Abtei lung IV
D-4597/2006
law/mah/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. April 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4597/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben ein Staatsangehöri-
ger der Côte d'Ivoire der Ethnie Senufo mit letztem Wohnsitz in Bou-
aké, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar
2004 und reiste zu Fuss und per Bus via Mali und Algerien nach Liby-
en, von wo er mit einem Fischerboot nach Italien gelangte. Am 28. De-
zember 2004 reiste er mit dem Zug in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszent-
rum [EVZ]) Basel ein Asylgesuch.
B.
Das BFM erhob am 3. Januar 2005 die Personalien des Beschwerde-
führers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu seinen
Asylgründen. Am 2. März 2005 hörte ihn der Migrationsdienst des
Kantons Z._______ und am 5. April 2005 das BFM ausführlich zu
seinen Asylgründen und dem Reiseweg an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe Bouaké aufgrund des Krieges zwischen
der Regierung und den Rebellen verlassen. Sein Vater und zwei seiner
Geschwister seien getötet worden, als ihr Haus durch die Militärs bom-
bardiert worden sei. Er, seine Mutter und die Schwester hätten fliehen
können. Die Leute vom Norden würden von den Behörden gesucht,
weil man sie für den Kriegsausbruch verantwortlich machen würde.
C.
Mit Verfügung vom 13. April 2005 – eröffnet am 20. April 2005 – trat
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. April
2005 (Poststempel) bei der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der Nicht-
eintretensentscheid sei aufzuheben, auf sein Gesuch sei einzutreten
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und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zudem, es
sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege und Einsicht in das Anhörungsprotokoll des BFM
vom 5. April 2005 zu gewähren, welches ihm nur bis zur Seite 4 eröff-
net worden sei. Im Weiteren beantragte er zur Feststellung seines Hei-
matstaates, die Durchführung einer LINGUA-Analyse.
E.
Am 29. April 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeer-
gänzung bei der ARK ein.
F.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 stellte der zuständige Instruktionsrich-
ter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hielt er fest, dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig verzichtete er auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten dem
BFM zur Vernehmlassung.
G.
Am 4. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Brie-
fes, welchen er an seine Schwester gemäss der beigelegten Postquit-
tung am 3. Mai 2005 verschickt hat, bei der ARK ein.
H.
In der Vernehmlassung vom 9. Mai 2005 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter der ARK gab dem
Beschwerdeführer am 17. Mai 2005 die Gelegenheit, eine Stellung-
nahme zur Vernehmlassung einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2005 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und legte dem Schreiben eine Kopie
eines weiteren an seine Schwester gerichteten Briefes mit Postquit-
tung und einen von Hand gezeichneten Plan von Bouaké bei.
J.
Am 8. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer einen gefaxten Brief sei-
Seite 3
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ner Schwester und am 24. August 2005 eine Kopie seines Antwort-
schreibens an sie bei der ARK ein.
K.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. November 2005 bei der ARK
eine Kopie eines Briefes mit der Kopie des Briefumschlags, den er von
seiner Mutter erhalten haben soll, und je ein kopiertes Foto seines
Sohnes, seiner Schwester und seiner Mutter ein.
L.
Am 16. März 2007 reichte der Beschwerdeführer einen zweiten Brief
seiner Mutter mit dem Briefumschlag bei der ARK ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichtein-
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tretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit
des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung
demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit der Beschwerdefüh-
rer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men, ist durch die angefochtenen Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Ar-
beitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter oben ste-
hendem Vorbehalt – einzutreten.
3.
Das BFM ist mit Verfügung vom 13. April 2005 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Dieser
Artikel ist inzwischen geändert und in der neuen Fassung gemäss Ziff.
