Abtei lung IV
D-4600/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung; N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4600/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 4. April 2002 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Zum Nachweis seiner Identität gab er eine am 30. August
2001 ausgestellte angolanische Identitätskarte ab, auf welcher eine
Wohnadresse in der Provinz Cabinda und als Geburtsort die Ortschaft
B._______ (Provinz Cabinda) aufgeführt sind. In den Befragungen
erklärte er im Zusammenhang mit seiner Herkunft, er sei
angolanischer Staatsangehöriger und stamme aus der Provinz
Cabinda, in der er stets - in den letzten sieben Jahren an der auf der
Identitätskarte aufgeführten Adresse - auch seinen Wohnsitz gehabt
habe.
Mit Verfügung vom 15. April 2003 lehnte das Bundesamt für Flücht-
linge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und deren Vollzug an.
Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 17. Juni 2003 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses
nicht ein.
A.b Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Juli 2003 um Revision des
Urteils vom 17. Juni 2003. Die ARK beurteilte das Revisionsgesuch als
offensichtlich unzulässig und trat darauf mit Einzelrichterentscheid
vom 24. Juli 2003 nicht ein.
A.c Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004 richtete der Beschwerdefüh-
rer ein Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt. Mit Schreiben
vom 21. Januar 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
sehe keine Veranlassung, auf den früheren Entscheid zurückzukom-
men. Mit Verfügung vom 4. April 2005 kam das BFM auf seinen Ent-
scheid vom 21. Januar 2005 zurück und wies das Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers ab.
Die ARK trat mit Urteil vom 13. Juni 2005 auf die gegen den Wiederer-
wägungsentscheid vom 4. April 2005 erhobene Beschwerde nicht ein,
nachdem der Beschwerdeführer es erneut unterlassen hatte, den Ver-
fahrenskostenvorschuss zu bezahlen.
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A.d Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 wies das Ausländeramt
des Kantons C._______ das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Dabei hielt die kantonale
Behörde unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe die
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges durch sein eigenes
Verhalten verursacht, indem er sich geweigert habe, sich um ein
Reisedokument zu bemühen und der Pflicht zur Ausreise
nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe wohl mittels
angolanischer Identitätskarte versucht, seine Identität zu belegen.
Abklärungen seitens einer angolanischen Delegation in Bezug auf die
eingereichte Identitätskarte und die Abklärungen über die Behörden in
Luanda hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer kein
angolanischer Staatsangehöriger sei. Das (anders lautende) Resultat
der durchgeführten Herkunftsbefragung mit einem Sprachexperten
könne nicht höher gewertet werden, als die vorliegenden Ergebnisse
der angolanischen Behörden.
A.e Für weitergehende Informationen zu diesen Verfahren wird auf die
jeweiligen Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 28. März 2008 richtete der Beschwerdeführer er-
neut ein Wiedererwägungsgesuch an das BFM. Darin beantragte er in
der Hauptsache, es sei die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) fest-
zustellen und die für diesen Fall vorgesehene gesetzliche Massnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung.
