B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4600/2014
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Irak,
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau,
Caritas Suisse, Bureau de consultations juridiques
pour les requérants d'asile,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2014
D-4600/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und yezidischer Religionszugehörigkeit und stammt aus dem Dorf
B._______ im Bezirk Sinjar (arabisch) beziehungsweise Şengal (kurdisch)
in der Provinz Ninawa (arabisch) beziehungsweise Neynewa (kurdisch).
Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 7. Juli 2013
in Richtung Türkei. Am 30. Juli 2013 reiste er unkontrolliert in die Schweiz
ein und stellte am 5. August 2013 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel ein Asylgesuch. Am 16. August 2013 wurde er durch das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) summarisch und am 12. Juni 2014 eingehend zu den Gründen sei-
nes Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton Freiburg zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er sei Mitglied der Partei "Yezidische Bewegung für Fort-
schritt und Reformen" (Yazidi Movement for Reform and Progress [YMRP])
von Ferhan Jijo, die sich für die Rechte der Yeziden im Irak einsetze. Die
yezidische Volksgruppe habe im Irak sowohl mit den ethnischen Arabern
als auch mit den (nicht-yezidischen) Kurden Probleme. Er selbst sei wegen
seines Engagements für die genannte Partei einmal festgenommen und
während vier Monaten (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise
vierzig Tagen (Angabe bei der eingehenden Anhörung) in Haft gehalten
worden. Auch sein Bruder sei einmal während zweier Jahre inhaftiert wor-
den. Wenn Yeziden im Irak an einem Checkpoint von den Sicherheitskräf-
ten kontrolliert würden, hätten sie aufgrund ihres Namens und der Eintra-
gung ihrer Religionszugehörigkeit in den Ausweispapieren jederzeit zu be-
fürchten, dass sie umgebracht würden.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur
Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
seien entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August
D-4600/2014
Seite 3
2014 (Datum des Poststempels: 18. August 2014) beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfü-
gung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anerkennung als Flücht-
ling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Begründung
der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, Angehörige der
yezidischen Volksgruppe seien im Irak einer Kollektivverfolgung ausge-
setzt, die in erster Linie von islamistischen Extremisten ausgehe. Mit der
Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel verschiedene Berichte betref-
fend die Verfolgung der Yeziden im Nordirak durch die extremistisch-is-
lamistische Organisation "Islamischer Staat" sowie eine Fürsorgebestäti-
gung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der
eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2014 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
F.
Mit Eingabe an das SEM vom 19. Februar 2016 teilte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers dem Staatssekretariat die Mandatsübernahme mit
und ersuchte um Einsicht in die erstinstanzlichen Asylverfahrensakten.
Diesem Antrag entsprach das SEM mit Schreiben vom 24. Februar 2016.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Februar 2016 äusserte sich
der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Beschwerdegründen. Auf die
entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich
an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2016
Kenntnis gegeben.
D-4600/2014
Seite 4
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. April 2016 übermittelte der
Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zur Situation der Yeziden
in seiner Heimatregion und reichte diesbezüglich als Beweismittel eine
grössere Zahl von Photographien ein. Auf die entsprechenden Aussagen
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
D-4600/2014
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
D-4600/2014
Seite 6
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zum einen damit, dessen Angaben zur behaupteten Ver-
folgung durch die nordirakischen Sicherheitskräfte seien angesichts erheb-
licher Widersprüche und sonstiger Unstimmigkeiten unglaubhaft ausgefal-
len.