I des BG vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4745) auf den 1. Januar
2007 in Kraft gesetzt worden (AS 2007 5573). Aufgrund der Über-
gangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än-
derung vom 16. Dezember 2005 Abs. 1 des AsylG hängigen Verfahren
neues Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb zu
prüfen, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nach neuem Recht,
mithin nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG nicht eingetreten
ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht inner-
halb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Iden-
titätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung,
wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
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AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
4.2 Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getrete-
nen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG faktisch ein Summarverfah-
ren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist. Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist. Auf ein Asylgesuch ist
einzutreten, wenn bereits auf Grund dieser summarischen Prüfung
festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch
nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung
festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht erfüllt und auch keine zusätzlichen Abklärun-
gen bezüglich eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses an-
gezeigt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Offen-
sichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich sowohl
aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG) als auch aus
der fehlenden Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) ergeben. Ist es gestützt auf
die summarische Prüfung der Asylvorbringen nicht offensichtlich, dass
die Flüchtlingseigenschaft im konkreten Fall gegeben bzw. nicht gege-
ben ist, muss auf das Asylgesuch eingetreten werden, da in diesem
Fall regelmässig zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), welche im
ordentlichen Verfahren vorzunehmen sind. Sind weitere Abklärungen
bezüglich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernissen angezeigt, so
muss ebenfalls auf das Asylgesuch eingetreten und das Asylgesuch
im ordentliche Verfahren behandelt werden (vgl. Entscheide des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, insbesondere E. 5.6.5
S. 90 ff.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im EVZ und vor den Bun-
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desbehörden gesagt, er habe seinen Identitätsausweis nach der im
Februar 2004 erfolgten Ausreise aus der Côte d'Ivoire verloren und sei
über Mali, Algerien und Libyen nach Italien und von dort im Dezember
2004 in die Schweiz gereist. Erfahrungsgemäss sei diese Reise mit
den damit verbundenen mehrmonatigen Aufenthalten in diversen afri-
kanischen Ländern aber ohne Reisedokumente nicht möglich. Völlig
haltlos sei in diesem Zusammenhang auch, dass er dabei sogar kont-
rolliert worden sei und es jeweils genügt habe zu erklären, er sei ivori-
scher Staatsangehöriger. Ebenso haltlos sei seine Angabe, dass er
nicht wisse, wie lange und wo er sich Libyen aufgehalten und wo er
dort das Schiff nach Italien bestiegen habe. Bezeichnenderweise habe
er sich auch zum Zeitpunkt und zum Ort des angeblichen Verlustes
seines Identitätsausweises widersprochen und habe nicht gewusst, wo
er in Italien angekommen sei. Es würden deshalb keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen
würden, ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen. Offen-
sichtlich haltlose Angaben zu seinem angeblichen Heimat- oder Her-
kunftsstaat würden die Annahme rechtfertigen, dass keine Hinweise
auf Verfolgung vorlägen. So mache der Beschwerdeführer im EVZ und
vor den Kantons- sowie Bundesbehörden haltlose Angaben zu seinem
angeblichen Heimatland im Allgemeinen und zu seinem angeblichen
Wohnort im Speziellen. Er sei beispielsweise nicht imstande gewesen,
die Lage von Bouaké in der Côte d'Ivoire zu beschreiben und habe
trotz seiner angeblichen Tätigkeit als Buschauffeur keine vollständige
und richtige Angaben zu den Quartieren von Bouaké machen können.
Falsch sei zudem auch, dass es in Bouaké keine Kathedrale und keine
Universität gebe. Er habe die Region und das Département von Bou-
aké nicht gekannt, auch keine weiteren Regionen sowie keine Flüsse,
Seen, Berge und direkte Nachbarorte. Eine Reihe von geläufigen Aus-
drücken aus diversen Bereichen im Zusammenhang mit der Côte
d'Ivoire seien ihm unbekannt gewesen und er habe falsche sowie un-
substanziierte Angaben zu den Rebellenorganisationen gemacht, zu
deren Führern und zu den damit verbundenen Ereignissen in der Côte
d'Ivoire.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer dem-
gegenüber geltend, er habe sich in Italien bei einem Kongolesen auf-
gehalten, der ihm habe helfen wollen nach Hamburg zu gehen. Dieser
habe ihm dazu eine nigerianische Identitätskarte beschafft, mit der er
durch die Schweiz habe reisen wollen. Dabei sei er jedoch angehalten
worden, weshalb er um Asyl nachgesucht habe. Er habe bereits seine
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Schwester angeschrieben, um seine Identitätskarte schicken zu las-
sen. Er sei bisher erfolglos gewesen. Er werde es jedoch erneut versu-
chen, seinen Geburtsschein, den Führerschein und eventuell auch Fo-
tos von Bouaké beizubringen. Er habe sehr detaillierte Angaben zu
seinem Reiseweg gemacht, welche jedoch nicht in die Erwägungen
miteinbezogen worden seien. Des Weiteren seien auch die konkreten
Vorwürfe des BFM nicht stichhaltig. So habe er nämlich gesagt, dass
er zwei Wochen in Libyen gewesen sei. Es sei auch wahr, dass er
kontrolliert worden sei. Zur Behauptung des BFM, er kenne sein Hei-
matland nicht, wies er darauf hin, dass er Senufo spreche. Diese Spra-
che werde nur in der Côte d'Ivoire und Mali gesprochen. Daneben
spreche er die Amtssprache Französisch. Ferner sei auch nicht in Be-
tracht gezogen worden, dass er eine nur rudimentäre Schulbildung
(vier Jahre Grundschule) habe. Er verweist dabei auf verschiedene An-
gaben in den Protokollen, die seine ivorische Staatsangehörigkeit indi-
zieren würden (der grosse Markt in Bouaké neben dem Bahnhof, die
Quartiere "Quatiola" und "Foretkosi" von Bouaké, das Autokennzei-
chen, die Fussball-Mannschaft, die Meister wurde, der Präsident des
Landes und seine Partei, den Nationalfeiertag am Tag der Amtsüber-
nahme durch Houphouët-Boigny, andere ivorische Landessprachen).
Schliesslich seien seine Vorbringen aufgrund obiger Ausführungen
auch nicht offensichtlich haltlos. Sein Haus sei bombardiert worden
und er habe Familienangehörige verloren. Leider seien zu diesen Vor-
bringen fast keine Fragen gestellt worden.
In der Beschwerdeergänzung vom 29. April 2005 erklärte er, dass er
bezüglich der Frage zur Kathedrale von Bouaké nicht an die Kathedra-
le St. Michel gedacht habe, da man diese als "Kirche der Katholiken"
bezeichne. Er habe dabei an die Kathedrale in Yamoussoukrou ge-
dacht. Deshalb habe er gesagt, es gebe keine Kathedrale in Bouaké.
Was die Universität betreffe, so gebe es keine Universität in Bouaké.
5.3 Das BFM hält in der Vernehmlassung vom 9. Mai 2005 bezüglich
der Länderkenntnisse des Beschwerdeführers fest, dass die Beantwor-
tung der im EVZ und vor den Kantons- sowie Bundesbehörden gestell-
ten Fragen nicht von der Schulbildung, sondern vom Erlebten und vom
Alltagsleben abhängen würden. Auch die korrekte Beantwortung eini-
ger länderspezifischer Fragen vermöge die Erkenntnis, dass der Be-
schwerdeführer nicht ivorischer Staatsangehöriger sei, nicht umzustür-
zen, handle es sich dabei doch um leicht anzueignendes Allgemein-
wissen über ein Land ohne tiefere Kenntnisse desselben. Bezeichnen-
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derweise begnüge sich der Beschwerdeführer damit, auf die diesbe-
züglichen, z.T. tatsachenwidrigen Stellen (nicht feststellbare Quartiere
in Bouaké, falsches Datum des Nationalfeiertags) in den Protokollen
hinzuweisen, statt seine angebliche ivorische Staatsangehörigkeit mit
Dokumenten oder mit ausführlichen, detaillierten Angaben über Land
und Region zu belegen.