Zur Begründung des Wiedererwägungsbegehrens machte der Be-
schwerdeführer geltend, es gehe nicht an, dass die kantonale Behörde
im Rahmen des Vollzugsverfahrens - entgegen der Auskunft eines
Sprachexperten und obschon in den bisherigen Asylverfahren keine
Zweifel an der angolanischen Staatsbürgerschaft geäussert worden
seien - gestützt auf die Angaben einer Delegation des Verfolgerstaates
Angola davon ausgehe, es handle sich bei ihm nicht um einen angola-
nischen Staatsangehörigen, eher stamme er aus der Demokratischen
Republik Kongo.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2008 entschied das BFM, der Voll-
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zug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. In den Erwägungen hielt
es im Wesentlichen fest, es gehe in Gesamtwürdigung der ihm vorlie-
genden Akten - und im Gegensatz zum Fazit des Ländertests - davon
aus, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger aus Angola
sei und er seine wahre Herkunft absichtlich verheimliche. Deshalb sei
das öffentliche Interesse am fristgerechten Vollzug der in Rechtskraft
erwachsenen Wegweisungsverfügung höher zu gewichten als das pri-
vate Interesse des Beschwerdeführers, sich während des vorliegenden
Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Dem Beschwerdeführer könne
zugemutet werden, den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch
im Ausland abzuwarten.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 30. April 2008 (Faxeingang 30. April
2008; Poststempel 1. Mai 2008) sowie Folgeeingabe vom 24. Juni
2008 (Faxeingang) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 1. April 2008 beantragen. Daneben stellte
er das Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung für die Dauer des
Wiedererwägungsverfahrens beziehungsweise vorerst für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens anzuordnen.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Vorins-
tanz habe ihn bis anhin als Bürger von Angola betrachtet und entspre-
chend auch den Wegweisungsvollzug nach Angola geprüft. Das BFM
habe weder im ersten Asyl- noch im ersten Wiedererwägungsverfah-
ren Zweifel an der angolanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerde-
führers geäussert. Die angolanische Herkunft sei durch eine sachver-
ständige Person bestätigt worden. Eine Auseinandersetzung der Voll-
zugsbehörde mit dieser Bestätigung sei nicht erfolgt. Wenn Angola die
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verneine, so handle es
sich um ein durchsichtiges Manöver. Die Vorinstanz argumentiere wi-
dersprüchlich, wenn sie unvermittelt von der Vollziehbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges in ein Drittland ausgehen wolle und die Vollzugs-
sistierung für das Wiedererwägungsverfahren verweigere. Zudem sei
es unsinnig, vom Beschwerdeführer die Beschaffung angolanischer
Reisepapiere zu verlangen und gleichzeitig davon auszugehen, Angola
stelle die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers in Abrede.
E.
Mit Urteil vom 23. Juli 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
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Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und hob die Zwischenver-
fügung des BFM vom 1. April 2008 auf.
In der Entscheidbegründung führte das Bundesverwaltungsgericht
aus, die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 1. April 2008 ver-
letzten die Grundsätze der Begründungspflicht, weil ihnen nicht zu ent-
nehmen sei, aufgrund welcher Überlegungen das BFM zum Schluss
gelangt sei, die Auskunft der angolanischen Botschaft sei überzeugen-
der als das Ergebnis des Ländertests. Das BFM äussere sich darin
auch nicht zu der vom Beschwerdeführer abgegebenen Identitätskarte.
Damit liessen sich die vorinstanzlichen Überlegungen weder sachge-
recht anfechten noch auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen.
F.
Am 19. Juli 2009 (Telefax-Übermittlung und Postaufgabe) reichte der
Beschwerdeführer eine - so bezeichnete - „Beschwerde gegen Verwei-
gerung der aufschiebenden Wirkung für das Wiedererwägungsgesuch
vom 28. März 2008“ beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin formu-
lierte er in der Hauptsache den Antrag, es sei die aufschiebende Wir-
kung für das ganze Wiedererwägungsverfahren anzuordnen. Im Even-
tualpunkt beantragte er, es sei die Streitsache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen unter Ansetzung einer kurzen quantifizierten Frist zum
Erlass der Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Zur Begründung seiner Begehren hielt der Beschwerdeführer im Kern
fest, wie das BFM in der Zwischenverfügung vom 1. April 2008 selber
gezeigt habe, handle es sich beim Entscheid über die Gewährung oder
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in einem Wiedererwä-
gungsverfahren um eine jederzeit veränderbare und an neue Tatsa-
chen und Rechtsbestimmungen respektive -auffassungen anpassbare
verfahrensleitende Verfügung, um ein Verdikt mithin, welches im öffent-
lichen und privaten Interesse rasch getroffen werden solle und könne.
Die Vorinstanz benenne keine Gründe, aus denen sie ohne ihr Ver-
schulden an einer entsprechenden Entscheidfällung nicht in der Lage
gewesen wäre. Die Existenz zwingender Hinderungsgründe könne im
Übrigen ausgeschlossen werden. Aus der Haltung der Vorinstanz müs-
se geschlossen werden, dass sie die aufschiebende Wirkung bezie-
hungsweise den Entscheid über dieses Ersuchen verweigern wolle,
was sie faktisch auch bereits tue.