5.2 Dieser Einschätzung ist beizupflichten, sind doch die soeben genann-
ten Kriterien der Glaubhaftmachung hinsichtlich der geltend gemachten
Probleme wegen eines angeblichen Engagements für die Partei YMRP
nicht als erfüllt zu erachten. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass in der Provinz
Ninawa Angehörige der yezidischen Volksgruppe und insbesondere auch
Mitglieder der yezidischen Partei YMRP in der Vergangenheit einem politi-
schen Druck von Seiten der kurdischen Regionalbehörden ausgesetzt wa-
ren (vgl. BVGE 2011/16 E. 7.3). Insofern ist nicht völlig auszuschliessen,
dass auch der Beschwerdeführer gelegentlich gewisse Behelligungen
durch kurdische Behördenvertreter erlebt hat. Jedoch vermögen seine Vor-
bringen nicht glaubhaft zu machen, dass er seitens der kurdischen Regio-
nalbehörden mit Problemen konfrontiert war, die einer asylrelevanten Ver-
folgung gleichkämen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
gestellt wurde, hat der Beschwerdeführer zwar Kenntnisse über die yezidi-
sche Kultur und Religion und vermochte den Namen des Vorsitzenden der
genannten Partei korrekt anzugeben. Jedoch sind seine Aussagen zu den
Zielen der genannten Partei und zu seiner eigenen Funktion als deren ak-
tives Mitglied zu wenig detailliert, um das behauptete, sich angeblich über
zehn Jahre erstreckende Engagement zugunsten der yezidischen politi-
schen Bewegung als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zudem weisen die
Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten
Verhaftungen durch die kurdischen bzw. nordirakischen Sicherheitskräfte
erhebliche Widersprüche auf: Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, er sei "vor ungefähr zwei Jahren" ‒ mithin im
Jahr 2011 ‒ aus politischen Gründen, nämlich weil die Kurden von ihm
verlangt hätten, ihnen seine Stimme zu geben, festgenommen worden und
habe vier Monate im Gefängnis verbracht. Im Rahmen der eingehenden
Anhörung (betreffendes Protokoll, S. 6 f.) gab er demgegenüber an, wegen
D-4600/2014
Seite 7
seines Engagements für die YMRP sei er im Jahr 2013 festgenommen und
während vierzig Tagen in Haft gehalten worden. Als er auf diese offensicht-
lichen zeitlichen Widersprüche hingewiesen wurde, gab er weiter zu Pro-
tokoll, er sei nach der vierzigtägigen Haft ein weiteres Mal festgenommen
und diesmal während vier Monaten gefangengehalten worden. Der Grund
sei bei dieser Gelegenheit gewesen, dass ihm die Behörden vorgeworfen
hätten, zwischen dem Irak und Syrien Zigaretten zu schmuggeln. Es ist
somit zum einen festzustellen, dass sich die angebliche Verhaftung aus
politischen Gründen aufgrund der offensichtlichen zeitlichen Widersprüche
als unglaubhaft erweist. Zum anderen käme der angeblichen Festnahme
unter dem Verdacht des Zigarettenschmuggels grundsätzlich ohnehin
keine asylrechtliche Relevanz zu. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen
auch nicht geltend, das diesbezügliche Verfahren sei fingiert worden, um
ihn als Yeziden zu treffen.
6.
6.1 Zum anderen führte das SEM zur Ablehnung des Asylgesuchs aus, die
schwierige Situation von Yeziden im Irak sei zwar nicht zu verkennen. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer der yezidischen Glaubensgemein-
schaft angehöre, sei für sich alleine aber nicht asylrelevant. Nach geltender
asylrechtlicher Praxis seien Yeziden im Irak von keiner Kollektivverfolgung
in dem Sinne betroffen, dass alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser
Glaubensgemeinschaft bereits auf eine begründete Furcht vor flüchtlings-
rechtlich relevanter Verfolgung zu schliessen wäre.
6.2 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen ei-
nes bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in ge-
zielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse In-
tensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender
Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs
geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen viel-
mehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen,
und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte
Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrschein-
lichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat.
Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor,
wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch
schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den
D-4600/2014
Seite 8
Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergrif-
fen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige
Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr mög-
lich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12
E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.N.).
6.3
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in verschiedenen
Entscheiden mit der schwierigen Situation religiöser Minderheiten im Irak
auseinandergesetzt (vgl. BVGE 2013/12, 2011/16, 2008/12, 2008/4). Da-
bei wurde nebst diversen anderen Religionsgruppen (Christen, Sabäer und
Mandäer, Baha'i, Juden) auch auf die Lage der Yeziden eingegangen
(BVGE 2011/16). Zum Zeitpunkt der damaligen Beurteilung im Jahr 2011
stützte sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf folgende
Informationen (BVGE 2011/16 E. 7): Im Irak würden insgesamt etwa
500'000 Yeziden leben, wobei 85 % dieser Zahl auf die Provinz Ninawa
und 15 % auf die Provinz Dohuk entfielen. Die hauptsächlichen Siedlungs-
gebiete der Yeziden in der Provinz Ninawa seien Sinjar (zu zwei Dritteln)
und Sheikhan. In politischer Hinsicht seien die Yeziden zwar sowohl natio-
nal als auch auf der Provinzebene Ninawas in die Institutionen und Pro-
zesse eingebunden. Jedoch sei die Lage in ihren Hauptsiedlungsgebieten
durch den Konflikt zwischen Kurden und Arabern um die Zugehörigkeit von
Teilen der Provinz Ninawa zum Zentralirak oder zum kurdischen Autono-
miegebiet des Nordiraks geprägt. Dabei bestehe in Ninawa ein grosses
Potential für Konfrontationen und Auseinandersetzungen, und zwischen
den politischen Fronten stünden die Yeziden, aber auch andere Minderhei-
ten wie die Christen und Turkmenen, unter besonderem Druck. Ninawa sei
eine der gefährlichsten und instabilsten Provinzen des Iraks und leide unter
fortgesetzter Gewalt. Die Yeziden seien, wie auch alle anderen Minderhei-
ten, Gewaltakten nichtstaatlicher Gruppen aller Art in besonderem Masse
ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht nannte verschiedene gewalt-
same Zwischenfälle, bei denen Angehörige der yezidischen Minderheit
ums Leben gekommen seien. Die staatlichen Behörden seien nicht in der
Lage, die Yeziden zu schützen, und würden sich zu wenig um die Verhin-
derung weiterer Angriffe bemühen.
6.3.2 Die spezifische Frage, ob aufgrund der Übergriffe seitens nichtstaat-
licher Gruppierungen von einer Kollektivverfolgung der Yeziden auszuge-
hen sei, beantwortete das Bundesverwaltungsgericht zum damaligen Zeit-
punkt im Wesentlichen folgendermassen (BVGE 2011/16 E. 8): Durch
diese Angriffe hätten zahlreiche Yeziden ihr Leben verloren oder seien in
D-4600/2014
Seite 9
ihrer physischen Integrität verletzt worden. Yeziden seien ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt gewesen, die gezielt und aus asylrechtlich relevan-
ten Motiven gegen sie gerichtet gewesen seien. Auch seien die staatlichen
Sicherheitskräfte nicht in der Lage gewesen, den Yeziden gegen die An-
griffe nichtstaatlicher Gruppierungen wirksamen Schutz zu bieten. Aus der
Verfolgung einzelner zum Kollektiv gehörender Personen lasse sich aber
nur dann eine begründete Furcht vor Verfolgung für das ganze Kollektiv
ableiten, wenn eine genügende Verfolgungsdichte vorliege, das heisst,
wenn ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sei. Auf der Grundlage der verfügbaren Zahlen sei jedoch festzustel-
len, dass nur ein Bruchteil der yezidischen Bevölkerung Opfer der Über-
griffe geworden sei. Die asylrechtlich relevanten Übergriffe hätten somit ‒
so die Einschätzung des Gerichts zum damaligen Zeitpunkt ‒ nicht jene
kritische Verfolgungsdichte erreicht, bei deren Vorliegen eine Kollektivver-
folgung zu bejahen wäre. Es könne somit nicht davon ausgegangen wer-
den, dass Yeziden allein aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Religionsge-
meinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von asylrechtlich relevanter
Verfolgung betroffen würden. Eine Kollektivverfolgung der Angehörigen der
yezidischen Volksgruppe wurde deshalb zum damaligen Zeitpunkt ver-
neint.
