B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4600/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
D-4600/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsbürger und Angehöriger
der Ethnie Oromo – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Frühjahr 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am
24. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am 4. Juni 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 11. Juni
2015 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Ge-
suchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Nachdem die geplan-
ten Anhörungen vom 4. April 2016 und 26. April 2016 aufgrund sprachli-
cher respektive gesundheitlicher Probleme haben abgesagt werden müs-
sen, konnte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2016 einlässlich angehört
werden.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er aus C._______, Zone D._______,
E._______, stamme. Er habe die (…) Klasse abgeschlossen und sei spä-
ter als (…) in einem (…) aufgetreten. Sein Vater sei Mitglied der OLF (O-
romo Liberation Front; Oromo-Befreiungsfront) gewesen und gelte seit lan-
ger Zeit als verschollen. Er habe ihn nie kennengelernt. Seine Mutter habe
später den Bruder des Vaters geheiratet. Seine Mutter habe ein (…) na-
mens F._______ geführt. Während den Nationalwahlen im Jahr (…) (nach
äthiopischem Kalender) hätten die Behörden ihn beschuldigt, die OLF-Mit-
glieder in den Bergen mit Lebensmitteln versorgt zu haben. Er sei deshalb
mitgenommen und bei der Befragung massiv misshandelt worden. Ein Tag
vor den Nationalwahlen seien in der Nacht im Hof Waffen versteckt worden.
Als am nächsten Morgen fünf Polizisten gekommen seien, hätten sie ge-
sagt, dass sie Informationen bekommen hätten, wonach im Hof Waffen ver-
steckt seien. Sie hätten dann die Waffen ausgegraben und ihn und die Mut-
ter mitgenommen. Sie seien (…) Tage auf der Polizeistation in C._______
festgehalten und während dieser Zeit heftig gefoltert worden, um ein Ge-
ständnis zu erzwingen. Danach seien sie ins Gefängnis von G._______
transferiert worden, wo sie ohne formellen Prozess (…) lang Monate fest-
gehalten worden seien. Einmal im Jahr (…) (nach äthiopischem Kalender)
seien irgendwelche Papiere von anderen politischen Parteien in seine Ta-
sche gesteckt worden, während er in der Schule den Schulkindern eine
(…) vorgeführt habe. Daraufhin sei er verhaftet und etwa (…) Wochen lang
auf der Polizeistation in C._______ festgehalten worden. Im (…) 2014 sei
er in der Stadt gewesen, weil er für das (…) habe Besorgungen machen
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müssen. Es sei an der (…) Universität in D._______ zu einer grossen De-
monstration im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen (…) gekom-
men. Dabei sei er verhaftet worden und kurz darauf aus dem provisori-
schen Gefängnis ausgebrochen. Anschliessend habe er das Land illegal in
Richtung Sudan verlassen. In Libyen sei er von einem Schlepper entführt
und erst gegen Geld wieder freigelassen worden. Sein Bruder H._______
sei inzwischen verhaftet worden, nachdem er ihm (dem Beschwerdeführer)
seine Ausweispapiere geschickt habe, und befinde sich im Gefängnis. Aus-
serdem sei er exilpolitisch aktiv. Er sympathisiere mit der OLF und identifi-
ziere sich auch mit der Partei. Seine Bilder seien in den sozialen Medien
zu sehen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel ein:
- Kopie seiner Identitätskarte,
- vier Fotos aus dem Internet, welche die Vorgehensweise der äthiopi-
schen Behörden gegen Demonstrationsteilnehmende dokumentieren
würden,
- drei Fotos, die den Beschwerdeführer als (…) zeigen würden,
- ein Foto sowie vier Fotokopien, die den Beschwerdeführer an exilpoliti-
schen Veranstaltungen in der Schweiz zeigen würden.
B.
Am 3. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, ei-
nen ärztlichen Bericht einzureichen, damit der Gesundheitszustand ab-
schliessend beurteilt werden könne.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 legte der Beschwerdeführer das Original
seiner Identitätskarte ins Recht.
D.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 wurde ein ärztlicher Bericht vom (…) Juni
2016, ausgestellt von der (…), I._______, zu den Akten gereicht.
Diesem kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem
(…) April 2016 in psychologisch-psychiatrischer Behandlung sei und zu re-
gelmässigen Einzelgesprächen gesehen werde. Er leide an einer (…) und
habe gemischt (…) und (…) (ICD-10, F[…]). Eine psychotherapeutische
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Behandlung sei angezeigt, allerdings durch die unklare Situation des Asyl-
status stark erschwert. Es bestehe die Gefahr eines Überganges in eine
posttraumatische Belastungsstörung.
E.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – eröffnet am 1. Juli 2016 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache
zwecks weitergehenden Sachverhaltsabklärungen, eventualiter die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie sube-
ventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht.
Der Rechtsmitteleingabe waren unter anderem eine Kopie der Heiratsur-
kunde, Fotos von Demonstrationen in J._______, Flugblatt einer Demonst-
ration sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut
und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass
das Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Ehefrau zu koordinieren sei.
Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 1. September 2016 replizierte der Beschwerdeführer.
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Seite 5
J.
Am (…) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers K._______ das ge-
meinsame Kind L._______ zur Welt.
K.
Am 10. November 2017 wurde die Heiratsurkunde im Original antragsge-
mäss an das zuständige Zivilstandsamt zwecks Registrierung der Geburt
übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Vorliegend erweist es sich als sachlich angemessen, das Beschwerde-
verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Ehegattin
K._______ und des gemeinsamen Kindes L._______ (D-4653/2016) koor-
diniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen
Zeit).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob-
jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde.
3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten
Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren.
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3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1
E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person
als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.
4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM unter
Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen im Wesentlichen aus,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsvorbrin-
gen in wesentlichen Bereichen widersprüchlich seien, so dass diese in
Zweifel gezogen werden müssten. Die geltend gemachten Verständi-
gungsprobleme hätten keinen sachlichen Bezug zu den Angaben in der
BzP und seien nicht geeignet, die stark divergierenden Aussagen zu be-
gründen. Zudem habe der Beschwerdeführer in der BzP die Richtigkeit der
Aussagen unterschriftlich bestätigt. Aus dem BzP-Protokoll gehe überdies
hervor, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscherin gut verstanden
habe. Ebenfalls vermöge die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er
während der BzP psychisch angeschlagen gewesen sei, die stark wider-
sprüchlichen Angaben nicht zu entkräften. Zwar habe der Beschwerdefüh-
rer dargelegt, dass er bei seiner Ankunft in M._______ von einem Bekann-
ten erfahren habe, dass seine Mutter verstorben sei. Es seien jedoch keine
konkreten Hinweise vorgelegen, dass die Urteilsfähigkeit anlässlich der
BzP derart eingeschränkt gewesen sei, dass die Prozessfähigkeit hätte in
Frage gestellt werden müssen. Ausserdem habe sich der Beschwerdefüh-
rer auch in der Anhörung nicht konsistent geäussert. Obendrein fehle es
den Schilderungen an Konstanz und Nachvollziehbarkeit. Der Beschwer-
deführer habe sich zudem auch hinsichtlich des Zeitpunkts und der Um-
stände der Ausreise widersprüchlich geäussert. Darüber hinaus hätten die
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Ausführungen zu den vorgebrachten Inhaftierungen nicht den Eindruck er-
weckt, dass der Beschwerdeführer diese tatsächlich erlebt habe. Die Ver-
folgungsvorbringen würden sich damit als unglaubhaft erweisen. Die ange-
gebene Inhaftierung in Libyen entfalte keine Asylrelevanz und aufgrund der
stark widersprüchlichen Angaben zu den Reisedaten, seien bei den gel-
tend gemachten Vorkommnissen in Libyen von vornherein Vorbehalte an-
gebracht. Was die behaupteten Übergriffe durch die Securitas im EVZ
B._______ betreffe, so gehe aus der Anamnese im Arztbericht vom
(…) Juni 2016 hervor, dass der Beschwerdeführer emotional reagiert habe,
als er vom Tod seiner Mutter erfahren habe. Hierzu sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer kurz darauf in ärztlicher Obhut gewesen sei. Der
vorgebrachte Übergriff hätte gewiss Spuren am Körper des Beschwerde-
führers hinterlassen, die der behandelnde Arzt mit Sicherheit festgestellt
und protokolliert hätte. Dies sei jedoch nicht er Fall. Gemäss Auskunft des
Arztes vom (…) Juni 2015 sei lediglich eine akute Belastungsreaktion nach