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G.
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2009 schloss das BFM auf
Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte es zusammenfas-
send an, die eher lange Verfahrensdauer sei nicht auf ein absichtlich
zögerliches Verhalten des BFM zurückzuführen. Die Identität des Be-
schwerdeführers stehe nicht eindeutig fest. Aspekten, die auf eine Her-
kunft aus Angola hindeuteten, stünden Fakten gegenüber, die gegen
eine Herkunft aus Angola sprächen. Diese Unklarheit mache weitere
Abklärungen nötig, wobei eine erneute - und äusserst zeitaufwändige -
Vorführung des Beschwerdeführers vor eine angolanische Delegation
im Vordergrund stehe. Zu bedenken gelte es ausserdem, dass das
BFM einer ausgesprochen hohen Geschäftslast unterliege. Alle diese
Faktoren trügen dazu bei, dass das hängige Wiedererwägungsverfah-
ren viel Zeit in Anspruch nehme. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung
beziehungsweise der Rechtsverweigerung entbehre deshalb der
Grundlage.
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2009 stellte der In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlas-
sung zu und gewährte ihm das Recht, bis zum 9. September 2009 da-
rauf zu replizieren.
I.
In seiner Replik vom 27. August 2009 (Telefax-Übermittlung) nahm der
Beschwerdeführer zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlas-
sung Stellung und ersuchte um baldige Beurteilung der Begehren.
Im Wesentlichen vertrat er den Standpunkt, die Vorinstanz gestehe mit
dem Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer Abklärungen zur Feststel-
lung der Staatsangehörigkeit ein, dass der Vollzug der Wegweisung
angesichts der bestehenden Beweismittel-, Sachverhalts- und Rechts-
lage unmöglich sei. Damit vertrete aber gerade auch das BFM die
Auffassung, dass kein öffentliches Interesse an der Verweigerung der
aufschiebenden Wirkung artikulierbar sei. Er selber hingegen könne
sich auf ein schützens- und achtenswertes Interesse daran berufen,
nicht im unwürdigen Zustand verbleiben zu müssen, illegal in der
Schweiz zu verweilen und nicht legal ausreisen zu können. Für die
aufschiebende Wirkung spreche im Übrigen offensichtlich auch nach
impliziter Ansicht der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für die
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Erhebung eines Kostenvorschusses im Wiedererwägungsverfahren
nicht gegeben seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in
Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33
Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet
des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben
ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleich-
zeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist deshalb auch zuständig für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Wiedererwägungsentscheide des BFM betreffend den Vollzug
einer nach Nichtgewährung des Asyls angeordneten Wegweisung.
Beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind ausserdem Zwischen-
verfügungen, mit denen das BFM in einem Wiedererwägungsverfahren
die beantragte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich
oder implizit verweigert (Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG; Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/35 E. 4
S. 520 ff.).
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1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Ver-
fügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn die
Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre, Beschwerde geführt wer-
den (Art. 46a VwVG; BVGE 2008/15 E. 3.1.1 S. 193, mit einem Hinweis
auf die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001
4408).