6.4
6.4.1 Seit dieser im Jahr 2011 erfolgten Beurteilung hat sich die Lage der
Yeziden im Irak in erheblicher Weise verändert. Im Juni 2014 geriet Mosul,
die Hauptstadt der Provinz Ninawa und zweitgrösste Stadt des Iraks, unter
die Kontrolle der transnational operierenden, extremistisch-islamistischen
Organisation "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in
der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien"
[ISIS]). Von Mosul ausgehend weiteten die Kampfverbände des sogenann-
ten "Islamischen Staats" in den folgenden Monaten ihr Herrschaftsgebiet
auf grosse Teile der Provinz Ninawa aus, und im August 2014 eroberten
sie den Bezirk Sinjar. In dieser Region, dem Hauptsiedlungsgebiet der Ye-
ziden, wurden in der Folge durch den "Islamischen Staat" gegen die yezi-
dische Volksgruppe in systematischer Weise dermassen zahlreiche und
grausame Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen, dass der Men-
schenrechtsrat der Vereinten Nationen zur Einschätzung gelangte, es liege
ein Genozid vor (United Nations Human Rights Council, „They came to de-
stroy“: ISIS Crimes Against the Yazidis, 15. Juni 2016 [UN-Dok.
Nr. A/HRC/32/CRP.2]; vgl. zum Folgenden ausserdem Amnesty Interna-
tional [AI], Ethnic Cleansing on a Historic Scale: Islamic State's Systematic
Targeting of Minorities in Northern Iraq, 2. September 2014 [AI-Index: MDE
D-4600/2014
Seite 10
14/011/2014]; dies., Report 2014/15. The state of the World’s Human
Rights, London 2015, S. 191 ff. [AI-Index: POL 10/001/2015]; Institute for
International Law and Human Rights et al., Between the Millstones: The
State of Iraq's Minorities Since the Fall of Mosul, Washington/Brüssel 2015;
Minority Rights Group International, From Crisis to Catastrophe: The Situ-
ation of Minorities in Iraq, 14. Oktober 2014, S. 9 ff.; dies., No Way Home:
Iraq’s Minorities on the Verge of Disappearance, 4. Juli 2016, S. 13 ff.;
U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and La-
bor, 2014 Country Reports on Human Rights Practices: Iraq, 25. Juni
2015). Ziel des sogenannten „Islamischen Staats“ war demnach die Ver-
nichtung der yezidischen Volksgruppe, indem Yeziden getötet, versklavt,
gefoltert, vergewaltigt, Zwangskonversionen unterworfen und vielfältigen
anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt wurden. Gemäss den vor-
liegenden Berichten wurden dabei zunächst Männer und Knaben im Alter
von mehr als zwölf Jahren von den Frauen und jüngeren Kindern getrennt.
Männer und ältere Knaben, die sich der Zwangskonversion zum Islam wi-
dersetzten, wurden exekutiert, so alleine im Dorf Kocho im Bezirk Sinjar
mehrere hundert. Yezidische Frauen und Mädchen ‒ die mehrheitlich im
Bezirk Sinjar verschleppt worden waren ‒ wurden in grosser Zahl in den
irakischen und syrischen Herrschaftsgebieten des "Islamischen Staats"
zwangsverheiratet oder versklavt und brutaler sexueller Gewalt ausge-
setzt. Betroffene wurden auf eigentlichen Sklavenmärkten an den Meist-
bietenden verkauft. Kleinere Kinder wurden zunächst bei ihren Müttern be-
lassen, jedoch von diesen getrennt und ebenfalls verkauft, sobald sie das
Alter von neun Jahren erreichten. Insgesamt wurden mehrere tausend Ye-
ziden getötet oder entführt und rund 200'000 Personen zur Flucht gezwun-
gen. Zwar konnten mehrere zehntausend Angehörige der yezidischen
Volksgruppe, die sich in eine unzugängliche Bergregion unweit der Stadt
Sinjar geflüchtet hatten, vor dem Zugriff des "Islamischen Staats" gerettet
werden. An der unmittelbaren Bedrohung der Yeziden an Leib und Leben
seitens des sogenannten "Islamischen Staats" und anderer radikal-islamis-
tischer Terrororganisationen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit hat
sich jedoch im Wesentlichen nichts verändert. Zwar haben die Sicherheits-
kräfte des irakischen Zentralstaats wie auch der nordirakischen Autono-
miebehörden in jüngster Zeit mit Unterstützung westlicher Staaten erhebli-
che Anstrengungen unternommen, die Kampfverbände des sogenannten
"Islamischen Staats" zurückzudrängen (vgl. den jüngsten Bericht des Ge-
neralsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat zur Situation
im Irak: Fourth report of the Secretary-General pursuant to paragraph 7 of
resolution 2233 [2015], 5. Juli 2016, insb. Ziff. 15 ff., 37, 70 ff., 75; Sicher-
heitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2299 vom 25. Juli 2016). Dabei
D-4600/2014
Seite 11
hat diese Allianz im Oktober 2016 auch eine – schon öfters angekündigte,
aber immer wieder verschobene ‒ Offensive zur Rückeroberung der Milli-
onenstadt Mosul in Gang gesetzt. Jedoch sind auch zum heutigen Zeit-
punkt die Stadt Mosul und weitere Teile der Provinz Ninawa noch immer
unter der Kontrolle des "Islamischen Staats", und es ist nicht absehbar, wie
sich die Situation weiter entwickeln wird. So wurden trotz der erwähnten
Offensive am 19. und 24. Oktober 2016 durch den "Islamischen Staat"
zweimal Angriffe gegen die Stadt Sinjar unternommen (JESSICA LEWIS
MCFATE/ALEXANDRA GUTOWSKI, ISIS's Capable Defense of Mosul: Coun-
teroffensives in Kirkuk, Rutbah, and Sinjar, Institute for the Study of War
[ISW] Blogspot, 27. Oktober 2016,
(abgerufen am 29. November 2016); The Guardian, Sinjar still gripped by
fear a year after liberation from Isis, 31. Oktober 2016). Derzeit ist weder
absehbar, ob, wann und in welchem Ausmass die Operation gegen den
"Islamischen Staat" in Mosul und weiteren Teilen der Provinz Ninawa er-
folgreich sein wird, noch lässt sich abschätzen, ob nach einer allfälligen
Zerschlagung der Führungsstruktur der genannten Organisation auch de-
ren Fähigkeit zu Übergriffen gegen ethnische Minderheiten erfolgreich ein-
gedämmt sein wird. Gemäss Schätzungen befinden sich mindestens 3‘200
yezidische Frauen und Mädchen nach wie vor in der Gewalt des "Islami-
schen Staats" und werden weiterhin sexuell versklavt. Eine unbekannte
Zahl entführter yezidischer Knaben wird durch die genannte Organisation
hauptsächlich in Syrien zum Kampfeinsatz gezwungen. Der Menschen-
rechtsrat der Vereinten Nationen kommt daher zum Schluss, dass sich der
vom sogenannten "Islamischen Staat" an den Yeziden verübte Genozid
immer noch fortsetze (United Nations Human Rights Council, a.a.O., insb.
Ziff. 201 ff.).
6.4.2 Mit Blick auf das soeben Gesagte ist die mit BVGE 2011/16 vorge-
nommene Beurteilung folgendermassen zu ergänzen und an die seither
veränderte Lage anzupassen: Zunächst hat die Situation insofern eine
neue Dimension erlangt, als mit dem äusserst brutalen Vorgehen des so-
genannten "Islamischen Staats" im Jahr 2014 nahezu alle Angehörigen der
yezidischen Volksgruppe im Bezirk Sinjar einer akuten Verfolgungsgefahr
mit lebensbedrohlichem Ausmass ausgesetzt wurden. Aufgrund der Unge-
wissheit, welches Ausmass der weitere Vormarsch der Kampfverbände
des "Islamischen Staats" erreichen würde, erstreckte sich diese Verfol-
gungsgefahr für die Yeziden auf ihr gesamtes Siedlungsgebiet der Provinz
Ninawa. Indem die Verfolgungsgefahr durch den "Islamischen Staat" alle
Angehörigen der yezidischen Gemeinschaft betraf beziehungsweise jeder
Yezide allein aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Religion begründete
D-4600/2014
Seite 12
Furcht vor Verfolgung hatte, war somit in der Provinz Ninawa eine Kollek-
tivverfolgung gegeben. Schliesslich ist festzustellen, dass sich die Lage in
der Provinz Ninawa in der Zwischenzeit, wie bereits erwähnt, nicht derart
gebessert hat, dass der sogenannte "Islamische Staat" besiegt und die von
ihm ausgehende Gefahr ausgeschaltet worden wäre. Eine Gewährleistung
staatlichen Schutzes gegen Übergriffe dieser Organisation erscheint unter
diesen Bedingungen weiterhin nicht gegeben. Daraus folgt zugleich, dass
Angehörige der yezidischen Volksgruppe in der Provinz Ninawa aufgrund
der erheblichen Wahrscheinlichkeit entsprechender Übergriffe eine objek-
tiv begründete Furcht haben, als Mitglieder des gefährdeten Kollektivs
selbst verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.2, unter Hinweis auf
BVGE 2011/16). Eine derartige Verfolgungsfurcht vermag nur unter der
Voraussetzung wieder wegzufallen, dass sich eine nachhaltige Verbesse-
rung und Stabilisierung der Lage einstellt. Von einer solchen kann jedoch,
wie ausgeführt, mit Blick auf die Verhältnisse in der Provinz Ninawa derzeit
nicht ausgegangen werden.
6.5 Im vorliegenden Fall wird durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezo-
gen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, yezidi-
scher Religionszugehörigkeit ist und aus dem Bezirk Sinjar stammt. Zwar
reiste er bereits am 7. Juli 2013 aus seinem Heimatstaat aus, mithin bevor
die Kollektivverfolgung seiner Glaubensgemeinschaft durch den soge-
nannten "Islamischen Staat" einsetzte. Jedoch wirken sich die seit der Aus-
reise eingetretenen Entwicklungen im Irak insofern aus, als damit für den
Beschwerdeführer objektive Nachfluchtgründe entstanden sind. Solche
sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. Mithin
vermag auch der Beschwerdeführer die gleiche objektiv begründete und
weiterhin anhaltende Furcht vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmass-
nahmen geltend zu machen wie alle anderen aus der Provinz Ninawa
stammenden Angehörigen der yezidischen Volksgruppe.
6.6 Weiter ist auch nicht vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Flucht-
alternative in einer anderen Region des Iraks ausserhalb der Provinz
Ninawa auszugehen. In Frage kämen diesbezüglich für den Beschwerde-
führer, der neben seiner yezidischen Religionszugehörigkeit ethnischer
Kurde ist, die drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya. Allerdings setzt das Vorhandensein einer innerstaatlichen
Schutzalternative in einem anderen Landesteil voraus, dass der betroffe-
nen Person zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich
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eine neue Existenz aufzubauen (BVGE 2011/51 E. 8). Weiter ist nach gel-
tender Praxis unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des dauerhaften Aufent-
halts in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorauszusetzen, dass
die betroffene Person ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandt-
schaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den dort herr-
schenden Parteien verfügt (BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1). Diese letztgenann-
ten Kriterien sind bezüglich des aus der Provinz Ninawa stammenden Be-
schwerdeführers jedoch nicht erfüllt. Im Übrigen ist anzumerken, dass mit
der angefochtenen Verfügung auch bereits die Vorinstanz zur Einschät-
zung gelangte, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Irak sei generell als unzumutbar zu erachten.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die
Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung – soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anord-
nung der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist ausser-
dem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit der Beschwerdeschrift
gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist da-
mit gegenstandslos geworden.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorlie-
genden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht.
Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren ‒ zumal der Beschwerde-
führer bis zur Mandatsübernahme der Rechtsvertreterin am 19. Februar
2016 unvertreten war ‒ der Aufwand für die Beschwerdeführung und den
Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die
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in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 400.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwer-
deführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des
BFM vom 16. Juli 2014 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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