Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4601/2011
law/rep
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Pietro AngeliBusi,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit der schweizerischen Botschaft in Khartum am 7. September 2010
zugegangener Eingabe beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss,
es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines
Asylverfahrens zu bewilligen. Als Beilage legte er seinem Asylgesuch ein
Schreiben des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) über die Fortführung des Flüchtlingsstatus vom
31. März 2003 sowie vom UNHCR am 31. August 2010 ausgestellte
Bestätigungen, wonach er, seine Eltern mit minderjährigen Kindern (…)
und seine volljährige Schwester B._______ (…) im Gefolge einer
weiteren Überprüfung ihres Flüchtlingsstatus im Jahre 2010 nach wie vor
von der sudanesischen Regierung als Flüchtlinge anerkannt seien und
als solche sowohl seitens des UNHCR als auch der sudanesischen
Regierung registriert worden seien, bei.
B.
Mit Schreiben vom 11. November 2010 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das BFM Asylsuchenden für
weitere Abklärungen zu den Asylgründen die Einreise in die Schweiz
bewilligen könne, falls es diesen nicht zugemutet werden könne, im
Drittstaat (hier: Sudan) zu bleiben oder in ein anderes Land
weiterzureisen. Gemäss aktueller Entscheidpraxis würden solche
Einreisebewilligungen sehr restriktiv gehandhabt. Eine
Einreisebewilligung in die Schweiz setze zunächst (im Sinne einer
Vorbedingung) eine akute und schwere Gefährdung von Leib und Leben
des Asylsuchenden voraus. Weitere Faktoren bei der Prüfung der Frage
einer Einreisebewilligung seien die Schutzmöglichkeiten im
gegenwärtigen Drittland (hier: Sudan), die Beziehungsnähe zur Schweiz
und die zu erwartende Integration in der Schweiz. Da das UNHCR alle
Eritreer, die im Sudan Zuflucht suchten, ungeachtet ihrer Fluchtgründe
registriere und einem Flüchtlingslager zuweise, und sich zusammen mit
den sudanesischen Behörden um die Grundversorgung kümmere,
erachte das BFM den Verbleib von Schutzsuchenden im Sudan als
zumutbar, weshalb es entsprechende Asylgesuche in der Regel ablehne.
Diese Praxis des BFM sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung
der Schweiz in Asylangelegenheiten, also durch das
Bundesverwaltungsgericht, bestätigt worden, das etwa im Urteil D
2047/2010 vom 29. April 2010 festgehalten habe, dass die betreffenden
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Personen im Sudan nicht unüberwindbaren Schwierigkeiten
gegenüberstünden und aufgrund des vom UNHCR und den
sudanesischen Behörden garantierten Schutzes ein dortiger Verbleib
erwartet werden könne. Die Erfolgsaussichten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung seien auch im vorliegenden Fall gering. Gleichzeitig
räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich bis
zum 11. Dezember 2010 zur Frage zu äussern, ob er an seinem
Asylgesuch festhalten wolle oder nicht.
C.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 (Posteingang Botschaft) hielt der
Beschwerdeführer an seinem Asylgesuch fest.
D.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom
23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb
von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30, E. 5.8 S. 367 f.).
Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung
konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten
und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
Zudem wurde ihm die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März
2010 ausgehändigt.
E.
Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2011 (Posteingang Botschaft)
beantworteten der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom
17. Mai 2011.
F.
Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 7. September 2010,
7. Dezember 2010 und vom 6. Juni 2011 im Wesentlichen geltend, sein
Vater, C._______, habe sich im Jahre (…) der "Eritreischen
Befreiungsfront" ("Eritrean Liberation Front", ELF) angeschlossen und
vier Jahre lang gegen die äthiopischen Machthaber gekämpft, bis die ELF
von der "Eritreischen Volksbefreiungsfront" ("Eritrean People's Liberation
Front", EPLF) besiegt worden sei und sich die ELFKämpfer in alle
Richtungen zerstreut hätten. Daraufhin sei er im Jahre 1981 in den Sudan
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geflohen, wo er den Flüchtlingsstatus erhalten habe. Er selber sei im
Sudan geboren und Analphabet, da er die Schule nicht habe besuchen
dürfen. Zudem sei er von den sudanesischen Kindern benachteiligt
worden. Ferner habe er ungenügenden Schutz vom UNHCR und von der
sudanesischen Regierung erhalten. Im Weiteren sei das Haus seiner
Familie in Khartum von Agenten der eritreischen Botschaft und deren
sudanesischen Partnern niedergebrannt worden. Schliesslich sei seine
Mutter schon mehrmals von den sudanesischen Behörden inhaftiert
worden, weil sie auf der Strasse Tee verkauft habe. Das Leben in
Khartum sei sehr hart.