1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 49 VwVG, für das Asylbeschwerdeverfahren
Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sach-
verhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht
von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist demzufolge ver-
pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzu-
wenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f., mit
weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Als hauptsächliches Begehren bringt der Beschwerdeführer in sei-
ner Rechtsmitteleingabe vom 19. Juli 2009 (betitelt mit „Beschwerde
gegen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 28. März 2008“) ein, es sei durch das Bundesver-
waltungsgericht „für das ganze Wiedererwägungsverfahren“ die auf-
schiebende Wirkung anzuordnen. Mit diesem Antrag in der Hauptsa-
che trägt der Beschwerdeführer dem Umstand, dass das BFM bis
heute über das am 28. März 2008 eingereichte Wiedererwägungsge-
such und das gleichzeitig gestellte Gesuch um Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs mittels vorsorglicher Massnahme („Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung“) gar nicht befunden hat, nicht gebührend Rech-
nung. Für die Beurteilung dieser Begehren ist ausschliesslich das BFM
zuständig, nachdem im korrekterweise bei ihm angehobenen Verfah-
ren die Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung des BFF vom
15. April 2003 im Umfang des Wegweisungsvollzugs beantragt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht wäre einzig auf Beschwerde gegen
den Wiedererwägungsentscheid oder gegen eine Zwischenverfügung
des BFM betreffend die ausdrückliche oder implizite (vgl. dazu BVGE
2008/35 E. 4.2.2 S. 521) Abweisung des Gesuchs um Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs hin befugt, im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes über die Berechtigung des Beschwerdeführers zum
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Verbleib in der Schweiz während des - in erster oder zweiter Instanz -
hängigen Wiedererwägungsverfahrens zu befinden. Wenn das Bun-
desverwaltungsgericht mit einer Rechtsverweigerungs- beziehungs-
weise Rechtsverzögerungsbeschwerde angerufen wird (siehe so-
gleich), ist seine Prüfungsbefugnis auf die Frage beschränkt, ob das
Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall
verletzt worden ist oder nicht. Einer Stellungnahme dazu, wie ein un-
rechtmässig verweigerter oder verzögerter Entscheid inhaltlich hätte
ausfallen sollen, hat es sich zu enthalten. Es darf - von Spezialkonstel-
lationen abgesehen - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde
entscheiden, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weite-
re Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (BVGE
2008/15 E. 3.1.2 S. 193, mit weiteren Hinweisen). Soweit der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt („aufschiebende
Wirkung für das ganze Wiedererwägungsverfahren“), ist deshalb auf
seine Beschwerde nicht einzutreten.
2.2 Zur Begründung des Eventualbegehrens, wonach die Streitsache
unter Ansetzung einer kurzen quantifizierten Frist zum Erlass der Ver-
fügung betreffend aufschiebende Wirkung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen sei, macht der Beschwerdeführer im Kern geltend, das BFM
wolle den Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung ver-
weigern und tue dies mit seinem Verhalten auch. Damit rügt er ein un-
rechtmässiges Verweigern respektive Verzögern eines Entscheides
über das von ihm im angehobenen Wiedererwägungsverfahren gestell-
te Begehren um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs durch das
BFM. Insoweit ist seine Beschwerde als Rechtsverweigerungs- bezie-
hungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das BFM zu quali-
fizieren.
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50
Abs. 2 VwVG). Eine ausdrückliche Weigerung, über das Begehren um
Vollzugsaussetzung zu befinden, wurde seitens des BFM in keinem
Moment geäussert, so dass weder Anlass noch Handhabe besteht, in
Nachachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Wahrung der
Beschwerdefrist von 30 Tagen zu verlangen. Die Anforderungen an
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Aus der Prozessgeschichte und dem zuvor Erwogenen ergibt
sich, dass auch die übrigen Voraussetzungen für eine Rechtsverwei-
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gerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde gegeben
sind. Insbesondere ist vorliegend auch die Voraussetzung erfüllt, wo-
nach für eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungswei-
se Rechtsverzögerung eine Beschwerde in der Hauptsache grund-
sätzlich zulässig sein muss (BVGE 2008/35 E. 4.2.3 S. 521 f.; FELIX
UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, WALDMANN/
WEISSENBERGER [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 5). Soweit die Be-
schwerde vom 19. Juli 2009 eine Rechtsverweigerungs- beziehungs-
weise Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG
darstellt (Eventualbegehren), ist auf diese somit einzutreten.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsver-
zögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert,
obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweige-
rung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf
Behandlung ihrer Begehren besteht (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf
2006, S. 356, Rz. 1657). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzö-
gerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine
Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben,
wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu
fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als ange-
messen erscheint (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1658).