dem unerwarteten Tod der Mutter festgestellt worden. An diesen Erwägun-
gen vermöge auch der eingereichte ärztliche Bericht der (…) vom (…) Juni
2016 mit der Diagnose (…), (…) und (…) gemischt (ICD-10, F[…]) nichts
zu ändern. Die Diagnose werde nicht in Frage gestellt, doch müssten die
Ursachen der psychischen Beschwerden aufgrund der vorgängigen Erwä-
gungen andere als die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe ha-
ben. Insgesamt bestünden vorliegend auch keine Hinweise darauf, dass
die äthiopischen Behörden aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen in
J._______ beziehungsweise der weiteren exilpolitischen Aktivitäten ir-
gendwelche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hät-
ten, geschweige denn darüber überhaupt Kenntnis erhalten hätten. Somit
würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
4.2 In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Glaubhaftigkeitsprüfung in Frage und trug im Wesentlichen vor, dass es in
der BzP grosse Übersetzungsprobleme gegeben habe, da er nicht gut Am-
harisch spreche. Ausserdem sei er in einer schlechten psychischen Ver-
fassung gewesen. Entgegen der Ausführungen des SEM sei die Anhörung
hauptsächlich wegen des Vorfalls mit den Securitas im EVZ abgebrochen
worden. Dies sei der Hilfswerksvertretung, die anwesend gewesen sei, be-
kannt. Das SEM führe in der angefochtenen Verfügung sinngemäss aus,
dass der von der Securitas erfolgte Übergriff wohl nicht passiert sei und
schliesse danach im Fazit darauf, dass die Vorbringen nicht geglaubt wer-
den könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das SEM dies als Be-
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gründung für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Heimatland auf-
führe. Berichte von Nichtregierungsorganisationen würden bestätigen,
dass Personen oromischer Abstammung von den äthiopischen Behörden
verfolgt würden. Er sei auch Opfer dieser Verhältnisse geworden. Da die
ihm vorgeworfenen Widersprüche auf die Verständigungsprobleme zurück-
zuführen seien, sei die Vorinstanz anzuweisen, eine weitere Anhörung
durchzuführen. Im Übrigen sei er exilpolitisch aktiv, so dass ihm bei einer
Rückkehr Haft oder Tötung drohe, zumal die Behörden über seine De-
monstrationsteilnahmen im Bilde seien. Die gegenwärtige prekäre huma-
nitäre Situation in Äthiopien sei unter anderem gekennzeichnet durch lan-
desweite, strukturbedingte Armut, eine hohe Arbeitslosigkeit sowie eine
grosse Auslandabhängigkeit bei der Versorgung des Landes mit Grund-
nahrungsmitteln und medizinischen Primärgütern. In Berücksichtigung sei-
ner persönlichen Lage sei der Wegweisungsvollzug daher unzumutbar.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass
es aktenwidrig sei, dass die Anhörung wegen eines Vorfalls mit der Securi-
tas verschoben worden sei. Die Anhörung vom 4. April 2016 sei gleich zu
Beginn abgebrochen worden, da der Beschwerdeführer angegeben habe,
zu wenig Amharisch zu sprechen beziehungsweise zu verstehen. Am Wie-
derholungstermin vom 26. April 2016 habe die Anhörung abermals nicht
durchgeführt werden können, da der Beschwerdeführer dies durch sein un-
gebührliches Verhalten verhindert habe.
4.4 In seiner Replik stimmte der Beschwerdeführer den Ausführungen des
SEM in der Vernehmlassung im Zusammenhang mit den angesetzten aber
nicht durchgeführten Anhörungen zu und räumte ein, dass es beim Verfas-
sen der Beschwerde respektive bei der Übersetzung auf Deutsch seiner-
seits ein Missverständnis gegeben habe.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
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Seite 10
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1
m.w.H.).
5.2 Nach eingehender Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Verfügung des SEM im Ergebnis zu bestätigen ist. In
Bezug auf die Anzahl der verschiedenen Verhaftungen ist es grundsätzlich
zutreffend, dass der Beschwerdeführer an der BzP von vier Verhaftungen
gesprochen hat, während an der Anhörung die Rede von nur drei Verhaf-
tungen war (vgl. act. A8 F7.02; A29 F128). Da aber die BzP tatsächlich
nicht in der Muttersprache durchgeführt worden ist, lässt sich ein sprachli-
ches Missverständnis nicht mit Sicherheit ausschliessen (vgl. act. A29
F130). Ebenfalls ist der zeitliche Widerspruch des geltend gemachten Aus-
reisezeitpunkts als unwesentlich einzustufen, da die Monate Januar und
April relativ nahe beieinander liegen und auch hier ein Umrechnungsfehler
der übersetzenden Person nicht ausgeschlossen werden kann (a.a.O.