G.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 – eröffnet am 18. Juli 2011 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen
darauf schliessen, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen
Behörden asylbeachtlich seien. Indessen könne aufgrund des vollständig
erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine
unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine sofortige Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im
Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach
einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet
werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge beim UNHCR im
Sudan registriert und habe den Flüchtlingsstatus erhalten. Seine Eltern
hätten das (zugewiesene) Flüchtlingscamp mangels Schutz vor
Kidnapping bereits vor seiner Geburt verlassen. Zwar – so das BFM – sei
die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan
angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen
Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für
das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem
Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige
Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, zu
diesem Zweck wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager
zurückzukehren. Nach dem Gesagten benötige er den zusätzlichen
subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und
es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
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H.
Mit am 28. Juli 2011 bei der Schweizer Botschaft in Khartum
eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe
(Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 22. August 2011) beantragte
der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Zur Begründung führte er
namentlich aus, er sei im Sudan geboren und als Flüchtling anerkannt,
habe jedoch nie die Schule besuchen können, da einerseits das UNHCR
in Khartum Flüchtlingen keine entsprechende Hilfe gewähre, andererseits
private Schulen für ihn unerschwinglich gewesen seien. Stattdessen
würden Flüchtlinge im Sudan an Hunger, Durst oder wegen
vorenthaltener medizinischer Hilfe sterben. Darüber hinaus würden im
Sudan immer wieder eritreische Flüchtlinge entführt. Nach wie vor
bestehe auch die Gefahr, dass er seitens der sudanesischen Behörden
zwangsweise nach Eritrea zurückgeschafft werden könnte, wo er einer
unmittelbaren Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. So besehen, führe er
trotz Flüchtlingsstatus seit vielen Jahren ein unsicheres und von
Entbehrungen geprägtes Leben im Sudan.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
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kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die die frist und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst
im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte,
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu
prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung
erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 21 E. 4a S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2f S. 131 ff.).
5.
5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das
Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig geht, wonach die
Vorbringen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, dass seine
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden in asylrechtlicher Hinsicht
relevant sind. Dies aufgrund der Tatsache, dass sein Vater seitens der
eritreischen Behörden noch heute als ehemaliger politischer Opponent
Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Regierung ausgesetzt
sein dürfte und letztere oftmals auch harte Sanktionen gegen nahe
Angehörige von Flüchtlingen verhängt, weshalb ohne Weiteres von einer
begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer drohenden
Reflexverfolgung auszugehen ist, womit er die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
5.2. Weiter ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20
Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Überprüfung der Akten ergibt, dass
sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
(vgl. Sachverhalt Bst. G) als zutreffend erweisen. Der Beschwerdeführer
ist im Sudan geboren und lebt dort mittlerweile vom UNHCR als
Flüchtling registriert und ohne ernsthafte Probleme seit bald 23 Jahren.
Es mag zwar zutreffen, dass es im Sudan in vereinzelten Fällen zu
Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise deren
Deportation nach Eritrea gekommen ist. Wie indessen das BFM in seiner
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Verfügung vom 20. Juni 2011 zutreffend erwogen hat, ist gemäss
gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge
anerkannt sind, sehr gering. In jüngster Vergangenheit seien auch keine
Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Auch
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit beinahe 23 Jahren als
Flüchtling im Sudan lebt, spricht im Ergebnis dagegen, dass hinsichtlich
seiner Person diesbezüglich eine konkrete Gefahr besteht. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er habe seitens des UNHCR in
Khartum keine humanitäre Hilfe erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass er
wie seine übrigen Familienangehörigen im Sudan einem Flüchtlingslager
zugewiesen worden ist, es jedoch den Akten zufolge vorgezogen hat,
sich in Khartum ausserhalb des Flüchtlingslagers aufzuhalten. Es ist ihm
deshalb grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihm zugewiesene
Flüchtlingslager zurückzubegeben und dort um entsprechende Hilfe
nachzusuchen. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass keinerlei
Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsnähe des
Beschwerdeführers zur Schweiz bestehen. Vielmehr lebt die gesamte
Kernfamilie – seine Eltern mit den beiden minderjährigen Kindern
(beziehungsweise Geschwistern) D._______ und E._______ (…) sowie
seine volljährige Schwester B._______ (…) – im Sudan, weshalb er dort
auch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Eine
Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt
somit im vorliegenden Fall zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein
Verbleib im Sudan zuzumuten ist.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland zu
Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Khartum und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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