Abtei lung IV
D-4601/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
unbekannter Herkunft, angeblich Eritrea,
vertreten durch Annelise Gerber, [...]
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Mai 2009 (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung) D-2982/2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4601/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Gesuch-
steller habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine
Identität getäuscht, weshalb seinen Vorbringen, die sich explizit auf die
angebliche eritreische Herkunft beziehen, jegliche Grundlage entzo-
gen werde,
dass die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2009 unter anderem in Be-
stätigung der Erwägungen des BFM abgewiesen wurde,
dass der Gesuchsteller unter Beilage eines eritreischen Rückkehrer-
Passes im Original sowie einer Farbkopie der Identitätskarte seines
Vaters mit Eingabe vom 17. Juli 2009 um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 ersuchen liess,
dass er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, es
sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten und die Vollzugsbehörden
seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Voll-
zugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Revi-
sionsgesuch abzusehen,
dass ferner das angefochtene Urteil aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft des Gesuchstellers festzustellen, ihm Asyl zu gewähren, even-
tualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen und die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren sei,
dass zur Begründung unter anderem ausgeführt wurde, aufgrund der
eingereichten Beweismittel sei die Herkunft des Gesuchstellers erwie-
sen beziehungsweise dieser habe nie versucht, seine Identität und
Herkunft zu verheimlichen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 244),
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Begehren um Anord-
nung vorsorglicher Massnahmen (Vollzugstopp) gegenstandslos ge-
worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das
Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auf-
lage, Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht
(Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist,
dass die Eingaben vom 17. Juli 2009 innert der vorliegend zu beach-
tenden Frist von 90 Tagen erfolgte (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), wes-
halb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist,
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dass vom Gesuchsteller der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG (nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffin-
den entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren vom Ge-
suchsteller nicht beigebracht werden konnten) angerufen wird,
dass der Gesuchsteller anlässlich der Befragungen während des erst-
instanzlichen Asylverfahrens (17. Oktober und 28. November 2007)
den Besitz von rechtsgenüglichen Ausweispapieren jeweils unmissver-
ständlich verneinte (Protokoll Empfangszentrum Ziff. 13 S. 4, Protokoll
der Bundesanhörung S. 6),
dass in der Revisionseingabe mit keinem Wort dargetan wird, aufgrund
welcher Umstände und Bemühungen der Gesuchsteller nunmehr in
den Besitz seines Rückkehrer-Passes im Original vom 24. März 1999
gekommen sein will,
dass ausserdem ernsthafte Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments
anzubringen sind, da gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts keine Hinweise auf ein derartiges eritreisches Identitätsdoku-
ment, weder aktuell noch im Jahr 1999, existieren,
dass das Beweismittel ferner deutlich sichtbare Unregelmässigkeiten
bei den Rändern und Ecken des sich in einer grünen Umfassungshülle
befindlichen, eingerahmten und beschrifteten Blattes aufweist, was un-
trüglich die Vermutung eines nachträglichen Fabrikats zu nähren ver-
mag,
dass der in Farbkopie eingereichten Identitätskarte des Vaters des Ge-
suchstellers aufgrund der leichten Manipulationsanfälligkeit von Kopien
überhaupt, beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen ist,
dass vor diesem Hintergrund die Erheblichkeit der eingereichten Be-
weismittel in Abrede zu stellen ist, mithin der angerufene Revisions-
grund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist,
dass demnach das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 19. Mai 2009 abzuweisen ist,
dass aus den dargelegten Gründen dem Revisionsbegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden war, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
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VwVG) unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des
Gesuchstellers abzuweisen ist,
dass die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.– demnach
dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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