezogen wird, im Rahmen der An-
hörung zu den Asylgründen durchgeführter Test zum Länder- und Alltags-
wissen den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der
Untersuchungspflicht genügt (a.a.O., insb. E. 5.2). Dabei hat das Bundes-
verwaltungsgericht entsprechende Mindeststandards festgelegt Es hat zu-
gleich festgehalten, dass von der Anwendung der entsprechenden Krite-
rien jene Fälle ausgenommen sind, in denen die Vorbringen der asylsu-
chenden Person aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder
Widersprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos
sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr
bedarf (a.a.O., E. 5.2.3.1).
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Seite 7
5.2 Ein solcher Fall ist vorliegend offensichtlich gegeben. Die Aussagen
des Beschwerdeführers, welche er anlässlich der vorinstanzlichen Anhö-
rungen zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinen Asylgründen ge-
tätigt hat, lassen – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – jegliche
Substanz vermissen.
5.2.1 Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer das
Heimatdorf, aus welchem er angeblich stammt, geographisch zwar in die
Gemeinde und den Bezirk eingeordnet hat, jedoch seine angebliche Hei-
matregion Ganzi nicht in die Provinz Sichuan einzuordnen vermochte. Viel-
mehr war ihm nach eigenem Bekunden "Sichuan" überhaupt kein Begriff
(act. A 6 S. 4, A 15 S. 5 F 36 – 39), ein Umstand der auch mit der tibetischen
Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seinen mangelnden Chi-
nesisch-Kenntnissen nicht erklärbar ist. Ebenso wenig kannte der Be-
schwerdeführer den Regierungssitz seiner Region (act. A 15 S. 5 F 32 f.).
Sodann erachtete es die Vorinstanz zutreffend als Wesentlich, dass der
Beschwerdeführer keine der von seinem Kloster nach Ganzi zu durchfah-
renden Ortschaften bzw. Dörfer zu nennen vermochte (act. A 15 S. 5 F 31),
was angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers, er habe als Mönch
regelmässig Familien ausserhalb des Klosters für Gebetsrezitationen be-
sucht und sei auch zwei bis dreimal pro Jahr in Ganzi gewesen (act. A 15
S. 4 F 27), die Einschätzung untermauert, dass der Beschwerdeführer nicht
aus der von ihm angegebenen Heimatregion stammt. Diese Einschätzung
rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer sodann weder in der
Lage war, die chinesische Bezeichnung der Landeswährung anzugeben
noch war es ihm möglich, die Stückelung in Geldscheine und Münzen kor-
rekt widerzugeben (act. A 15 S. 8 F 63). Überdies gab er an, nicht zu wis-
sen, zu welchem Preis man Butter in seiner Heimatregion erwerben kann
(act. A 6 S. 8). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in seinem
Leben ausser einem Mönchsgewand nie etwas gekauft, erweist sich als
unglaubhaft und muss als Schutzbehauptung gewertet werden, insbeson-
dere vor dem Hintergrund, dass er sich nach eigenem Bekunden regelmäs-
sig ausserhalb des Klosters bewegte. Der Beschwerdeführer verfügte so-
dann nach eigenen Aussagen über eine bestimmte Geldsumme, welche er
aus Gaben der Gläubigen für die Gebetsrezitationen zusammengespart
habe und mit welcher er seine Flucht finanziert habe (act. A 15 S. 7 F 60).
Vor dem Hintergrund dieser Aussagen ist das Unwissen des Beschwerde-
führers zur eigenen Landeswährung nicht erklärbar.
5.2.2 Der Beschwerdeführer reichte sodann im Asylverfahren keine Identi-
tätsdokumente ein. Er führte diesbezüglich aber aus, im Jahr 2007 eine
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Seite 8
Identitätskarte erhalten zu haben, welche er bis zu seiner Ausreise aus
dem Heimatstaat im Jahr 2013 besessen und dem Schlepper auf der
Flucht übergeben habe. Obschon er nach eigenem Bekunden mithin für
mehrere Jahre im Besitz einer Identitätskarte war, konnte er nicht angeben,
welches Geburtsdatum auf dieser Identitätskarte abgedruckt war (act. A 6
S. 6). Der Beschwerdeführer kannte sodann auch den gängigen chinesi-
schen Begriff des Familienbüchleins "hukou" nicht, bejahte aber auf Nach-
frage, dass seine Familie im Besitz eines solchen Dokuments sei (act. A 6
S. 6). Trotzdem reichte er im Verfahren bisher auch auf Aufforderung hin
kein solches Dokument oder die Kopie eines solchen Dokuments ein, ob-
wohl seine gesamte Familie sich noch im Heimatort aufhalten soll. Dass er,
wie er geltend macht, keinen Kontakt zu seiner Familie herstellen kann
(act. A 6 S. 6, A 15 S. 2 F 8 - F 11), ist nicht glaubhaft.
5.2.3 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass die Schilde-
rungen der Ausreiseumstände äusserst knapp ausgefallen sind. Der Be-
schwerdeführer nannte zwar verschiedene Ortschaften, welcher er auf
dem Weg von Ganzi nach Nepal durchquert haben will (act. A 15 S. 5 F 40),
die weitere Reiseroute war ihm jedoch nach eigenem Bekunden nicht be-
kannt (A 15 S. 14 F 124).
5.2.4 Aufgrund der in wesentlichen Punkten substanzlosen Vorbringen des
Beschwerdeführers ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist, vor
seiner Ankunft in der Schweiz aber nicht im Tibet sozialisiert wurde, son-
dern vielmehr in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. An der Einschät-
zung, dass der Beschwerdeführer in willentlicher Missachtung der ihm ob-
liegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) versucht, die Asylbehörden
über seine Herkunft und Identität zu täuschen, ändern auch die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe nichts, in welcher lediglich pauschal an der
angegebenen Herkunft festgehalten wird, ohne näher auf den in der ange-
fochtenen Verfügung aufgeführten wesentlichen Substanzmangel einzuge-
hen oder diesen sogar zu entkräften.
5.3 Den geltend gemachten Vorfluchtgründen, welche im Übrigen ebenfalls
weder kohärent noch detailliert und teilweise widersprüchlich sind, ist damit
jegliche Grundlage entzogen und auch das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe, welche durch eine Flucht tibetischer Volkszugehöriger aus
China begründet werden könnten, ist mithin vorliegend zu verneinen.
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Seite 9
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China
glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.5 Aufgrund der offensichtlichen Unplausibilität der geltend gemachten
Herkunft aus Tibet waren für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens
keine weiteren fachlichen Abklärungen notwendig, weshalb es sich erüb-
rigt, auf die Frage einzugehen, ob der von der Vorinstanz durchgeführte
Alltagswissenstest im Falle des Beschwerdeführers den im genannten Ur-
teil E-3361/2014 formulierten Anforderungen genügt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
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Seite 10
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.1.2 Im Hinblick auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
Wegweisungshindernisse sind zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge-
halten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An-
wendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshinder-
nisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernis-
sen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
der ihm nach Art. 8 AsylG obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht
im Hinblick auf seine Herkunft, seine Staatsangehörigkeit und Identität
nicht nachgekommen ist. Es kann diesbezüglich auch auf die Erwägungen
der Vorinstanz und im Übrigen auf BVGE 2014/12 E. 6 verwiesen werden.
7.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug – mit dem zutref-
fend vermerkten Vorbehalt auf China – zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 – 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 gutgeheissen wurde, ist
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
4.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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