F140). So wurde bei der Erfassung des Reisewegs anlässlich der BzP
nämlich nur der gregorianische Kalender verwendet (vgl. act. A8 F5.01 f.).
Demgegenüber wurde bei der Anhörung neben dem gregorianischen auch
der äthiopische Kalender verwendet, um das Datum zu bestimmen (vgl.
act. A29 F121). Hinsichtlich des von der Vorinstanz erwähnten Wider-
spruchs in Bezug auf den Haftort kann auch das Bundesverwaltungsge-
richt Ungereimtheiten erkennen, obwohl es sich bei den diesbezüglichen
Ausführungen auch um Präzisierungen handeln könnte (vgl. act. A8 F7.02;
A29 F131 f.). Allerdings können weder der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Gesundheitszustand und die Trauer noch allfällige Überset-
zungsschwierigkeiten während der BzP die derart unterschiedlichen Schil-
derungen der Haftumstände nach der Studentendemonstration erklären
(vgl. act. A29 F134). So brachte der Beschwerdeführer in der BzP vor, dass
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Seite 11
die Häftlinge nach drei Tagen nach draussen gestürmt und geflüchtet seien
(vgl. act. A8 F7.01). Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdefüh-
rer jedoch vor, dass er mit den anderen Häftlingen noch in derselben Nacht
ausgebrochen sei und keine ganze Nacht im Gefängnis verbracht habe
(vgl. act. A29 F117-120). Darüber hinaus wurde die geltend gemachte Ver-
haftung unterschiedlich geschildert. In der BzP führte der Beschwerdefüh-
rer, dass er bei einer Razzia verhaftet worden sei (vgl. act. A8 F7.01). Dem-
gegenüber sagte er in der Anhörung aus, dass er während des Hilfeleistens
verhaftet worden sei (vgl. act. A29 F111, F114). Des Weiteren ist festzu-
stellen, dass die Erzählungen des Beschwerdeführers wenig substanziierte
und erlebnisgeprägte Details enthalten. Letztlich kann jedoch offen gelas-
sen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Zeuge einer grossen
Studentendemonstration war, welche von den Sicherheitsbehörden ge-
waltsam aufgelöst worden sei, und verhaftet wurde. Obwohl die in Äthio-
pien allgemein herrschende politische und menschenrechtliche Situation
als schwierig zu bezeichnen ist und die Behörden gegen regierungskriti-
sche Personen rigoros vorgehen (vgl. zur politischen Lage in Äthiopien Ur-
teil des BVGer D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 m.w.H.), ist den Schil-
derungen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer persönlich
identifiziert und registriert wurde. Vielmehr geht aus dem Erzählten hervor,
dass es sich um unterschiedslose Massenverhaftungen gehandelt habe
(a.a.O. F114). An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten
Fotos, welche die Vorgehensweise der äthiopischen Sicherheitsbehörden
dokumentieren würden, nichts zu ändern.
5.3 Ferner können die weiteren geltend gemachten Ereignisse nicht als
glaubhaft gemacht erachtet werden. So erscheint es nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters, den er nie kennenge-
lernt habe und über den sich die gesamte Familie ausgeschwiegen habe,
über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder verfolgt worden sei
(vgl. act. A29 F41 f., F53 f., F95 ff.). Darüber hinaus ist das Erzählte auch
nicht in sich stimmig. So führte der Beschwerdeführer aus, dass es zum
Zeitpunkt der Nationalwahlen zur Durchsuchung des Hofes gekommen sei
und dass er bereits davor zu Unrecht beschuldigt worden sei und ihm poli-
tische Schriften in seine Tasche gesteckt worden seien. Wenig später gibt
der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sich dieser Vorfall mit den politi-
schen Schriften mehrere Jahre später zugetragen haben soll (a.a.O. F61,
F70, F101). Zur geltend gemachten Misshandlung lässt sich feststellen,
dass durchaus gewisse Realkennzeichen vorhanden sind und der Be-
schwerdeführer Details nennt. So beschrieb er das Aussehen des Raumes
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Seite 12
und trug vor, dass er sich nicht habe bewegen können, als ihm der Ober-
schenkel verbrannt worden sei, da die Füsse gefesselt gewesen seien und
dass eine Person seine Mutter im Brust- und Halsbereich unsittlich berührt
habe, um ihn zu provozieren (a.a.O. F79 ff.). Deshalb kann nicht ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Vergangenheit ei-
nen ähnlichen Vorfall erlebt haben könnte. Gleichzeitig ist aber hervorzu-
heben, dass die Umstände, unter welchen es zu diesem Vorfall gekommen
sei, nicht als glaubhaft zu qualifizieren sind. So gab der Beschwerdeführer
wortkarg zu Protokoll, nach der erlittenen Misshandlung ohne Gerichtsver-
handlung noch sechs Monate im Gefängnis festgehalten worden zu sein.
