B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4599/2016
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ – gelangte am 13. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er noch
am selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Der Beschwerdeführer sagte am 26. Oktober 2015 anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) aus, er sei am 2. August 2014 von der Türkei nach
Bulgarien gereist. In Bulgarien sei er gezwungen worden, ein Asylgesuch
zu stellen. Dabei sei er daktyloskopiert und anschliessend in ein Camp ge-
bracht worden. Am 28. August 2014 hätten ihn die bulgarischen Behörden
das zweite Mal beim Versuch, mittels eines Schleppers illegal nach Rumä-
nien weiterzureisen, aufgegriffen. Anschliessend sei er zu zehn Monaten
Gefängnis verurteilt und in eine Haftanstalt für Minderjährige verbracht wor-
den. Am 28. Februar 2015 sei er wegen guter Führung nach sechs Mona-
ten aus der Haft entlassen worden. Gleichzeitig habe er von den bulgari-
schen Behörden eine Wegweisungsverfügung erhalten, nachdem sein
Asylgesuch abgewiesen worden sei. Am 15. April 2015 sei er in die Türkei
zurückgekehrt. Anfangs Oktober 2015 sei er abermals aus der Türkei aus-
gereist und wenig später in die Schweiz gelangt.
Anlässlich der BzP teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, ein Abgleich
mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac)
habe ergeben, dass er am 9. August 2014 illegal in Bulgarien eingereist sei
und dort am 11. August 2014 sowie am 29. April 2015 um Asyl nachgesucht
habe. Gleichzeitig gewährte es ihm hierzu das rechtliche Gehör. Dabei
sagte der Beschwerdeführer aus, er bitte die Schweizer Behörden darum,
ihn lieber am Flughafen Damaskus dem syrischen Regime zu übergeben
als ihn nach Bulgarien zurückzuschicken. Dort würde er wegen seiner
früheren Verwarnung mindestens fünf Jahre inhaftiert.
C.
Am 30. Oktober 2015 ersuchte das SEM Bulgarien gestützt auf Art. 18 Abs.
1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme
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des Beschwerdeführers, da dieser in Bulgarien am 11. August 2014 und
am 29. April 2015 Asylgesuche gestellt habe.
D.
Am 5. November 2015 teilten die bulgarischen Behörden dem SEM mit, sie
hätten dem Beschwerdeführer am (…) subsidiären Schutz gewährt, wes-
halb das Dublin-Verfahren nicht anwendbar sei.
E.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer beziehungsweise dessen seit dem 4. November 2015 mandatiertem
jetzigem Rechtsvertreter mit, zufolge des ihm seitens Bulgarien gewährten
subsidiären Schutzes sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und sein
Asylgesuch deshalb in der Schweiz zu behandeln. Gleichzeitig teilte das
SEM ihm mit, es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
dessen Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Bulgarien wegzuweisen.
Schliesslich gewährte es ihm ein Recht zur Stellungnahme zur beabsich-
tigten Wegweisung nach Bulgarien.
F.
Gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizer Bundesrat und der
Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen
mit unbefugtem Aufenthalt vom 21. November 2008 (SR 0.142.112.149)
ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 3. Dezember 2015 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers.
G.
Am 8. Dezember 2015 stimmten die bulgarischen Behörden der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zu.
H.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 – eröffnet am 19. Juli 2016 – trat das SEM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Bul-
garien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte das SEM dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus. Bezüglich der vor dem angefochtenen Entscheid erfolgten Korrespon-
denz zwischen dem Rechtsvertreter und dem SEM beziehungsweise zwi-
schen dem SEM und Bulgarien wird vollumfänglich auf die Ziffern 3, 4 und
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8 bis 18 respektive 19 bis 20 des Sachverhalts in der Verfügung des SEM
vom 13. Juli 2016 verwiesen.
I.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei beantragen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zukommen zu lassen und ihm der Verbleib in der Schweiz bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen; der
Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die zuständigen
Migrationsbehörden anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen. Weiter liess er beantragen, es sei vollumfängliche Einsicht in die
beziehungsweise das rechtliche Gehör zu den Akten A29, A37, A38, A39,
A40, A41, A42, A43, A45, A46 und A47 zu gewähren und ihm eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 sei aufzuheben
und die Sache dem SEM zur richtigen und vollständigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 13. Juli
2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch vom
13. Oktober 2015 einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungs-
verfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Schliesslich beantragte er, er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten
zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
J.
