Abtei lung IV
D-4599/2006
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 30. März 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4599/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______, C._______, Distrikt Jaffna - verliess
seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 18. September 2004 per
Flugzeug und gelangte am 8. Januar 2005 via ein ihm unbekanntes
Land illegal in die Schweiz, wo er am 10. Januar 2005 um Asyl
nachsuchte. Am 11. Januar 2005 erhob das BFM im Empfangszentrum
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Basel seine
Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch
- zu seinen Asylgründen. Am folgenden Tag wies ihn das BFM für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 3. Februar
2005 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu seinen
Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er sei im
Jahre 1994 von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zwangsrekrutiert worden. In der Folge habe er in einem LTTE-
Camp in E._______ im Vanni-Gebiet gelebt. Zunächst habe er eine
halbjährige militärische Grundausbildung durchlaufen und sei danach
der Logistik-Abteilung zugeteilt worden. Dabei habe es zu seinen
Aufgaben gehört, die LTTE Stützpunkte in Batticaloa und Amparai mit
diversen Ausrüstungsgegenständen zu beliefern. Aufgrund dieser Tä-
tigkeit habe er enge Kontakte mit den in Batticaloa stationierten LTTE-
Gruppen unterhalten und bei dortigen Aufenthalten meist im Camp von
Oberst Karuna gewohnt. Anfangs März 2004 sei es zu einer Spaltung
zwischen den im Osten Sri Lankas stationierten LTTE-Einheiten unter
Leitung von Oberst Karuna und den übrigen im Vanni-Gebiet im Nor-
den der Jaffna-Halbinsel operierenden Streitkräften der LTTE des Re-
bellenchefs Velupillai Prabhakaran gekommen. In der Folge seien zahl-
reiche Mitglieder der LTTE, welche in engem Kontakt zu den von Karu-
na befehligten Einheiten gestanden hätten, von Angehörigen der von
Prabhakaran geführten LTTE-Einheiten festgenommen worden. Auch
er - der Beschwerdeführer - sei am 10. März 2004 im LTTE-Camp in
E._______ unter dem Verdacht, der Karuna-Fraktion anzugehören,
festgenommen worden. Anschliessend habe man ihn nach F._______
in ein Häftlingslager gebracht. Am folgenden Tag sei er erstmals eine
halbe Stunde lang verhört worden. Etwa eine Woche später sei er
abermals eine halbe Stunde lang befragt worden. Anlässlich der
dritten, etwa eine Stunde dauernden Befragung hätten ihn die Befra-
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ger aufgefordert, endlich die Wahrheit zu sagen, zumal alles, was er
bisher erzählt habe, gelogen sei. Schliesslich sei es ihm am 25. Juni
2004 gelungen, aus besagtem Häftlingslager zu flüchten und sich bis
nach Vavuniya durchzuschlagen, wo sein Onkel lebe. Während seines
dortigen einwöchigen Aufenthalts seien einmal LTTE-Mitglieder bei
seinem Onkel erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt.
Nachdem ihnen am Gartentor erklärt worden sei, er weile nicht hier,
seien sie wieder gegangen. Da er die Gefahr einer dortigen
Festnahme durch die LTTE realisiert habe, sei er am 1. Juli 2004 nach
Colombo gegangen, wo ihn ein Freund in einem Haus in G._______
untergebracht habe. Dort hätten viele Leute gelebt und verkehrt,
welche früher Kontakte zu Oberst Karuna unterhalten hätten. Da er
sich dort ebenfalls nicht sicher gefühlt habe, habe er am 25. Juli 2004
Zuflucht bei einem in H._______ (Colombo) wohnhaften Bekannten
gefunden. Dort habe er vernommen, dass kurz nach seinem
Unterkunftswechsel sieben Personen an seiner früheren
Aufenthaltsadresse in G._______ erschossen worden seien.
Schliesslich hätten ihn weitere Bekannte am 27. Juli 2004 ins
I._______ gebracht, wo er bis zu seiner am 18. September 2004
erfolgten Ausreise aus Sri Lanka geblieben sei.
B.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens diverse Dokumente (namentlich zwei Fotos, eine srilankische
Identitätskarte, einen srilankischen Führerausweis, einen Geburts-
schein sowie ein Schreiben des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz vom 10. Januar 2002 sowie eine Todesbescheinigung bezüglich
seines Vaters) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2005 - eröffnet am 4. April 2005 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Gesamtvorbrin-
gen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, da
sie teilweise widersprüchlich, teilweise realitätsfremd ausgefallen sei-
en.
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D.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 3. Mai 2005 beantragte der Beschwer-
deführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Weiteren äusserte er
den Wunsch, seine Asylgründe mündlich in seiner Muttersprache dar-
legen zu dürfen und wies auf die Schwierigkeit hin, zufolge sprachli-
cher Probleme einen Anwalt ausfindig zu machen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2005 hielt der Instruktionsrichter
der vormaligen ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er diesen
darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren ein schriftliches, in einer
Amtssprache des Bundes (Deutsch, Französisch oder Italienisch) zu
führendes Verfahren sei, es ihm indessen unbenommen sei, zwecks
Abfassung der Beschwerde die Hilfe eines Übersetzers oder einer
Rechtsberatungsorganisation in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus
wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die
eingereichte Beschwerde keine sachbezogene Begründung enthalte
und forderte ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischen-
verfügung eine entsprechende Beschwerdeverbesserung einzurei-
chen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Dar-
über hinaus forderte er ihn auf, bis am 27. Mai 2005 einen Kostenvor-
schuss im Betrage von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der An-
drohung, auf seine Beschwerde werde nicht eingetreten, falls er den
Kostenvorschuss nicht innert der vorgenannten Frist einzahle.
F.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters eine Beschwerdeverbesserung ein. Dabei be-
antragte er, die Verfügung des BFM vom 30. März 2005 sei aufzuhe-
ben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen; es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2005 lehnte der zuständige In-
struktionsrichter der ARK das nachträgliche Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses in Anwendung der Kriterien
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der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab
und setzte dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist von drei Tagen
zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
H.
Am 4. Juli 2005 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
ein.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. September
2005 die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Begleitschreiben vom 12. Oktober 2005 reichte der Rechtsvertreter
eine Bestätigung der I._______ vom 9. September 2005 ein, worin
unter anderem bestätigt wird, dass sein Mandant LTTE-Mitglied
gewesen sei und nach seiner Flucht nach Colombo vorübergehend im
Büro der I._______ Zuflucht gefunden habe.
K.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Nen-
nung der neuen Geschäftsnummer (D-4599/2006) mit, dass es das
vorliegende - bei der früheren ARK anhängig gemachte - Verfahren per
1. Januar 2007 übernommen habe.
L.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 lud das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene
Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008, worin das Gericht
eine neue Lageanalyse hinsichtlich Sri Lanka vorgenommen und die
zukünftige Praxis festgelegt hatte, zu einem weiteren Schriftenwechsel
ein.
M.
Mit Verfügung vom 7. März 2008 zog das BFM die angefochtene Verfü-
gung vom 30. März 2005 teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dis-
positivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) auf und ordnete wegen
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers an.
N.
Mit Verfügung vom 14. März 2008 teilte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers mit, dass das BFM seine Verfügung vom 30. März 2005 - soweit
den Vollzug der Wegweisung betreffend - bezüglich des Beschwerde-
führers aufgehoben habe, womit die Beschwerde im Wegweisungs-
vollzugspunkt gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig fragte er ihn
an, ob bei dieser Sachlage an der Beschwerde im Asylpunkt festgehal-
ten oder diese allenfalls zurückgezogen werde. Im Falle eines Be-
schwerderückzugs bis zum 31. März 2008 stellte der Instruktionsrich-
ter die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten in
Aussicht. Ferner wies er darauf hin, bei ungenutzter Frist werde davon
ausgegangen, dass vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten
werde; das Verfahren werde in diesem Fall in der gesetzlich vorgese-
henen Weise fortgeführt.
O.
Der Rechtsvertreter liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am
31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK hängig gewesenen
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Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt ein-
geleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die Beschwerde (bzw. deren Verbesserung) wurde frist- und form-
gerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Da zufolge der vom BFM wiedererwägungsweise angeordne-
ten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, die Begehren hinsicht-
lich Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung in-
dessen nach wie vor als aussichtslos erscheinen, handelt es sich vor-
liegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentli-
chen damit, er sei am 10. März 2004 von Angehörigen der LTTE unter
dem Verdacht, Sympathisant des abtrünnigen ehemaligen Oberbe-
fehlshabers der LTTE-Truppen im Osten Sri Lankas, Oberst Karuna,
gewesen zu sein. Wiewohl ihm damals am 25. Juni 2004 die Flucht aus
dem Häftlingslager der LTTE gelungen sei, müsse er aktuell sowohl
seitens der LTTE als auch der srilankischen Armee um sein Leben
fürchten, falls er in seine Heimat zurückkehren sollte.
4.2 Es trifft zwar - wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wurde -
durchaus zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen
Kernaufgaben (Belieferung der im Osten Sri Lankas gelegenen LTTE-
Einheiten mit Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern) nach dem
Bruch innerhalb der Rebellenbewegung in den Verdacht hätte geraten
können, Sympathisant von Karuna gewesen zu sein (vgl. Beschwerde
S. 4/5). Wie das BFM in seiner Verfügung vom 30. März 2005 indessen
zutreffend festgestellt hat, weisen die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hinsichtlich der Modalitäten seiner angeblichen Gefangenschaft
im Häftlingslager sowie der anschliessenden Flucht und der dabei ge-
wählten Aufenthaltsorte in ihrer Gesamtheit derart viele Ungereimthei-
ten auf, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers trotz ihres im Ansatz plausiblen Ausgangspunktes
nicht geglaubt werden kann. Vorweg teilt das Bundesverwaltungsge-
richt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die LTTE den Beschwerde-
führer als mutmasslichen Überläufer bzw. Verräter streng bewacht hät-
te, so dass es ihm mit Bestimmtheit nicht möglich gewesen wäre, ein-
fach unter einem Zaun aus Palmenblättern durchzukriechen und der-
gestalt aus der Gefangenschaft zu fliehen. Darüber hinaus darf als ge-
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wiss gelten, dass die LTTE den Beschwerdeführer nicht - wie von ihm
geschildert - über einen Zeitraum von mehr als einem Monat lediglich
drei Male während maximal einer Stunde und allem Anschein nach
ohne Anwendung körperlicher Gewalt befragt hätte, wenn sie ihn tat-
sächlich verdächtigt hätte, mit Oberst Karuna kollaboriert zu haben.
Völlig unrealistisch mutet sodann angesichts der Omnipräsenz der
LTTE im Vanni-Gebiet die Behauptung des Beschwerdeführers an, er
habe sich von F._______ bis nach Vavuniya durchkämpfen können,
ohne von Einheiten der LTTE aufgegriffen zu werden. Absolut un-
plausibel erscheint sodann die Behauptung des Beschwerdeführers,
die ihn am Wohnsitz seines Onkels suchenden LTTE-Leute hätten sich
mit der Auskunft seines Onkels am Gartentor begnügt, er weile nicht
hier, zumal sie ja wussten, dass er sich bereits zu einem früheren Zeit-
punkt einmal hier aufgehalten hatte (vgl. act. A1 S. 4, Ziff. 15). Gegen
die Glaubhaftigkeit der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers
spricht schliesslich der Umstand, dass er anlässlich seiner Befragung
in der Empfangsstelle erklärte, am 25. Juni 2004 seien mehrere Perso-
nen aus dem Gefangenenlager geflüchtet (vgl. act. A1 S. 5), wogegen
er bei der kantonalen Anhörung ausführte, er sei damals alleine geflo-
hen und wisse nicht, ob an besagtem Tag noch andere Leute aus dem
Gefangenenlager geflohen seien (vgl. act. A5 S. 5). Der Beschwerde-
führer rügt in diesem Zusammenhang zwar den Umstand, dass zur
Unterlegung dieses angeblichen Widerspruchs auf das summarische
Empfangsstellenprotokoll zurückgegriffen werde, da die Aussagen in
der Empfangsstelle laut einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements (EJPD) vom 18. September 1989 „nur in ei-
nem beschränkten Rahmen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit taug-
lich” seien (vgl. Beschwerde S. 5 unten). Diesbezüglich hält das Bun-
desverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Grundsatzurteil der ARK
vom 19. Oktober 1992 in Sachen A.K.C. (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr.
3, S. 11 ff.) fest, dass Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwür-
digkeit unter anderem dann herangezogen werden dürfen, wenn klare
Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbe-
gründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton
[...] diametral abweichen. Die unterschiedliche Wahrnehmung des Be-
schwerdeführers darüber, ob am 25. Juni 2004 mehrere Personen oder
nur er allein aus dem Gefangenenlager geflohen sind, beschlägt ein
zentrales Vorkommnis und ist überdies eindeutig als Widerspruch zu
werten, weshalb zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers durchaus auf seine entsprechenden Aussagen im Emp-
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fangsstellenprotokoll abgestellt werden darf. Dass die entsprechenden
Protokollstellen demgegenüber keine Rückschlüsse darüber zulassen,
ob er die Flucht alleine oder mit weiteren Personen angetreten habe
(vgl. Beschwerde S. 4/5), vermag hieran nichts zu ändern.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass die
Behauptung des Beschwerdeführers, die LTTE habe ihn unter dem
Verdacht, der Karuna-Fraktion anzugehören, inhaftiert, als unglaubhaft
erscheint.
4.3 Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der den Beschwerde-
führer zur Ausreise drängenden Fluchtgründe sowie der weitergehen-
den Behauptung, wegen des Verdachts der Kollaboration mit Karuna
aus der LTTE desertiert zu sein (vgl. Beschwerde S. 5, Ziff. 3, Abs. 2)
kommen generelle Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit und damit an
seiner angeblichen langjährigen Zugehörigkeit zur LTTE auf. Hiervon
abgesehen bestehen einige weitere Indizien, welche die Unglaubhaf-
tigkeit der behaupteten LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
erhärten. So zeigt ihn eine Foto, die nach seinen Angaben in
J._______ am Todestag von K._______ aufgenommen worden sein
soll (vgl. act. A5 S. 14), in Zivilkleidung neben einem Panzer stehend.
Wiewohl die Aussage des Beschwerdeführers zutreffen mag,
Angehörige der Tigers trügen nicht immer Uniform (vgl. act. A5 S. 14
unten), lässt seine Zivilkleidung anlässlich eines Gedenktages für
einen militärischen Würdenträger der LTTE doch darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer selbst nicht Mitglied der LTTE war. Zur
selben Schlussfolgerung führt auch die Behauptung des
Beschwerdeführers, zwischen dem 27. Juli 2004 und dem
18. September 2004 Zuflucht im I._______ gefunden zu haben (vgl.
act. A5 S. 2 unten), handelt es sich hierbei doch um eine mit der LTTE
verfeindete Gruppierung, die gar paramilitärisch gegen die LTTE zu
Kampfe zieht. Deswegen ist nicht ersichtlich weshalb die I._______
dem Beschwerdeführer im Wissen um dessen LTTE-Mitgliedschaft
während dessen angeblicher Flucht zeitweilig Gastrecht in ihrem
L._______ gewährt haben sollte. Bereits aus diesem Grunde muss
auch an der Echtheit des entsprechenden, vom Beschwerdeführer im
Nachgang zur Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreibens der
I._______ vom 9. September 2005 (vgl. Prozessgeschichte Bst. J)
gezweifelt werden, zumal darin auch festgehalten wird, der
Beschwerdeführer habe sich bis zum 1. September 2004 und nicht -
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wie von ihm selbst behauptet - bis zum 18. September 2004 hier
aufgehalten.
4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Sach-
verhalt ist hinreichend erstellt und genügend abgeklärt. Es erübrigt
sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da
sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat sein
Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfü-
gung vom 7. März 2008 die angefochtene Verfügung 30. März 2005
teilweise - nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend - in Wiederer-
wägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [aANAG, BS 1 121]), ist das vorliegende Verfahren gegen-
standslos geworden, soweit in der Beschwerdeverbesserung im Even-
tualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des
Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh-
rung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Be-
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schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des Bundesam-
tes vom 30. März 2005 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kosten-
pflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Somit sind ihm die Kosten des
Verfahrens zur Hälfte bzw. im Umfang von Fr. 300.-- aufzuerlegen. Die-
se sind durch den am 4. Juli 2005 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt
und mit diesem zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
7.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslo-
sigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Be-
schwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem
BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
8. Dem Beschwerdeführer ist - soweit die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde - für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15
i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand ist jedoch auf-
grund der Akten zuverlässig abschätzbar, weshalb auf die Einholung
einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9 - 11 VGKE) ist die praxis-
gemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf
Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das
BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Partei-
entschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse; über eine allfällige Herausgabe der bei der
Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet das Bundesamt
auf Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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