Dabei fallen die Erzählungen über die Haftbedingungen oberflächlich und
einsilbig aus (a.a.O. F87-94).
5.4 Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde ist es unzutreffend,
dass die Vorinstanz den Vorfall mit dem Securitas zur Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbingen herangezogen hat. Sondern das SEM
hielt in einem Zwischenfazit – vor den Erwägungen zum erwähnten Vor-
fall – fest, dass sich die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als un-
glaubhaft erwiesen hätten.
5.5 Nach einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzu-
legen. Im Folgenden bleibt zu prüfen, wie das exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist.
6.
6.1 Wie vorstehend erwähnt, ist die in Äthiopien allgemein herrschende po-
litische und menschenrechtliche Situation als schwierig zu bezeichnen. Zu-
dem hat sich die Lage in den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Im
Zuge der allgemein verschärften Repression haben die äthiopischen Si-
cherheitsbehörden auch die Beobachtung der Aktivitäten der Exilgemein-
schaften verstärkt. So setzt der äthiopische Staat gemäss vorliegenden
Berichten modernste Software ein, um die Telekommunikation der opposi-
tionellen Bewegungen auch im Ausland zu überwachen. Es ist somit anzu-
nehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft, die
erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen
sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangswei-
sen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am
Flughafen bekannt wären. Dabei muss ausserdem davon ausgegangen
werden, dass die Sicherheitsorgane eine aus dem Ausland zurückgeführte
Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation
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Seite 13
war oder noch ist, als Gegner der Regierung ansehen würden. Zwar stellt
sich auch angesichts der in jüngerer Zeit verstärkten Beobachtung opposi-
tioneller Gruppen durch die äthiopischen Behörden nach wie vor die Frage
nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwa-
chung in der Schweiz. Es dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass sich
die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften und po-
tenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlaggebend
ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle Be-
drohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächliche
Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Indivi-
dualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen
Tätigkeit (vgl. D-860/2016 E. 4.6.1, E. 4.6.3, E. 4.7.1 m.w.H.).
6.2 Im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten brachte der Be-
schwerdeführer vor, dass er in der Schweiz zwei Mal an Demonstrationen
teilgenommen und für die Sicherheit der Teilnehmenden und die Verkehrs-
sicherheit zuständig gewesen sei. Dies wurde durch die eingereichten Fo-
tos, die den Beschwerdeführer mit einer leuchtenden Sicherheitsweste zei-
gen, untermauert. Ferner seien Fotos und Videos von ihm im Internet ein-
sehbar. Da er sich mit der OLF identifiziere, werde er von den äthiopischen
Behörden als Terrorist angesehen.
6.3 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen (vgl. oben E. 5.5). Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates aufgrund
seines politischen Profils ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Sodann
lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass er der Kate-
gorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funk-
tionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regierungskritiker
die Aufmerksamkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden auf sich gezo-
gen haben könnten. Zwar hat der Beschwerdeführer – wie viele andere
Personen äthiopischer Herkunft – an diversen Demonstrationen teilgenom-
men, wobei er auch fotografiert wurde, und er sticht aufgrund seiner Si-
cherheitsweste aus der Menge heraus. Bei der erforderlichen Exponierung
ist aber nicht das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
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Individualisierbarkeit massgebend. Aufgrund der eingereichten Beweismit-
tel und seiner Angaben kann eine besondere Exponierung innerhalb der
exilpolitischen Bewegung jedoch ausgeschlossen werden. In Übereinstim-
mung mit der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung ist es demnach
nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein beson-
deres Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht
um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt,
die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als aus-
serordentlicher engagierter und exponierter Regierungskritiker aufgefallen
sein könnte.
6.4 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpoliti-
schen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vor-
liegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt
hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-4600/2016
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
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Seite 16
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass in
Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemei-
nen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Es gilt jedoch im-
merhin zu berücksichtigen, dass sich die innenpolitische Lage in Äthiopi-
ens seit einiger Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische
Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor
allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonati-
gen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahme-
zustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24‘000 Perso-
nen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen
aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie
Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer
D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 ent-
schied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um
vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia
extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017,
tends-state-ofemergency-for-additional-four-months >, abgerufen am
15.06.2018). Ende März 2018 kürte das Parlament mit Abiy Ahmed aller-
dings erstmals einen Oromo zum Ministerpräsidenten, was bei vielen Äthi-
opiern Hoffnung auf eine Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse
wecken soll (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Ein junger Hoffnungsträger
regiert Äthiopien, 29. März 2018). Der im Februar 2018 erneut ausgerufene
Ausnahmezustand (vgl. Human Rights Watch [HRW], Ethiopia: New State
of Emergency Risks Renewed Abuses, 23.02.2018) wurde Anfang Juni
2018 vorzeitig wieder beendet (vgl. FBC: Ethiopia lifts State of Emergency,
05.06.2018, ethiopia-lifts-parts-of-state-of-emergency >, abgerufen am 27.07.2018).
D-4600/2016
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Unter den neuen Ministerpräsidenten wurden nun auch Reformen in auf-
sehenerregender Geschwindigkeit beschlossen und umgesetzt (vgl. NZZ,
6. Juni 2018, "Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis
Abeba"). Den vorläufigen Schlusspunkt dieser Entwicklung stellte das Frie-
densabkommen zwischen den jahrzehntelangen Rivalen Äthiopien und
Eritrea vom 9. Juli 2018 dar (vgl. NZZ, 9. Juli 2018, Äthiopien und Eritrea
schliessen Frieden). Somit ist die vorherrschende Situation weder durch
Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug
der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl.
weiterhin BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteile des BVGer E-4104/2016
vom 27. April 2018 E. 9.3; E-7319/2017 vom 13. April 2018 E. 7.3). Die Le-
bensbedingungen sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsi-
cherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein in-
taktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Alters, der Schuldbil-
dung sowie der Arbeitserfahrung in der Lage sein wird, nach einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Arbeitsstelle zu finden. Ebenfalls ist davon
auszugehen, dass ihm sein verwandtschaftliches Beziehungsnetz – sämt-
liche Geschwister sowie der Stiefvater beziehungsweise Onkel leben eige-
nen Angabe zufolge vor Ort – bei der Reintegration unterstützend zur Seite
stehen wird.
9.4.3 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt.
Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1,
je mit weiteren Hinweisen).
Das äthiopische Gesundheitssystem ist von fehlenden personellen wie
auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrische
Versorgung ist mangelhaft. Bekanntermassen existieren in Addis Abeba
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mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige
Antidepressiva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich
nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Ge-
nerika (vgl. Urteil des BVGer E-6491/2017 vom 6. April 2018 E. 7.3.4
m.w.H.).
Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
psychisch angeschlagen ist. Den ärztlichen Berichten ist sodann zu ent-
nehmen, dass dem Beschwerdeführer gegen seine Bauchbeschwerden
Schmerzmittel sowie ein krampflösendes Medikament ([…] und […]) als
Dauerrezept verschrieben worden sind (vgl. act. A26) und dass er aufgrund
seiner Diagnose (vgl. Sachverhalt Bst. D) regelmässig zu Einzelgesprä-
chen gesehen wird und zudem Schlafmittel erhalten hat (vgl. act. A34).
Laut der ärztlichen Einschätzung werde die Entwicklung einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung im Herkunftsland verstärkt. Trotzdem vermag
vorliegend die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
nicht die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle einer konkre-
ten Gefährdung respektive Notlage erreichen, sodass sich der Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erweisen würde (vgl. BVGE 2014/26 E.7.4).
So ist angesichts der Gesamtumstände im Fall des Beschwerdeführers
keine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten.
Es liegt mithin keine medizinische Notlage vor, die dem Wegweisungsvoll-
zug entgegenstehen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass –
wenn auch unter erschwerten Bedingungen – der Zugang des Beschwer-
deführers zur erforderlichen medizinischen Behandlung in seinem Her-
kunftsort gewährleistet ist. Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, zur
Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfra-
gen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in
Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz.
9.4.4 Nach dem Gesagten sind sowohl in genereller als auch in individuel-
ler Hinsicht keine Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-4600/2016
Seite 19
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.7 Der Vollständigkeit halber ist aufzuführen, dass die von der Ehegattin
des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde mit koordiniertem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4653/2016 vom 16. August 2018 eben-
falls abgewiesen wurde. Demnach können der Beschwerdeführer, seine
Ehegattin und das gemeinsame Kind zusammen nach Äthiopien zurück-
kehren, womit auch die Einheit der Familie gewahrt bleibt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4600/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: