Abtei lung IV
D-4601/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Côte d'Ivoire,
vertreten durch lic. iur. Evelyne Sturm,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. März 2005 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4601/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Dezember 2004 und gelangte am 8. Januar 2005 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 11. Januar
2005 fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 14.
Februar 2005 erfolgte im Beisein einer Vertrauensperson die Anhörung
zu den Asylgründen durch den B._______. Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer geltend, er habe mit seiner Familie in Abidjan
gelebt und seit Jahren als Verkäufer bei einem C._______ gearbeitet.
Dieser habe ihn dazu gebracht, im Dezember 2004 den christlichen
Glauben abzulegen und zum Islam überzutreten. In der Folge habe er
Schwierigkeiten mit seinem Vater gehabt, der ihn geschlagen und aus
dem Haus vertrieben habe. Aus Angst, vom Vater getötet zu werden,
habe er noch im gleichen Monat sein Heimatland verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2005 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im
Ergebnis aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem erweise
sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 6. April 2005 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz seien
aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2005 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt.
E.
Am 5. September 2006 gelangte ein Arztbericht des D._______ vom
17. Juli 2006 an die ARK.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2. Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der
Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die in der
Beschwerde nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19). Der zwischenzeitlich
volljährig gewordene Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und
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formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Die Vernehmlassung wurde bisher
nicht zur Kenntnis gebracht und wird mit dem vorliegenden Urteil
eröffnet.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft)
und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des
Dispositivs) ist demnach nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit – entsprechend dem
Rechtsbegehren - lediglich die Frage, ob wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG;
SR 142.20]).
3.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
3.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 wurde - gestützt auf zahlreiche Quellen - eine
ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire
vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis
aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine
Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in
dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire
auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse
erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug
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nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme,
welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein
familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für
Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes
stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere
Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer
persönlichen Situation vorzunehmen.
3.3 Der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordene
Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Abidjan, wo
er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt und und als Verkäufer
gearbeitet hat. Zwar wurde auf Beschwerdeebene ein Bericht des
D._______, , vom 17. Juli 2006 zu den Akten gereicht, worin beim
Beschwerdeführer eine AC-Gelenksarthropathie rechts und ein Status
nach dreimaliger AC-Gelenksinfiltration, eine Anhidrose interdigital der
Hände beidseits sowie eine Interdigitalmykose am Fuss beidseits
diagnostiziert wurden. Aufgrund des aktuellen guten Zustandsbildes
wurde ein Zuwarten sowie bei Bedarf eine erneute klinische Kontrolle
empfohlen. Bezüglich der Interdigitalmykosen und der Anhidrose
wurden eine Crème sowie ein Puder rezeptiert. Gestützt auf den
Arztbericht und nachdem in der Folge bis heute keine weiteren
ärztlichen Zeugnisse zu den Akten gereicht wurden, ist davon
auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt
kein medizinischer Behandlungsbedarf besteht. Bereits deshalb ist der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. Darüber hinaus
und der Vollständigkeit halber ist auf die entsprechenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen, wonach nicht davon auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer nicht über ein soziales Netz in Abidjan
verfüge. Dieser Schlussfolgerung stimmt das
Bundesverwaltungsgericht zu. Die Ausführungen in der Beschwerde
vermögen nicht zu überzeugen, zumal im Wesentlichen lediglich die –
rechtskräftig als unglaubhaft erachteten – Vorbringen wiederholt
werden.
3.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zumutbar
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
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4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal
aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und die Begehren zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu
bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Vernehmlassung des BFM)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- den B._______ ad (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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