B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4600/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 14. August 2014 erstmals in die
Schweiz, worauf er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 28. Au-
gust 2014 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den
Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die Abklärungen des
SEM ergaben, dass er in Rumänien bereits als Flüchtling anerkannt wor-
den war. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 trat das SEM in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung nach Rumänien an. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D- 6140/2014
vom 28. Oktober 2014 ab. Am 6. November 2014 wurde er nach Rumänien
überstellt.
B.
Mit schriftlicher Eingabe vom 5. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer ein
zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Er begründete sein Asylgesuch da-
mit, dass seine Situation als anerkannter Flüchtling in Rumänien untragbar
sei. Des Weiteren habe er während seines Aufenthaltes in der Schweiz
2014 Frau S.M.H. (N …) kennen und lieben gelernt. Er habe den Kontakt
zu Frau S.M.H. aufrechterhalten und nun erwarte seine Verlobte ein Kind
von ihm.
C.
Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2017 als
Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Die Abklärungen
des SEM bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Rumänien als Flücht-
ling anerkannt ist. Ein Abgleich mit der Datenbank Eurodac ergab zudem,
dass er nach seiner Überstellung nach Rumänien bereits am 3. Februar
2015 in Deutschland ebenfalls um Asyl ersucht hatte. Vor diesem Hinter-
grund gewährte ihm das SEM mit Schreiben vom 11. Juli 2017 das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Rumänien. Des Weiteren
wurde er aufgefordert zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
- Wo genau und wie lange haben Sie sich aufgehalten seit Sie von der
Schweiz nach Rumänien überstellt wurden?
- Wie wurde über Ihr Asylgesuch in Deutschland entschieden?
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D.
Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nem Gesuch fest. Er sei nach der Wegweisung nach Rumänien ca. 6 Wo-
chen in A._______ geblieben, dort habe er aber weder Unterkunft noch
Arbeit gehabt und habe oft in den Gärten geschlafen. Deshalb habe er eine
Entscheidung getroffen und habe Rumänien wieder verlassen, um nach
Deutschland zu gehen und dort Sicherheit und Asyl zu finden. Deutschland
habe sein Asylgesuch aber abgewiesen. Die hoffnungslose Situation in Ru-
mänien habe immer schlimmere Auswirkungen auf seine Psyche gehabt.
Als er dann erfahren habe, dass seine Frau schwanger sei, habe ihm das
den Mut gegeben, erneut in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen, da-
mit er mit seiner Frau und dem kommenden Kind zusammen leben könne.
E.
Mit Verfügung vom 2. August 2017 (eröffnet am 14. August 2017) trat das
SEM auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ru-
mänien sowie deren Vollzug. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer
die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
F.
Mit Beschwerde vom 17. August 2017 focht der Beschwerdeführer diesen
Entscheid an. Dabei beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids, die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz, die Einstel-
lung der Rückübernahme und die Feststellung der Zuständigkeit der
Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens. In formeller Hinsicht be-
antragte er – sinngemäss – die unentgeltliche Rechtspflege unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. August 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3
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m.w.H.). Die Frage nach der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vo-
rinstanz allerdings materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zukommt.
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche von Perso-
nen, die in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zu-
rückkehren können, nicht eingetreten.
3.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Reise in die Schweiz in Rumänien aufgehalten habe,
wo er als Flüchtling anerkannt sei. Rumänien sei vom Bundesrat als siche-
rer Drittstaat bezeichnet worden. Es bestünden zwar Anzeichen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in Rumänien als
Flüchtling anerkannt sei. An deren Feststellung in der Schweiz habe der
Beschwerdeführer jedoch kein schützenswertes Interesse, da ihm bereits
ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung und Rückschiebung gewähre. Auf das
Asylgesuch werde daher nicht eingetreten. Die Wegweisung erweise sich
als zulässig, da er in Rumänien als anerkannter Flüchtling hinreichenden
Schutz vor Rückschiebung geniesse. Der Vollzug sei auch zumutbar, da
Rumänien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) sei, welches Bestimmungen
über die öffentliche Fürsorge enthalte. Zudem werde nicht geltend ge-
macht, dass ihm der Zugang zur Fürsorge grundsätzlich verwehrt worden
sei. Dass die staatliche Unterstützung in der Schweiz allenfalls vorteilhafter
ausfalle, stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Der Vollzug sei ferner mög-
lich, zumal eine entsprechende Zustimmung Rumäniens vorliege. Seine
Vorbringen bezüglich Unterkunft und Arbeit müsse er bei den rumänischen
Behörden geltend machen. Des Weiteren mache er geltend, dass seine
Frau mit seinem Kind schwanger sei und er mit ihr und dem kommenden
Kind zusammenleben wolle. Der Begriff der Familie umfasse im schweize-
rischen Asylgesetz in personeller Hinsicht den Ehepartner oder den Kon-
kubinatspartner und minderjährige Kinder. Gemäss Art. 8 EMRK könne
sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens berufen, wenn ein
Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht ver-
füge und es sich dabei um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Bezie-
hung handle. Frau S.M.H. sei in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenom-
men und verfüge somit über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der
Schweiz. Zudem sei die Beziehung zu S.M.H. nicht als dauerhaft im Sinne
von Art. 8 EMRK zu werten. Daran könne auch der Umstand, dass Frau
S.M.H. ein Kind erwarte, nichts ändern. Einerseits sei die Vaterschaft nicht
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erhoben und andererseits bestehe noch keine Bindung zwischen ihm und
dem ungeborenen Kind. Unter den genannten Umständen sei es ihm zu-
zumuten, Frau S.M.H. und die Kinder von Rumänien aus im Rahmen von
Besuchsaufenthalten in der Schweiz zu besuchen.
3.3 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer, er könne nicht
nach Rumänien zurück, da dort keine klaren Strukturen herrschen würden,
es kein funktionierendes Rechtssystem und Asylwesen gebe und er dort
Angst um seine Sicherheit habe. Flüchtlinge würden misshandelt und ge-
foltert. Zudem sei die Ausländerfeindlichkeit ein Problem, mit welchem er
auch schon konfrontiert worden sei. Ferner sei das Land von Hunger und
Krankheit geplagt, er habe in Armut und Elend gelebt und habe um sein
täglich Brot bangen müssen. Schliesslich habe er sich mit Frau S.M.H (N
…) in der Schweiz religiös getraut und führe mit ihr bereits eine Lebensge-
meinschaft. Mittlerweile erwarte sie gar ein Kind von ihm. Er habe somit
eine enge Beziehung zur Schweiz, weil in der Schweiz seine Frau, seine
Verwandtschaft und viele Bekannte und Freunde leben würden. Somit lä-
gen wichtige Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vor, welche die
Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen.
3.4 Das SEM ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers eingetreten. Der Beschwerdeführer hat sich in Rumänien aufgehalten
und der Bundesrat hat dieses Land als sicheren Drittstaat bezeichnet. Er
ist dort als Flüchtling anerkannt, wodurch ihm effektiver Schutz vor Verfol-
gung gewährt wird. Überdies haben die rumänischen Behörden der Rück-
übernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Die Vorausset-
zungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind daher
erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen keine wichti-
gen Gründe vor, welche die Schweiz „verpflichten“ auf sein Asylgesuch ein-
zutreten.
4.
4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 7
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet, zumal sich
der Beschwerdeführer – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht auf das
Vorliegen einer gefestigten familiären Gemeinschaft berufen kann (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Vom Beschwerdeführer wird zwar das Vorliegen einer familiären Gemein-
schaft geltend gemacht, über die blossen Behauptungen wurden die Vor-
bringen jedoch nicht substantiiert. So ist zunächst offen, wann der Be-
schwerdeführer in die Schweiz gelangt ist, ob sodann effektiv eine Verbin-
dung zu Frau S.M.H. besteht und schliesslich ob sie von ihm schwanger
ist. Die Familie mit Frau S.M.H. verfügt nicht über die Voraussetzungen,
um als tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zu gelten. Vor die-
sem Hintergrund erweist sich das Vorbringen bar jeglicher Substanz. Das
Vorliegen einer schützenswerten familiären Gemeinschaft ist damit weder
belegt noch glaubhaft gemacht.
5.
5.1 Auch die Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG ist
nicht zu beanstanden, wobei auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden kann. Die Einwände auf Beschwerdeebene
vermögen an der Einschätzung nichts zu ändern. Eine Rückschiebung
nach Syrien hat der Beschwerdeführer in Rumänien nicht zu befürchten,
zumal er dort als Flüchtling anerkannt ist. In Anbetracht dessen, dass of-
fenbar ein geordnetes Verfahren durchgeführt worden ist, in welchem dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde sowie auf-
grund der umgehenden Beantwortung der Anfrage um Rückübernahme,
erweist sich der Einwand, Rumänien würde kein funktionierendes Rechts-
system besitzen, als unbegründet. Den Akten sind ferner keine Anhalts-
punkte zu entnehmen, die bei einer Rückkehr nach Rumänien auf eine Ver-
letzung der in Art. 3 EMRK statuierten Misshandlungsverbote hinweisen
würden. Gleich verhält es sich auch mit der Rüge, die Lage auf dem Ar-
beitsmarkt sei in Rumänien desolat und das Land sei von Krankheit und
Hunger geplagt, zumal diese Einwände ohnehin nicht genügend konkret
sind und daher die Feststellung des SEM, Rumänien würde über funktio-
nierende Unterstützungsstrukturen verfügen, nicht umzustossen vermö-
gen. Das SEM hat den Wegweisungsvollzug daher zu Recht für zulässig,
zumutbar und möglich erklärt.
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Seite 8
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als aus-
sichtlos zu bezeichnen ist und das mit Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG daher abzuweisen ist. Somit sind die Kosten aufgrund des Unterlie-
gens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Nira Schidlow
Versand: