Abtei lung IV
D-4599/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni
2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4599/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimat-
land am 22. Februar 2009 und gelangte am 23. Februar 2009 illegal in
Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 2. März 2009
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seinen
Asylgründen befragt. Am 9. März 2009 fand die direkte Anhörung
durch das BFM zu seinen Asylgründen statt. Bei beiden Befragungen
machte er bezüglich seiner Person geltend, er sei serbischer Staats-
bürger und ethnischer Serbe aus dem Dorf C._______ in der
Gemeinde D._______ in Kosovo.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage,
der schlechten wirtschaftlichen Situation und persönlichen Schwierig-
keiten (das Verhältnis zu seinem Vater sei schwierig gewesen), habe
er sein Heimatland verlassen, um in der Schweiz ein neues Leben zu
beginnen. Er sei in C._______, einem ausschliesslich von Serben be-
wohnten Dorf im albanischen Gebiet geboren und aufgewachsen. Dort
habe er auch im Jahre 2007 die Mittelschule für Computer-Elektro-
technik abgeschlossen. Danach habe er seinem Vater im eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb geholfen, wo er viel durchgemacht habe.
So habe er während des Krieges die Bombardierungen und ein Erd-
beben erlebt. Im Jahre 2003 habe er sich in einem Internet-Cafe be-
funden, auf welches ein Molotow-Cocktail geworfen worden sei.
Gemeinsam mit anderen Besuchern des Cafes habe er sich aber
rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Die Polizei habe diesen Vor-
fall untersucht, aber ohne Ergebnisse.
C.
C.a Mit Entscheid vom 16. März 2009 - eröffnet am 18. März 2009 -
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels
Asylrelevanz seiner Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
C.b Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am
14. März 2009 (Poststempel 15. April 2009) beim Bundesverwaltungs-
gericht eine Beschwerde ein. Zur Untermauerung seiner Vorbringen
legte er verschiedene Unterlagen ins Recht.
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C.c Am 27. April 2009 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu
einer Vernehmlassung ein und wies das BFM ausdrücklich auf die be-
stehende Diskrepanz zwischen den Erwägungen (Nichtzuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls) und dem
Dispositiv (Nichteintreten auf Asylgesuch) seiner Verfügung vom
16. März 2009 hin.
C.d In der Folge ersetzte das BFM seine Verfügung vom 16. März
2009 vollumfänglich durch einen neuen Entscheid vom 18. Juni 2009 –
eröffnet am 22. Juni 2009 - und hielt sowohl in den Erwägungen als
auch im Dispositiv fest, das am 23. Februar 2009 gestellte Asylgesuch
werde abgewiesen. Damit fiel das Anfechtungsobjekt für die Be-
schwerde vom 15. April 2009 weg, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht mit Abschreibungsentscheid vom 22. Juni 2009 die Be-
schwerde vom 15. April 2009 als gegenstandslos geworden abschrieb.
D.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2009 (Poststempel 18. Juli 2009) an das
Bundesverwaltungsgericht beantrage der Beschwerdeführer, es sei die
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 aufzuheben und es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Es sei von einer Wegweisung
abzusehen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen. Zur Begründung führte er aus, er könne beweisen, dass die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben sei und legte als Beweis zahlreiche
Internetauszüge über die Lage in Kosovo und den Terror gegen
Serben und andere nichtalbanische Nationalitäten ins Recht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2009 hiess der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Gleichzeitig überwies er
gestützt auf Art. 57 VwVG eine Kopie der Beschwerdeschrift an die
Vorinstanz und forderte diese zur Einreichung einer Vernehmlassung
auf.
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F.
F.a
In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2009 erhielt der Be-
schwerdeführer die Möglichkeit, bis zum 2. September 2009 eine Re-
plik einzureichen.
F.c Mit Eingabe vom 2. September 2009 replizierte der Beschwerde-
führer fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 18. Juni 2009 aus, in
Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwer-
wiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten,
namentlich der ethnischen Serben gekommen, von einer allgemeinen
Vertreibung könne jedoch nicht ausgegangen werden. Nach der Un-
abhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin
eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die
UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission
(EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der
Kosovo Police Service garantierten die Sicherheit. Auch in den
Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale
Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige der KPS die
Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in
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Kraft getreten, welche den Minderheiten umfassende Rechte
zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in
der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die
polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend und die
Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug funktionierten grösstenteils.
Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und
Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da
demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, sei die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Bedrohungslage beziehungsweise der Übergriff im
vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Ausserdem bestehe für Serben
und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Durch das
grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage,
ob Serben und serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrechtlich
relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Bezüglich der vom
Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe [gemeint ist die Beschwerde
vom 15. April 2009] eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass
es sich dabei ausschliesslich um aus dem Internet heruntergeladene
Dokumente bezüglich der allgemeinen Lage der Minderheiten in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers handle, die keinen
spezifischen Bezug zu ihm persönlich aufweisen würden und denen
deshalb im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zu komme.
4.2 Mit Beschwerdeeingabe vom 16. Juli 2009 (Poststempel 18. Juli
2009) legte der Beschwerdeführer weitere Internetauszüge über die
Lage in Kosovo und den Terror gegen Serben und andere nicht-
albanische Nationalitäten ins Recht. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur
serbischen Nationalität bestehe begründete Furcht vor Verfolgung. In
seinem Heimatland gebe es keine anderen Orte, die ihm genügenden
Schutz bieten würden. Der nördliche Teil Kosovos sei nicht sicher.
Ausserdem sei es nicht zumutbar, dass er nach Serbien gehe, weil
Serbien keine Flüchtlinge mehr aufnehme.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 10. August 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Bei den vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Beweismitteln handle es sich, wie der Beschwerdeführer
selber geschrieben habe, um „Beweise aus Medien über die Lage im
Kosovo und den Terror gegen Serben und nichtalbanische Nationali-
täten“. Die Durchsicht der Beweismittel habe ergeben, dass es sich
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dabei ausschliesslich um aus dem Internet heruntergeladene
Dokumente bezüglich der allgemeinen Lage gewisser Minderheiten im
Kosovo handle. Diese würden sich jedoch in keiner Weise spezifisch
auf den Beschwerdeführer beziehen.
4.4 Mit Replik vom 2. September 2009 hielt der Beschwerdeführer
fest, die von ihm eingereichten Artikel verschiedenster Zeitungen seien
nicht nur in online-Fassungen verfügbar. Ausserdem habe er auch
Seiten verschiedener Fernseh- und Radiosender, die offiziellen Seiten
Internationaler Organisationen wie der UN, und von Menschenrechts-
organisationen wie Amnesty International, Human Rights Watch und
anderen beigelegt.
4.5 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht-
lichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.
7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18
E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1
S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung
nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Ver-
änderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auf-
lage, Basel/Bern/ Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
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4.6 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers (Entführungsversuch,
Schwierigkeiten mit dem Vater, der Anschlag auf das von ihm besuchte
Internet-Café, die Bombardierungen wegen des Krieges sowie die
allgemeine Sicherheitslage und die schlechte wirtschaftliche Situation
in Kosovo) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügen. Die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung können weder
die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch in
der Replik umstossen. Auch die eingereichten Internetauszüge können
zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, zumal diesen keine
konkreten Hinweise auf die spezifisch vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verfolgungssituation zu entnehmen sind. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird somit an dieser Stelle auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2009 sowie
der Vernehmlassung vom 10. August 2009 verwiesen, denen sich das
Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
4.8 Seinen eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in
C._______, einem ausschliesslich von Serben bewohnten Dorf
geboren und aufgewachsen (vgl. A1/ S. 2). Ausserdem bezeichnet er
sich selbst als ethnischen Serben (vgl. a.a.O.). Er gab eine am 22. Juni
2005 ausgestellte serbische Identitätskarte zu den Akten und sagte
aus, im gleichen Jahr einen serbischen Pass ausgestellt erhalten zu
haben (A1/ S. 4), den er dem Schlepper abgegeben habe. Laut
Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Belgrad vom 28.
September 2009 handelt es sich bei der serbischen Identitätskarte um
ein Dokument, welches dem Nachweis der Identität eines serbischen
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Staatsbürgers in Serbien dient. Der Beschwerdeführer dürfte somit als
serbischer Staatsbürger zu betrachten sein. Die Republik Kosovo,
deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ebenfalls besitzen
dürfte, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer
Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt
die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staats-
angehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staats-
angehörige (vgl. das zur Publikation vorgesehene Koordinationsurteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010). Der
Beschwerdeführer kann sich demnach nach Serbien begeben, wo er
aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann und ihm
allenfalls auch neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden.
Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der
Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver-
folgung finden können. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhalts-
punkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Serbien asylrechtlich
relevante Verfolgung droht, weshalb er des Schutzes durch die
Schweiz nicht bedarf.
4.9 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung
der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist
somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrecht-
lich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen.
Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen ). Aktenkundig hat sich der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus dem Kosovo zumindest für die Ausstellung seines
Reisepasses in Serbien [...] aufgehalten, und wo er unbehelligt die für
seinen Reisepassantrag erforderlichen Formalitäten erledigen konnte
(vgl. A7/S. 5) Er hat anlässlich seiner Befragungen nicht geltend
gemacht, in Serbien verfolgt oder anderweitig ernsthaft benachteiligt
worden zu sein. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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6.5 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit
letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zu-
mutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hin-
wiesen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenz-
bedrohende Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt
es sich um einen alleinstehenden jungen und soweit aktenkundig
gesunden Mann mit guter schulischer Ausbildung und einiger Berufs-
erfahrung, der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz
aufzubauen. Seinen eigenen Aussagen zufolge ist er Hardware-
Fachmann, besitzt einen Mittelschulabschluss für Computer-Elektro-
technik („Elektrotehnicar Racunara“; vgl. A1/ S. 3) und hat sich seinen
Lebensunterhalt durch Auftritte als Musiker verdient. Der Beschwerde-
führer befindet sich zweifelsohne in einem Alter, in dem der Los-
lösungsprozess von seiner Familie abgeschlossen und er durchaus in
der Lage ist, sich ein soziales Netz aufzubauen. Insofern ist es ihm
durchaus zuzumuten, sich in Serbien niederzulassen und dort ein
Auskommen zu finden. Dies um so mehr als der Beschwerdeführer
seinen eigenen Angaben zufolge auch in der Schweiz keine Ver-
wandten hat und er sich hier ohne soziales Beziehungsnetz befindet
(vgl. A1/ S. 4). Da er im Kosovo zweifelsfrei registriert wurde, stehen
einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse ent-
gegen. Der Beschwerdeführer wird nach einer Anmeldung Zugang zu
finanzieller und - falls dies erforderlich sein sollte - auch medizinischer
Unterstützung haben.
Der Vollzug ist aufgrund des Gesagten auch unter individuellen Ge-
sichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
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ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2009 hiess der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG gut. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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