Mit Begleitschreiben vom 2. August 2016 reichte der Rechtsvertreter eine
Sozialhilfebestätigung des Sozialamtes des Kantons C._______ vom
28. Juli 2016 nach.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, das SEM habe weder die von den bulgarischen Behörden auf
elektronischem Weg übermittelte Entscheidung vom (…), wonach Bulga-
rien dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt habe, noch die
Unterlagen über eine von den bulgarischen Behörden mit dem Beschwer-
deführer am 20. Juli 2015 durchgeführte Befragung paginiert beziehungs-
weise in die Akten des N-Dossiers aufgenommen. Dieselbe Feststellung
gelte auch hinsichtlich des Schreibens der bulgarischen Behörden ans
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SEM vom 1. Juli 2016, worin die elektronische Übermittlung der beiden
vorgenannten Dokumente ausdrücklich erwähnt und überdies kurz zusam-
mengefasst werde, auf welchen Gründen die subsidiäre Schutzgewährung
beruhe. Ausserdem unterstehe auch die vom SEM wegen überwiegender
öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen als geheim klassifi-
zierte Akte A39 grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht, wobei die geheim-
zuhaltenden Stellen abzudecken seien. Schliesslich unterstehe auch die in
einer ebenfalls nicht paginierten Korrespondenz der bulgarischen Behör-
den vom 30. Juni 2016 enthaltene Zusicherung, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Bulgarien wegen seines Schutzstatus weder
inhaftiert noch aus dem Land gewiesen werde, der Editionspflicht. In der
Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, das Akten-
verzeichnis zu ergänzen und dem Beschwerdeführer in die vorgenannten
Dokumente unter Abdeckung allfällig geheimzuhaltender Stellen Aktenein-
sicht zu gewähren. Im weiteren räumte es dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen Rechtsvertretung die Gelegenheit ein, innert fünf Ta-
gen ab Versand der Akten durch die Vorinstanz eine Beschwerdeergän-
zung einzureichen, zumal die vorgenannten Aspekte vom Gericht mitzube-
rücksichtigen sein dürften. Das Gesuch um Gewährung weitergehender
Akteneinsicht wies das Bundesverwaltungsgericht ab, da es sich auf in-
terne beziehungsweise dem Beschwerdeführer bereits bekannte Akten be-
ziehe. Im Weiteren wies das Gericht das Gesuch um Aussetzung des Voll-
zugs der Wegweisung ab. Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, zufolge der mangelhaften Handhabung der Akteneinsicht durch die
Vorinstanz seien die Beschwerdebegehren (formell) nicht aussichtslos,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutzuheissen sei.
L.
Mit Begleitschreiben vom 17. August 2016 reichte der Rechtsvertreter eine
CD-ROM mit einem Video mit Ausführungen seines Mandanten zu den Er-
eignissen im bulgarischen Gefängnis, eine zweiseitige deutsche Überset-
zung des entsprechenden Videos sowie einen Printscreen-Ausdruck des
betreffenden Videos auf der Internetplattform Youtube zu den Akten. Aus
den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer öffentlich Kritik
gegen die Bedingungen in den bulgarischen Gefängnissen ausübe. Ge-
mäss seinen Ausführungen sei die Zeit im bulgarischen Gefängnis sehr
schlimm gewesen. So sei er als Flüchtling zusammen mit Schwerkriminel-
len für ein Jahr in Bulgarien in ein Gefängnis gesteckt worden, wo er über-
haupt keinen Kontakt mit seiner Familie habe aufnehmen können und so-
gar in einen Hungerstreik getreten sei. Seine Aussagen deckten sich mit
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zahlreichen Berichten über die systematischen Mängel im bulgarischen
Asylverfahren.
M.
Mit Eingabe vom 25. August 2016 hielt der Rechtsvertreter fest, dass es
sich vorliegend um besonders schwere Verletzungen des rechtlichen Ge-
hörs handle, welche nicht auf Beschwerdeebene geheilt werden könnten,
sondern ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führen müssten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
2.1 In der Beschwerde, ergänzt durch die Eingabe vom 25. August 2016,
wird in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs,
die unvollständige und unrichtige Erstellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Zunächst hat
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eine Auseinandersetzung mit diesen Verfahrensrügen zu erfolgen, da
diese allenfalls zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen können.