5.4 In der Replik gibt der Beschwerdeführer Namen verschiedener Be-
kannter an, welche er in seinem Heimatland habe, um damit seine ivo-
rische Staatsangehörigkeit zu untermauern. Die aufgezählten Perso-
nen seien von einer gewissen Bekanntheit, daher könne die Behörde
über diese Personen seine Identität abklären. Ferner legte er einen ge-
zeichneten Stadtplan von Bouaké bei.
6.
6.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer einige allgemeine Fragen
über die Côte d'Ivoire nicht beantworten konnte und nur über ein be-
schränktes Grundwissen verfügt. Er war andererseits jedoch in der
Lage, die Dörfer und Städte von Bouaké bis zur Grenze zu Mali zu be-
zeichnen. Dabei differierte seine Aussprache dieser Ortschaften ge-
mäss Protokoll vom 2. März 2005 zu den allgemeinen Kartenbezeich-
nungen. So benannte er Niele als Eminiélé oder Wangolodougou als
Ouangolo (vgl. act. A9/20 S. 6). Hätte er sich sein Wissen über die El-
fenbeinküste tatsächlich nachträglich angeeignet, hätte er wohl die Na-
men der Ortschaften gemäss der üblichen Kartenbezeichnungen be-
nannt. Die differierende Aussprache erklärt möglicherweise auch, wes-
halb er einige abgefragte Ortschaften bei der Anhörung vom 5. April
2005 nicht kannte. Zudem sind seine Französischkenntnisse gemäss
der Befragung zur Person mangelhaft und der Beschwerdeführer gibt
selbst an, dass er Französisch nur durch das Reden erlernt habe (vgl.
act. A1/10 S. 2 und A12/13 S. 11). So konnte er zum Beispiel die einfa-
che Frage, welches die Nachbarländer der Côte d'Ivoire sind, nicht
verstehen. Nachdem ihm die Frage erklärt worden war, konnte er diese
aber richtig beantworten (vgl. act. A12/13 S. 9). Die Erklärung des Be-
schwerdeführers, es gebe keine Universität in Bouaké, kann zudem
damit zusammenhängen, dass während des Bürgerkrieges alle Uni-
versitäten zum Umzug nach Abidjan gezwungen wurden und die Uni-
versität von Bouaké von 2002 bis am 24. März 2005 geschlossen war.
Seine Erklärung ist vor diesem Hintergrund mithin nicht falsch. Zu be-
rücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in Briefkon-
takt mit seiner Schwester und seiner Mutter in Abidjan steht. Die Brief-
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umschläge der Schreiben seiner Mutter und seiner Schwester, deren
Inhalt im Übrigen mit den Schilderungen des Beschwerdeführers über-
einstimmen, wurden in Abidjan abgestempelt. Es bestehen somit ei-
nerseits Faktoren, welche geeignet sind, die Argumentation des BFM
in der angefochtenen Verfügung erheblich zu relativieren, und ander-
seits Indizien, welche die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers
stützen. Die Aktenlage lässt mithin nicht auf den ersten Blick den
Schluss zu, der Beschwerdeführer stamme nicht aus der Côte d'Ivoire
bzw. nicht aus Bouaké. Es kann deshalb auch nicht argumentiert wer-
den, weil seine Herkunftsangaben unzutreffend seien, sei er offen-
sichtlich nicht Flüchtling. Vielmehr bedarf es einer Auseinandersetzung
mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen. Unter
diesen Umständen ist aufgrund der aktuellen Aktenlage ein Nichtein-
treten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen.
6.2 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer
entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft machen konnte und ob zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen
und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. April 2005 ist aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
erweist sich mithin als gegenstandslos.
8.2 Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten
wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihm durch die Beschwerde-
führung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind. Daher ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2005 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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