3.2 Vorliegend ist zur Entlastung des BFM vorab klarzustellen, dass
eine Beurteilung der ihm unterbreiteten Frage, ob sich der Vollzug der
Wegweisung aufgrund von nach dem - die Rechtskraft der ursprüng-
lichen Verfügung vom 15. April 2003 besiegelnden - Beschwerdeurteil
vom 17. Juni 2003 eingetretenen Tatsachen als unmöglich erweist, nur
nach Klärung der Vorfrage sinnvoll scheint, welche Staatsangehörig-
keit dem Beschwerdeführer zukommt (zu den Voraussetzungen der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach der vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführten Praxis der ARK vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 16).
Ebenso ist es vor dem Hintergrund der Aktenlage nachvollziehbar,
dass für die Feststellung der Staatsangehörigkeit weitere Abklärungen
nötig sind, die wiederum eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen.
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3.3 In Fällen wie dem vorliegenden, da es nicht verzugslos über ein
Wiedererwägungsgesuch befindet, muss das BFM über ein ausdrück-
lich oder sinngemäss gestelltes Gesuch um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzuges grundsätzlich mittels Zwischenverfügung entscheiden
(BVGE 2008/35 E. 4.2.4 S. 522). Vorliegend ist jedoch eine entscheid-
relevante Besonderheit darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer
als Wiedererwägungsgrund nicht eine Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit, sondern eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geltend
macht, bei deren Vorliegen das BFM gemäss Art. 82 Abs. 2 AuG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG gleichsam eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
hat. Bei näherer Betrachtung wird nämlich klar, dass die oder der um
wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs Ersuchende nicht ein recht-
lich schützenswertes Interesse für sich in Anspruch nehmen kann, in
Form einer den Wegweisungsvollzug aussetzenden vorsorglichen
Massnahme die Anwesenheit in der Schweiz während des Wiederer-
wägungsverfahrens bewilligt zu bekommen. Stellt das BFM in der
Hauptsache fest, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich und es
liege mithin ein wiedererwägungsrechtlich erheblicher Sachverhalt vor,
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Gewährung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. Gelangt das BFM zum Schluss, die Voraus-
setzungen für die Annahme einer Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs seien nicht erfüllt, so ist das Wiedererwägungsgesuch in ei-
nem verfahrensabschliessenden Entscheid abzuweisen, wodurch das
Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos
wird. Ein Vollzug der Wegweisung vor Erlass eines förmlichen Ent-
scheides über das Wiedererwägungsgesuch seitens des BFM
schliesslich fiele zusammen und wäre gleichbedeutend mit der Fest-
stellung, dass der Vollzug der Wegweisung nicht unmöglich ist. Damit
wäre aber wiederum in der Hauptsache entschieden. Es besteht somit
für den Beschwerdeführer unter keinen Umständen ein Risiko, wäh-
rend des hängigen Verfahrens vor dem BFM, d. h. vor Ergehen des
Entscheides über sein Wiedererwägungsgesuch in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat zurückgeführt zu werden. Entspre-
chend bestand und besteht aufseiten des BFM keine Pflicht, über das
Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs in Form einer an-
fechtbaren Verfügung zu entscheiden.
3.4 Damit kann als Fazit festgehalten werden, dass der Beschwer-
deführer sich nicht auf einen Anspruch auf Erlass eines Entscheides
über sein Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs berufen
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kann. Der bisherige Verzicht des BFM, einen entsprechenden Ent-
scheid zu treffen, ist daher von vornherein nicht als unzulässige
Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung zu werten.
3.5 Die Rüge der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzö-
gerung erweist sich nach dem Erwogenen als unbegründet. Die Be-
schwerde ist folgerichtig - soweit auf diese einzutreten ist (vgl. vorne
E. 2.1) - abzuweisen.
4.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor aufge-
zeigten Gründen ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, seiner Be-
schwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernst-
haftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Beschwerde-
begehren erschienen mit anderen Worten bei retrospektiver Betrach-
tung als aussichtslos. Abgesehen davon wird die prozessuale Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich belegt, sondern
lediglich behauptet. Die erforderlichen Bedingungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sind somit nicht erfüllt. Das darauf abzielende Gesuch ist folge-
richtig abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Sektion Asylverfahren 06, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
Seite 13