2.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe das Ak-
teneinsichtsrecht in schwerwiegender Weise verletzt, indem es entscheid-
relevante Dokumente, etwa Kopien der Befragung des Beschwerdeführers
in Bulgarien sowie den Entscheid betreffend subsidiäre Schutzgewährung
vom (…), weder separat ins Aktenverzeichnis aufgenommen noch dem Be-
schwerdeführer Einsicht in diese gewährt habe. Im Weiteren habe das
SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt, die bulgarischen Behörden
hätten ihm mit Schreiben vom 25. April 2016 mitgeteilt, dass ihm nach sei-
ner Rückkehr nach Bulgarien keine Haft drohe. Es sei somit offensichtlich,
dass diese Akte von entscheidrelevanter Bedeutung sei und das SEM
zwingend Einsicht in diese Akte hätte gewähren müssen.
Im Sinne einer Heilung dieser Verfahrensverletzung ist vorliegend von ei-
ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz jedoch abzusehen, nach-
dem dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene das Einsichtsrecht so-
wie die Möglichkeit zur Stellungnahme nachträglich gewährt wurden und
dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nach wie vor die
volle Kognition in Bezug auf Sachverhalt und Rechtsanwendung zukommt
(Art. 106 AsylG). Eine Rückweisung würde daher zu einem formalistischen
Leerlauf führen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Verletzung der Verfah-
renspflicht wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen
sein.
2.3 Als unbegründet erweist sich sodann die Verfahrensrüge, dass die
Vorinstanz sich mit entscheidrelevanten Sachverhaltsvorbringen des Be-
schwerdeführers nicht auseinandergesetzt und mithin die Begründungs-
pflicht verletzt habe.
2.3.1 Nach Einschätzung des Gerichts hat sich die Vorinstanz mit dem we-
sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und
dies auch im erforderlichen Umfang. Die Vorinstanz hat die Überlegungen,
auf welche sie ihren Entscheid stützt, genannt und in ihrer Begründung die
Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Sie ging insbesondere
entgegen den Behauptungen in der Beschwerde (a.a.O. S. 8 Art. 11) auch
auf das Vorbringen ein, dass er sich – wie aus den von ihm am 4. Novem-
ber 2015 eingereichten Ausdrucken seines Facebookprofils ersichtlich sei
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– kritisch zu den Haftbedingungen von Flüchtlingen in bulgarischen Ge-
fängnissen geäussert habe. So hielt das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung fest, die mit diversen Beweismitteln dokumentierte Kritik des Be-
schwerdeführers an der Situation von Flüchtlingen in Bulgarien würden von
diesem Land als Ausdruck des Grundrechts auf freie Meinungsäusserung
akzeptiert (a.a.O. S. 8 Abs. 2). Im Übrigen muss sich die Vorinstanz in ihrer
Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset-
zen bzw. jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1 S. 188). Dem Beschwerdeführer war es sodann auch ohne
weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in materieller Hinsicht
sachgerecht anzufechten.
2.3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat sich die
Vorinstanz auch rechtsgenüglich mit den vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismitteln, denen zufolge er sich seit Mai 2015 in der Türkei
aufgehalten habe, auseinandergesetzt. Weitere diesbezügliche Ausfüh-
rung erfolgen im Rahmen der materiellen Würdigung der entsprechenden
Sachverhaltsvorbringen.
2.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich sodann die Verfahrensrüge der
unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. So lässt sich ge-
stützt auf die Akten weder feststellen, dass der rechtlichen Würdigung ein
falscher oder aktenwidriger oder ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt worden wäre, noch bestehen Hinweise dafür, dass die Vo-
rinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt bzw. nicht alle für die
Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hätte. Die Be-
hörde ist überdies nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement um-
fangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind
vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an-
gezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
Insgesamt ist diesen Erwägungen zufolge der Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzuweisen.
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3.
3.1 Gemäss Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf
ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er
sich vorher aufgehalten hat.
Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in
denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den.
4.
4.1 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 18. März 1991 Bulgarien als ver-
folgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
und ist auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen (Art. 6a
Abs. 3 AsylG). Massgebliche Kriterien zur Bezeichnung eines Staates als
verfolgungssicher sind dessen Einhaltung der Menschenrechte und die An-
wendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich. Die ge-
setzliche Regelvermutung besteht somit darin, dass eine asylrelevante
staatliche Verfolgung im betreffenden Staat nicht besteht und Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Ein-
zelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen wer-
den. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, aus
den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf
Bulgarien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen
könnten.
4.2 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in der Beschwerde zu-
nächst geltend, letztlich könne nach wie vor nicht nachvollzogen werden,
ob Bulgarien ihm tatsächlich subsidiären Schutz gewährt habe, da das
SEM ihm die Einsicht in die bulgarische Verfügung vom (…) verwehrt habe
(a.a.O. S. 11 Art. 19). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer vom SEM am 17. August 2016 unter anderem auch Ein-
sicht in die Verfügung der bulgarischen Behörden vom (…) gewährt wurde,
worin ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde. Der diesbezügliche vom Be-
schwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. August 2016 erhobene Ein-
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Seite 10
wand, auf dieses Dokument könne nicht abgestellt werden, da dessen In-
halt vom SEM nicht in eine Schweizer Amtssprache übersetzt worden sei,
erweist sich allein schon deswegen als unbehelflich, weil dem mit Begleit-
schreiben vom 17. August 2016 eingereichten Video inklusive zweiseitiger
deutscher Übersetzung (a.a.O. S. 2 Abs. 1 in fine; vgl. auch Sachverhalt
Bst. L) unmissverständlich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer
sehr gut Bulgarisch spricht.
4.3 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er habe sich von Anfang Mai
2015 bis Ende September 2015 in der Türkei aufgehalten, was aus den
von ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Be-
weismitteln (einem undatierten türkischen Mietvertrag, einer türkischen
Lohnbescheinigung vom 10. Mai 2015 sowie einem türkischen Arztzeugnis
vom 11. Juni 2015) hervorgehe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen,
dass die bulgarischen Behörden seinen Schutzstatus sofort widerrufen
würden, sobald sie erführen, dass er sich von anfangs Mai 2015 bis Ende
September 2015 in der Türkei aufgehalten habe (vgl. Beschwerde S. 11
Art. 19).
Diesbezüglich bleibt zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer
sich laut dem ihm vom SEM ebenfalls am 17. August 2016 edierten per-
sönlichen Befragungsprotokoll der bulgarischen Behörden (vgl. act. A55)
allem Anschein nach am 14. Mai 2015 in Bulgarien befand, wiewohl er laut
der deutschen Übersetzung der türkischen Lohnbescheinigung vom
10. Mai 2015 (vgl. Beweismittelkuvert A29 Ziff. 11) am 10. Mai 2015 eine
Arbeitsstelle in der Türkei angetreten habe. Wie auch immer es sich damit
verhält, lässt der ihm von den bulgarischen Behörden am (…) gewährte
subsidiäre Schutz im Verbund mit der hierauf beruhenden Rückübernah-
mezusicherung vom 8. Dezember 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) darauf
schliessen, dass die bulgarischen Behörden ihm diesen Schutzstatus auch
aktuell zuerkennen. Darüber hinaus besitzt er laut einer Bestätigung des
bulgarischen Innenministeriums vom 25. April 2016 auch über eine regu-
läre Aufenthaltsbewilligung (act. A51). Die seitens des Beschwerdeführers
geltend gemachte Gefahr einer Aberkennung seines dortigen Schutzstatus
erscheint somit aufgrund der Aktenlage rein spekulativer Natur zu sein.
4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Bulgarien sei kein siche-
rer Drittstaat, da dort laut dem UNHCR die grosse Gefahr bestehe, dass
dorthin zurückkehrende Flüchtlinge aufgrund der systematischen Mängel
im bulgarischen Asylverfahren Opfer unmenschlicher oder erniedrigender
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Seite 11
Behandlung würden. Aus diesem Grunde könne Bulgarien nicht als schutz-
williger und -fähiger Rechtsstaat erachtet werden. Das zeige sich auch an
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines illegalen Auf-
enthalts in Bulgarien mehrere Monate lang inhaftiert worden sei (a.a.O. S.
12 Art. 23). Im Übrigen müssten die traumatisierenden Erlebnisse des Be-
schwerdeführers in Bulgarien aus humanitären Gründen dazu führen, von
seiner Wegweisung nach Bulgarien abzusehen (a.a.O. S. 14 Art. 27).
Zunächst bleibt anzumerken, dass die dreimonatige Inhaftierung des Be-
schwerdeführers zufolge der Bestätigung des bulgarischen Innenministeri-
ums vom 25. April 2016 deswegen erfolgte, weil er versucht hatte, illegal
nach Rumänien weiterzureisen, was als Haftgrund aus rechtsstaatlicher
Hinsicht als legitim erscheint (vgl. act. A51). Soweit er zusätzlich geltend
macht, während seiner Inhaftierung misshandelt worden zu sein, ist mit der
Vorinstanz auf die Möglichkeit zu verweisen, bei der zuständigen bulgari-
schen Stelle eine Beschwerde einzureichen (vgl. Verfügung des SEM vom
13. Juli 2016 S. 8 Abs. 3). Aufgrund der aktenkundigen Zusicherungen der
bulgarischen Behörden kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass er
im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien erneut inhaftiert würde (vgl. act.
A51 und A53).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt.
5.1 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, das SEM lasse in seiner
Verfügung unberücksichtigt, dass er zu seinen in der Schweiz befindlichen
Brüdern und übrigen Verwandten nahe, echte und gelebte Beziehungen
pflege, weshalb auch Art. 5 lit. b der Richtlinie 2008/115/EC des europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 und Art. 8
EMRK verletzt seien. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der
Begriff der Familie im Schweizerischen Asylgesetz in personeller Hinsicht
den Ehepartner oder den Konkubinatspartner sowie minderjährige Kinder
umfasst (Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Be-
ziehung, welche über die schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung
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Seite 12
der eigentlichen Kernfamilie hinausgeht, voraus, dass besondere Um-
stände vorliegen, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit
bewirken, zwischen den vorgenannten Personen somit ein eigentliches Ab-
hängigkeitsverhältnis besteht (BGE 115 Ib 5 E. 2c). Die Asylbehörden ha-
ben sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs
angeschlossen (vgl. beispielsweise Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41
f.). In seinem Leitentscheid D-1020/2007 (= BVGE 2008 Nr. 48) hielt das
Bundesverwaltungsgericht zuletzt fest, dass gemäss Art. 8 EMRK auch
über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den
Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsäch-
lich gelebte Beziehung besteht und ein darüber hinausgehendes besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist. Dabei bedeutet Abhängigkeit
etwa eine Behinderung, also eine Abhängigkeit, die eine dauerhafte Pflege
durch den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen notwendig er-
scheinen lässt und damit über die herkömmliche affektive Abhängigkeit un-
ter Familienangehörigen hinausgeht. Eine derartige Abhängigkeit des Be-
schwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Brüdern, Cousins, On-
kel und Tanten ist indes aufgrund der Akten nicht ersichtlich.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, m.w.H.). Die Anordnung
der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Nachdem der Beschwerdeführer in Bulgarien
subsidiären Schutz geniesst, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe
ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) enthalte-
nen Rückschiebungsverbotes.
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Seite 13
Aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Voll-
zug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Bulgarien, das der Bundesrat zum safe country im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Ge-
walt.
Weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle Gründe lassen
den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar erschei-
nen. Seiner Rückkehr nach Bulgarien stehen offensichtlich keine individu-
ellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur entgegen. Er geniesst in Bulgarien subsidiären Schutz und kann sich
demzufolge auf die von Bulgarien umgesetzte Richtlinie 2011/95/EU
(Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem-
ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz,
für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht
auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes)
berufen, wonach ihm (notfalls auch einklagbare) Ansprüche in Bezug auf
Sozialleistungen und Wohnraum zustehen. Zudem bestehen neben staat-
lichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken, private
und internationale Organisationen, an die sich Drittstaatenangehörige wen-
den können.
Zusammenfassend gilt die Wohn- und Ernährungssituation des Beschwer-
deführers in Bulgarien als gesichert. Er kann als mit dem Status subsidiärer
Schutzgewährung bei Bedarf auf die Unterstützung der zuständigen bulga-
rischen Stellen zählen. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen
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keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Damit erweist sich der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.4 Vorliegend kommt Art. 4 des Abkommens vom 21. November 2008 zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik
Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufent-
halt (Inkrafttreten: 29. März 2009) zur Anwendung. Dem darauf gestützten
Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers wurde am 8. De-
zember 2015 von den zuständigen bulgarischen Behörden entsprochen.
Zufolge der expliziten Rückübernahmezusicherung der bulgarischen Be-
hörden erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG.
6.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvoll-
zug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
bei dieser Situation ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des durch
die Vorinstanz verletzten, indessen auf Beschwerdeebene geheilten recht-
lichen Gehörs wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel
gerügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat demzufolge das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung
vom 4. August 2016 aus formellen Gründen gutgeheissen. Dem Beschwer-
deführer sind folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung aus-
gerichtet, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die entsprechende Parteient-
schädigung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und wird in
Anbetracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 400. festgesetzt (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz wird angewiesen, diesen Betrag aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.–
zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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