Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4599/2011
law/rep
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Pietro AngeliBusi,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______,
geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren
am (…), und D._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit der schweizerischen Botschaft in Khartum am 7. September 2010
zugegangener Eingabe beantragten die Beschwerdeführenden
sinngemäss, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Als Beilage legten sie
ihrem Asylgesuch ein Schreiben des Amtes des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) über die
Fortführung des Flüchtlingsstatus vom 31. März 2003 sowie vom UNHCR
am 31. August 2010 ausgestellte Bestätigungen, wonach sie im Gefolge
einer weiteren Überprüfung ihres Flüchtlingsstatus im Jahre 2010 nach
wie vor von der sudanesischen Regierung als Flüchtlinge anerkannt seien
und als solche sowohl seitens des UNHCR als auch der sudanesischen
Regierung registriert worden seien, bei.
B.
Mit Schreiben vom 19. November 2010 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das BFM Asylsuchenden für
weitere Abklärungen zu den Asylgründen die Einreise in die Schweiz
bewilligen könne, falls es diesen nicht zugemutet werden könne, im
Drittstaat (hier: Sudan) zu bleiben oder in ein anderes Land
weiterzureisen. Gemäss aktueller Entscheidpraxis würden solche
Einreisebewilligungen sehr restriktiv gehandhabt. Eine
Einreisebewilligung in die Schweiz setze zunächst (im Sinne einer
Vorbedingung) eine akute und schwere Gefährdung von Leib und Leben
des Asylsuchenden voraus. Weitere Faktoren bei der Prüfung der Frage
einer Einreisebewilligung seien die Schutzmöglichkeiten im
gegenwärtigen Drittland (hier: Sudan), die Beziehungsnähe zur Schweiz
und die zu erwartende Integration in der Schweiz. Da das UNHCR alle
Eritreer, die im Sudan Zuflucht suchten, ungeachtet ihrer Fluchtgründe
registriere und einem Flüchtlingslager zuweise, und sich zusammen mit
den sudanesischen Behörden um die Grundversorgung kümmere,
erachte das BFM den Verbleib von Schutzsuchenden im Sudan als
zumutbar, weshalb es entsprechende Asylgesuche in der Regel ablehne.
Diese Praxis des BFM sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung
der Schweiz in Asylangelegenheiten, also durch das
Bundesverwaltungsgericht, bestätigt worden, das etwa im Urteil D
2047/2010 vom 29. April 2010 festgehalten habe, dass die betreffenden
Personen im Sudan nicht unüberwindbaren Schwierigkeiten
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gegenüberstünden und aufgrund des vom UNHCR und den
sudanesischen Behörden garantierten Schutzes ein dortiger Verbleib
erwartet werden könne. Die Erfolgsaussichten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung seien auch im vorliegenden Fall gering. Gleichzeitig
räumte das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich bis
zum 19. Dezember 2010 zur Frage zu äussern, ob sie an ihrem
Asylgesuch festhalten wollten oder nicht.
C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 (Posteingang Botschaft) hielten die
Beschwerdeführenden an ihrem Asylgesuch fest.
D.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer
Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus
sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen
nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE
2007/30, E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die
Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu deren Aufenthalt in
Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu
Ereignissen, die zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten, und zum
Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Zudem wurde
ihnen die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010
ausgehändigt.
E.
Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2011 (Posteingang Botschaft)
beantworteten die Beschwerdeführenden das Schreiben des BFM vom
17. Mai 2011.
F.
Der Beschwerdeführer A._______ machte in den Eingaben vom
7. September 2010, 13. Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 im
Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre (…) der "Eritreischen
Befreiungsfront" ("Eritrean Liberation Front", ELF) angeschlossen und
vier Jahre lang gegen die äthiopischen Machthaber gekämpft, bis die ELF
von der "Eritreischen Volksbefreiungsfront" ("Eritrean People's Liberation
Front", EPLF) besiegt worden sei und sich die ELFKämpfer in alle
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Richtungen zerstreut hätten. Im Jahre 1981 sei er in den Sudan geflohen,
wo er den Flüchtlingsstatus erhalten habe. Im Sudan lebe er zusammen
mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in Khartum. Sämtliche seiner
Kinder seien Analphabeten, da sie die Schule nicht hätten besuchen
dürfen. Zudem seien diese von den sudanesischen Kindern benachteiligt
worden. Ferner hätten er und seine Familie ungenügenden Schutz vom
UNHCR und von der sudanesischen Regierung erhalten. Ferner sei sein
Haus in Khartum von Agenten der eritreischen Botschaft und deren
sudanesischen Partnern niedergebrannt worden. Schliesslich sei seine
Frau schon mehrmals von den sudanesischen Behörden inhaftiert
worden, weil sie auf der Strasse Tee verkauft habe. Das Leben in
Khartum sei sehr hart.
G.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 – eröffnet am 18. Juli 2011 –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden
liessen darauf schliessen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen
Behörden asylbeachtlich seien. Indessen könne aufgrund des vollständig
erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine
unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im
Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach
einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet
werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Der Beschwerdeführer A._______ habe sich eigenen Angaben zufolge im
April 1981 beim UNHCR im Sudan registrieren lassen, den
Flüchtlingsstatus erhalten und sich im Flüchtlingslager E._______ in
F._______ aufgehalten, bevor er 1983 nach Khartum gezogen sei, weil er
die Sicherheitslage im Flüchtlingslager als ungenügend erachtet habe.
Zwar – so das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und
Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Der
Beschwerdeführer A._______ halte sich seit dem Jahre 1983 in Khartum
auf. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht
über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden
nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich
aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei den
Beschwerdeführenden zuzumuten, zu diesem Zweck wieder in das ihnen
zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Nach dem Gesagten
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benötigten sie den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss
Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihnen zuzumuten, im Sudan zu
verbleiben.
H.
Mit am 28. Juli 2011 bei der Schweizer Botschaft in Khartum
eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe
(Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 22. August 2011) beantragten
die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Zur Begründung
führte A._______ namentlich aus, er sei nach dem Kollaps der ELF
gezwungen gewesen, aus Eritrea zu fliehen, und sei im Jahre 1981 vom
UNHCR und der sudanesischen Regierung als Flüchtling anerkannt
worden. Seit dem Jahre 2008 sei er bis zur erzwungenen behördlichen
Schliessung Mitglied der sudanesischen Sektion der ELF geworden. Am
(…) sei er unter dem Vorwurf, für die ELF Geld zu sammeln,
festgenommen und im Gefängnis von G._______ inhaftiert gewesen, am
(…) indessen nach einlässlicher Prüfung seines Falls wieder freigelassen
worden. Darüber hinaus seien in der Vergangenheit im Sudan immer
wieder eritreische Flüchtlinge entführt worden, welche wie er bei der ELF
gewesen seien. Im Weiteren hätten seine Kinder seit ihrer Geburt nie
Zugang zu medizinischer Versorgung, Nahrung, Kleidung, Unterkunft
oder schulischer Ausbildung erhalten, was wohl daran liege, dass sich
das UNHCR in Khartum für sie nicht verantwortlich gefühlt und ihrem
Leiden kein Gehör geschenkt habe. So besehen führten er und seine
Familie trotz Flüchtlingsstatus seit vielen Jahren ein von Elend und
Entbehrungen geprägtes Leben im Sudan.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann.
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die die frist und – vom sprachlichen Mangel
abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art.
108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst
im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
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weiterer Aufenthalt im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte,
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu
prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung
erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 21 E. 4a S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr.
15 E. 2f S. 131 f.).
5.
5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das
Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, wonach die
Vorbringen des Beschwerdeführers A._______ darauf schliessen lassen,
dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden in
asylrechtlicher Hinsicht relevant sind. Angesichts der Tatsache, dass die
eritreischen Behörden oftmals auch harte Sanktionen gegen nahe
Angehörige von Flüchtlingen verhängen, ist deshalb ohne Weiteres von
einer begründeten Furcht der Ehefrau und der beiden minderjährigen
Kinder des Beschwerdeführers A._______ vor einer drohenden
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Reflexverfolgung auszugehen, weshalb diese ebenfalls die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen.
5.2. Weiter ist zu prüfen, ob es den Beschwerdeführenden zugemutet
werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Überprüfung der Akten
ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. G) als zutreffend erweisen. Der
Beschwerdeführer A._______ und dessen Ehefrau befinden sich seit
nunmehr bald 30 Jahren im Sudan, wo sie vom UNHCR registriert sind
und ohne ernsthafte Probleme leben. Ihre beiden Kinder C._______ und
D._______ wurden im Sudan geboren und sind ebenfalls als Flüchtlinge
registriert. Es mag zutreffen, dass es im Sudan in vereinzelten Fällen zu
Entführungen von ehemaligen Mitgliedern der ELF gekommen ist. Die
Tatsache indessen, dass der Beschwerdeführer A._______ seit beinahe
30 Jahren als Flüchtling im Sudan lebt, spricht im Ergebnis allerdings
dagegen, dass hinsichtlich seiner Person oder seiner Angehörigen
diesbezüglich eine konkrete Gefahr besteht. In diese Richtung weist auch
seine Aussage, wonach er am (…) nach einer einwöchigen Inhaftierung
unter dem Vorwurf, Geld für die ELF gesammelt zu haben, seitens der
sudanesischen Behörden wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist.
Soweit die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, dass sie seitens des
UNHCR in Khartum keine humanitäre Hilfe erhalten hätten, ist darauf
hinzuweisen, dass sie alle im Sudan einem Flüchtlingslager zugewiesen
worden sind, es jedoch den Akten zufolge vorgezogen haben, sich in
Khartum ausserhalb des Flüchtlingslagers aufzuhalten. Es ist ihnen
deshalb grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihnen zugewiesene
Flüchtlingslager zurückzubegeben und dort um entsprechende Hilfe
nachzusuchen. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass keinerlei
Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsnähe der
Beschwerdeführenden zur Schweiz bestehen. Vielmehr lebt die gesamte
Kernfamilie – die Eltern, ihre beiden minderjährigen Kinder C._______
und D._______ sowie ihre beiden volljährigen Kinder beziehungsweise
Geschwister H._______ (…) und I._______ (…) – im Sudan, weshalb sie
dort auch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen. Eine
Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt
somit im vorliegenden Fall zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden
ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland zu
Recht abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer
Vertretung in Khartum und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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