B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4597/2011
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten zusammen mit ihren Söhnen
C._______ (Asylwiderrufsverfahren […]) und D._______ am
21. Dezember 1990 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer
brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, er sei als Polizist albani-
scher Ethnie mit serbischen Polizeibeamten in Konflikt geraten, als er
diese im März 1990 aufgefordert habe aufzuhören, auf albanische De-
monstranten einzuschlagen. In der Folge sei er zunächst vom Dienst
suspendiert und im August 1990 schliesslich entlassen worden. Nach der
Entlassung sei er überwacht, wiederholt festgenommen und verhört wor-
den. Auch die Wohnung sei mehrere Male durchsucht worden. Nachdem
ihm die Polizei in seiner Abwesenheit am 17. Dezember 1990 eine Vorla-
dung für die Militärmobilmachung habe zustellen wollen, habe er sich zur
Ausreise entschlossen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in den Militär-
dienst eingezogen oder inhaftiert zu werden.
A.b Mit Entscheid vom 17. Dezember 1993 gewährte das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) den Beschwerdeführenden und
ihren Söhnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführen-
den unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme mit, dass es beab-
sichtige, ihnen die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu
widerrufen. Die politische Situation in Kosovo habe sich seit dem Ent-
scheid vom 17. Dezember 1993 grundlegend verändert und entspreche
nicht mehr derjenigen, die zur Asylgewährung geführt habe. Der Asylwi-
derruf würde nicht bedeuten, dass sie die Schweiz dauerhaft verlassen
müssten. Ein solcher Entscheid hätte in erster Linie zur Folge, dass sie
nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht un-
terstehen würden. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung läge da-
her in der Kompetenz der kantonalen Behörde. Auf eine bereits erteilte
Niederlassungsbewilligung hätte der Asylwiderruf keinen Einfluss. Indes
würden die Flüchtlingsausweise eingezogen und sie müssten heimatliche
Reisepässe beschaffen. Um zu vermeiden, dass sie nach Erlass eines
Asylwiderrufs über keine Reisepapiere mehr verfügten, werde ihnen gera-
ten, zwecks Papierbeschaffung mit der heimatlichen Vertretung in der
Schweiz Kontakt aufzunehmen.
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C.
In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2011 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden das BFM, von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
dem Widerruf des Asyls abzusehen. Sie führten eine gemischt-ethnische
Ehe (…) und die Umstände, die ihre Flucht aus Kosovo begründet hätten,
seien keineswegs weggefallen. In E._______ komme es nach wie vor zu
gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Albanern und Serben. Für
Angehörige gemischt-ethnischer Familien dauere die Verfolgungssituation
an, da sie von beiden Seiten nicht akzeptiert würden. Ihr Sohn
D._______, der wegen Delinquenz aus der Schweiz ausgewiesen worden
sei (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: D._______ verzichtete mit
schriftlicher Erklärung vom […] auf die Flüchtlingseigenschaft und das
Asyl und wurde am […] nach Kosovo ausgeschafft) und mit seinem (Ver-
wandten) in E._______ praktisch im Ghetto lebe, sei bereits einmal
grundlos verprügelt worden, da er nur Serbokroatisch spreche. Obwohl
D._______ kosovarischer Staatsangehöriger sei, schütze ihn sein Hei-
matland nicht. Vielmehr könne er ungestraft angegriffen, misshandelt und
schikaniert werden. Dies würde auch für sie gelten, wenn sie sich nach
E._______ begeben müssten. Die Rückgabe des Reiseausweises für
Flüchtlinge und die Verpflichtung zur Beschaffung heimatlicher Reisepa-
piere seien deshalb für sie mit aussergewöhnlichen Härten verbunden.
D.
D.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 aberkannte das BFM die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden und widerrief das ihnen am
17. Dezember 1993 gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 Bst. C
Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die politische
Situation in Kosovo entspreche nicht mehr derjenigen, welche die Flucht
der Beschwerdeführenden verursacht und zur Asylgewährung geführt ha-
be. Kosovo habe am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt, wobei
auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorgesehen sei. Die am 9. Dezember 2008 gestartete Rechts-
staatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) sei statusneutral.
Die internationalen Sicherheitskräfte und die "Kosovo Police" (KP) wür-
den die Sicherheit garantieren. Angesichts dieser grundlegenden politi-
schen Änderungen habe der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom
6. März 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
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bezeichnet. Der Widerrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK, wonach eine
Person nicht mehr unter die FK falle, wenn sie nach dem Wegfall der
Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es
nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch
zu nehmen, sei erfüllt. Die Beschwerdeführenden müssten sich zwecks
Papierbeschaffung nur für kurze Zeit nach E._______ begeben. Auf feh-
lenden Sprachkenntnissen basierende Probleme könnten dabei nicht ent-
stehen, da sie sowohl Albanisch als auch Serbokroatisch beherrschen
würden. Im Übrigen könnten ihnen die in E._______ lebenden Verwand-
ten im Bedarfsfall behilflich sein. Durch den Asylwiderruf unterstünden die
Beschwerdeführenden nicht mehr der FK, weshalb die gestützt auf dieses
Abkommen ausgestellten Reiseausweise zurückzugeben seien.
E.
E.a Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 19. August 2011
reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
19. Juli 2011 und um Feststellung des Weiterbestands der Flüchtlingsei-
genschaft und des Asyls ersucht wurde.
E.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vor, sie stammten beide aus der Stadt E._______, wobei sie verschiede-
nen Ethnien angehörten (…). Der aus dem albanischen Teil der Stadt
stammende Beschwerdeführer habe dort seit dem Jahr (…) als Polizist
gearbeitet. Die Beschwerdeführerin, die im serbischen Teil der Stadt auf-
gewachsen sei, habe sich als Hausfrau um die beiden Söhne gekümmert.
Aufgrund der bekannten Probleme hätten sie sich im Jahr 1990 zur Flucht
entschlossen. Nach dem Kosovokrieg 1999 sei E._______ in einen Süd-
teil mit fast ausschliesslich albanischer Bevölkerung und einen Nordteil
mit überwiegend serbischer Bevölkerung aufgeteilt worden. Trotz Bewa-
chung durch die multinationale Kosovo Truppe (KFOR) habe nicht ver-
hindert werden können, dass im März 2004 serbische Häuser in Brand
gesetzt worden seien. Nach der Räumung des von Serben besetzten Ge-
richtsgebäudes im Nordteil am 17. März 2008 seien bei gewalttätigen
Auseinandersetzungen etwa 140 Menschen verletzt und ein UN-Polizist
getötet worden. Im Mai 2010 sei es wegen von den Serben einseitig ab-
gehaltener Gemeindewahlen erneut zu Unruhen gekommen. Zwischen
Serbien und Kosovo sei auch ein gewaltsamer Grenzstreit im Gange, der
bereits zu einem Toten und Verletzten geführt habe. Die Umstände, die
seinerzeit ihre Flucht begründet hätten, seien keineswegs weggefallen.
Laut dem Hohen Kommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
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(UNHCR) komme es in E._______ nach wie vor zu ethnisch motivierten
Auseinandersetzungen. Angehörige gemischt-ethnischer Familien würden
von beiden Seiten nicht akzeptiert und seien Zielscheibe gesellschaftli-
cher und administrativer Schikanen und Menschenrechtsverletzungen.
Die Verhältnisse seien weder demokratisch noch rechtsstaatlich, men-
schenrechtskonform oder stabil. Wenn man das Land dennoch als "safe
country" bezeichnen wolle, bedeute dies nicht, dass sie nicht an Leib und
Leben bedroht wären, wenn sie dorthin zurückkehren würden. Die Situa-
tion ihres Sohnes D._______ erhelle, dass ihre Sicherheit in E._______
gefährdet wäre. D._______, der mit seinem (Verwandten) wie im Ghetto
lebe, könne mangels Kenntnissen der albanischen Sprache nicht mit den
Einwohnern des betreffenden Stadtteils kommunizieren. Bereits einmal
sei er grundlos verprügelt worden, da er nur Serbokroatisch spreche.
D._______ stehe somit nicht unter dem Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit er besitze. Als Angehöriger einer gemischt-
ethnischen Familie könne er vielmehr ungestraft angegriffen und schika-
niert werden. Am (…) sei D._______ von einer Gruppe ethnischer Alba-
ner angegriffen und mit einer Metallstange am Kopf verletzt worden. Die
Wunde habe mit elf Stichen genäht werden müssen. Bei den Angreifern
handle es sich um (…). Eine Person sei verhaftet, indes anscheinend auf
Intervention der Regierung bereits nach zwei Tagen wieder entlassen
worden. Der Beschwerdeführer habe telefonisch in Erfahrung bringen
können, dass der zuständige Polizeibeamte die Freilassung auf Anwei-
sung verfügt habe, da ihm andernfalls der Verlust der Arbeitsstelle ange-
droht worden sei. Die Angelegenheit sei zwar der EULEX gemeldet wor-
den, es sei jedoch bisher keine Rückmeldung erfolgt. Der Vorfall zeige,
dass die Gefahr von Verfolgung für Angehörige gemischt-ethnischer Fa-
milien nach wie vor bestehe. Von einer grundlegenden Verbesserung der
Menschenrechtssituation könne deshalb nicht gesprochen werden.
E.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol-
gende Dokumente ein:
– 6 Presseartikel zur Situation in Kosovo, 27./28.7.2011;
– UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von
Personen aus dem Kosovo, 9.11.2009;
– 2 Röntgenbilder des Sohnes D._______, (…);
– Foto des Sohnes D._______, (…);
– Spitalbericht betreffend den Sohn D._______, (…) (ohne Übersetzung).
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2011 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführenden auf, bis zum 23. September 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde. Am 19. September 2011 wurde der
Kostenvorschuss geleistet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2011 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Am 30. September 2011 stellte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zu.
H.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er die
Beschwerdeführenden nicht mehr vertrete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C
Ziff. 1-6 FK vorliegen. Die erschöpfend aufgezählten Beendigungsklau-
seln von Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 beruhen auf der Überlegung, (subsidiärer)
internationaler Schutz solle nicht mehr gewährt werden, wenn er nicht
mehr erforderlich sei. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK fällt namentlich eine
Person nicht mehr unter die FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie
nach dem Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling aner-
kannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimat-
staates in Anspruch zu nehmen.
3.2 Das BFM aberkannte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden und widerrief das ihnen gewährte Asyl gestützt auf Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK. Der Einschätzung des BFM,
wonach sich die objektive Situation in Kosovo seit der Asylgewährung
grundlegend verändert habe und nicht mehr derjenigen entspreche, die
die Flucht der Beschwerdeführenden Ende 1990 verursacht und zur Asyl-
gewährung im Jahr 1993 geführt habe, ist beizupflichten. Es kann dies-
bezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Der Bundesrat hat Kosovo angesichts der
massgeblichen politischen Änderungen mit Beschluss vom 6. März 2009
als verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Wird eine solch grundlegende
Veränderung in einem Herkunftsland bejaht, so schafft dies grundsätzlich
– vorbehältlich der Ausnahmebestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2
FK – für alle aus diesem Land stammenden Personen einen Beendi-
gungsgrund in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 7 S. 63). Zu prüfen bleibt, ob im Einzelfall
Gründe gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen,
d. h. ob die individuelle Verfolgung der betroffenen Person trotz der objek-
tiven Veränderung der Situation fortbesteht. Der Asylgewährung der Be-
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schwerdeführenden lag die damalige Furcht des Beschwerdeführers vor
der Einziehung in den Militärdienst sowie dessen Entlassung aus dem
Polizeidienst im August 1990 und der damit verbundene Konflikt zugrun-
de. Eine Verfolgung der Beschwerdeführenden ist im heutigen Zeitpunkt
aufgrund dieser früheren, lange zurückliegenden Asylgründe des Be-
schwerdeführers nicht mehr ersichtlich. Auch mit dem Hinweis, dass es in
E._______ immer wieder zu ethnisch motivierten Auseinandersetzungen
zwischen Albanern und Serben komme und der Sohn D._______ zu-
sammengeschlagen worden sei, vermögen die Beschwerdeführenden
keine sie betreffende konkrete und aktuelle Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen. Im Übrigen ist diesbezüglich – wie bereits er-
wähnt – vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der
staatlichen Behörden auszugehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Zwar trifft
es zu, dass die Beschaffung neuer heimatlicher Reisepapiere bezie-
hungsweise die Erfassung in den neuen kosovarischen Registern zurzeit
mit erheblichem Aufwand verbunden ist, jedoch stellt dies bezüglich der
Flüchtlingsaberkennung und des Asylwiderrufs kein Kriterium dar.
3.3 Es sprechen auch keine zwingenden Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 5
Abs. 2 FK gegen die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft beziehungs-
weise den Widerruf des Asyls der Beschwerdeführenden. Diese Bestim-
mung sieht vor, dass eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer
zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrelevant zu be-
trachten ist, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus
triftigen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 31, EMARK
2001 Nr. 3, zuletzt bestätigt in BVGE 2007/31). Als zwingende Gründe in
diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu be-
trachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwie-
gender Verfolgungen – insbesondere Folterungen – im Sinne einer Lang-
zeittraumatisierung verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl.
EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d). Die Beschwerdeführenden machen solche
Gründe weder geltend, noch ergeben sie sich aus den Akten. Im Übrigen
verfügen die Beschwerdeführenden in der Schweiz über eine Niederlas-
sungsbewilligung und der Widerruf des Asyls berührt die ausländerrecht-
liche Anwesenheitsberechtigung grundsätzlich nicht. Das BFM hat denn
auch in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung noch den
Wegweisungsvollzug angeordnet. Der Asylwiderruf bewirkt vielmehr nur,
dass die Beschwerdeführenden den diplomatischen Schutz Kosovos in
Anspruch zu nehmen haben, ohne aber zu einer dauerhaften Rückkehr in
sein Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f.).
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3.4 Die Voraussetzungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK sind damit erfüllt. Die
vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden und der Widerruf des Asyls erfolgten somit zu Recht.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den am 19. September 2011 in
gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt und mit diesem entspre-
chend zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: